Einführung Steuerrecht - prof

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Transcript Einführung Steuerrecht - prof

Steuerrecht
Einführung
Sommersemester 2012
Steuerrecht - Einführung
Inhalt:
I.
II.
III.
IV.
V.
Allgemeines zum Steuerrecht
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuer
StB Katrin Barth
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I. Allgemeines zum Steuerrecht
I. Wesen und Begründung der Steuern
1. Steuern als Einnahmequelle
• Definition: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine
Gegenleistungen für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich – rechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an
den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“ (§ 3 AO)
• Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für Bund,
Länder und Gemeinden
• Aus Steuergelder werden die hoheitlichen Aufgaben,
d.h. die Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden,
finanziert
 StB Katrin Barth
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II. Wesen und Begründung der Steuern
1. Steuern als Einnahmequelle
StB Katrin Barth
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I. Wesen und Begründung der Steuern
2. Einteilung der Steuern
StB Katrin Barth
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I. Wesen und Begründung der Steuern
2. Rechtsquellen
Weitere
Regelungen:
EinzelSteuergesetze
Allgemeine
Steuergesetze
• DurchführungsVerordnungen
• Verwaltungsanweisungen
• Rechtsprechung
Grundgesetz
& EU-Recht
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I. Wesen und Begründung der Steuern
3. Einteilung der Steuern
Einteilung der
Steuern
Nach der
Ertragshoheit
Nach der
Erhebungsform
Wem fließen die
Steuern zu?
Ist der
Steuerträger
gleichzeitig der
Steuerzahler?
StB Katrin Barth
Nach dem
Steuergegenstand
An welchen
Tatbestand knüpft
die Steuer an?
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I. Wesen und Begründung der Steuern
3. Einteilung der Steuern
Einteilung nach der Ertragshoheit
Gemeinschaftssteuern
Bundessteuern
z.B.
z.B.
Einkommensteuer
die meisten
Lohnsteuer
Verbrauchssteuern,
Körperschaft-
Zölle
Steuer
Landessteuern
z.B.
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Gemeindesteuern
z.B.
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Biersteuer
Umsatzsteuer
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I. Wesen und Begründung der Steuern
3. Einteilung der Steuern
Einteilung nach der Erhebungsform
Direkte Steuern
z.B.
Einkommensteuer
Lohnsteuer
Körperschaft-
Indirekt Steuern
z.B.
Umsatzsteuer,
Verbrauchssteuern
Steuer
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
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I. Wesen und Begründung der Steuern
3. Einteilung der Steuern
Einteilung nach dem
Steuergegenstand
Ertragsteuern
Besitzsteuern
Verkehrsteuern
Verbrauchsteuern
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
Einkommensteuer
Grundsteuer
Umsatzsteuer
Mineralölsteuer
Grunderwerbsteuer
Tabaksteuer
Lohnsteuer
Körperschaft-
Biersteuer
Steuer
Gewerbesteuer
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II. Allgemeinen Steuerrecht
1. Steuerliche Pflichten
•
•
•
•
•
Jeder Steuerpflichtige hat
Mitwirkungspflichten, i.W.:
Anzeigepflichten
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Abgabe von Steuererklärungen
Auskunftspflicht
Zahlungspflicht (bei festgesetzten Steuern
innerhalb der angegebenen Frist)
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II. Allgemeinen Steuerrecht
2. Besteuerungsverfahren
Sachverhaltsentstehung
- Ermittlungsverfahren Finanzverwaltung
- Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- Festsetzungsverfahren - ggf. Berichtigungsverfahren
- Bekanntgabeverfahren - ggf. Rechtsbehelfsverfahren
Erhebungsverfahren
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II. Allgemeinen Steuerrecht
2. Besteuerungsverfahren: Beispiel
Sachverhalt:
Vater stirbt, Sohn erbt
Ermittlungsverfahren / Mitwirkungspflicht:
Finanzamt erfährt auf Amtsweg vom Todesfall, sendet dem Sohn einen
Fragebogen und Formulare zur Erbschaftsteuer-Erklärung zu, Sohn reicht
Steuererklärung ein
Festsetzungs- und Bekanntgabeverfahren:
Erbschafsteuer wird festgesetzt, Erbschaftsteuerbescheid wird an den Sohn
bekanntgegeben
Erhebungsverfahren:
Sohn bezahlt Erbschaftsteuer
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II. Einkommensteuer
Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das
Einkommensteuergesetz
1. Einordnung
• Die Einkommensteuer ist eine:
–
–
–
–
Direkte Steuer
Gemeinschaftsteuer
Ertragsteuer
Personensteuer
• Rechtliche Grundlagen:
– Einkommensteuergesetz (EStG) -> siehe
Inhaltsverzeichnis zum Überblick!
– Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)
– Einkommensteuerrichtlinien (EStR) u.-hinweise (EStH)
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2. Persönliche Steuerpflicht
§1
Abs. 1:
Abs. 3:
Unbeschränkte
Steuerpflicht
Beschränkte Steuerpflicht
Inländische Einkünfte
Welteinkommens- Prinzip
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iSd § 49
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3. Sachliche Steuerpflicht
3.1 Überblick
Verkürztes Grundschema gem. § 2 EStG / R 2 EStR:
=
=
=
x
=
Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten
Altersentlastungsbetrag
Freibetrag für Land- und Forstwirte
Gesamtbetrag der Einkünfte
Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastungen
Verlustabzug
Einkommen
versch. Freibeträge (z.B. für Kinder)
zu versteuerndes Einkommen
Steuertarif (Tabelle)
anzurechnende Gewerbesteuer
Steuerschuld
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3. Sachliche Steuerpflicht
3.2 Die sieben Einkunftsarten
§ 2 Abs. 1 S. 1:
„Der Besteuerung unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte iSd § 22, …“
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3. Sachliche Steuerpflicht
3.2 Die sieben Einkunftsarten
§ 2 Abs. 2 S. 1:
„Einkünfte sind:
1. bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn (§§ 4 bis 7 k und 13 a),
2. bei den anderen Einkunftsarten der
Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a).“
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3. Sachliche Steuerpflicht
3.2 Die sieben Einkunftsarten
L&F
Gewinneinkünfte
Gewerbebetrieb
Selbständiger Arbeit
7 Einkunftsarten
Nichtselbständiger
Arbeit
Kapitalvermögen
Überschusseinkünfte
V&V
Sonstige Einkünfte
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4. Die einzelnen Einkunftsarten
4.1 Übersicht
Was gehört jeweils zu den einzelnen
Einkunftsarten?
• Einkünfte aus L & F -> § 13 – 14 a
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> § 15 – 17 (4.2)
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit -> § 18
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -> § 19
• Einkünfte aus Kapitalvermögen -> § 20
• Einkünfte aus V & V -> § 21
• Sonstige Einkünfte -> §§ 22 u. 23
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4. Die einzelnen Einkunftsarten
4.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15)
• Arten: i.W.
– Einzelunternehmer
– Gesellschafter einer OHG oder KG oder andere
Mitunternehmer
• Merkmale eines Gewerbebetriebs (Abs. 2):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Keine Land- und Forstwirtschaft
Keine selbständige Arbeit
Keine Private Vermögensverwaltung
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.1 Übersicht
Gewinnermittlungsarten
§ 4 I:
§ 4 III.
