Die Mitarbeiterseite der KODA informiert

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Die Mitarbeiterseite der
KODA informiert
Änderung der AVO zur Adaption der Regelungen des
TV- Sozial- und Erziehungsdienst zum 1.12.2010
Einschl. Anpassung der Dienstordnung Erzieherinnen
Umstellungstermin1.12.2010
Grund: Die am Tage der Umstellung
(1.11.2008) bereits Beschäftigten
befinden sich bis 1.11.2010 noch in einer
individuellen Zwischenstufe.
 Für Neueinstellungen ab 1.9.2010
damit diese nicht nach drei Monaten
erneut übergeleitet werden müssen.

Umstellungstermin
Für die Beschäftigten die nach TV-SuE
System eingruppiert werden, gilt ab
1.12.2010 eine 39 Stunden Woche
 (Eine intern viel diskutierte Frage ob eine
solche Unterscheidung möglich/nötig ist.)

Arbeitszeit
Es gibt im kommunalen Bereich (auch im
SuE) nach wie vor die Leistungsvergütung, also wird für diese
Beschäftigten das „Ergänzungsgeld“
wieder eingeführt.
 Auszahlung bereits erstmals im Dezember
2010, z.Zt. 15 % eines Monatsgehalts
 Bedingung: Beschäftigung im September
und Dezember

Leistungsentgelt
Reguläre Wochenarbeitszeit 39 Stunden
 Mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigten
ihr 60. Lebensjahr vollenden, 38,5 Stunden.
 Weitere Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf
Antrag gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 ist nur
insoweit möglich, als die durchschnittliche
regelmäßige Wochenarbeitszeit bei einem
Vollbeschäftigten 38,5 Stunden nicht
unterschreitet.
 Konkret: Die Ermäßigung für Beschäftigte mit
Kindern unter 12 bzw. pflegebedürftigen
Angehörigen ist hier nur eine halbe Stunde.

Familienpolitische Komponenten
II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO)
gültig ab 1. September 2010
bzw. für übergeleitete Beschäftigte gemäß Artikel VI § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung
des Entgelts und der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
vom ............. (ABl. S. ..........) ab dem 1. Dezember 2010
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Entgeltgruppe
S 18
S 17
S 16
S 15
S 14
S 13
S 12
S 11
S 10
S9
S8
S7
S6
S5
S4
S3
S2
Stufe 1
3.036,00
2.732,40
2.661,56
2.560,36
2.530,00
2.530,00
2.428,80
2.327,60
2.266,88
2.256,76
2.165,68
2.099,90
2.064,48
2.064,48
1.872,20
1.771,00
1.695,10
Stufe 2
3.137,20
3.010,70
2.944,92
2.833,60
2.732,40
2.732,40
2.681,80
2.631,20
2.509,76
2.428,80
2.327,60
2.302,30
2.266,88
2.266,88
2.125,20
1.983,52
1.791,24
Stufe 3
3.542,00
3.339,60
3.167,56
3.036,00
2.985,40
2.985,40
2.924,68
2.762,76
2.631,20
2.580,60
2.530,00
2.464,22
2.428,80
2.418,68
2.256,76
2.125,20
1.862,08
Stufe 4
3.845,60
3.542,00
3.440,80
3.268,76
3.187,80
3.187,80
3.137,20
3.086,60
2.985,40
2.858,90
2.818,42
2.626,14
2.590,72
2.499,64
2.368,08
2.266,88
1.943,04
Stufe 5
4.301,00
3.946,80
3.744,40
3.643,20
3.440,80
3.440,80
3.400,32
3.339,60
3.268,76
3.086,60
3.081,54
2.747,58
2.737,46
2.610,96
2.438,92
2.307,36
2.024,00
Stufe 6
4.579,30
4.184,62
3.926,56
3.805,12
3.617,90
3.567,30
3.511,64
3.491,40
3.501,52
3.304,18
3.289,00
2.924,68
2.898,37
2.803,24
2.530,00
2.347,84
2.104,96
Neue Gehaltstabelle
Erzieher/in
3000,00
Entgelt
2800,00
2600,00
2400,00
BAT
(VIb,Vc,VZ)
ledig
TVöD 2008
(EG6)
2200,00
2000,00
TVöD
(EG6/8+VZ)
SuE VI
1800,00
1
4
7 10 13 16 19 22 25 28 31 34 37 40
Berufsjahr
7

Soweit in der AVO und AVO-ÜberleitungsVO auf bestimmte
Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe
der Entgeltgruppe









2
4
5
6
8
9
10
11
12

S
S
S
S
S
S
S
S
S
2
3
4
5
6 bis S 8
9 bis S 14
15 und S 16
17
18.“
Veränderte Stufenaufstiege
 2Die
Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an
die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von
ihrer Leistung gemäß § 22 Absatz 2 – nach
folgenden Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe
bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):





Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4
und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Neue Stufenlaufzeiten





















(2) 1Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit
ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:
bisherige Stufe
und Jahr innerhalb
der Stufe
1
2/1
2/2
3/1
3/2
3/3
4/1
4/2
4/3
4/4
5/1
5/2
5/3
5/4
5/5
6/1
6/2
neue Stufe
und Jahr

















1
2/1
2/2
2/3
3/1
3/2
3/3
3/4
4/1
4/2
4/3
4/4
5/1
5/2
5/3
5/4
5/5.
Geänderte Stufenzeiten bei
Überleitung

Ein Beispiel:
Wird also jemand, der sich zum Zeitpunkt
der Umstellung im ersten Jahr in der
Stufe 3 befindet, bei der Überleitung nach
SuE in der Stufe 2 – 3. Jahr zugewiesen.
D.h. sie kommen erst ein Jahr später in
Stufe 3.
Geänderte Stufenlaufzeiten
Zwei Vergleichsbeispiele
 Übersteigt
das Vergleichsentgelt
das neue Tabellenentgelt
greift Besitzstand
bis das Tabellenentgelt
das Vergleichsentgelt
erreicht bzw. übersteigt
Besitzstand bei der Überleitung
 Ist
das Vergleichsentgelt
niedriger als das Tabellenentgelt
erhält die/der Beschäftigte
das entsprechende
Tabellenentgelt
ihrer/seiner Entgeltgruppe
Gewinner bei der Überleitung
der Vergütung

Individuelle Einmalzahlung für
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis
am 31. Oktober 2009 bereits
bestanden hat unter bestimmten
Bedingungen (sofern sie einer regulären
Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet
werden)
Ausgleich für diejenigen, die nach
der Neuregelung mehr verdienen,
also durch die spätere Umstellung
Nachteile haben
Beschäftigte, deren Entgelt nicht als
festes Monatsgehalt gezahlt wird,
erhalten keine individuelle
Ausgleichszahlung.
 Die individuelle Einmalzahlung beträgt
das sechsfache der Differenz
zwischen dem Tabellenentgelt
Monat Dezember 2010 und
Tabellenentgelt Monat November 2010.

Der Ausgleich wird so ermittelt
Für MA, die im Nov 2010 oder Dez 2010
keinen Anspruch auf Entgelt haben
(z.B. Ende der Lohnfortzahlung,
Beschäftigungsverbote des
Mutterschutzgesetzes, Elternzeit,
Sonderurlaub) ist das fiktive Entgelt
dieser beiden Monate maßgebend.
 Unterbrechungen ohne Anspruch auf
Entgelt in der Zeit vom 01.11.2009 bis
30.11.2010 sind für die Höhe der
individuellen Einmalzahlung unschädlich.

Der Ausgleich wird so ermittelt
◦
Protokollerklärung im Bereich Leitungstätigkeit
Kita:
„Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag
gleichmäßig belegbaren Plätze von nicht mehr
als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
Eine Unterschreitung auf Grund vom
Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen
(z.B. Qualitätsverbesserungen) führt
ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen
infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
Sonderproblem Herabgruppierung
wegen sinkender Kinderzahlen
18


Die Anmerkung 45 erhält folgende Fassung:
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung,
die nach Anlage 4g zur AVO als Zweitkraft tätig sind,
erfüllen das Tätigkeitsmerkmal „Erzieherinnen/Erzieher
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit.“


Die Anmerkung 46 erhält folgende Fassung:
Staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben die nach der Anlage 4g zur AVO als
Zweitkraft tätig sind, erfüllen das Tätigkeitsmerkmal
„Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher
Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und
entsprechender Tätigkeit.“
Zweitkraftproblematik

Leiterinnen und Leiter, die aufgrund
Erhöhung der Kinderzahlen nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung in eine
höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind,
werden bei Rückgruppierung aufgrund
sinkender Kinderzahlen in der niedrigeren
Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die
sich ergeben hätte, wenn sie die gesamte
Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe
verbracht hätten.“
Beibehalt der Sonderregelung
KITA-Leitungen




Der TV SuE hat zusätzliche Regelungen zum
Gesundheitsschutz vereinbart, u.a. die
Einrichtung „betrieblicher Kommissionen“
Wir hielten das für unseren Bereich nicht für
praktikabel.
Wir haben uns darauf verständigt, dass es
gemeinsame vom Dienstgeber organisierte
Schulungen Dienstgeber/MAV zum Thema
Gesundheitsschutz geben wird.
Dort wird u.a. über die bereits bestehenden
umfangreichen Bestimmungen zum Unfall- und
Gefährdungsschutz hingewiesen und die
möglichen Maßnahmen erörtert.
Umsetzung der Regelungen zum
Gesundheitsschutz
Eine Novellierung der Dienstordnung wurde
schon mehrmals angemahnt, die aktuelle
Ordnung stammt aus dem Jahre 1984.
Insbesondere war es nun unumgänglich
A) wegen der veränderten Arbeitsweise in
KITAs
 B) wegen der Zweitkraftproblematik
 C) wegen des Versuchs die Relation Vor/Nachbereitungszeit anzupassen

Anpassung der Dienstordnung
Der SuE kennt lediglich die „pädagogische
Fachkraft“
 Es war uns wichtig, hier eine Anpassung
herzustellen, die auf die veränderte
Situation (Team, offene Arbeit) Rücksicht
nimmt
 Stichwort „equal pay“
 Abgrenzung zur Tätigkeit der
Kinderpflegerin

Zweitkraftproblematik

Die Anforderungen nicht zuletzt auch an
Vor-/Nachbereitung sind in den letzten
Jahren angestiegen

Gleichzeitig kommt aus den Kommunen
der Finanzdruck die Zeit am Kind
auszuweiten (Forderung 5%/95%)
Vor-/Nachbereitungszeit
Unsere Grundposition bleibt dass
30%/70% angemessen sind.
 Wir haben aber nur eine Chance dies
durchzusetzen, wenn wir
 a)entweder nachweisen können, dass
auch in den Kommunen ähnliches
umgesetzt wird, da sich die
Refinanzierung eben an der Situation in
kommunalen KITAs orientiert
 b) genügend politischen Druck ausüben
können.

Vor-/Nachbereitungszeit

Bei der Gelegenheit soll die ganze DO
auch redaktionell gründlich überarbeitet
werden

Z.B. im Bereich Aufsichtsrecht

Anpassung an Gesetzesänderungen
Weitere Änderungen

Entgeltordnung Pastoral
Umsetzung für pastorale Berufsgruppen
für die es im TV-L keine entsprechende
Regelung gibt

Familienfreundliche AG – Ideen –
Materialsammlung
.) Aktuell Verhandlung über ergänzende
Komponenten:
Außerdem in der KODA aktuell

AVO Allgemein
- Vollzogene Tariferhöhung 1,2% zum März
- Wechsel in die jeweilige reguläre Stufe
zum 1.11.
- Bessere Anerkennung von Stufenlaufzeiten
.) Auch bei familiär bedingtem Wechsel
.) Auch Vorzeiten bei aneinander gereihten
befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn
Unterbrechung nicht länger als 7 Wochen
Außerdem in der KODA aktuell





Altersteilzeit
Prüfung des neues TVÖD-Modells
Versorgungsordnung
Strukturausgleich
AZ - Konten
- Sabbatjahrmodell soll realisiert werden
- Sonderurlaub soll einfacher ermöglicht
werden
Supervisionsordnung für
Religionslehrer
Auch das ist aktuell dran

Diese Präsentation finden sie in Kürze auf
unserer Homepage
www.koda-mas-freiburg.de

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die
Mitglieder der KODA-Mitarbeiterseite

Den Sprecher erreichen Sie unter
[email protected]
Weitere Fragen…