Anlage 30 zu den AVR

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Transcript Anlage 30 zu den AVR

Neuregelungen
für Ärzte
Anlage 30 zu den AVR
Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse vom 31.03.2011
Überblick
In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte
aufgenommen.
Anlage 30 zu den AVR
Dort finden sich alle vergütungsrelevanten
Bestandteile (Eingruppierungs- und Tabellensystematik) des TV-Ärzte/VKA (Stichwort:
Marburger Bund).
Die Anlage gilt für diejenigen Ärzte / Ärztinnen, die
unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anl. 30
fallen. (Vorsicht: das sind nicht pauschal alle
Ärzte!). Bestandsmitarbeiter werden übergeleitet
und erhalten ggf. eine Besitzstandszulage, Anhang
B zur Anl. 30
Überblick

Keine Anwendung mehr finden:
 § 2a AVR (Regelungen für d. neuen
Bundesländer),
 9a AVR i.V.m. Anl. 5 AVR mit Ausnahmen
(Arbeitszeit)
 12 AVR i.V.m. Abschn. III Anl. 1 (Dienstbezüge/
Regelvergütung)
 Abschnitt I Anl. 1 (Eingruppierung)
 Abschnitt Ia Anl. 1 (Anrechungszeiten)
 Abschnitt V Anl. 1 (Kinderzulage)
Überblick

Auch keine Anwendung mehr finden:
 Abschnitt VII Anl. 1 (Wechselschicht- u.
Schichtzulage)
 Abschnitt XI Absatz d Anl. 1 (Einsatzzuschlag
Rettungsdienst)
 Abschnitt XIV Anl. 1 (Weihnachtszuwendung)
 die Anlagen 2 und 3
 die Anlagen 6 und 6a (Überstundenregelung
und Zeitzuschläge)
 sowie die §§ 4 und 6 bis 9 Anl. 14 (Zusatzurlaub
und Urlaubsgeld).
Neue Struktur
Fazit: Für Ärzte greift künftig die Anlage 30. Damit gelten eigene
Regelungen u.a. für









Eingruppierung/Regelvergütung
Leistungs- / erfolgsorientiertes Entgelt / Sozialkomponente
Sonderformen der Arbeit ( Wechselschicht und
Schichtzulage)
Bereitschaftsdienst / Bereitschaftsdienstentgelt
Rufbereitschaft / Abgeltung Rufbereitschaft
Arbeitszeitregelung
Überstundenregelung
Zusatzurlaub
Jahressonderzahlung (statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Tarifautomatik 2011/2012

Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
und dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne
dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den hier aufgenommenen
Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät
hierüber zunächst die Bundeskommission der AK.
 Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum
des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten
die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum
31.12.2012 als neue mittlere Werte.
 Die neuen mittleren Werte müssen dann wieder von
den RKs durch Beschluss umgesetzt werden.
Arbeitszeit
Die Anlagen 5 (mit Ausnahmen), 6 und
6a zu den AVR finden keine Anwendung
mehr.
 Es gelten ausschließlich die Regelungen
in der Anlage 30 zu den AVR.
 Im Einzelnen heißt das:

Arbeitszeit

Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40
Stunden, § 3 Abs. 1.

Wegfall des AZV-Tags

Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise
objektiv zu erfassen und zu dokumentieren, § 10.

Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechselschichtarbeit ggfs. länger, § 3 Abs. 2.

Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12)
zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung, § 3 Abs. 4.
Arbeitszeit
Weiterhin gilt § 1 Abs. 7 der Anlage 5:
Regelung zu Ruhepausen, insbesondere
Kurzpausen sowie Anpassung der Lage und Dauer
der Ruhepausen
Weiterhin gilt § 1 Abs. 9 der Anlage 5:
Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit
Weiterhin gilt § 1 Abs. 10 der Anlage 5:
Regelung zur Ruhezeit
Weiterhin gilt § 5 der Anlage 5:
Kurzarbeit
Weiterhin gilt § 6 der Anlage 5:
Sonderbestimmungen bei Dienstreisen
Arbeitszeit

Im Schichtdienst sind Schichten von bis zu 12 Std. zulässig, § 3
Abs. 5


max. vier 12 Stunden-Schichten am Stück, max. acht Schichten in
zwei Wochen
keine Kombination mit Bereitschaftsdienst

Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-,
Wechselschicht-, und Schichtarbeit, § 3 Abs. 6.

Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit, § 3 Abs. 6.

Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung
oder bei Zustimmung des Mitarbeiters
Arbeitszeit

Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor, § 3 Abs. 7
 Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch
Dienstvereinbarung möglich

Tägliche Rahmenzeit, § 3 Abs. 8
 In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung eine
tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. eingeführt werden

Arbeit an Feiertagen, § 4 Abs. 1
 Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des
dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats
ausgeglichen.
 Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-,
Wechselschichtarbeit

Arbeit an Sonntagen, § 4 Abs. 3
 Ärztinnen und Ärzte die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten
müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon
soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Arbeitszeit

Arbeit an Vorfesttagen



Die Anlage 30 kennt keine Definition der
Vorfesttage mehr – im Gegensatz zur Anl. 5, § 3
Abs. 2.
Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem
Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.
Zwar weiterhin Freistellung am 24. Dezember und
am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts
soweit es die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse zulassen. Aber bei Arbeit Ausgleich
nur für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von 0
Uhr bis 24 Uhr).
Arbeitszeit

Wechselschichtarbeit, § 5 Abs. 1
 Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelm. Wechsel
der tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die
Ärztin/der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mind.
zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind
wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mind. zwei Stunden
Nachtarbeit umfassen.

Schichtarbeit, § 5 Abs. 2
 Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des
Beginns der tägl. Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von max. einem Monat vorsieht, und die innerhalb
einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden geleistet wird.

Nachtarbeit, § 5 Abs. 3
 Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Anders als § 1
Abs. 1 (e) Anlage 6a AVR, wonach Nachtarbeit die Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr ist.
Arbeitszeit

Mehrarbeit, § 5 Abs. 4
 Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen
und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis
zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten
Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Überstunden, § 5 Abs. 5
 Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3 Abs. 1
Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende
der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
 Unterschied zu Anl. 6, § 3: Ausgleich bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats möglich. Diese Frist kann sogar im Einvernehmen
mit dem MA verlängert werden.
Rufbereitschaft
Definition leicht verändert, § 6 Abs. 8. Neu: „an einer dem Dienstgeber
anzuzeigenden Stelle“ und „Rufbereitschaft wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Ärztin/der Arzt vom Dienstgeber mit einem
Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur
Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird.“ Anpassung an die
Rechtsprechung.
 Abgeltung:




RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 %
RD > 12 Std.: tägliche Pauschale
 Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung
 Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung
Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl. der
Wegezeiten, auf die nächste volle Stunde gerundet
 Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge
 Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft telefonisch (z.B. in
Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht,
wird die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde
gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen
Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt
Bereitschaftsdienst



Definition im § 6 Abs. 1 – unverändert.
Reduzierung der BD-Stufen von vier auf drei
zukünftig werden als Arbeitszeit (zur
Entgeltbewertung) bewertet:




I = 60% ( 0 - 25% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.)
II = 75% (25 - 40% Auslastung) (max. Gesamtdauer 24 Std.)
III = 90% (40 - 49% Auslastung) (max. Gesamtdauer 18 Std.)
Zuweisung der Stufe durch Nebenabrede zum Dienstvertrag. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils
zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
Bereitschaftsdienst

§ 6 Abs. 2 - Größere und andere Öffnung: wird
mind. die acht Stunden überschreitende Zeit
als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II
abgeleistet, Verlängerung auf bis zu 24 Std.
ohne Dienstvereinbarung möglich.
 Bei Bereitschaftsdienst der Stufe III,§ 6 Abs. 3:



Verlängerung auf bis zu 18 Stunden
mit einer Dienstvereinbarung auf bis zu 24 Stunden
wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
„Opt-out“ aus § 8 Abs. 5 d. Anl. 5 findet sich im § 6 Abs. 5.
Bereitschaftsdienstentgelt
§ 8 Abs. 2: Für die als Arbeitszeit
gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes
wird das nachstehende Entgelt je Stunde
gezahlt:

EG I
25,00 €,

EG II
29,00 €,

EG III
31,50 €,

EG IV
33,50 €.