§ 5 I:
Betriebsvermögensvergleich
EinnahmenÜberschuss-Rechnung
Bilanz
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.2 Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I)
• Ermittlung des Gewinns / Verlustes:
Betriebsvermögen am Ende des WJ
- Betriebsvermögen zu Beginn des WJ
+ Entnahmen
- Einlagen
- steuerfreie Einnahmen
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
= steuerlicher Gewinn / Verlust
• Betrifft:
– Buchführungspflichtige nach § 141 AO (sofern nicht bereits durch HGB
zur Buchführung verpflichtet, vgl. dazu § 5 I)
– Freiwillige Anwendung anstatt Einnahmen-Überschuss- Rechnung
gem. § 4 III
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III)
• Ermittlung des Gewinns / Verlustes:
Betriebseinnahmen des Geschäftsjahres
- Betriebsausgaben des Geschäftsjahres
- steuerfreie Einnahmen
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
= steuerlicher Gewinn / Verlust
• Betrifft:
– Steuerpflichtige, die weder verpflichtet sind, noch
freiwillig Bücher führen
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.4 Bilanzielle Gewinnermittlung (§ 5 I)
• Ermittlung des Gewinns / Verlustes:
Handelsbilanzgewinn
+ / - Gewinnabweichungen aufgrund
steuerlicher Vorschriften
= Gewinn / Verlust lt. Steuerbilanz *)
- Steuerfreie Einnahmen
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
= steuerlicher Gewinn / Verlust
(* Hinweis: § 60 II EStDV)
• Betrifft:
– Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind
– Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.5 Begriffsbestimmungen des § 4
• Betriebsvermögen (R 4.2 EStR): Abgrenzung
zum Privatvermögen anhand des Kriteriums
„Grad der eigenbetrieblichen Nutzung“
> 50 % -> notwendiges Betriebsvermögen
10 % - 50 % -> gewillkürtes BV (Wahlrecht)
< 10 % -> notwendiges Privatvermögen
(gilt für alle WG außer Grundstücke)
• Grundstücke: Aufteilung in mehrere WG
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.5 Begriffsbestimmungen des § 4
• Entnahmen und Einlagen (§ 4 I)
• Betriebsausgaben = Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlasst sind (§ 4 IV).
• Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V):
– Geschenke (€ 35 – Grenze)
– Bewirtungskosten (30:70 – Regelung)
– Gästehauser
– VMA (Pauschalen)
– uvm
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.6 Regelungsinhalt des § 5
• Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I)
• Bestimmungen zum Ansatz:
– Verrechnungsverbot (§ 5 Ia)
– Immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 II)
– Rückstellungen / Verbindlichkeiten (§ 5 IIa ff.)
– RAP (§ 5 V)
– Anwendung anderer Vorschriften (§ 5 VI)
– Teilweise abweichende Vorschriften im Vgl. zum
HGB
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.7 Bewertung § 6
• Vorschriften zur Bewertung einzelner Positionen
des Betriebsvermögens, z.B.
–
–
–
–
–
–
Abnutzbare WG des AV (§ 6 I Nr. 1)
Sonstige WG (§ 6 I Nr. 2)
Vorräte (Verbrauchsfolge, § 6 I Nr. 2 a)
Verbindlichkeiten (§ 6 I Nr. 3)
Rückstellungen (§ 6 I Nr. 3 a)
Entnahmen und Einlagen (§ 6 I Nr. 4 u. 5)
• Teilweise abweichende Bestimmungen im
Vergleich zum HGB
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5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)
5.8 Weitere Regelungen
• Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a.:
– Grundsätzliches: § 7
– Sonderregelungen: § 7 a ff.
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Aufgabenstellung:
Die P & Co. weist 2012 in ihrer Handelsbilanz
einen Jahresüberschuss i.H.v. € 150.000 aus.
Darin enthalten ist die degressive Abschreibung
i.H.v. 25.000 € für eine neue Maschine, die am
1.1.2012 angeschafft worden ist. Die lineare
Abschreibung hätte nur 10.000 € betragen.
Wie hoch ist der Gewinn lt. Steuerbilanz?
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Lösungshinweise:
• Degressive AfA steuerlich 2012 nicht zulässig =>
lineare Abschreibung muss angewandt werden
• Berechnung Gewinn lt. StB:
JÜ lt. HB
150.000
„Storno“ degr. Abschr.
+ 25.000
statt dessen lineare AfA
- 10.000
= JÜ lt. StB
165.000
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Aufgabenstellung (Fortsetzung):
Im Jahresüberschuss enthalten sind steuerfreie
Einnahmen i.H.v. € 5.000 und nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben i.H.v. € 1.000.
Wie hoch ist der steuerliche Gewinn?
StB Katrin Barth
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6. Beispiel Abweichung HB / StB
Lösungshinweis:
• Berechnung:
JÜ lt. StB
- steuerfreie Einnahmen
+ n. abzugsf. BA
= steuerlicher Gewinn
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165.000
- 5.000
+ 1.000
161.000
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III. Körperschaftsteuer
Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das
Körperschaftsteuergesetz
1. Steuerpflicht
• § 1 Abs. 1 KStG
„Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die
folgenden Körperschaften (…), die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (…) “
Hauptfälle: GmbH, AG
• § 1 Abs. 2 KStG
„Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.“
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2. Zu versteuerndes Einkommen
• Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des
Einkommens: Regelungen des EStG und des
KStG (§ 8 I 1 KStG)
• Nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10
KStG
– Körperschaftsteuer
– Solidaritätszuschlag
– Gewerbesteuer
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2. Zu versteuerndes Einkommen
Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen:
Jahresüberschuss / fehlbetrag lt. HB
+/- Abweichung HB/StB
= Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag lt. StB
+/- Außerbilanzielle Zu-/Abrechnungen, z.B.:
+ nicht abziehbare Betriebsausgaben
+ Gesamtbetrag der Zuwendungen
= steuerlicher Gewinn / Verlust
./. abzugsfähige Zuwendungen
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Verlustabzug
= Einkommen
./. Freibetrag §§ 24, 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen
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3. Berechnung der Steuerschuld
• Berechnung der Körperschaftsteuer auf Grundlage des zu
versteuernden Einkommens (§ 7 I KStG)
• Steuersatz: 15 % (§ 23 I KStG)
• Berechnung der KSt:
zu versteuerndes Einkommen
x Steuersatz (15 %)
= festzusetzende Körperschaftsteuer
./. geleistete Vorauszahlungen
= Nachzahlung (Rückstellung) oder Erstattung (Sonst. VG)
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IV. Solidaritätszuschlag
• Gesetzliche Grundlage:
Solidaritätszuschlaggesetz
• Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und
zur Körperschaftsteuer
• Bemessungsgrundlage: ESt bzw. KSt
• Zuschlagsatz: 5,5 %
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V. Gewerbesteuer
Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das
Gewerbesteuergesetz
1. Steuerpflicht und Erhebung
• § 2 I 1 und 2 GewStG:
„Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.“
• Zweistufiges Verfahren:
– Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das
Finanzamt (einheitlich)
– Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde
(individueller Hebesatz)
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1. Steuerpflicht und Erhebung
• Erhebung der Gewerbesteuer durch die
Gemeinden
• Festlegung des Hebesatzes durch die Gemeinden
–
–
–
–
Gesetzlicher Mindesthebesatz 200 %
Landshut 380 %
München 490 %
Berlin 410 %
• Zerlegung bei Betriebsstätten in mehreren
Gemeinden anhand der Arbeitslöhne
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2. Gewerbeertrag
• Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag (§ 6 GewStG)
• Berechnungsschema:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (lt. EStG / KStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
./. Kürzungen (§ 9 GewStG)
./. 24.500 € Freibetrag für natürliche Personen und
Personengesellschaften (§ 11 I 3 Nr. 1 GewStG)
= Gewerbeertrag
• Beachte: Gewerbesteuer ist seit der Unternehmensteuerreform von 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe
abzugsfähig
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2. Gewerbeertrag
• Kürzungen gem. § 9 GewStG:
– 1,2 % des Einheitswerts von betrieblichen
Grundstücken
• Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG:
25 % der Summe aus folgenden
Finanzierungsanteilen, soweit 100.000 €
(Freibetrag) übersteigend:
– Schuldzinsen
– 20 % der Miete / Pacht für bewegliche Anlagegüter
– 50 % der Miete / Pacht für unbewegliche Anlagegüter
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3. Berechnung der Steuerschuld
• Berechnung in zwei Stufen:
– Steuermessbetrag (§ 11 GewStG)
– Festzusetzende Gewebesteuer (§ 16 GewStG)
• Berechnungsschema:
Gewerbeertrag
x Steuermesszahl (3,5 %)
= Steuermessbetrag
x Hebesatz
= festzusetzende Gewerbesteuer
./. Geleistete Vorauszahlungen
= Nachzahlung (Rückstellung) / Erstattung (Sonst. VG)
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