Transcript Arbeitszeit

Neuregelungen der AVR
Arbeitszeitregelungen
Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
18.01.11
Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Allgemeines 1
Die Anlagen
• 6 (Überstundenregelung)
• 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung)
• 5 (Arbeitszeitregelung)
gelten für die Mitarbeiter, die unter die Anlage 33 fallen nicht mehr bzw. werden ersetzt durch die
Regelungen der Anlage 33.
Ersatzlos gestrichen sind
• AZV-Tag Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 1b der Anlage 5)
• Regelung zu Ostersamstag, Pfingstsamstag - Vorfesttage (§ 3 der Anlage 5)
Die Anlagen 5a (Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung), 5b (Mobilzeit), 5c (Langzeitkonto) gelten
weiterhin!
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Allgemeines 2
Im Vergleich zur Anlage 5 „fehlen“ in der Anlage 33 außerdem verschiedene
Schutzbestimmungen zur Arbeitszeit:
• z.B. zu
Pausen
Ruhezeiten
Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit...
• konkrete Öffnungen für abweichende Regelungen gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 7 und § 12 ArbZG)
Aber:
• Alle wesentlichen Schutzbestimmungen der bisherigen Anlage 5 finden sich im Arbeitszeitgesetz.
• Die bisherigen Öffnungsmöglichkeiten bestehen weiterhin (§ 2, Abs. (4) der Anlage 33)
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Allgemeines 3
• Regelmäßig Arbeitszeit: 39 Stunden
Der Mitbestimmunng unterliegen weitere Gestaltungsmöglichkeiten:
• Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr/bei Schicht- und Wechselschichtarbeit auch länger
• Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder 6 Tage/Woche
Nur per Dienstvereinbarung können geregelt werden:
• bei Schichtbetrieb Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden an Sonn- und
Feiertagen (Anm. zu § 2 Abs. (4) der Anl. 33)
• wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std./Woche (§ 2 Abs. (6))
• Rahmenzeit: in der Zeit von 6:00 bis 20:00 kann eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden
eingerichtet werden (§ 2 Abs. (7))
(Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit nur alternativ und nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit!)
Neu ist: 19,5 Stunden jährlich sind für Vorbereitung und Qualifizierung zu verwenden! (§ 2a)
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Sonntagsarbeit
• § 3 Abs. (3)
Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen
Sonntag fallen.
• Bisherige Regelungen, z.B.
- Ersatzruhetag (muss)
- zwei arbeitsfreie Sonntage im Monat (soll)
entfallen
Sowohl die neuen als auch die bisherigen Regelungen sind insofern entbehrlich, als sie
nicht über zwingende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinausgehen.
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Feiertagsarbeit
• Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch Freistellung an
einem anderen Werktag bis zum Ende des 3. Kalendermonats, möglichst aber zum Ende des
nächsten Kalendermonats ausgeglichen
• In Schichtbetrieben (§ 3 Abs. 2):
„Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschichtoder Schichtarbeit vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der
arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und
deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.“
- wichtige und gravierende Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen!! • Für Heiligabend und Silvester (§ 2 Abs. 4) gilt im Prinzip diesselbe Regelung; vom Ergebnis her
werden diese Tage wie Feiertage behandelt. Die bisherige faktorisierte Berechnung (35 % = 21
Minuten pro gearbeitet Stunde) gilt nicht mehr; stattdessen Freistellung bzw. Freizeitausgleich plus
Zeitzuschlag 35 %.
•
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Nachtarbeit
• § 4 Abs. (5) der Anlage 33:
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
Wichtig für: Zeitzuschläge, Definition von Wechselschichtarbeit
Die Zeitzuschläge sind von 1,28 €/Stunde auf 20 % der Stundenvergütung
vervielfacht!
Bisher:
(Anlage 6a AVR):
Nachtarbeit: Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Arbeitszeitgesetz:
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitzeitsgesetzes ist die Zeit
zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Wechselschicht- und Schichtarbeit
•
•
Wechselschichtarbeit
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens
nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei* Nachtschichten herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
•
•
Schichtarbeit
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns
der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat
vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
*bisher: zu einer Nachtschicht
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Mehrarbeit und Überstunden
•
•

•
Mehrarbeit
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige
Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
Überstunden
Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Arbeitszeitkonto
• Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet werden
• zubuchbar sind Mehrarbeits-, Überstunden,
Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten,
Zeitzuschläge, …
• Regelungen zur Zeitentnahme durch die DV
• Unverfallbarkeit bei Krankheit
• Langzeitkonto möglich
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Rufbereitschaft
• Definition unverändert
• Abgeltung:
• RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 %
•
RD > 12 Std.: tägliche Pauschale
•
Mo – Fr: das zweifache der individuellen
Stundenvergütung
•
Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen
Stundenvergütung
•
Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich
geleisteten Arbeit zzgl. der Wegezeiten, auf die nächste
volle Stunde gerundet
•
Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender
Zeitzuschläge
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Bereitschaftsdienst
•
Keine Veränderung beim Bereitschaftsdienst
•
Zeit des BD einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit
25 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
•
Bei mehr als 8 BD pro Monat werden alle ab dem 9. BD mit 40 v.H. als
Arbeitszeit gewertet.
•
Zahlung des BD-Entgeltes ist vorrangig zu gewähren
Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto, Zustimmung des
Mitarbeiters, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des Ausgleiches
•
Das Bereitschaftsdienstentgelt bestimmt sich nach der individuellen
Stundenvergütung
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Bereitschaftszeiten I



Bereitschaftszeit ersetzt die frühere Arbeitsbereitschaft
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der
Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom
Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten
muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch
auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten
ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig und in
nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen,
gelten folgende Regelungen:
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Bereitschaftszeiten II




Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit von 38,5 Std. nicht überschreiten.
Zeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48
Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Die Anwendung bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.

Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Zusatzurlaub
Zusatzurlaub wird gewährt für
•
Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage)
•
Schichtarbeit (bis zu drei Tage)
•
Nachtarbeit (bis zu vier Tage)
•
Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36
Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage
•
Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt
•
Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Zeitzuschläge I
Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
Die Zeitzuschläge betragen -auch bei TZ-Kräften- je Stunde für
Überstunden
•
–
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
–
in den Entgeltgruppen10 bis 15
30 v.H.,
15 v.H.,
•
für Nachtarbeit
20 v.H.,
•
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
•
bei Feiertagsarbeit
–
ohne Freizeitausgleich
–
mit Freizeitausgleich
135 v.H.,
35 v.H.,
•
für Arbeit am 24. Dezember
und am 31. Dezember jew. ab 6 Uhr
•
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.,
35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Zeitzuschläge II
Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und
des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
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Arbeitszeit Sozial- und Erziehungsdienst
Übersicht über die wichtigsten Änderungen
AVR alt:
AVR neu:
AZV-Tag
---
--19,5 Std. jährlich Qualifizierung
Zeitzuschlag für Nachtarbeit
1,28 €
20 %
Regelung für Feiertagsarbeit
bezahlte Freistellung nur
für geleistete oder wegen
des Feiertags entfallene
Arbeitszeit
grundsätzlich Reduzierung der
Sollstunden um 1/5
(auch bei dienstplanmäßig frei)
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