Bereitschaftsdienstentgelt

zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde,
die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen
Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des
Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf
Zeitzuschläge bestehen nicht.
 zusätzlich zu dem Stundenentgelt für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden je Stunde
einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. Dieser
Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge
bestehen nicht.
 Die errechnete Arbeitszeit kann einschließlich des
Zeitzuschlages für Feiertagsarbeit 1:1 anstelle der
Auszahlung des Entgelts bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit
abgegolten werden.
Rufbereitschaft,
Bereitschaftsdienst

Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft
herangezogen werden, kann ein Ausgleich
durch eine pauschale Abgeltung erfolgen.

§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 6 der Anlage 5
gelten weiter fort.
Mitarbeiter in häuslichen
Gemeinschaften

Die Sonderregelung des § 10 der Anlage
5 für Mitarbeiter in häuslichen
Gemeinschaften gilt auch für die
Mitarbeiter der Anlage 30.
Zeitzuschläge

Die Zeitzuschläge sind in § 7 Abs. 1 geregelt.
 Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für die
tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die
Zeitzuschläge betragen – auch bei
teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
 für Überstunden
15 v. H.
 für Nachtarbeit
15 v. H.
 für Sonntagsarbeit
25 v. H.
 bei Feiertagsarbeit
 - ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
 - mit Freizeitausgleich 35 v. H.
Zeitzuschläge




für Arbeit am 24. Dezember
und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v. H.
des auf eine Stunde anfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 12
Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe. Für
Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit
diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder
Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je
Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen
nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Bei Samstagsarbeit: Die Anlage 6a gewährt den
Zeitzuschlag für die Arbeit in der Zeit von 13 Uhr bis
20 Uhr. Die Neuregelung ist also weitergehender =
besser für den MA.
Zeitzuschläge


Anmerkungen zu § 7 Abs. 1 Satz 1
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die
tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.


Anmerkung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders
ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein
Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den
Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235
v. H. gezahlt.
Zeitzuschläge

Auszahlung:

Mit der Vergütung des nächsten Monats –
wie bisher – gem. Abschnitt X der Anlage
1.

Abschnitt X der Anlage 1 gilt auch für die
sonstigen unständigen
Vergütungsbestandteile wie z.B.
Überstundenzuschläge.
Einsatzzuschlag im Rettungsdienst
§ 2: Der Zuschlag beträgt 22,17 €. Dieser Betrag
verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem
gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe II Stufe 1.
 Anmerkungen:
 Keine Heranziehung von Mitarbeitern, die nach
Approbation nicht mind. 1 Jahr klinisch tätig waren


Mitarbeiter, denen aufgrund fachlicher oder
persönlicher Gründe die Teilnahme am Rettungsdienst
nicht zumutbar ist, dürfen nicht herangezogen werden
Leistungs-, erfolgsorientierte
Entgelte, Sozialkomponente

Gemäß § 16 kann für Ärztinnen und Ärzte eine
Leistungsprämie, eine am Unternehmenserfolg
orientierte Erfolgsprämie und/oder eine
Sozialkomponente eingeführt werden. Erforderlich ist
eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der
Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO

Die leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte
sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen
zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll
dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf zu fördern.
Leistungs-, erfolgsorientierte
Entgelte, Sozialkomponente
§ 16 Abs. 3 gibt Mindestinhalte für eine
Dienstvereinbarung zur Leistungsprämie
vor.
 § 16 Abs. 4 gibt Mindestinhalte für eine
Dienstvereinbarung zur Erfolgsprämie
vor.
 § 16 Abs. 5 nennt beispielhaft Inhalte für
eine Dienstvereinbarung zu einer Kinder,
Sozial- und Familienkomponente.

Zusatzurlaub, § 17





wird gewährt für
 Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage)
 Schichtarbeit (bis zu drei Tage)
 Nachtarbeit (bis zu vier Tage)
 Bereitschaftsdienst in der Nacht (bis zu zwei Tage)
Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei
Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lebensjahr auf 36
Tage, § 17 Abs. 5.
Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt.
Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich.
Für „Alt-MA“ gilt Überleitungs- und Besitzstandsregelung § 3 Anh.
B: In den Fällen des § 4 der Anl. 14 AVR wird der sich nach dem
Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr
2011 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden
auf den nach den Bestimmungen des § 17 der Anlage 30 zu den
AVR im Kalenderjahr 2011 zustehenden Zusatzurlaub
angerechnet.
Führung auf Probe, § 18

Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis

Diese können befristetet bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
vereinbart werden. (Innerhalb dieser Zeit höchstens zweimalige
Verlängerung zulässig)

Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann
vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von
zwei Jahren übertragen werden.


für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe
und dem sich bei Höhergruppierung nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt.
Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/der Arzt eine der
bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
Führung auf Zeit, § 19

Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis

Diese können befristetet bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. (Max.
dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren zulässig)

Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann
vorübergehend eine Führungsposition bis zu den o.g. Fristen über-tragen werden.

Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und
dem sich bei Höhergruppierung nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zzgl.
eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten
der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren
Entgeltgruppe nach § 15 Abs. 4.

Nach Fristablauf erhält die Ärztin/der Arzt eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
Eingruppierung, § 12
Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit
entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt
mit entsprechender Tätigkeit
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin /
derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem
Fachgebiet tätig ist.
Eingruppierung, § 12
Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt
ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständigeTeil- oder
Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom
Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist
Anmerkungen:
Titel und Vergütung sind nicht zwingend verknüpft
- Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt ist nicht
ausreichend
- Unterstellung von Mitarbeitern ist nicht zwingend
-
Eingruppierung
Entgeltgruppe IV:
Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes Chefärztin /
Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Buchstabe d:
Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin /
derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der
Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von
einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
Anmerkungen:
Übertragung der Tätigkeit durch Chefarzt nicht ausreichend
Entgelttabelle, Anhang A zur Anl. 30
Tabelle AVR Ärztinnen und Ärzte
(monatlich in Euro)
Entgeltgrupp
e
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
IV (ltd.
Oberärzte)
7.265,10
-
-
-
-
-
III
(Oberärzte)
6.176,10
6.539,11
-
-
-
-
II
(Fachärzte)
4.930,79
5.344,22
5.707,23
5.918,98
6.125,68
6.332,38
I (Ärzte)
3.735,91
3.947,67
4.098,91
4.361,08
4.673,67
-
Stufen der Entgelttabelle
Stufen der Entgelttabelle AVR Ärztinnen und Ärzte
(Anlage 30, § 14)
Entgeltgrupp
e
Grundentgelt
Stufe 1
Entwicklungsstufen
(nach X Jahren ärzt-/fach-/oberärztlicher Tätigkeit)
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
IV
(ltd
Oberärzte)
-
-
-
-
-
III
(Oberärzte)
3
-
-
-
-
II
(Fachärzte)
3
6
8
10
12
I
(Ärzte)
1
2
3
4
-
Stufenaufstiege

Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt
verkürzt oder verlängert werden, § 15 Abs. 2.
 Bei Verlängerung der Stufenlaufzeit muss der
DG jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Verlängerung noch vorliegen.
 Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlängerung der Stufenlaufzeit

Kommission zur Beratung von Beschwerden von
DG und MAV je zur Hälfte besetzt. Mitglieder
müssen der Einrichtung angehören. Letztentscheidungsrecht hat der DG, § 15 Abs. 2 am Ende.
Anerkennung von Vordienstzeiten
Entgeltgruppe I


Entgeltgruppe II


fachärztliche Tätigkeit wird in der Regel angerechnet
vorhergehende berufliche Tätigkeit


ärztliche Tätigkeit wird angerechnet, AiP-Zeit gilt als ärztliche
Tätigkeit
kann angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene
Tätigkeit förderlich ist
Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die im Ausland abgeleistet
wurden

werden angerechnet, insofern sie eine Ärztekammer im
Gebiet der BRD als der inländischen ärztlichen Tätigkeit
gleichwertig anerkannt werden
Überleitung, Anhang B zur Anl. 30

Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten der Anl. 30 in
der jeweiligen Region eingestellt werden, sind
direkt im neuen System eingruppiert
 Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue
System überführt, als wenn sie vom Beginn
der Beschäftigung an im neuen System
eingruppiert gewesen wären
 Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach
aktueller Tätigkeit
 Zuordnung zu den Entgeltstufen nach
anrechenbarer Vortätigkeit
Überleitung, Anhang B zur Anl. 30
Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter,
wenn Vergütung im alten System höher
 Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im
neuen System höher: sofort höheres
Gehalt
 Basis: fiktive Vergleichsjahresvergütung
(„Alt-Vergütung“) im Vergleich zum
Jahresentgelt („Neues Entgelt“).

