Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 Einleitung Mit dem EuGH-Urteil vom 09.09.2003 wurden die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz zum Bereitschaftsdienst als.

Download Report

Transcript Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 Einleitung Mit dem EuGH-Urteil vom 09.09.2003 wurden die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz zum Bereitschaftsdienst als.

Bereitschaftsdienst /
Rufbereitschaft
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
1
Einleitung
Mit dem EuGH-Urteil vom 09.09.2003 wurden
die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz
zum Bereitschaftsdienst als nicht konform zu
EU-Richtlinien festgestellt, da das Arbeitszeitgesetz den Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit
zählte. Der Gesetzgeber fügte daraufhin eine
Übergangsregelung ins Arbeitszeitgesetz ein.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
2
Arbeitszeitgesetz
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder
nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die
den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember
2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen
durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
3
Hintergrund
Die Tarifvertragspartner des
öffentlichen Dienstes haben im
Rahmen der Neuregelung des Tarifrechtes die tariflichen Handlungsspielräume (§ 7 ArbZG) für den Bereich des
Bereitschaftsdienstes definiert.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
4
Eine Basis - fünf Varianten
TVöD - §§ 1 - 39
Verwaltung
Sparkassen
Krankenhäuser
Entsorger
Flughafen
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
5
Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD)
- Besonderer Teil Krankenhäuser –
(BT-K)
vom 13. September 2005
(nur für den Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
6
Geltungsbereich
Keine tarifliche Regelung
gibt es bisher für den Bereich
des Bundes und der Länder
sowie für den kirchlich- / diakonischen
Bereich.
 Entsprechende Regelungen werden zurzeit
teilweise erarbeitet.

erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
7
Geltungsbereich
Der BT-K gilt für:


Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und
Entbindungseinrichtungen,
medizinische Institute von Kranken-,
Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B.
pathologischen Instituten und
Röntgeninstituten),
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
8
Geltungsbereich


sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung
stehen, oder in
Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der
Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder
Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der
Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten,
gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder
sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch
wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen
Behandlung der betreuten Personen dienen.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
9
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle
aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
10
Bereitschaftsdienst
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst
nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt = bis max. 49%.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
11
Rechtliche Rahmenbedingungen


Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit
Rufbereitschaft = Ruhezeit
(Ausnahme: Tatsächliche Arbeitsleistung und Wegezeit)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
12
Rechtliche Rahmenbedingungen


Arbeitszeit pro Tag: 8 Std.,
Verlängerung bis zu max. 10 Std. ist
möglich
Arbeitszeit pro Woche: 48 Std.,
max. 60 Std. (durchschnittlich dürfen
dann in 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
13
Bereitschaftsdienst
Nach dem ArbZG zulässige Verlängerung der
täglichen Arbeitszeit einschließlich der
gesetzlich vorgeschriebenen Pausen mit
Bereitschafts-dienst
 auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D
(Arbeitsleistung 26% - 49%)
 auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B
(Arbeitsleistung 0% - 25%)
 Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
14
Bereitschaftsdienst
Mögliche abweichende Regelungen:
 Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst
 bis zu max. 24 Stunden (ausschließlich
der Pausen)
(Dienstvereinbarung ist erforderlich)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
15
Bereitschaftsdienst
 Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Zeitausgleich durch Ableistung von
Bereitschaftsdienst
in den Stufen A und B auf bis zu 58 Stunden/
Woche,
in den Stufen C und D auf bis zu 54 Stunden/
Woche
(Dienstvereinbarung + individuelle Vereinbarung mit Arbeitnehmer ist
erforderlich)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
16
Bereitschaftsdienst
Die abweichenden Regelungen können
nur im Rahmen einer einvernehmlichen
Dienstver-einbarung unter folgenden
Voraussetzungen angewandt werden:
 Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
 Belastungsanalyse gemäß § 5
ArbSchG,
 ggf. daraus resultierende Maßnahmen
zur Gewährleistung des
erstellt von Andreas Schächtele
Gesundheitsschutzes
am 27. Oktober 2005
17
Bereitschaftsdienst
Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird
landesbezirklich geregelt.
 Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung
nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen
Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/
Dienststelle am 30. September 2005
jeweils geltenden Bestimmungen fort.

erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
18
Bereitschaftsdienst
Der TVöD definiert – im
Gegensatz zum BAT – nicht
mehr den Beginn und das
Ende eines Tages bzw. einer Woche. Dies
muss nun auf betrieblicher Ebene (entweder
für den gesamten oder für jede Abteilung
unterschiedlich) vereinbart werden.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
19
Bereitschaftsdienst
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten
Arbeit als Arbeitszeit gewertet.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
20
Bereitschaftsdienst
Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
A
B
C
D
0 bis 10 v.H.
mehr als 10 bis 25 v.H.
mehr als 25 bis 40 v.H.
mehr als 40 bis 49 v.H.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
Bewertung
als Arbeitszeit
15 v.H.
25 v.H.
40 v.H.
55 v.H.
21
Bereitschaftsdienst
Entsprechend der Zahl der
vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich als Arbeitszeit gewertet.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
22
Bereitschaftsdienst
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalender-
Bewertung als
Arbeitszeit monat
bis 8. Bereitschaftsdienst
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
13. und folgende Bereitschaftsdienste
25 v.H.
35 v.H.
45 v.H.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
23
Bereitschaftsdienst
Die Zuweisung zu den
einzelnen Stufen des
Bereitschaftsdienstes
erfolgt durch die Betriebsparteien.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
24
Bereitschaftsdienst
Teilzeitklausel
 Verringerung der Höchstgrenzen der
wöchentlichen Arbeitszeit bei der Betreuung
eines Kindes / pflegebedürftigen Angehörigen
 Abweichung durch Zustimmung der/des
Beschäftigten sowie aus dringenden
dienstlichen Gründen möglich
 (Inkrafttreten: 01.07.2006)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
25
Bereitschaftsdienst
Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes
kann faktorisiert, also in Zeit umgewandelt werden. Dabei kann sie 1:1 in
Freizeit ausgeglichen werden.
(Buchung auf das Arbeitszeitkonto)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
26
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
27
Rufbereitschaft
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft kann die tägliche höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG)
überschritten werden (§ 7 ArbZG).

erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
28
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass Beschäftigte
vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren
technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
29
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft über 12 Stunden Dauer:
 Abrechnung pauschaliert
 2 Stundenvergütungen bei Beginn Montag bis Freitag
 4 Stundenvergütungen bei Beginn
Samstag, Sonntag und Feiertage, die
auf einen Werktag fallen
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
30
Rufbereitschaft


Rufbereitschaft unter 12 Stunden
Dauer:
Für jede Stunde der Rufbereitschaft
12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle
gezahlt.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
31
Rufbereitschaft


3-Stunden-Garantie entfällt
Für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft einschließlich der hierfür
erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde
gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge
bezahlt.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
32
Rufbereitschaft
Die Vergütung
des Rufbereitschaft kann faktorisiert, also in
Zeit umgewandelt
werden.
(Buchung auf das Arbeitszeitkonto)
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
33
Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung
Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge
einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich
materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder
weitere Regelungsmöglichkeiten für die
Tarifvertragsparteien eröffnet werden.
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
34
Ende
erstellt von Andreas Schächtele
am 27. Oktober 2005
35