Transcript SuE für

Neuregelungen für den
Sozial- und Erziehungsdienst
Anlage 33 zu den AVR
Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse 31.03.2011
Überblick
Für MA im Sozial- und Erziehungsdienst gilt künftig die
Anlage 33 AVR. Übernahme des TVöD – SuE für
 Vergütungstabellen und Eingruppierungsregelungen
 leistungsabhängiges Beschleunigen oder Verzögern der
Stufenlaufzeiten


Arbeitszeitregelungen
Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen

Ablösung von Urlaubsgeld + Weihnachtszuwendung durch
Jahressonderzahlung

Führung auf Probe und Führung auf Zeit.

Wegfall von AZV-Tag und Kinderzulage
Überblick

Keine Anwendung mehr finden:
§
2a AVR (Regelungen für d. neuen
Bundesländer),
 9a AVR i.V.m. Anl. 5 AVR mit Ausnahmen
(Arbeitszeit)
 12 AVR i.V.m. Abschn. III Anl. 1
(Dienstbezüge/ Regelvergütung)
 Abschnitt I Anl. 1 (Eingruppierung)
 Abschnitt Ia Anl. 1 (Anrechungszeiten)
 Abschnitt Ic Anl. 1 (Eingruppierung bei nicht
erfüllter Ausbildungsvoraussetzung)
 Abschnitt V Anl. 1 (Kinderzulage)
Überblick

Auch keine Anwendung mehr finden:
 Abschnitt VII Anl. 1 (Wechselschicht- u.
Schichtzulage)
 Abschnitt XI Absatz d Anl. 1 (Einsatzzuschlag
Rettungsdienst)
 Abschnitt XIV Anl. 1 (Weihnachtszuwendung)
 die Anlagen 2d und 3 (Ausnahme für Alt-Mitarbeiter
der VG 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage
2d)
 die Anlagen 6 und 6a (Überstundenregelung und
Zeitzuschläge)
 sowie die §§ 4 und 6 bis 9 Anl. 14 (Zusatzurlaub und
Urlaubsgeld).
Überblick
Ausnahme vom Geltungsbereich:
Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach
1b, 1b und 1a der Anlage 2d
werden von der Anlage 33 nicht erfasst.
 Die Anlage 2d zu den AVR wird für diese BestandsMA beibehalten (= die MA, die am Tag
des Inkrafttretens der Anl. 33 in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag
nach dem Inkrafttreten der Anl. 33 im
Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die
nicht vom Geltungsbereich der Anl. 33 erfasst
werden).

Einmal- und Jahressonderzahlung

§ 12b Einmalzahlung für das Jahr 2011 i.H.v.
240,00 Euro, wird mit den Bezügen für den
Monat Januar 2011 ausgezahlt, TeilzeitMA anteilig


Azubis (nach Anl. 7): Einmalzahlung i.H.v. 50,- € im Jan
Jahressonderzahlung:
Entgeltgruppen 1 bis 8 (= S2 – S8) 90 v.H.,
Entgeltgruppen 9 bis 12 (= S9 – S18) 80 v.H.,
Entgeltgruppen 13 bis 15 (keine S-Gruppe
zugeordnet)
60 v.H.
des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli,
August und September durchschnittlich gezahlten
monatlichen Entgelts. Auszahlung im November,
Teilbetrag kann auch früher gezahlt werden.
Qualifizierung, § 2a

„Bei MA im Erziehungsdienst werden – soweit
gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu
diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der
regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit 19,5 Stunden im Kalenderjahr für
Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung
verwendet.“ Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1
anteilig. „Im Erziehungsdienst tätig sind
insbesondere MA als Kinderpfleger bzw.
Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelfer,
Erzieher, Heilerziehungspfleger, im
handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiter oder
ständige Vertreter von Leiter von
Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie
andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit
in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.“
Arbeitszeit

Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
39 Stunden

Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, /
Wechsel-schichtarbeit ggfls. länger

Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2),
§12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von
bis zu 12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig

Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und
Feiertagen
Arbeitszeit
Weiterhin gilt § 1 Abs. 7 der Anlage 5:
Regelung zu Ruhepausen, insbesondere
Kurzpausen sowie Anpassung der Lage und
Dauer der Ruhepausen
Weiterhin gilt § 1 Abs. 9 der Anlage 5:
Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit
Weiterhin gilt § 1 Abs. 10 der Anlage 5:
Regelung zur Ruhezeit
Weiterhin gilt § 5 der Anlage 5:
Kurzarbeit
Weiterhin gilt § 6 der Anlage 5:
Sonderbestimmungen bei Dienstreisen
Arbeitszeit

Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-,
Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit

Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit


Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters
Arbeit an Sonn- und Feiertagen


Arbeitzeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen
Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst
bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen.
Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-,
Wechselschichtarbeit
Arbeitszeit



Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
 Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch
Dienstvereinbarung möglich
Tägliche Rahmenzeit
 In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung eine
tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. eingeführt werden
gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit;
neue Werkzeuge zur Vermeidung von Überstunden

Arbeit an Feiertagen
 Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des
dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats
ausgeglichen.
 Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit

Arbeit an Sonntagen
 Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein
freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Arbeit an Vorfesttagen

Arbeit an Vorfesttagen



Die Anlage 33 kennt keine Definition der
Vorfesttage mehr – im Gegensatz zur Anl. 5, §
3 Abs. 2.
Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem
Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.
Zwar weiterhin Freistellung am 24.12. und am
31.12. unter Fortzahlung des Entgelts soweit
es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. Aber bei Arbeit Ausgleich nur
für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von
0 Uhr bis 24 Uhr).
Wechselschichtarbeit



Wechselschichtarbeit, § 4 Abs. 1
 ist die Arbeit nach einem Schichtplan
 der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht
 wenn der/die Mitarbeiter(in) längstens nach einem
Monat erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen
wird. (Neu!)
 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens
zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Mitarbeiter(innen), die ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 €
monatlich, Teilzeitmitarbeiter(innen) anteilig.
Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro
Stunde.
Schichtarbeit

Schichtarbeit, § 4 Abs. 2





Arbeit nach einem Schichtplan
der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen
Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden (Neu!)
in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden geleistet wird (Neu!)

Mitarbeiter(innen), die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 40,00 € monatlich, TeilzeitMA anteilig.

Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Schichtarbeit leisten,
erhalten eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.
Nachtarbeit
Zusatzurlaub für WS-, S- und N-Arbeit

Nachtarbeit, § 4 Abs. 5
 Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und
6 Uhr. Anders als § 1 Abs. 1 (e) Anlage 6a
AVR, wonach Nachtarbeit die Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr ist.

Zusatzurlaub für Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtarbeit




Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage)
Schichtarbeit (bis zu drei Tage)
Nachtarbeit (bis zu vier Tage)
Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei
Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj.
auf 36 Tage
Zusatzurlaub für WS-, S- u. N-Arbeit


Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt
Für den Tatbestand „ständige Schicht-, Wechselschichtarbeit“ sind folgende Unterbrechungen unschädlich:





bezahlter Urlaub
Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankenbezüge
Arbeitsbefreiung
Freizeitausgleich
Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX gilt zusätzlich

Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht
ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher
Belastung die Gewährung v. Zusatzurlaub durch
Dienstvereinbarung geregelt werden.
Arbeitszeit
Mehrarbeit – keine Änderung der Definition

Überstunden (Neu!) - § 4 Abs. 7





auf Anordnung des Dienstgebers geleistete Stunden, die
über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus
gehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden.
Überstunden bei Schicht-/ Wechselschichtarbeit (Neu!) - §
4 Abs. 8 lit. c



über die im Dienstplan geplanten täglichen Arbeitsstunden hinaus
zusätzlich angeordnete Stunden
wenn diese über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen
und im laufenden Dienstplanturnus nicht ausgeglichen werden
Zeitzuschläge





§ 6 - Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeit –
je Stunde
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen10 bis 15
15 v.H.,
für Nachtarbeit
20 v.H.,
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
Zeitzuschläge



für Arbeit am 24. Dezember und am 31.
Dezember jeweils ab 6 Uhr (Neu!)
35 v.H.,
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
(Neu!), soweit diese nicht im Rahmen von
Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Zeitzuschläge

Auszahlung:

Mit der Vergütung des nächsten Monats – wie
bisher – gem. Abschnitt X der Anlage 1.

