FZA - AuG - Fachverband Zusatzleistungen

Download Report

Transcript FZA - AuG - Fachverband Zusatzleistungen

Referat von Marc Spescha
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Migrationsrecht
Fachtagung Fachverband für Zusatzleistungen
21. November 2013, Rest. Schluefweg in Kloten
1
2
Inhaltliche Gliederung
1. Dimensionen und Facetten der Immigration heute
2. Das duale System der Immigration und
Rechtsquellen
3. Bewilligungsarten, - zwecke und – voraussetzungen
4. Arbeitsimmigration: Voraussetzungen
5. Bewilligungen für Nichterwerbstätige
6. Familienimmigration (Familiennachzug)
7. Verlust des
Anwesenheitsrechts/Wegweisung/Einreiseverbot
8. Aufenthaltsrecht und Ergänzungsleistungen
9. Bevorstehende Auseinandersetzungen
3
I Dimensionen und Facetten
der aktuellen Einwanderung
•
•
•
•
•
•
•
Das Gesicht der Immigration heute – einige
Merkmale
Migrationspolitik als Zulassungspolitik im Dienste
ökonomischer Interessen (AuG 3 Abs. 1)
Arbeitsimmigration infolge der Personenfreizügigkeit
Familiennachzug und humanitäre Gründe
Schweiz als Ausbildungsort
Rund 70 % sind EU-BürgerInnen (inklusive Familienangehörige)  FZA-geregelt
Marginale Asylimmigration
„Ausländerdebatte“ jenseits der Fakten (Immigration
als Sündenbock für alles Mögliche)
4
5
6
7
II EU/EFTA – Drittstaaten:
Das duale System der Immigration
•
•
•
•
•
•
Freizügigkeitsrecht vs. ausländerrechtliche
Zulassungspolitik
 FZA
 AuG
FZA gilt für 30 Staaten, wobei verschiedene
Staatengruppen unterschieden werden:
- EU 15 plus Zypern und Malta (mit Ventilklausel für
Aufenthalter B bis Ende Mai 2014; max. 53‘712 )
- EU-8 (analoge Ventilklausel bis Ende April 2014; max.
2180 )
- Bulgarien und Rumänien (kontingentiert mit Inländervorrang)
EFTA-Staaten: I, N, FL
8
Duales System: FZA - AuG (subsidiär)
Art. 2 Abs. 2 AuG:
• Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen (...) gilt dieses
Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
• Dito gemäss Abs. 3 für EFTA-Staatsangehörige
• Für rund 70% der Nicht-SchweizerInnen gilt das AuG nur
subsidiär
9
Rechtsquellen
• Das FZA als Rechtsgrundlage der Personenfreizügigkeit für EU-/EFTA-Bürger und deren Familienangehörige
• Das AuG als „Bollwerk“ gegen einwanderungswillige
ArbeitsimmigrantInnen aus sog. Drittstaaten und –
als Basis für Familienimmigration, marginal
Immigration aus humanitären Gründe
• Zahlreiche Verordnungen
• Niederlassungsvereinbarungen
• BV, EMRK 8 und KRK
10
III Bewilligungsarten, - zwecke
und -voraussetzungen
Wer braucht eine Bewilligung? Welche? Und wie
bekommt man sie?
• Bewilligungspflicht und Bewilligungsgesuch
• Bewilligungsarten (B, L und C [EG/EFTA], G;F und
N): Voraussetzungen und damit verbundene Rechte
(s. separate Übersicht über die Bewilligungsarten)
11
Bewilligungsarten: Unterscheidung
EU/EFTA bzw. Drittstaatsangehörige ohne
familiäre Bindungen zu EU/EFTA-Bü,
s. sep. Übersicht
• B EU/EFTA (FZA 61 I)
• L EU/EFTA (FZA 62 I)
• G EU/EFTA (7I /13 I =
nicht bew.pflichtig)
• C EU/EFTA
(Niederlassungsvereinbarungen)
• B: Aufenthalt (AuG 33)
• L: Kurzaufenthalt
(AuG 32)
• C: Niederlassungsb.
(34)
• G: Grenzgänger (35)
• F: vorläufige Aufn.
(83)
• N: „Bewilligung“ des
Asylsuchenden
12
Umwandlungen von Bewilligungen
• „F in B“ gem. AuG 84 Abs. 5  VZAE 31
(Härtefallkriterien)
• B in C“ gem. AuG 34, insbes. Abs. 4 bei
„erfolgreicher Integration“
• „B in C“ aufgrund Familiennachzug nach 5 Jahren
• „B EU/EFTA in C EU/EFTA“ gemäss
Niederlassungsvereinbarungen (Gleichbehandlung)
13
IV Arbeitsimmigration
•
•
•
•
•
Wer kann eine Bewilligung zwecks Erwerbstätigkeit
erhalten und unter welchen Voraussetzungen?
Erwerbstätigkeit von EU-Bü als Freizügigkeitsrecht
Schrittweise Einführung
Flankierende Massnahmen
Eliteimmigration aus Drittstaaten
- Inländervorrang
- Kontingente
- präventive Lohnkontrolle
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
u.a. Bewilligung als Härtefall
14
Fallbeispiel
• Der Kanadier M. G. war in seinem Heimatland als
Dachdecker tätig. Er hat nun eine Stellenofferte einer
Schweizer Firma und möchte als Arbeitsimmigrant in
die Schweiz einreisen. Wie stehen seine Chancen?
• Variante 1: M.G. ist Inder und IT-Spezialist.
• Variante 2: M.G. ist Zypriot und Zimmermann.
15
V Bewilligungen für Nichterwerbstätige
• Aufenthaltsrecht und - voraussetzungen bei
Staatsangehörigen der EU/EFTA (FZA 24 I):
- Genügend finanzielle Mittel,
Krankenversicherungsschutz
• Aufenthaltszwecke gemäss AuG 27 - 29:
- RentnerIn
- Studierende
- Patient
16
VI Familiennachzug
• Familiennachzug durch EU-/EFTA-Bü im
Geltungsbereich des FZA
- Personenkreis, Rechtsstellung, Folgen der
Auflösung der Ehegemeinschaft und Voraussetzung
für Einschränkungen der Freizügigkeitsrechte
• Familiennachzug im Geltungsbereich des AuG
- Familienangehörige von CH-Bü
- Familienangehörige von C- Ausl.
- Familienangehörige von B-Ausl.
- Familienangehörige von L-Ausl.
- Familienangehörige von F-Ausl.
(s. separate Übersicht)
17
Fallbeispiel
• V., geschieden, ist Schweizer chilenischer
Abstammung. Er hat in Chile einen 19jährigen Sohn,
dessen Mutter inzwischen gestorben ist. Den Kontakt
zu seinem Sohn hat er über die Jahre hinweg
gepflegt und dieser möchte zu seinem Vater in die
Schweiz übersiedeln. Kann er zu einer Bewilligung
kommen?
• Variante: V. ist mit einer Portugiesin verheiratet.
18
Fallbeispiel
• Die russische Staatsangehörige V. heiratete den
Schweizer T. und erhielt aufgrund dieser Heirat eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen, da ihr
Mann in Rapperswil wohnt. Da sie, aufgrund eines
Ökonomiestudiums in Zürich eine Stelle offeriert
erhalten hat, möchte sie dort arbeiten. Kann sie dies?
• Aufgrund ehelicher Spannungen hatte sie nach 2 ½
Ehejahren eine eigene Wohnung genommen. Wird
ihre Bewilligung nach drei Ehejahren verlängert?
19
VII Verlust des Anwesenheitsrechts,
Wegweisung und Einreiseverbot
• Rechtsverlust durch Erlöschen, Widerruf oder
Nichtverlängerung der Bewilligung
• Erlöschensgründe (insbes. längerer Auslandaufenthalt), AuG 61
• Widerrufsgründe (AuG 62/63)
- täuschende Angaben oder verschwiegene
Tatsachen
- längerfrist. Freiheitsstrafe/ Ordnungsverstösse
- Sozialhilfeabhängigkeit
 aber kein Automatismus!!!
• Qualifizierte Widerrufsgründe bei Niedergelassenen
• Voraussetzungen des Rechtsverlusts bei EU-/EFTABü  Hinreichende Rückfallgefahr (FZA 5 I)
20
Fallbeispiel
• Z., kroatischer Staatsangehöriger, Vater zweier
Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren, hat in der
Schweiz eine Niederlassungsbewilligung und lebt
hier schon seit 15 Jahren. Nachdem er seine Stelle
verloren hatte, stempelte er und wurde ausgesteuert,
so dass er Sozialhilfe beziehen musste. Nach
insgesamt zweijähriger Sozialhilfeunterstützung und
da er wegen Betrugs zu einer Strafe von einem Jahr
bedingt verurteilt worden war, will ihm das
Migrations-amt die Niederlassungsbewilligung
widerrufen und aus der Schweiz wegweisen.
• Wie stehen seine Chancen?
• Variante: Z. ist Grieche.
21
VIII Aufenthaltsrecht und EL
• Anspruch auf EL für Ausländer: ELG 5
• Anspruch für Freizügigkeitsberechtigte: FZA 2/ Anh.
II  EWG Vo Nr. 1408/71 Art. 3 und 10bis
• Rechtsnatur der EL:
 ausländerrechtlich ≠ Sozialhilfe (BGer,2A.788/2006 E.2.2.2)
 freizügigkeitsrechtlich bzw. aufenthaltsrechtlich = Sozialhilfe
(i.S. von FZA 24 I Abs. 1 lit. a, BGE 135 II 265
E. 3.7)
•  Bei Beanspruchung von EL durch FZANichterwerbstätige = kein Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung; aber: AuG 62/63 gilt subsidiär 
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist zu beachten
22
Vorläufige Aufnahme als generelle
Ersatzmassnahme bei
Wegweisungsvollzugshindernis
• Voraussetzungen gemäss AuG 83:
- Unmöglichkeit des Vollzugs (832)
- Unzulässigkeit des Vollzugs (833)
- Unzumutbarkeit des Vollzugs (834)
(Vorbehalt gemäss AuG 836)
• Zuständigkeit des BFM (AuG 831) und kantonales
Antragsrecht (AuG 836)
23
IX Bevorstehende migrationspolitische
Auseinandersetzungen
• SVP-“Masseneinwanderungsinitiative“/ECOPOP-Initiative
– Kündigung FZA?
• Fortführung FZA mit Erweiterung auf Kroatien?
• Umsetzung Ausschaffungsinitiative vs. Respektierung
FZA und EMRK......
• Beschränkung des Familiennachzugs trotz
Inländerdiskriminierung?
• AsylG: Verschärfungsspirale ohne Ende?
• An den Grenzen einer nationalstaatlichen
Migrationspolitik?
• Weitere Hürden zum Bürgerrecht oder die Schweiz auf
dem Weg zur Ethnokratie...?
• Rechtsstaatliche Kultur vs. „demokratische“
Migrationsabwehr....
24