Umsatzsteuer-Einführung - prof
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Das System der Umsatzsteuer
Inland
Gemeinschaftsgebiet
Drittland
- Sommersemester 2012 Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Umsatzsteuergesetz
1
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. Das umsatzsteuerliche Prüfschema
2
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 1 Übersicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
3
Umsatzart
Ort der Leistung
Steuerbarkeit
Steuerpflicht oder Steuerbefreiung
Bemessungsgrundlage
Steuersatz / Steuer
Entstehung der Steuer
Vorsteuer
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 2 Umsatzart (1)
1.2.1 Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG)
Verschaffung der Verfügungsmacht
über einen Gegenstand
Wirtschaftliches Eigentum geht über
Häufig gleichzeitig Eigentumsübertragung im
Sinne des BGB
Im Zweifel geht Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums vor
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 2 Umsatzart (2)
Einer Lieferung gleichgestellt sind:
(§ 3 Abs. 1b UStG)
Entnahme eines Gegenstandes für private
Zwecke
Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes
an Personal
Andere unentgeltliche Zuwendungen von
Gegenständen
Voraussetzung: Gegenstand hat zum Vorsteuerabzug berechtigt!
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 2 Umsatzart (3)
1.2.2 Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG)
Negativdefinition: keine Lieferung
Positives Tun
Dulden
Unterlassen
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 2 Umsatzart (4)
Einer sonstigen Leistung gleichgestellt sind:
(§ 3 Abs. 9a UStG)
Verwendung eines Gegenstandes für private
Zwecke des Unternehmers oder seines Personals
Voraussetzung: Gegenstand hat zum Vorsteuerabzug berechtigt!
Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen
Leistung für private Zwecke des Unternehmers
oder seines Personals
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 3 Ort der Leistung (1)
1.3.1 Ort einer Lieferung (i.W. § 3 Abs. 5a, 6, 7, 8 UStG)
Ruhende Lieferung: wo sich der Gegenstand bei
8
Verschaffung Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7)
Bewegte Lieferung: wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs.
6)
Unentgeltliche Lieferung: Ort des Unternehmens (§ 3 Abs.
5a iVm § 3 f UStG)
Einfuhr aus dem Drittland: Inland (§ 3 Abs. 8)
Innergemeinschaftlicher Erwerb: wo sich der Gegenstand
am Ende der Beförderung / Versendung befindet (§ 3 d)
Sonderfälle: § 3c (Innergem. Versandhandel),
§ 3e (Schiff, Flugzeug, Bahn), § 3g (Gas, Elektrizität)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 3 Ort der Leistung (2)
1.3.2 Ort einer sonstigen Leistung (§ 3a UStG)
An einen anderen Unternehmer § 3a Abs. 2
UStG: wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt (vorbehaltl. Abs. 3-7, §§ 3b, 3e, 3f UStG)
An einen Nicht-Unternehmer § 3a Abs. 1
UStG: wo der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt (vorbehaltl. Abs. 2-7, §§ 3b, 3e, 3f UStG)
Ausnahmen z.B.: Grundstücksleistungen, KfzVermietung, Kunst & Kultur, Vermittlungen
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (1)
1.4.1 Unternehmer (§ 2 UStG)
Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung v. Einnahmen
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(<-> Gewinn!)
Selbständige Ausübung
Natürliche Personen
Juristische Personen (z.B. GmbH)
Gesamthandsgemeinschaften (z.B. OHG, KG)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (2)
1.4.2 Im Inland (§ 1 Abs. 2 u. 2a UStG)
Gemeinschaftsgebiet
Drittländer
Übriges Gem.gebiet
Inland
Ausland
Deutschland
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Andere EU-Länder
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
Nicht-EU-Länder
1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (3)
1.4.2 Im Inland (§ 1 Abs. 2 u. 2a UStG)
Inland = i.W. das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. § 1 Abs. 2)
Gemeinschaftsgebiet = Inland + Gebiet der
übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 u. 2)
Drittlandsgebiet = Gebiet, das nicht
Gemeinschaftsgebiet ist (vgl. § 1 Abs. 2a S. 3)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (3)
1.4.3 Gegen Entgelt
d.h.: Leistungsaustausch erforderlich
Zwei Beteiligte
Leistung und Gegenleistung (i.d.R. Geld)
Verbundenheit von Leistung und Gegenleistung
(fehlt z.B. bei echtem Mitgliedsbeitrag)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 4 Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 UStG) (4)
1.4.4 Im Rahmen seines Unternehmens
Unternehmensbegriff § 2 Abs. 1 S. 2 UStG: nur
ein Unternehmen
Davon abzugrenzen: Privatvermögen
Grenze: 10 % unternehmerische Nutzung:
< 10 %: Privatvermögen
> = 10 %: Unternehmensvermögen
(§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG)
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1. 5 Steuerpflicht oder Steuerbefreiuung
Grundsatz: Lieferung ist steuerpflichtig, falls keine
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Vorschrift zur Steuerbefreiung greift
Steuerbefreiung für grenzüberschreitende
Umsätze (vgl. Punkte 3 und 4)
Steuerbefreiung bei Belastung GrunderwerbSteuer (§ 4 Nr. 9a UStG)
Steuerbefreiung für Vermietungs- / Verpachtungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG)
Steuerbefreiung für bestimmte Berufe
/Institutionen (z.B. Ärzte, Theater, Schulen)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 6 Bemessungsgrundlage (§ 10 f. UStG) (1)
BMG = Entgelt, d.h. „alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung
zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer“ (§ 10
Abs. 1 S. 2 UStG)
Beachte: Skonti (siehe Beispiel Unit 1-7)
Tausch: BMG = gemeiner Wert, ohne USt (§ 10
Abs. 2 S. 2 u. 3 UStG)
§ 3 Abs. 1 b-Fälle: BMG = Einkaufspreis zzgl.
Nebenkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 6 Bemessungsgrundlage (§ 10 f. UStG) (2)
§ 3 Nr. 9a Nr. 1-Fälle: BMG = entstandene
Ausgaben soweit zum VSt-Abzug berechtigt,
ohne USt (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG)
§ 3 Nr. 9a-Fälle Nr. 2: BMG = entstandene
Ausgaben, ohne USt (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG)
§ 11 Einfuhr: BMG = Zollwert
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 7 Steuersatz (§ 12 UStG)
USt = BMG x Steuersatz
Regelsteuersatz: 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG)
Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG)
z.B: für:
Lieferungen lt. Anlage 2 zum UStG, z.B. div.
Grundlebensmittel, Bücher, Kunstgegenstände
Eintritt zu Theater, Konzerten, Museen
Kurzfristige Vermietung von Wohn- u. Schlafräumen
zur Beherbergung von Fremden
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 8 Entstehung der Steuer (§ 13 UStG)
Lieferungen und Leistungen:
Vereinbartes Entgelt -> Ablauf des VAZ in dem Leistung
ausgeführt wurde (Abs. 1 Nr. 1a S. 1)
Vereinnahmung Entgelt vor Erbringung Leistung: ->
Ablauf des VAZ der Vereinnahmung (Abs. 1 Nr. 1a S. 4)
Gleichgestellte Sachverhalte: -> Ablauf des VAZ in
dem Leistung ausgeführt wurde (Abs. 1 Nr. 2)
Innergemeinschaftliche Erwerbe: mit Ausstellung
Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb
folgenden Kalendermonats (Abs. 1 Nr. 6)
Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt Annahme
Zollanmeldung durch die Zollstelle bei Überführung
Ware (Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. 9 Vorsteuerabzug § 15 UStG (1)
Nur für Unternehmer
Abgezogen werden können grundsätzlich:
Die geschuldete Steuer für Lieferungen / Leistungen
die von einem anderen Unternehmer f. d. Unternehmen ausgeführt worden sind (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 1 Nr. 2)
Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb
(Abs. 1 Nr. 3)
Achtung: der Abzug nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 setzt das
Vorliegen einer Rechnung iSd §§ 14, 14 a voraus!
(vgl. Unit 1-7, S. 13 ff.)
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1. 9 Vorsteuerabzug § 15 UStG (2)
Vorsteuerabzug ist nicht möglich:
Gegenstand wird zu < 10 % für das Unternehmen
genutzt (Abs. 1 S. 2)
Für Aufwendungen die unter das Abzugsverbot gem.
EStG fallen (Abs. 1a)
Gegenstand / Sonstige Leistung wird für bestimmte
steuerfreie Umsätze verwendet (Abs. 2 Nr. 1)
Achtung: Rückausnahme § 15 Abs. 3 für bestimmte
steuerfreie Umsätze
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2. Umsätze im Inland
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.1 Lieferung (1)
Fall: M verkauft in seinem Möbelgeschäft in
Landshut gegen Barzahlung an die Hausfrau H
einen Stuhl für € 119,00.
Frage: Muss M aus diesem Verkauf Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an
seinen Lieferanten für den Kauf des Stuhls
bezahlt hat?
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.1 Lieferung (2)
Lösung anhand des Prüfungsschemas:
Umsatzart: Lieferung (§ 3 Abs. 1)
Ort: Landshut / Inland (§ 3 Abs. 5a u. 7 S. 1)
Steuerbarkeit:
M = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)
Umsatz wird im Inland ausgeführt
Gegen Entgelt
Im Rahmen des Unternehmens
=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)
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2.1 Lieferung (3)
Umsatz ist steuerpflichtig (keine Befreiungsvorschrift
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greift)
Bemessungsgrundlage = Entgelt, d.h. alles, was der
Unternehmer erhält (€ 119,00), jedoch ohne USt (§ 10
Abs. 1 S. 1 u. 2); hier: € 100,00
Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)
Umsatzsteuer: 19,00 €
USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die Lieferung
ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1)
M kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen
einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.2 Sonstige Leistung (1)
Fall: Die Hausfrau H lässt sich von F in deren
Friseursalon in Landshut die Haare schneiden,
färben und eine Dauerwelle machen. Sie bezahlt
dafür € 119,00.
Frage: Muss F aus diesem Geschäft Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die sie an
ihre Lieferanten bezahlt hat (z.B. für Farbe,
Pflegemittel)?
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.2 Sonstige Leistung (2)
Lösung anhand des Prüfungsschemas:
Umsatzart: Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1)
Ort: Landshut / Inland (§ 3 a Abs. 1)
Steuerbarkeit:
F = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)
Umsatz wird im Inland ausgeführt
Gegen Entgelt
Im Rahmen des Unternehmens
=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.2 Sonstige Leistung (3)
Umsatz ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage = Entgelt, d.h. alles, was der
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Unternehmer erhält (€ 119,00), jedoch ohne USt (§ 10
Abs. 1 S. 1 u. 2); hier: € 100,00
Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)
Umsatzsteuer: 19,00 €
USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die Leistung
ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1)
F kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen
einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.3 Einer Lieferung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (1)
Fall: M nimmt aus seinem Möbelgeschäft in
Landshut einen Tisch mit nach Hause für sein
Wohnzimmer. Bei seinem Großhändler hat er für
den Tisch € 1.000 zzgl 19 % USt bezahlt.
Frage: Muss M aus diesem Vorgang Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an
seinen Lieferanten bezahlt hat?
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.3 Einer Lieferung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (2)
Lösung anhand des Prüfungsschemas:
Umsatzart: Entnahme eines Gegenstandes durch
den Unternehmer aus seinem Unternehmen für
Zwecke außerhalb des Unternehmens = einer
Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1)
Gegenstand hat beim Kauf zum Vorsteuerabzug
berechtigt (§ 3 Abs. 1b S. 2)
Ort: Landshut / Inland (§ 3 Abs. 5a iVm § 3 f S. 1)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.3 Einer Lieferung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (3)
Steuerbarkeit:
M = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)
Umsatz wird im Inland ausgeführt
Gegen Entgelt (Gleichstellung)
Im Rahmen des Unternehmens
=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)
Umsatz ist steuerpflichtig
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.3 Einer Lieferung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 1b UStG) (4)
Bemessungsgrundlage = Einkaufspreis zzgl.