Abschnitt X der Anlage 1 gilt auch für die
sonstigen unständigen Vergütungsbestandteile
wie z.B. Überstundenzuschläge.
Zeitzuschläge

Bei Arbeitszeitkonto (§ 9):
 auf Wunsch des MA
 die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse lassen es zu
Zeitausgleich! Gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Bei Überstunden: Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der
jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.

Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und
bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich, werden als Vergütung
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden
Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1
oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der
Mitarbeiter je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Arbeitszeitkonto, § 9

Per Dienstvereinbarung (kann auch nur für Teile einer Einrichtung
vereinbart werden)



§ 9 Abs. 5 nennt Mindestinhalte für die Dienstvereinbarung
Kontoführung in Zeit, nicht in Geldwert
Gebucht werden können:




Plus- und Minusstunden
Mehrarbeits- und Überstunden
in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge
Ausgleich für Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst
Der/die Mitarbeiter(in) entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der o.a. Zeiten auf sein /
ihr Konto gebucht werden.
Keine Minderung des Zeitguthabens bei Krankheit während des
Zeitausgleichs (unverzügliche. Anzeige beim DG + Nachweis
durch ärztliches Attest).
Arbeitszeitkonto, § 9

§ 9 Abs. 6 – Langzeitkonto




DG und MA können die Einrichtung eines LZKontos vereinbaren
die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen
und – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers
– eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu
treffen.
Beachte: Die Anlagen 5a bis 5c AVR gelten
weiterhin!
Bereitschaftsdienst



Keine Veränderung der Definition von
Bereitschaftsdienst.
Neu: Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der MA
während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von
22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich
mehr als dreimal dienstlich in Anspruch
genommen wird - § 7 Abs. 1 a)
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des
Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die
Einrichtungsleitung und die MAV - § 7 Abs. 2.
Bereitschaftsdienst
§ 5 Abs. 2: Tägliche Arbeitszeit
kann über 8 Stunden
hinaus verlängert
werden
bei Bereitschaftsdienst
der Stufen A und B
bis zu insgesamt maximal
16 Stunden täglich –
inkl. Pausenzeiten
bei Bereitschaftsdienst
der Stufen C und D
bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich –
inkl. Pausenzeiten
Bereitschaftsdienst

Durch Dienstvereinbarung kann
die tägliche Arbeitszeit auf bis 24
die durchschnittl. 48-Stunden-Woche
Stunden verlängert werden,
verlängert werden
wenn regelmäßig und in erhebbei Bereitschaftsdienst der Stufen
lichem Umfang Bereitschaftsdienst
A und B auf bis zu durchschnittl.
anfällt.
58 Stunden
Als erheblich gelten mindestens 30%.
bei Bereitschaftsdienst der Stufen
Im Durchschnitt eines Jahres muss
C und D auf bis zu durchschnittl.
rechnerisch der 8-Stunden-Tag eingehalten 54 Stunden.
werden.
Weitere Voraussetzungen:
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Durchführung einer Belastungsanalyse und
- daraus evtl. resultierender Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
Bereitschaftsdienstausgleich





Arbeitsleistung innerhalb des BD
Stufe A: 0 bis 10 v.H.
Stufe B: mehr als 10 bis 25 v.H.
Stufe C: mehr als 25 bis 40 v.H.
Stufe D: mehr als 40 bis 49 v.H.
Bewertung als AZ
15 v.H.
25 v.H.
40 v.H.
55 v.H.
Entsprechend der Zahl der vom MA je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit
gewertet:
 Zahl der Bereitschaftsdienste
Bewertung als AZ
im Kalendermonat
 1. bis 8. Bereitschaftsdienst
25 v.H.
 9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
 13. und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.
Bereitschaftsdienstausgleich
Abweichende Regelung:
Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit, der
Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und
Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen,
alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen
hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen
nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen:
die Grenzen für die Stufen A und B sind einzuhalten.
Gleiches für Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht
regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden
(Erholungsheime).
Bewertung als AZ: 25 v.H. Bei mehr als acht BD im Kalendermonat, jeder über acht Bereitschaftsdienste hinausgehende BD
zusätzlich mit 15 v.H.

