Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 Einleitung Mit dem EuGH-Urteil vom 09.09.2003 wurden die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz zum Bereitschaftsdienst als.
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Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 1 Einleitung Mit dem EuGH-Urteil vom 09.09.2003 wurden die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz zum Bereitschaftsdienst als nicht konform zu EU-Richtlinien festgestellt, da das Arbeitszeitgesetz den Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit zählte. Der Gesetzgeber fügte daraufhin eine Übergangsregelung ins Arbeitszeitgesetz ein. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 2 Arbeitszeitgesetz § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 3 Hintergrund Die Tarifvertragspartner des öffentlichen Dienstes haben im Rahmen der Neuregelung des Tarifrechtes die tariflichen Handlungsspielräume (§ 7 ArbZG) für den Bereich des Bereitschaftsdienstes definiert. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 4 Eine Basis - fünf Varianten TVöD - §§ 1 - 39 Verwaltung Sparkassen Krankenhäuser Entsorger Flughafen erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) vom 13. September 2005 (nur für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 6 Geltungsbereich Keine tarifliche Regelung gibt es bisher für den Bereich des Bundes und der Länder sowie für den kirchlich- / diakonischen Bereich. Entsprechende Regelungen werden zurzeit teilweise erarbeitet. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 7 Geltungsbereich Der BT-K gilt für: Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, medizinische Institute von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten), erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 8 Geltungsbereich sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, oder in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 9 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 10 Bereitschaftsdienst Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt = bis max. 49%. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 11 Rechtliche Rahmenbedingungen Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit Rufbereitschaft = Ruhezeit (Ausnahme: Tatsächliche Arbeitsleistung und Wegezeit) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 12 Rechtliche Rahmenbedingungen Arbeitszeit pro Tag: 8 Std., Verlängerung bis zu max. 10 Std. ist möglich Arbeitszeit pro Woche: 48 Std., max. 60 Std. (durchschnittlich dürfen dann in 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 13 Bereitschaftsdienst Nach dem ArbZG zulässige Verlängerung der täglichen Arbeitszeit einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen mit Bereitschafts-dienst auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 14 Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen: Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu max. 24 Stunden (ausschließlich der Pausen) (Dienstvereinbarung ist erforderlich) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 15 Bereitschaftsdienst Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Zeitausgleich durch Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B auf bis zu 58 Stunden/ Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 Stunden/ Woche (Dienstvereinbarung + individuelle Vereinbarung mit Arbeitnehmer ist erforderlich) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 16 Bereitschaftsdienst Die abweichenden Regelungen können nur im Rahmen einer einvernehmlichen Dienstver-einbarung unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden: Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG, ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des erstellt von Andreas Schächtele Gesundheitsschutzes am 27. Oktober 2005 17 Bereitschaftsdienst Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/ Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 18 Bereitschaftsdienst Der TVöD definiert – im Gegensatz zum BAT – nicht mehr den Beginn und das Ende eines Tages bzw. einer Woche. Dies muss nun auf betrieblicher Ebene (entweder für den gesamten oder für jede Abteilung unterschiedlich) vereinbart werden. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 19 Bereitschaftsdienst Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 20 Bereitschaftsdienst Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes A B C D 0 bis 10 v.H. mehr als 10 bis 25 v.H. mehr als 25 bis 40 v.H. mehr als 40 bis 49 v.H. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 Bewertung als Arbeitszeit 15 v.H. 25 v.H. 40 v.H. 55 v.H. 21 Bereitschaftsdienst Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich als Arbeitszeit gewertet. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 22 Bereitschaftsdienst Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalender- Bewertung als Arbeitszeit monat bis 8. Bereitschaftsdienst 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 13. und folgende Bereitschaftsdienste 25 v.H. 35 v.H. 45 v.H. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 23 Bereitschaftsdienst Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 24 Bereitschaftsdienst Teilzeitklausel Verringerung der Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit bei der Betreuung eines Kindes / pflegebedürftigen Angehörigen Abweichung durch Zustimmung der/des Beschäftigten sowie aus dringenden dienstlichen Gründen möglich (Inkrafttreten: 01.07.2006) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 25 Bereitschaftsdienst Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes kann faktorisiert, also in Zeit umgewandelt werden. Dabei kann sie 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden. (Buchung auf das Arbeitszeitkonto) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 26 Rufbereitschaft Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 27 Rufbereitschaft Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 28 Rufbereitschaft Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 29 Rufbereitschaft Rufbereitschaft über 12 Stunden Dauer: Abrechnung pauschaliert 2 Stundenvergütungen bei Beginn Montag bis Freitag 4 Stundenvergütungen bei Beginn Samstag, Sonntag und Feiertage, die auf einen Werktag fallen erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 30 Rufbereitschaft Rufbereitschaft unter 12 Stunden Dauer: Für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 31 Rufbereitschaft 3-Stunden-Garantie entfällt Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 32 Rufbereitschaft Die Vergütung des Rufbereitschaft kann faktorisiert, also in Zeit umgewandelt werden. (Buchung auf das Arbeitszeitkonto) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 33 Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 34 Ende erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005 35