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Nebenkosten, jedoch ohne USt (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr.
1); hier: € 1.000,00
Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)
Umsatzsteuer: € 190,00
USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die Lieferung
ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)
M kann die beim Erwerb bezahlte USt bei Vorliegen
einer Rechnung iSd § 14 als VSt geltend machen (§
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (1)
Fall: Die Mutter von F lässt sich von F in deren
Friseursalon in Landshut kostenlos die Haare
schneiden, färben und eine Dauerwelle machen. F
entstehen dabei Sachkosten in Höhe von € 25 (netto
ohne USt).
Frage: Muss F aus diesem Vorgang Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die Umsatzsteuer
und in welcher Höhe?
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die sie an ihre
Lieferanten bezahlt hat (z.B. für Farbe, Pflegemittel)?
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (2)
Lösung anhand des Prüfungsschemas:
Umsatzart: Unentgeltliche Erbringung einer
anderen sonstigen Leistung durch den
Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des
Unternehmens liegen = einer sonstigen Leistung
gleichgestellt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2)
Ort: Landshut / Inland (§ 3 Abs. 5a iVm § 3 f S. 1)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (3)
Steuerbarkeit:
F = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)
Umsatz wird im Inland ausgeführt
Gegen Entgelt (Gleichstellung)
Im Rahmen des Unternehmens
=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)
Umsatz ist steuerpflichtig
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2.4 Einer sonstige Leistung gleichgestellter
Sachverhalt (§ 3 Abs. 9 a UStG) (4)
Bemessungsgrundlage = entstandene Ausgaben
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ohne USt (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG)
Steuersatz: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1)
Umsatzsteuer: € 4,75
USt entsteht mit Ablauf des VAZ, in dem die
Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs 1 Nr. 2)
M kann die beim Erwerb bezahlte USt bei
Vorliegen einer Rechnung iSd § 14 als VSt
geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3. Umsätze mit einem Land des
Gemeinschaftsgebietes
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.1 Lieferung in ein anderes EULand (1)
Fall: Die Münchner Feinkosthändler D liefert
Weißwürste an den Wiener Feinkosthändler S.
Frage: Muss D aus diesem Verkauf Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an
seinen Lieferanten bezahlt hat?
38
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.1 Lieferung in ein anderes EULand (2)
Lösung anhand des Prüfungsschemas:
Umsatzart: Lieferung (§ 3 Abs. 1)
Ort: München / Inland (§ 3 Abs. 5a u. 6 S. 1)
Steuerbarkeit:
D = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)
Umsatz wird im Inland ausgeführt
Gegen Entgelt
Im Rahmen des Unternehmens
=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.1 Lieferung in ein anderes EULand (3)
Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1):
Gegenstand wurde vom Lieferer D in das übrige
Gemeinschaftsgebiet (Österreich) befördert
Abnehmer S = Unternehmer
Für das Unternehmen des S
Erwerb unterliegt in Österreich der Umsatzbesteuerung (Aufgrund EU-Recht anzunehmen)
Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 b iVm § 6a Abs. 1
40
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.1 Lieferung in ein anderes EULand (4)
D kann die beim Erwerb bezahlte USt bei
Vorliegen einer Rechnung iSd § 14 als VSt
geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Kein Ausschluss vom VSt-Abzug gem. § 15 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 wegen Abs. 3 Nr. 1 a
41
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.2 Lieferung aus einem anderen
EU-Land (1)
Fall: Die Münchner Feinkosthändler D erhält vom
Wiener Feinkosthändler S eine Lieferung
Sachertorten im Wert von € 100,00 (ohne USt).
Frage: Muss D aus diesem Kauf Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Besteht für ihn die Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs?
42
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.2 Lieferung aus einem anderen
EU-Land (2)
Umsatzart: Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a:
§ 1a Abs. 1 Nr. 1: Gegenstand gelangt bei der Lieferung
an den Erwerber D von einem Mitgliedstaat (AT) in einen
anderen (D)
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 a:
Erwerber D ist ein Unternehmer
Gegenstand wird für das Unternehmen erworben
§ 1a Abs. 1 Nr. 3 a + b:
Lieferung erfolgt durch Unternehmer S
i.R.d. Unternehmens
keine Steuerbefreiung f. Kleinunternehmer
§ 1a Abs. 3 nicht einschlägig
43
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.2 Lieferung aus einem anderen
EU-Land (3)
Umsatzort: wo sich der Gegenstand am Ende
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befindet = München / Inland (§ 3d)
Steuerbarkeit: Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1
Abs. 1 Nr. 5 iVm § 1a
Umsatz ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage = Entgelt, d.h. alles, was
der Unternehmer erhält (§ 10 Abs. 1 S. 1 u. 2);
hier: € 100,00
Steuersatz: ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.
2, Anlage 2 lfd. Nr. 31)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3.2 Lieferung aus einem anderen
EU-Land (3)
Umsatzsteuer: 7,00 €
USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung,
spätestens mit Ablauf des auf den Erwerb
folgenden Kalendermonat (§ 13 Abs. 1 Nr. 6)
Die USt kann als VSt abgezogen werden (§ 15
Abs. 1 S. 1 Nr. 3)
45
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4. Umsätze mit einem Drittland
46
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4.1 Lieferung in ein Drittland (1)
Fall: Die Münchner Feinkosthändler D liefert
Weißwürste im Wert von € 100,00 (ohne USt) an
den Züricher Feinkosthändler C.
Frage: Muss D aus diesem Verkauf Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die er an
seinen Lieferanten bezahlt hat?
47
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4.1 Lieferung in ein Drittland (2)
Lösung anhand des Prüfungsschemas:
Umsatzart: Lieferung (§ 3 Abs. 1)
Ort: München / Inland (§ 3 Abs. 5a u. 6 S. 1)
Steuerbarkeit:
D = Unternehmer, da gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 S.1)
Umsatz wird im Inland ausgeführt
Gegen Entgelt
Im Rahmen des Unternehmens
=> Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr. 1)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4.1 Lieferung in ein Drittland (3)
Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1):
Gegenstand wurde vom Unternehmer D in das
Drittlandsgebiet (Schweiz) befördert
Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 a iVm § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 1)
D kann die beim Erwerb bezahlte USt bei
Vorliegen einer Rechnung iSd § 14 als VSt
geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Kein Ausschluss vom VSt-Abzug gem. § 15 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 wegen Abs. 3 Nr. 1 a
49
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4.2 Lieferung aus einem Drittland (1)
Fall: Die Münchner Feinkosthändler D erhält vom
Züricher Feinkosthändler C eine Lieferung Käse
im Zollwert von € 100,00 (ohne USt).
Frage: Muss D aus diesem Kauf Umsatzsteuer
abführen? Falls ja: wann entsteht die
Umsatzsteuer und in welcher Höhe?
Besteht für ihn die Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs?
50
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4.2 Lieferung aus einem Drittland (2)
Umsatzart (und –ort): Einfuhr; der Gegenstand
51
gelangt über die Grenze in das Inland
Steuerbarkeit: Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1
Abs. 1 Nr. 4
Umsatz ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage = Zollwert (§ 11 Abs. 1);
hier: € 100,00
Steuersatz: ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.
2, Anlage 2 lfd. Nr. 30)
(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
4.2 Lieferung aus einem Drittland (3)
Umsatzsteuer: 7,00 €
USt entsteht bei Annahme Zollanmeldung durch
die Zollstelle bei Überführung Ware (§ 13 Abs. 2
iVm § 21 Abs. 2)
Die Einfuhr-USt kann als VSt abgezogen werden
(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth