Präsentation der Sozialen Pflegeversicherung

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Transcript Präsentation der Sozialen Pflegeversicherung

Helmut Nischwitz
Eine Präsentation
der Sozialen
Pflegeversicherung
während des
Männerfrühstücks der evangelischen Kirchengemeinde
Stieldorf Heisterbacherrott
am 15. Oktober 2014
Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
3 Einführung der gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland
5 Die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherungen
6 Einführung der Pflegeversicherung
7 Zuständigkeiten der Sozialversicherungen
8 Beitragszahlung
10 Welche Personen sind pflegebedürftig?
11 Leistungen der Pflegeversicherung
12 Eintritt eines Pflegefalls
14 Pflegestufen
15 Definition der Pflegestufen
20 Leistungen der Pflegeversicherung als Geld oder Sachleistung
23 Teilstationäre Pflege/Versorgung
26 Vollstationäre Pflege/Versorgung
27 Kurzzeitpflege
28 Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung
30 Ambulanter Pflegedienst
31 Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
32 Medizinischer Dienst der gesetzlichen Krankenversicherungen
33 Pflegetagebuch
34 Zeitwerte für Pflegeleistungen gemäß den Begutachtungsrichtlinien
37 Rentenversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige
38 Künftige Planungen der Regierung
39 Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen
42 Unterhaltspflicht von Ehepartnern
43 Elternunterhalt von Kindern
44 Quellenangaben
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Einführung der gesetzlichen
Sozialversicherungen in Deutschland
Mit einer kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 leitete Kaiser
Wilhelm I auf Initiative des damaligen Reichskanzlers Otto von
Bismarck den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung in Deutschland offiziel ein.
Der Staat sollte fortan die Existenzsicherung seiner Bürger verantworten.
Otto von Bismarck führte daraufhin bestimmte Sozialversicherungen wie folgt ein:
- 1883 die Krankenversicherung,
- 1884 die Unfallversicherung,
- 1889 die Invaliditätsversicherung,
- 1891 die Rentenversicherung
In den folgenden Jahren ist das Sozialsystem kontinuierlich ausgegebaut worden.
Ab 1912 gibt es eine Sozialversicherung für Angestellte und
im Jahre 1927 wurde die Arbeitslosenversicherung eingeführt.
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Einführung der gesetzlichen
Sozialversicherungen in Deutschland
Fortsetzung
Für die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland
ist es heute selbstverständlich, dass sie weitesgehend
sozialversichert sind. In vielen Ländern unserer Erde
sieht es jedoch ganz anders aus.
Denken wir nur an die Schwierigkeiten des amerikanischen Präsidenten Barack Obama, die dieser zu überwinden hatte, um eine gesetzliche Krankenversicherung
in Amerika einzuführen.
Unsere Sozialversicherungen sind in den Jahren 1883 ff
jedoch nicht nur aus purem Wohlwollen des Kaisers für
seine Untertanen eingeführt worden, sondern nur aus
dem Grund heraus, den Einfluss der Sozialdemokratie
gegenüber der Arbeiterschaft zu schwächen und die Arbeiterschaft zu beruhigen. Außerdem sollte die zunehmende Bildung von Gewerkschaften durch eine neue soziale Gerechtigkeit verhindert werden.
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Die fünf Säulen
der gesetzlichen Sozialversicherungen
Gesetzliche Sozialversicherungen
Arbeitslosenversicherung 1927
Krankenversicherung 1883
Pflegeversicherung 1995
Rentenversicherung Arbeiter 1889
Rentenversicherung Angestellte 1911
Unfallversicherung 1884
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Einführung der sozialen Pflegeversicherung
Infolge des demografischen Wandels schrumpft die Gesellschaft rapide. Im Jahr 2060 könnten mithin nur noch 65 Millionen Menschen in Deutschland leben, wenn die Geburtenrate
so niedrig bleibt, wie sie zurzeit ist. Nach dem Demografiebericht der Bundesregierung soll im Jahr 2060 jeder Dritte 65 Jahre
oder älter sein.
Es kann plötzlich und völlig unerwartet sehr schnell gehen!
Ein Unfall jeglicher Art, ein Sturz, ein Schlaganfall und jemand aus der Familie, dem Freundes- oder Bekanntenkreis oder Sie selbst werden pflegebedürftig.
In Deutschland sind ca. 2 Millionen Menschen auf Betreuung
oder Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die
regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbständig meistern können.
Aus dieser Kenntnis heraus ist 1995 als 5. Säule der gesetzlichen
Sozialversicherung vom damaligen Bundesminister für Gesundheit die Pflegeversicherung stufenweise eingeführt worden.
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Zuständigkeiten
für die Sozialversicherungen
Zuständig für die Sozialversicherungen sind:
► Der Bundesminister für Gesundheit für die:
gesetzliche Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung.
► Der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die:
gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung und
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze sind in der Regel automatisch pflichtversichert.
Versicherungspflichtgrenze 2014 (West)
Kranken- u. Pflegeversicherung monatl. 4.462,50 jährlich 53.550 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 2014 (West)
Kranken- u. Pflegeversicherung monatl. 4.050 jährlich 48.600 Euro
7
Beitragsatz
§55 i.V.m. §58 (SGB XI)
Allgemeines:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je zur Hälfte des
Beitrags. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag.
Im Bundesland Sachsen ist zur Finanzierung der Pflegeversicherung, bei deren Einführung, ein Feiertag nicht
abgeschafft worden. Dadurch zahlen die Arbeitnehmer in
Sachsen einen höheren Beitrag von ihrem Einkommen.
Allgemeiner, aktueller Beitragssatz: 2,05 %
Davon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,025 %
Anmerkung
Die Bundesregierung plant für 2014 eine Pflegereform. Hierzu soll in
einem ersten Schritt im Jahr 2015 der Beitragssatz um 0,3 % angehoben
werden.
Bundesland Sachsen:
Da kein Feiertag abgeschaft wurde, zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Anteil vom Einkommen: 1,525 %.
Arbeitgeber übernehmen nur 0,525 %.
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Beitragsatz
Fortsetzung
Kinderlose:
Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt und nach dem
31.12.1939 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag
von 0,25 %.
Rentner:
Rentner, zahlen seit dem 1. April 2004 ihren Beitrag
allein. Berechnungsgrundlage ist die gesetzliche Rente
sowie weitere Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze
(2014 48.600 Euro jährlich, 4.050 Euro monatlich).
Studenten:
Aktueller Beitrag monatlich 12,24 Euro oder 13,73 Euro
für Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt sind.
Arbeitslose:
Die Arbeitsagentur übernimmt die Beitragszahlung, sofern eine Regestrierung vorliegt.
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Welche Personen sind pflegebedürftig?
§ 14 (SGB XI)
Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die wegen einer
- körperlichen oder
- seelischen
Krankheit oder Behinderung dauerhaft, das heißt voraussichtlich mindestens sechs Monate, in erheblichen Maße
Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen.
Pflegeleistungen erhalten nur Versicherte, die
• pflegebedürftig sind,
• in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung
eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei
Jahren nachweisen (§ 33 SGB XI) und
• einen Antrag auf Leistung gestellt haben.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, der gehört auch dort der
gesetzlichen Pflegeversicherung an. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige. Wer privat krankenversichert ist,
muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.
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Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung sichert nur das finanzielle Risiko der
Pflegebedürftigkeit ab. Sie soll es dem Pflegebedürftigen
ermöglichen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Demnach ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung.
Rehabilitation vor Pflege (§ 5 SGB XI)
Die zuständige Krankenkasse prüft, welche Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation für den Versicherten in Betracht kommen, um eine Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad der Hilfsbedürftigkeit. Dieser wird vom
med. Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt.
Hierzu hat der Gesetzgeber drei Pflegestufen bestimmt.
Daraus resultieren sich auch die Höchstbeträge der Leistungen.
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Eintritt eines Pflegefalls § 18 (SGB
XI)
Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
□ Mit der Kranken-/Pflegeversicherung oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung setzen. Antrag
auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen (z.B. Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter).
Ein Pflegestützpunkt bündelt das Personal der Kranken- und Pflegekassen, der
Sozialhilfeträger un der Altenhilfe ihr Informationen. Sie stimmen diese ab und
beraten Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Leistungen. In Bonn und im
Rhein-Siegkreis gibt es derzeit keinen Pflegestützpunkt.
□ Die Pflegekasse hat unverzüglich den Eingang des Antrags zu bestätigen sowie eine Vergleichsliste über die
Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln.
□ Es besteht ein Anspruch auf frühzeitige und umfassende
Beratung durch die Pflegeberatung der Pflegekasse. Auf
Wunsch kommt die Pflegeberatung zu Ihnen nach Hause.
12
Eintritt eines Pflegefalls
(Fortsetzug)
□ Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse
den „Medizischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK)“ mit der Begutachtung zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit.
□ Ein Pflegetagebuch über Hilfe, die für pflegende Personen benötigt wird, sollte geführt werden. Art und
Zeitdauer der Hilfe ist im Pflegetagebuch anzugeben.
□ Das Pflegepersonal sollte während der Begutachtung
durch den MDK oder durch andere unabhängige Gutachter anwesend sein.
13
Stufen der Pflegebedürftigkeit
§ 15 (SGB XI)
■ Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig
■ Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig
■ Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig
Sogenannte Pflegestufe 0
Bei dem Vorliegen einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der
Alltagskompetenz und eines Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, welche noch nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht hat, kann die Pflegestufe 0 gewährt werden.
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Definition der Pflegestufen
Pflegestufe 0
(45a SGB XI)
Personen mit dauerhaft erheblichen Einschränkungen
(eingeschränkte Alltagskompetenz) ohne Voraussetzung für
eine Einstufung in die Pflegestufe 1.
Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sind ab dem 1.
Januar 2013 insbesondere Leistungsverbesserungen für
demenziell erkrankte Menschen eingeführt worden.
Definition der eingeschränkten
Alltagskompetenz:
Wer z.B. aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in seiner Alltagskompetenz auf Dauer erheblich
eingeschränkt ist.
.
15
Kriterien zur Feststellung einer
eingeschränkten Alltagskompetenz
Die Beurteilung für eine eingeschränkte oder erhebliche Alltagskompetenz wird anhand
folgend aufgeführter Kriterien vorgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz).
Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen (z.B. im öffentlichen
Straßenverkehr, Tragen von unangemessener Kleidung).
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
gefährdender Subtanzen (wie z.B. Herdplatten, offenes Feuer, Gasanschlüsse
und Medikamenten).
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation (z.B.
schlagen, treten, ohne jeglichen Grund beschimpfen, beschuldigen).
Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten (z.B.
Essen verschmieren, in Wohnräumen urinieren oder einkoten, Gegenstände
verstecken).
Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen (z.B.
Hunger, Durst, Schmerz, Harndrang).
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder
schützenden Maßnahmen (z.B. apathisch im Bett liegen, Nahrung verweigern).
Störungen der höheren Hirnfunktionen (z.B. Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der
Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.
Störungen des Tages- und Nachtrhythmuses.
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
(z.B. angemessene Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren auf Alltagssituationen (z.B. Angst vor dem eigenen Spiegelbild, Vergiftungswahn, Halluzinationen).
Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten (z.B.
Reizbarkeit, unmotiviertes Weinen, Euphorie).
Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilfslosigkeit,
Hoffnungslosigkeit.
Anmerkungen:
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn für mindestens sechs Monate
zwei der Kriterien erfüllt sind.
Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maß eingeschränkt, wenn zusätzlich ein
weiterer Punkt der Kriterien 1 bis 5 oder 9 oder 11 anzurechnen ist.
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Definition der Pflegestufen
§ 15 Abs. 3 (SGB XI)
Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn
mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei
mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder
mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) erforderlich
ist.
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchendliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen,
wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten
entfallen müssen.
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Definition der Pflegestufen
(Fortsetzung)
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt dann vor,
wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf
bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist.
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchendliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf
die Grundpflege mindestens zwei Stunden
entfallen.
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Definition der Pflegestufen
(Fortsetzung)
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn
der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß
ist, dass er jederzeit geben ist und Tag und
Nacht (rund um die Uhr) anfällt.
Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchendliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens
fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)
mindesten vier Stunden entfallen müssen.
Härtefallregelung
Für die Festellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands
muss die Grundpflege täglich mindestens sechs Stunden, davon
mindestens drei Stunden in der Nacht betragen.
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Leistungen der Pflegeversicherung
als Geld oder Sachleistung
§ 36 und 37 (SGB XI)
Die Pflegeversicherung erbringt ihre Leistungen als Geldoder Sachleistungen, mit denen die Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung finanziert wird.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird im Falle einer häuslichen Betreuung
durch Laien (Privatpersonen) an die Versicherten ausgezahlt. Bei der Betreuung muss es sich nicht zwingend um
Angehörige der/des Pflegenden handeln. Der/die Versicherte kann selbst darüber entscheiden, ob das Pflegegeld als Anerkennung für die Betreuung an die Pflegeperson abgegeben oder mit dem Pflegegeld die Versorgung des Haushalts finanziert wird.
Pflegesachleistung
Zur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes bei
einer häuslichen oder bei einer stationären Pflege wird von
der Pflegeversicherung eine Pflegesachleistung erbracht.
Diese wird von der Pflegeversicherung direkt an den
Leistungserbringer ausgezahlt.
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Leistungen der Pflegeversicherung
als Geld oder Sachleistung
Kombinationsleistung § 38 (SGB XI)
Eine Kombination
Von Pflegegeld- und Pflegeleistung ist möglich.
Maßgebend für die Höhe der Pflegeleistungen ist der entsprechende
Grad der Hilfsbedürftigkeit (Pflegestufe).
Pflegesachleistung und Pflegegeld können anteilig nebeneinander in
Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung ist über die
Inanspruchnahme einer Kombileistung zu unterrichten.
Was bedeutet hierbei der Begriff „anteilig“?
Den Maßstab hierfür bildet die in Anspruch genommene Pflegesachleistung. Ein Anspruch auf Pflegegeld ergibt sich mithin aus dem
Umfang der gezahlten Pflegesachleistung.
Wird von der Pflegesachleistung nur ein Teil in Anspruch genommen,
dann wird der nicht ausgenutzte Betrag als Pflegegeld ausbezahlt.
Hierzu einige Beispiele:
20% der möglichen Pflegesachleistung = 80% des monatl. Pflegegeldes.
70% der möglichen Pflegesachleistung = 30% des monatl. Pflegegeldes.
Praktisches Beispiel:
Kombination einer häuslichen Pflege mit professionellem Pflegedienst
und einer häuslichen Pflege ohne professionellem Pflegedienst
Pflegestufe II
Höchstbetrag der monatl. Pflegesachleistung 1.100,00 Euro
Höchstbetrag des monatl. Pflegegeldes 440,00 Euro
Werden 60% der monatl. Pflegesachleistung in Anspruch genommen (1.100,00 x 0,6 =
660,00 Euro) bleiben für ein Pflegegeld 40% (440,00 x 0,4 = 176 Euro) übrig.
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Geld-/Pflegesachleistungen
Die Pflegeversicherung erbringt folgende
monatlichen
Geld- oder Sachleistungen
Geldleistung
(§37 SGB XI)
Häusliche Pflege ohne professionellen Pflegedienst
• Pflegestufe O in Höhe von 120 Euro (nur bei Demenz)
• Pflegestufe I
in Höhe von 235 Euro (bei Demenz 305 Euro)
• Pflegestufe II in Höhe von 440 Euro (bei Demenz 525 Euro)
•Pflegestufe III in Höhe von 700 Euro
Pflegesachleistung (§36 SGB XI)
Häusliche Pflege mit professionellen Pflegedienst
• Pflegestufe O in Höhe von 225 Euro (nur bei Demenz)
• Pflegestufe I in Höhe von 450 Euro (bei Demenz 665 Euro)
• Pflegestufe II in Höhe von 1.100 Euro (bei Demenz 1.250 Euro)
• Pflegestufe III in Höhe von 1.550 Euro
Bei sogenannten Härtefällen können bis zu 1.918 Euro gezahlt
gezahlt werden.
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Teilstationäre Pflege/Versorgung
§ 41 (SGB XI)
Teilstationäre Versorgung
Ist im Tagesverlauf nur eine zeitweise Betreuung erforderlich,
kann die Versorgung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung in Betracht kommen. Die teilstationäre Pflege kann dabei als Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen können auch mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert werden.
Bei einer solchen Kombination kann sich der Gesamtleistungsanspruch auf 150 Prozent erhöhen.
Pflegestufe 0 in Höhe von
225 Euro
(* mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe I in Höhe von
450 Euro
(* m.e.A 665 Euro)
Pflegestufe II in Höhe von 1.100 Euro
(* m.e.A 1.250 Euro)
Pflegestufe III in Höhe von 1.550 Euro.
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Stationäre Pflege/Versorgung
Teilstationäre
Pflege/Versorgung
Fortsetzung
Leistungsbeträge der Pflegekassen bei einer Kombination
Wird eine ambulante Kombinationsleistung (Pflegesachleistung- und Pflegegeld) mit einer teilstationären Pflege kombiniert, ergeben sich keine negativen
Auswirkungen auf die Leistungsbeträge der Kombinationsleistung, wenn durch
die teilstationäre Pflege nur bis zu 50 Prozent des höchstmöglichen Leistungsanspruch ausgenutzt wird. Damit ergibt sich, dass die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes so erfolgt, als wäre die teilstationäre Pflege gar nicht in
Anspruch genommen worden.
Wird hingegen bei einer teilstationären Pflege ein Leistungsbetrag von mehr als
50 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags ausgenutzt, wird bei der Berechnung
des Pflegegeldes von einem Gesamtleistungsanspruch von 150 Prozent des
maximalen Pflegeleistungsanspruch ausgegangen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass das Pflegegeld durch diese Berechnungsweise nicht höher sein darf, als
wenn der (die) Pflegebedürftige keine teilstationäre Pflege in Anspruch
genommen hätte. Mit dieser Regelung wird eine Besserstellung der
Pflegebedürftigen vermieden, welche eine Tages-/Nachtpflege in Anspruch
nehmen zu denjenigen gegenüber, die keine Tages-/Nachtpflege beanspruchen.
Beispiel: 1
Ein Betroffener der Pflegestufe II nimmt für eine Pflege im häuslichen Bereich
eine Kombinationspflege in Anspruch. Zusätzlich nimmt er an einer Tagespflege teil. Die teilstationäre Pflegeeinrichtung rechnet für die Tagespflege
einen Betrag von 330,00 ab. Es werden hiermit nur 30 Prozent der Pflegesachleistung von 1.100,00 in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass die Pflegesachleistung bzw. das anteilige Pflegegeld berechnet wird, als würde gar keine
teilstationäre Pflege beansprucht worden sein.
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Teilstationäre Pflege/Versorgung
Fortsetzung
Beispiel: 2
Ein Betroffener der Pflegestufe II nimmt für eine Pflege im häuslichen Bereich eine
Kombinationspflege in Anspruch. Zusätzlich nimmt er an einer Tagespflege teil. Die
teilstationäre Pflegeeinrichtung rechnet für die Tagespflege einen Betrag von 770,00
Euro ab. Es werden hiermit nur 70 Prozent der Pflegesachleistung von 1.100,00 in
Anspruch genommen. Der ambulante Pflegedienst stellt für die häusliche Pflege einen
Betrag von 440,00 Euro in Rechnung
Dies bedeutet, dass die Pflegesachleistung bzw. das anteilige Pflegegeld wie folgt zu
berechnen ist:
Mit dem Betrag von 770,00 Euro werden 70 Prozent des Sachleistungsbetrags von
1.100 Euro in Anspruch genommen. Mithin hat dies Auswirkungen auf die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes im Rahmen der Kombinationspflege. Es gilt somit
ein maximaler Leistungsbetrag von 150 Prozent des Sachleistungsbetrags.
Mit der teilstationären Pflege und der Pflegesachleistung (770,00 Euro + 440,00 Euro
= 1.210,00 Euro) werden insgesamt 110 Prozent von 1100,00 Euro in Anspruch genommen. Das Pflegegeld beträgt hiermit (150 Prozent – 110 Prozent =) 40 Prozent.
Hiermit kann nur ein anteiliges Pflegegeld von (440,00 Euro x 40 Prozent =) 176,00
Euro erstattet werden.
Anmerkung des Verfassers
Die Berechnungen sind ohne Gewähr.
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Vollstationäre Pflege/Versorgung
§ 43 (SGB XI)
Vollstationäre Versorgung
Eine vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die
Pflegekasse übernimmt für eine vollstationäre Versorgung
in einem Pflegeheim einen pauschalen Sachleistungsbetrag.
Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro (* 1.064 Euro)
Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro (* 1.330 Euro)
Pflegestufe III in Höhe von 1.550 Euro (* 1.612 Euro)
(bei Härtefällen kann der Betrag von 1.550 bis 1.918
[* 1.995 ] Euro erhöht werden).
*)Nach dem Pflegestärkungsgesetz 1 erhöhen sich die
Leistungen ab 2015 als Inflationsausgleich um 4 % .
Kosten, die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus gehen, sowie die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Ivestitionskosten sind
von den Betroffenen selbst zu tragen.
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Kurzzeitpflege
§ 42 (SGB XI)
Leistungen
Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind
nur für eine begrenzte Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Zum
Beispiel zur Bewältigung von Krisensituatioen bei der häuslichen Pflege
oder übergangsweise im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt. Für
diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in bestimmten stationären Einrichtungen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege werden
nicht nach den Pflegestufen erbracht. Sie stehen allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung.
Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.550 Euro für bis zu
vier Wochen pro Kalenderjahr.
Die Kurzzeitpflege kann neuerdings auch in stationären Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, welche keine
Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre) bestehen
ergänzende Regelungen
Anmerkung
Mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wird während der
Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher
bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt
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Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung
§ 39 (SGB XI)
Häusliche Pflege bei Verhinderung
Wie wird eine Pflege sichergestellt, wenn eine private
Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend die Pflege nicht durchführen kann?
Die Kosten für eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
übernimmt die Pflegeversicherung für einen Zeitraum
von längstens vier Wochen je Kalenderjahr.
Ein Anspruch auf eine Verhinderungspflege besteht
jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen
Umgebung gepflegt hat.
Seit dem 1. Januar 2013 können auch Pflegeversicherte
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (in der
sogenannten Pflegestufe 0) Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
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Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung
(Fortsetzung)
Bei einer Verhinderungspflege durch
■ erwerbsmäßig tätige Personen oder einem ambulanten Pflegedienst oder
■ enferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis
zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder
■ Nachbarn, beträgt die Leistung der Pflegekasse bis zu
1.550 Euro je Kalenderjahr.
Können nahe Angehörige eine erwerbsmäßige Verhinderungspflege nicht sicherstellen, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des festgestellten Pflegegeldes der ausgewiesenen Pflegestufe nicht überschreiten.
Seit dem 30. Oktober 2012 wird während der Verhinderungspflege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des
bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Anmerkungen:
Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
Ehegatten oder Lebenspartner, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
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Ambulanter Pflegedienst
Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige
und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause.
Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich auf
bestimmte Bereiche: Dies sind vor allem:
□ grundpflegerische Tätigkeiten wie zum Beispiel Hilfe bei der
Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und Lagerung,
□ häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentenabgabe, Verbandwechsel, Injektionen,
□ Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei
pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essenslieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten,
□ sowie hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel, Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung.
Seit dem 1. Januar 2013 bieten ambulante Pflegedienste neben
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch
Betreuungsleistungen (Hilfen bei der Alltagsgestaltung, wie
Spazierengehen oder Vorlesen) an.
30
Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
§ 40 Abs. 4 SGB XI
Wird ein Pflegebedürftiger oder ein anderer mit der sogenannten
Pflegestufe 0 (Alltagskompetenz dauerhaft und erheblich eingeschränkt) zu Hause gepflegt und betreut, kann es für die Betroffenen hilfreich sein, wenn das Wohnumfeld an die besonderen
Belange individuell angepasst wird. Zum Beispiel kann
• die Kücheneinrichtung sowie anderes Mobilar angepasst oder
• Türschwellen und/oder sonstige Hindernisse abgebaut,
• das Bad behindertengerecht umgebaut werden.
Vor Beginn einer Umbaumaßnahme muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt und der Bewilligungsbescheid abgewartet werden. Ein bewilligter Zuschuss wird in der Regel erst
nach Beendigung der Umbaumaßnahmen ausgezahlt. Der Zu-
schuss kann bis zu 2.557 Euro betragen.
Für Pflegebedürftige, die zusammenwohnen, gibt es besondere
Bestimmungen.
31
Medizinischer Dienst der gesetzlichen
Krankenversicherungen
Der medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenversicherungen (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die Pflegekassen überprüft der MDK oder andere unabhängige Gutachter, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit gegeben sind und für welche Stufe die Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Im Rahmen seiner Begutachtung hat der MDK durch eine
Untersuchung des/der Pflegeversicherten Folgendes zu ermitteln: Einschränkungen bei den Verrichtungen der Grundpflege wie
- Körperpflege,
- Ernährung und
- Mobilität
sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit. Ferner ist das dauerhafte Vorliegen einer erheblich
eingeschränkten Alltagskompetenz zu ergründen.
Die Übeprüften haben ein Recht darauf, das Gutachten von der
Pflegeversicherung zu erhalten.
Bei Privatversicherten erfolgt die Begutachtung durch ein
Tochterunternehmen der privaten Krankenversicherungen
– MEDICPROOFF GmbH.
32
Pflegetagebuch
Für die Festellung einer Pflegedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Pflegeversicherungen ist es ratsam ein Pflegetagebuch zu führen. In dieses sind sämtliche Tätigkeiten
für die zu pflegende Person, ihre Häufigkeit und zeitliche Dauer – zum Beispiel in folgendes
Muster - einzutragen:
Pflegetätigkeiten
Durchschnittliche Häufigkeit
Pro Tag oder Pro Woche
Nähere Beschreibung der
Hilfeleistungen
Körperpflege
Reinigungen der oberen Körperhälfte
Reinigungen der unteren Körperhälfte
Reinigungen der Hände
Reinigungen des Gesichts
Ganzkörperwäsche im Bett
Duschen, Baden
Kämmen
Rasieren
Intimhygiene nach Blasenentleerung
Intimhygiene nach Darmentleerung
Richten der Bekleidung nach dem
Toilettengang
Wechseln von Inkontinenzartikeln
Wechsel/Entleeren des Urinflasche
oder des Stomabeutels
Entleeren; Reinigen von Toiletteneimer, Pettpfanne, Urinflasche etc.
Ernährung
Mundgerechte Nahrungszubereitung
Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit
Mobilität
Aufstehen
Zubettgehen
Umlagern
Ankleiden
Auskleiden
Gehen
Begleiten zum Arzt
Hauwirtschaftliche Versorgung
Einkaufen
Kochen
Waschen der Wäsche
Bügeln
Reinigen der Wohnung
Spülen des Geschirrs
Putzen der Fenster
Herrichten des Schlafplatzes
Beheizen der Wohnung
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Zeitwerte für Pflegeleistungen
gemäß den Begutachtungsrichtlinien
Die folgend aufgeführten Minutenzeiten werden gemäß den Begutachtungsrichtlinien für eine Vollständige Übernahme der einzelnen Verrichtungen zu Grunde gelegt: Diese Zeitwerte stellen keine
verbindlichen Vorgaben dar und haben nur eine Leitfunktion:
Bei der Begutachtung sind erleichternde oder erschwerende Faktoren zu berücksichtigen.
Pflegetätigkeiten
Zeiten in
Minuten
Körperpflege
Waschen
- Ganzkörperwäsche (GK)
- Teilwäsche Oberkörper (OK)
- Teilwäsche Unterkörper (UK)
- Teilwäsche Hände/Gesicht (H/G)
Intimwaschungen sind hier zu berücksichtigen. Dagegen ist die Durchführung einer Intimhygiene, z.b. nach einem Toilettengang der Verrichtung „Darm- und Blasenentleerung„ zuzuordnen.
Duschen:
- Duschen
Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse bzw. beim Umsetzen der Betroffenen z.B.
auf einen Duschstuhl ist im Bereich der Mobilität „Stehen“ zu berücksichtigen. Wenn bei
dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen/Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitwert nur anteilig berücksichtigt werden.
Baden
- Baden
Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität
„Stehen“
zu berücksichtigen. Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen wie abtrocknen/Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitwert nur anteilig berücksichtigt werden.
Zahnpflege
20 bis 25 Min.
8 bis 10 Min.
12 bis 15 Min.
1 bis 2 Min.
15 bis 20 Min.
20 bis25 Min.
5 Min.
- Zahnpflege
So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitwert nur anteilig berücksichtigt werden.
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Zeitwerte für Pflegeleistungen
gemäß den Begutachtungsrichtlinien
Fortsetzung
Pflegetätigkeiten
Kämmen
- Kämmen
Zeiten in
Minuten
1 bis 3 Min.
Rasieren
- Rasieren
Darm- und Blasenentleerung
Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte
Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der/die Betroffene die Toilette
nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter „Gehen“ im Bereich der Mobilität festzustellen
und zeitlich zu bewerten.
- Wasserlassen (Intimhygiene, Toilettenspülung)
- Stuhlgang (Intimhygiene, Toilettenspülung)
- Richten der Bekleidung
- Wechsel von Inkontinenzprodukten (Intimhygiene, Entsorgung)
- nach Wasserlassen
- nach Stuhlgang
- Wechsel kleiner Vorlagen
- Wechsel/Entleeren des Urinbeutels bzw. -flasche
- Wechsel des Stomabeutels.
Ernährung
- Mundgerechtes Zubereiten einer Hauptmahlzeit (ohne Kochen und/oder Eindecken
des Tisches.
- Essen von Hauptmahlzeiten incl. Trinken
- Verabreichung von Sonderkost mittels Schwerkraftpumpe, inklusive Reinigens des
verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung.
5 bis 10 Min.
2 bis 3 Min.
3 bis 6 Min.
2 Min.
4 bis 6 Min.
7 bis 10 Min.
1 bis 2 Min.
2 bis 3 Min.
3 bis 4 Min.
2 bis 3 Min.
15 bis 20 Min.
15 bis 20 Min.
pro Tag
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Zeitwerte für Pflegeleistungen
gemäß den Begutachtungsrichtlinien
Fortsetzung
Pflegetätigkeiten
Mobilität
- Aufstehen, Zubettgehen
- Umlagern
- An- und Auskleiden
- Ankleiden gesamt
- Ankleiden Oberkörper/Unterkörper
- Entkleiden gesamt
- Entkleiden Oberkörper/Unterkörper
- Stehen (Transport z.B. auf einem Rollstuhl oder Toilettenstuhl) je
- Gehen und Treppensteigen (die Zeiten sind individuell zu erheben)
Zeiten in
Minuten
1 bis 2 Min.
2 bis
8 bis
3 bis
5 bis
4 bis
2 bis
3 Min.
10 Min.
6 Min.
6 Min.
6 Min.
3 Min.
1 Min.
Hauswirtschaftliche Verrichtungen
Die tatsächlich benötigte Zeit ist anzugeben.
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Rentenversicherungsrechtliche Absicherung
für
pflegende Angehörige
Eine nicht erwerbsmäßig tätige Person wird dann rentenversichert, wenn sie mindestens 14 Stunden pro
Woche für die Versorgung eines/einer Pflegebedürftigen oder mehrerer Pflegebedürftigen aufbringt. Das heißt, die Zeiten, welche für die Pflege von
zwei oder weiteren Pflegebedürftigen benötigt wird,
können zusammengerechnet werden.
Beispiel:
Bei der Versorgung von zwei pflegebedürftigen Personen mit einem wöchendlichen Zeitaufwand von je
sieben Stunden reicht dies neuerdings für eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung aus.
Mit dieser Änderung – vgl. Pflege-NeuausrichtungsGesetz (PNG) - sind bisherige pflegerische Härtefälle
ausgeglichen und eine bessere Absicherung der pflegenden Personen erreicht worden.
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Künftige Planungen der Regierung
1. Betreuung: Demenzkranke, Behinderte oder psychisch Kranke sollen
besser betreut werden. Entsprechend ausgebildete Fachkräfte in Heimen
von derzeit 24 000 sollen auf 45 000 erhöht werden.
2. Demenz: Zurzeit gibt es in Deutschland ca. 1,2 Millionen Demenzkranke. In den nächsten 50 Jahren könnten es gemäß von Experten bereit 2,5 Millionen sein. Die Ansprüche von Demenzkranken sollen eine
breitere Basis bekommen. Daher sollen statt heute drei Pflegestufen
künftig fünf Pflegestufen eingeführt werden.
3. Finanzen: Für die geplanten Verbesserungen soll der Pflegebeitragssatz
von derzeit 2,05 Prozent (bestimmte Kinderlose: 2,3 Prozent) um 0,3
Punkte steigen. Weitere 0,2 Prozent soll später für eine geplante Großreform noch dazukommen.
4. Kurzzeitpflege: Bei der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse bis zu
1 550 Euro für bis zu vier Wochen Heimaufenthalt einer zu Hause gepflegten Person pro Jahr.
Für eine Verhinderungspflege können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bis 1550 Euro von der Pflegekasse gezahlt werden. Derzeit verfallen diese Leistungen oft. Künftig soll man das Geld für eine
nicht in Anspruch Verhinderungspflege eventuell auch für einen Pflegedienst für Zuhause verwenden können.
5. Lohnersatz: Wer Pflege Zuhause organisieren muss, hat ein Recht auf
zehn Tage Auszeit. Künftig soll es hierfür Lohnersatz – ähnlich wie beim
Kindergeld – geben.
6. Zuschüsse zum Wohnen: Der Betrag von 2 557 Euro zum Umgestalten
der Wohnung soll angehoben werden. Dies soll auch für Wohngruppen
gelten.
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Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen
Beamte und Beamtinnen
zahlen für ihre Pflege nur einen Beitrag für eine
Restkostenversicherung
Von ihrem Dienstherrn erhalten Beamte und Beamtinnen eine
Beihilfe, welche in einem bestimmten Umfang sämtliche Krankheits- und Behandlungskosten abdeckt.
Der Anteil, den die Beihilfe bei Pflegebedürftigen
Landesbe-amten und Landesbeamtinnen leistet, liegt je
nach Bundes-land zwischen 50 bis 70 Prozent.
Die Beihilfeleistungen
für Beamte und Beamtinnen im Bundesdienst
ergibt sich aus folgender
Übersicht:
■ im Dienst: 50 Prozent,
■ im Dienst mit zwei oder mehreren Kindern: 70 Prozent,
■ in Pension: 70 Prozent,
■ Ehepartner von Beamten/Beamtinnen oder von eingetragenen
Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen: 70 Prozent,
■ Kinder von Beamten/Beamtinnen bis maximal zum 25. Lebensjahr: 80
Prozent.
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Anlage
Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen
(Fortsetzung
Für über die Beihilfe ergänzende Leistungen können Beamte und
Beamtinnen eine zusätzliche Krankenversicherung abschließen.
Dagegen sind Beamte und Beamtinnen ebenso wie Arbeitnehmer
und Selbstständige verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen, da die Beihilfe des Dienstherrn im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht alle entstehenden Kosten abdeckt. Mithin ist
eine private Pflegeversicherung erforderlich, es sei denn, die Beamten/Beamtinnen gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Tarife der Versicherungen, die lediglich die Restkosten
abdecken, können selbst ausgesucht werden.
In der Pflegeversicherung unterscheiden sich die soziale und die
private Versicherung bezüglich der Leistungen und Kosten nur geringfügig.
Wer als Ergänzung zur Beihilfe eine private Pflegeversicherung abschließt, wird mit günstigen Beiträgen belohnt, da der Dienstherr
durch die Beihilfe bereits umfangreiche Leistungen im Pflegefall
er- bringt. Alternativ hierzu kann sich der Beamte oder die Beamtin
aber auch dafür entscheiden, dass in der Pflegeversicherung ein
halber Ansatz zum Tragen kommt. Dann gilt der Beitragssatz von
2,05 Prozent. Dienstherr sowie Beamte und Beamtinnen zahlen
dann jeweils einen halben Beitragssatz von 1,025 Prozent des Einkommens.
40
Anlage
Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen
(Fortsetzung
Angebote der Pflegeversicherung für
Beamte und Beamtinnen
Grundsätzlich wird in der privaten Pflegeversicherung zwischen
der:
- Pflegekostenversicherung,
- Pflegetagegeldversicherung und
- Pflegerentenversicherung
unterschieden.
Leistungen der privaten Pflegeversicherung im einzelnen
► Die Pflegekostenversicherung kommt für die eigentlichen Kosten
einer stationären Unterbringung und Betreuung sowie für eine
ambulante oder teilstationäre Betreuung auf.
► Die Pflegetagegeldversicherung zahlt ein Pflegetagegeld, wenn der
Versichterte zum Pflegefall wird.
► Die Pflegerentenversicherung zahlt eine regelmäßige Rente, wenn
der Pflegefall eintritt.
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Unterhaltspflicht von Ehepartnern
Bevor Kinder im Rahmen eines Elternunterhalts haften müssen, wird
jedoch zunächst der Ehegatte vorrangig als Verpflichteter zur Unterhaltsleistung im Rahmen des Famlienrechts herangezogen.
Die Ehegatten sind untereinander verpflichtet, einen angemessenen
Beitrag zum Lebensbedarf der Familie zu leisten.
Bei der Heimunterbringung eines Ehegatten muss der andere Ehegatte
sich eventuell an den Kosten hierzu beteiligen.
Der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann jedoch einen eheangemessenen
Selbstbehalt von derzeit bis zu 1.600,00 geltend machen.
Folgendes Schonvermögen wird anerkannt:
- 3.214 Euro für Ehepaare,
- 3.000 bis 4.000 Euro für eine angemessene Bestattungsvorsorge
(etwa in Form einer Sterbeversicherung oder eines Bestattungsvorsorgevertrags),
- selbstbewohnte Immobilien, soweit es sich nicht um ein Luxusanwesen
handelt.
Anmerkung:
Angaben ohne Gewähr.
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Elternunterhalt von Kindern
Kinder dürfen nur dann zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden,wenn:
- der pflegebedürftige Elternteil nicht selbst dazu in der Lage ist, den
eigenen Lebensbedarf und die pflegerische Versorgung finanziell zu
bestreiten,
- der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder mit der
Rente noch mit dem vorhandenen Sparvermögen für die Versorgung
des Pflegebedürftigen aufkommen kann,
- das Kind selbst leistungsfähig ist, wenn es also über genügend finanzielle Mittel verfügt.
Grundsätzlich sind nur leibliche Kinder gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig. Angeheiratete Ehegatten (sogen. Schwiegerkinder) sind
von der Unterhaltsverpflichtung nicht betroffen. Ob und wieviel die
Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen ergibt sich aus
dem eigenen Einkommen. Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen
wird anhand bestimmter Umstände des Einzelfalls ermittelt. Von dem
ermittelten Einkommen wird zusätzlich ein Selbstbehalt von mindestens 1.600,00 Euro (Familienselbstbehalt: 2.880,00 Euro) abgezogen.
Für ein vorhandes Geldvermögen gibt es ein bestimmtes Schonvermögen. Ein vorhandenes angemessenes Eigenheim zählt zum Schonvermögen.
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Anmerkung:
Quellenangaben:
Goggle www. : deutsche Sozialversicherung. de/de wegweiser
Google.www.: experto.de.Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland
Google www.: bmg.bund.de/pflege
Google www.: pflegeversicherung-heute.de/pflegeversicherung-beamte/
Google www.: Wikipedia
Google www.: jetzt-vorsorgen.com/pflegeversicherung-für-beamte
Google www.: pflegeversicherung24.com/ratgeber/pflegeversicherung-h
Ausgabe des General-Anzeigers vom 07. April 2014
Google www.: betreuungsgeld-aktuel./pflege.de/betreuungsgeld
Google www.: wohnen-im-alter.de/pflegestufe
Google www.: wegweiser-demenz.de/beitrag-unterhaltspflicht
Google www.: wohnen-im-alter.de/Seniorenratgeber-pflegefinanzierung
Google www.: sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung
Google www.: pflegestufe.info/pflege/betraege
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