Für alle MA: Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto
Rufbereitschaft

Definition leicht verändert, § 4 Abs. 4. Neu: „an einer dem
Dienstgeber anzuzeigenden Stelle“ und „Rufbereitschaft wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der MA vom Dienstgeber mit
einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen
Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet
wird.“ Anpassung an die Rechtsprechung.

Abgeltung:
 RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 %
 RD > 12 Std.: tägliche Pauschale
 Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung
 Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen
Stundenvergütung
 Jede einzelne Inanspruchnahme einschl. der Wegezeiten wird
auf die nächste volle Stunde gerundet
 Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge
 Bei telefonischer Inanspruchnahme werden diese Zeiten einer
Rufbereitschaft addiert und auf volle Stunden gerundet.
Rufbereitschaft – Beispiel 1
 Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag
15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr

Vergütung für Rufbereitschaft
2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa
14:59 Uhr)
 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So
14:59 Uhr)
 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo
08:00 Uhr)
________________________________


= 10 x Stundenentgelt aus der individuellen
Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle
Rufbereitschaft – Beispiel 2
 Rufbereitschaft wurde angeordnet von
Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 7:00 Uhr

Vergütung für Rufbereitschaft
11 Stunden x 12,5 % x individuelles
Stundenentgelt der Entgelttabelle
________________________________


= 1,375 x individuelles Stundenentgelt
Rufbereitschaft – Beispiel 3






Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag
8:00 Uhr
erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und
22:00 Uhr)
zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und
22:00 Uhr)
10 Minuten telefonische Beratung (Freitag 15:30 bis 15:40 Uhr)
vierter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00
Uhr)
15 Minuten telefonische Beratung (Samstag 12:30 bis 12:45 Uhr)

Vergütung für Inanspruchnahmen:
 erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie
Nachtzuschlag
 zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie
Sonntagszuschlag
 dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung
 für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung
________________________________________________________

= für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge
Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst

Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft
herangezogen werden, kann ein Ausgleich
durch eine pauschale Abgeltung erfolgen.

§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 6 der Anlage 5
gelten weiter fort.
Bereitschaftszeit, § 8
Bereitschaftszeit ersetzt Arbeitsbereitschaft
 Dienstvereinbarung ist erforderlich
 nicht zulässig bei Schicht- und Wechselschichtarbeit
 Ansonsten zulässig, wenn Bereitschaftszeiten regelmäßig und in
nicht unerheblichem Umfang anfallen
 Werden bzgl. Vergütung zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet
 Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der
Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 39,0 Std. nicht überschreiten.


Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
MA in häuslichen Gemeinschaften

Die Sonderregelung des § 10 der Anlage 5
für Mitarbeiter in häuslichen
Gemeinschaften gilt auch für die
Mitarbeiter der Anlage 33.
Eingruppierung

Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen Anhang B
zu Anlage 33

Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen
Stufe Anhang A zu Anlage 33

Erhalt der Eingruppierungen für Heilpädagogen

Gleichstellung von Bachelor und Diplom (FH)

Verbesserung der Eingruppierung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten

Verbesserung der Eingruppierung für Einrichtungsleiter

Wegfall der Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen
Beratungsstellen
Stufenzuordnung

Stufenzuordnung bei Einstellung:

Stufe 1, wenn keine einschlägige Berufserfahrung

Stufe 2, wenn mind. 1 Jahr einschlägige
Berufserfahrung

Stufe 3 (in der Regel), wenn mind. 4 Jahr einschlägige
Berufserfahrung

Dienstgeber kann auch höher einstufen
Praktikum nach Absch. D Anl. 7 gilt grundsätzlich als
Erwerb einschlägiger Berufserfahrung

Stufenlaufzeiten
: Stufenlaufzeiten
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3
Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufenlaufzeiten
Ausnahmen für:
 S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem
Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 2 und
 S 8 bei Tätigkeiten entsprechend dem
Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 5
Endstufe ist jeweils die Stufe 4


S 8: Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.
Stufenlaufzeiten
§ 13 Abs. 3 - Auf Stufenlaufzeiten werden angerechnet:
Schutzfristen nach MuSchG
Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen
Zeiten eines bezahlten Urlaubs
Sonderurlaub mit dienstlichem Interesse
Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat im Kalenderjahr
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Unschädlich, aber keine Anrechnung
Unterbrechung von jeweils bis zu 3 Jahren
Elternzeit von bis zu 5 Jahren
Unterbrechung von mehr als 3 bzw. 5 Jahren
Zuordnung zu der Stufe, die der zuletzt erreichten vorangeht
nicht niedriger als bei einer Neueinstellung
Zeiten in Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet
Stufenaufstiege



Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt
verkürzt oder verlängert werden, § 13 Abs. 2.
Bei Verlängerung der Stufenlaufzeit muss der DG
jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Verlängerung noch vorliegen.
Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlängerung der Stufenlaufzeit

Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und
MAV je zur Hälfte besetzt. Mitglieder müssen der
Einrichtung angehören. Letztentscheidungsrecht hat der
DG, § 13 Abs. 2 am Ende.
Führung auf Probe, § 17



Führungspositionen = ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis
Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren möglich
(Innerhalb dieser Zeit höchstens zweimalige Verlängerung
zulässig)
Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber,
kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer
Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden.


für die Dauer der Übertragung: Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der
bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt
Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung:
Führungsfunktion auf Dauer; ansonsten erhält der MA eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit
Führung auf Zeit, § 18



Führungspositionen = ab EG 10 zugewiesene
Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis
Befristung bis zur Dauer von vier Jahren mögl.
 In den EG 10 bis 12 max. 2malige
Verlängerung auf acht Jahre und
 ab EG 13 max. 3malige Verlängerung auf 12
Jahre möglich
Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit
demselben Dienstgeber: vorübergehende
Übertragung eine Führungsposition bis zu den
o.g. Fristen mögl.
Führung auf Zeit, § 18
Für die Dauer der Übertragung: Zulage i.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der
bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zzgl. eines Zuschlages von 75 v. H. des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der
Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach § 14
Abs. 4.
Nach Fristablauf erhält der MA eine der bisherigen
Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag
entfällt.
Leistungsentgelt, Sozialkomponente
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte
Bezahlung soll dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt
werden.
 Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
 Beide nur per Dienstvereinbarung möglich.

Leistungsentgelt, Sozialkomponente
§ 14 Abs. 5 und
Abs. 6: beispielhafte
Aufzählung
der Inhalte Dienstvereinbarung
zum Leistungsentgelt
der Inhalte Dienstvereinbarung
zur Sozialkomponente
Leistungsentgelt, Sozialkomponente

Wenn keine Dienstvereinbarung, Ausschüttung an alle MA
im Januar des Folgejahres (Gießkanne)

Volumen: 1,5 v.H. der in 2011 gezahlten ständigen
Monatsentgelte aller MA der Anlage 33.
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere





Tabellenentgelte
Zulagen in Monatsbeträgen
Krankenbezüge
Urlaubsvergütung
In 2011 muss Leistungsentgelt monatlich ausgeschüttet
werden. Dienstvereinbarung noch nicht möglich.
Ab 2012 beabsichtigt 1,75 % des ÖD.
Überleitung, Anhang D




Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten der Anlage in der
Region eingestellt werden, sind direkt im neuen
System eingruppiert
Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue
System überführt, als wenn sie vom Beginn der
Beschäftigung an im neuen System eingruppiert
gewesen wären
Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach
Tätigkeitsverlauf (Zuordnungstabelle)
Zuordnung zu den Entgeltstufen:

Bisherige Regelvergütungsstufe x 2, zzgl. der seit dem
letzten Stufenaufstieg vergangene Zeit = anrechenbare
Zeit für neue Stufenlaufzeiten
Vergütungsgruppe (AVR)
Alt (Anlage 2d)
Entgeltgruppe (SuE)
9
S2
8 mit Aufstieg nach 7
S3
7, und 7 mit Aufstieg nach 6b
S4
-
S5
6b mit Aufstieg nach 5c, 6b mit Aufstieg nach 5c + VG-Zulage
S6
5c ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage
S7
5c mit Aufstieg nach 5b
S8
5b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage
S9
5b mit Aufstieg nach 4b
S 10
5b mit Aufstieg nach 4b + in 4b Vergütungsgruppenzulage
S 11
4b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a
S 12
4b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage
S 13
-
S 14
4b mit Aufstieg nach 4a, (soweit nicht in S 12)
S 15
4a ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage
S 16
4a mit Aufstieg nach 3
S 17
3 mit Aufstieg nach 2
S 18
2 mit Aufstieg in 1b
Keine Überleitung in SuE
1b
Keine Überleitung in SuE
1b mit Aufstieg in 1a
Keine Überleitung in SuE
1a
Keine Überleitung in SuE
Anlage 2
3 Ziff. 19a
S 17
Überleitung, Anhang D

Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter,
wenn Vergütung im alten System höher

Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen
System höher: sofort höheres Gehalt

Basis: Vergleichsjahresvergütung („AltVergütung“) im Vergleich zum
Jahresentgelt („Neues Entgelt“).
Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3
Vergleichsjahresvergütung
 12 x Monatsvergütung






Regelvergütung
ggf. Ehegattenbesitzstand
ggf. Kinderbesitzstand
ggf. Kinderzulage
ggf. Sockelbetragszulage untere Lohngruppen
ggf. sonstige regelmäßig gewährte Zulagen
+ Urlaubsgeld
+ Weihnachtszuwendung
= Vergleichsjahresvergütung
Dieser Betrag wird durch 12 geteilt.
Betrag Nr. 1
Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3


Jahresentgelt nach Überleitung in Anlage 33
AVR
12 x Monatsentgelt


Tabellenentgelt
sonstige regelmäßig gewährte Zulagen
+ Leistungsentgelt (1,5 v.H. der ständigen
Monatsentgelte eines Jahres)
+ Jahressonderzahlung
= Jahresentgelt
Der Betrag wird durch 12 geteilt.
Betrag Nr. 2
Vergleich von Betrag Nr. 1 und Nr. 2: Ist Betrag Nr.
1 größer dann Differenz = Besitzstandszulage.
Vergleichsjahresvergütung
Monats - Vergütung
ggf. Besitzstandszulage 2008
ggf. weitere regelm. gewährte
Zulagen
Urlaubsgeld
=
x 12 +
Weihnachtszuwendung
Regelvergütung
Vergleichsjahresvergütung
ggf. Kinderzulage
Jahresentgelt
ggf. weitere regelm.
Jahresx 12 + sonder- +
zahlung
Tabellenentgelt
(Anlage 33)
Leistungs-/
Sozialkomp.
=
Jahresentgelt
Monats – Entgelt
gewährte Zulagen
Besitzstandszulage
(Besonderheit Kinderzulage)
monatliche
Besitzstandszulage
Jahresentgelt
Vergleichsjahresvergütung
: 12 =
Überleitung, Anhang D

Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach § 11
AK-Ordnung sind bei der Berechnung des Besitzstandes
nicht zu berücksichtigen.

Bei Erhöhung der AZ nach dem Tag des Inkrafttretens
der Anl. 33 bleibt die Besitzstandszulage unverändert;
bei Verringerung reduziert sich die Besitzstandszulage
im entsprechenden Verhältnis. Erhöht sich die AZ nach
einer Verringerung wieder, erhöht sich auch die
Besitzstandszulage bis zur ursprünglichen Höhe.

Das gilt entsprechend für MA, deren AZ am Tag vor dem
Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR befristet
verändert ist.
Überleitung, Anhang D
Überforderungsklausel, § 4:
Sollten die Bruttopersonalkosten einer Einrichtung
zzgl. Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung
infolge der Überleitung um mehr als 3 % steigen,
 kann die Einführung des Leistungsentgelts / der
Sozialkomponente für längstens 3 Jahre
ausgesetzt werden.
 In diesem Fall sind die Besitzstandszulagen der
BestandsMA entsprechend zu erhöhen.
(Einspareffekt für den DG bei BestandsMA ohne
Besitzstandszulagen sowie bei neu Eingestellten.)
 Die Entscheidung und Berechnungen sind der
MAV vorzulegen und zu erläutern. Die
Entscheidung ist der BK anzuzeigen.