Vergleichsjahresvergütung
Monats - Vergütung
ggf. Besitzstandszulage 2008
ggf. weitere regelm. gewährte
Zulagen
Urlaubsgeld
=
x 12 +
Weihnachtszuwendung
Regelvergütung
Vergleichsjahresvergütung
ggf. Kinderzulage
Jahresentgelt
x 12
Regelvergütung
=
Jahresentgelt
Monats - Entgelt
ggf. weitere regelm. gewährte
Zulagen
Besitzstandszulage
Jahresentgelt
Vergleichsjahresvergütung
(Besonderheit Kinderzulage)
Fallbeispiel 1 Überleitung
Facharzt, seit dem
01.04.2004 in fachärztlicher
Tätigkeit, verheiratet (seit
dem 01.06.08), 2 Kinder
(geb. nach dem 01.07.08)
 VG 1b, Ziff. 7, Stufe 5:
4143,75 € Regelvergütung
115,33 € Besitzstand OZ St. 2
180,00 € Kinderzulage
4439,08 € x 12 =
53268,96 €
260,27 € Urlaubsgeld
3440,73 € Weihnachtsgeld
56969,96 € : 12 =
4747,50 € VJV

EG II, Stufe 3:
5707,23 € Entgelt x 12=
68486,76 € : 12=
5707,23 € JE

Ergebnis: VJV < JE =
kein Besitzstand

Fallbeispiel 2 Überleitung
Facharzt, seit dem
01.04.1988 in fachärztlicher
Tätigkeit, verheiratet (seit
dem 01.06.95), 4 Kinder
(geb. vor dem 01.07.08)
 VG 1a, Ziff. 6, Stufe 12:
5544,73 € Regelvergütung
115,33 € Besitzstand OZ St. 2
390,88 € Kinderbesitzstand
6050,94 € x 12 =
72611,28 €
260,27 € Urlaubsgeld
4690,08 € Weihnachtsgeld
77561,63 € : 12 =
6463,47 € VJV

EG II, Stufe 6:
6332,38 € Entgelt x 12=
75988,56 € : 12=
6332,38 € JE

Ergebnis: VJV >JE =
Besitzstand von 131,09 €

Überleitung, Anhang B zur Anl. 30



Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach
§ 11 AK-Ordnung sind bei der Berechnung des Besitzstandes nicht zu berücksichtigen, § 3 Abs. 2 S.
2
Bei Erhöhung der AZ nach dem Tag des Inkrafttretens der Anl. 30 bleibt die Besitzstandszulage
unverändert; bei Verringerung reduziert sich die
Besitzstandszulage im entsprechenden Verhältnis.
Erhöht sich die AZ nach einer Verringerung wieder,
erhöht sich auch die Besitzstandszulage bis zur
ursprünglichen Höhe.
Das gilt entsprechend für MA, deren AZ am Tag vor
dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR
befristet verändert ist.
Überleitung, Anhang B zur Anl. 30



Überforderungsklausel, § 4: (1) Soweit bei einem Vergleich der
Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung
umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 v.H. entstehen,
kann das Entgelt für längstens 3 Jahre um 1,5 v.H. gekürzt
werden.
(2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den
Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den
Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
(3) Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die
Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu
berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von MA in
die Anl. 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch
Neueinstellungen von MA und durch strukturelle Veränderungen
bei MA, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt
wurden (Stufenaufstiege, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege,
Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der
Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. Administrative
Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben
ebenfalls unberücksichtigt.
Überleitung, Anhang B zur Anl. 30

Überforderungsklausel, § 4: Für „Alt“-Mitarbeiter
erhöht sich für die Dauer der Maßnahme (Kürzung)
die Besitzstandszulage entsprechend.
 Nach der Kürzung darf das Jahresentgelt nicht
unter der Vergleichsjahresvergütung liegen.
 Die Entscheidung über die Anwendung der
Überforderungsklausel und die dafür maßgeblichen
Berechnungen sind der zuständigen MAV vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist ferner
einem Ausschuss der Bundeskommission der AK
anzuzeigen; es erfolgt eine Missbrauchskontrolle.
 Über weitere Regelungen zur Vermeidung von
Überforderungen durch die Überleitung
entscheiden die Regionalkommissionen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit.