Transcript TV-H
dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H) Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) steht am Ende eines langen Weges. Mit dem Austritt aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Jahre 2004 hatte Hessen versucht, Sonderwege zu beschreiten und die Einkommens- und Arbeitsverhältnisse der hessischen Landesbeschäftigten von der Entwicklung der übrigen Länder abzukoppeln. dlh-Informationsveranstaltung, Bad Nauheim, 19. Mai 2010 dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Zeitweilig operierte die hessische Landesregierung sogar mit dem Diktat so genannter Tarifgesetze. Die Geschlossenheit und Hartnäckigkeit der Gewerkschaften brachte die hessische Landesregierung jedoch wieder zurück an den Verhandlungstisch. Der TV-H entspricht nicht in allen Punkten unseren gewerkschaftlichen Vorstellungen. Aber gerade bei der Arbeitszeit oder teilweise bei der Jahressonderzahlung haben wir einiges erreicht und an anderen Stellen vieles von dem verhindert, was Programm der Landesregierung war. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Kontext Der Abschluss ist ein materiell tragfähiger Kompromiss Der Abschluss auf Basis des TV-L gibt den Beschäftigten Sicherheit Die Gewerkschaften haben sich in der Machtfrage letztendlich behauptet dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen TARIFVERTRAG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DES LANDES HESSEN (TV-H) „Hessen hält Anschluss!“ lautet das Versprechen, mit dem die dbb tarifunion die Einigung auf Eckpunkte zu einem TV-H ( Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen) am 28. März 2009 umschrieb. Nach monatelanger Detailarbeit liegt nunmehr der komplette neue Tarifvertrag für Hessen, der TV-H vor. Und weil dort, wo TV-H draufsteht, in weiten Teilen TV-L ( Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) drin ist, hält Hessen tatsächlich Anschluss an die tarifpolitischen Entwicklungen im Länderbereich. Von April bis August 2009 haben Arbeitsgruppen daran gearbeitet, die Einzelheiten für ein Tarifrecht auf Grundlage des TV-L zu fertigen. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Aufbau des TV-H - Allgemeiner Teil, der für alle Beschäftigten gilt - Sonderregelungen für einzelne Beschäftigtengruppen ergänzen oder ersetzen die Vorschriften des Allgemeinen Teils dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen § 40: Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen § 41: Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42: Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43: Beschäftigte im Krankenpflegedienst § 44: Beschäftigte als Lehrkräfte § 45: Beschäftigte an staatlichen Theatern § 46: (unbesetzt) § 47: Beschäftigte des Justizvollzugs § 48: Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49: Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Ostanbaubetrieben dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Auszug aus der Tarifeinigung vom 28. März 2009: „Es wird vereinbart, unter Berücksichtigung der Verhandlungen der übrigen Länder, nach Inkrafttreten des TV‐H Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen.“ dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Arbeitszeit Ab dem 01. 01. 2010 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen, die Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden gehören damit der Vergangenheit an. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Die Arbeitszeit beträgt beispielsweise nur 38,5 Wochenstunden für Beschäftigte in Straßen- und Autobahnmeistereien, heilpädagogischen Einrichtungen und für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht oder ständig Schichtarbeit leisten. Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, sofern sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und aufgrund der Regelungen des TV-H am 1. Januar 2010 40 Stunden arbeiten müssen, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 einen Freizeitausgleich von jeweils drei Tagen. Auch Beschäftigte die sich am 31. Dezember 2009 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden, werden gesondert geschützt. Bei diesen Beschäftigten gilt die Arbeitszeit die am 31.Dezember 2009 bestanden hat auch nach dem 1.Januar 2010 weiter. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Beschäftigten, die mit 38,5 Stunden in die Alterszeit gegangen sind, keine Einkommensverluste aufgrund der Arbeitszeiterhöhung auf 40 Stunden haben. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Urlaub Der Urlaubsanspruch beträgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Der Zusatzurlaub für Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr konnte in schwierigen Verhandlungen durch eine umfassende Besitzstandsregelung die Gewährung von 3 zusätzlichen Urlaubstagen für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahres gerettet werden. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Dabei werden auch die Beschäftigten einbezogen, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben: Diejenigen, die im Jahr 2009 einen solchen Anspruch haben, behalten diesen. Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Jahressonderzahlung Die tariflichen Regelungen für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden als „Jahressonderzahlung“ zusammengefasst. Grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist das Entgelt, das durchschnittlich in den Monaten Juli, August und September für das Jahr gezahlt wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 8 = 90 v. H. und bei den Entgeltgruppen 9 bis 15 = 60 v. H. beträgt. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Im TVÜ-H wurde, ebenso wie 2006 in den anderen Ländern, eine Anpassungsregelung vereinbart. Für Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 eine vom nachwirkenden Tarifvertrag abweichende Vereinbarung zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen wurde, gilt: Im Jahr 2010 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 Prozent des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach TV-H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach TV-H höher wäre. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Kinderzulage Anders als das sonstige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD, TVL) wird es in Hessen (auch) ab dem 01.01.2010 Zulagen für Kinder geben. Sie betragen je 100,00 € für das 1. und das 2. Kind sowie einen Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das 3. und jedes weitere Kind (= 153,05 €; § 23a TV-H). Es sind „Konkurrenzregelungen“ aufgenommen für die Fälle, in denen der Ehepartner ebenfalls einen Anspruch auf die Kinderzulage oder aber als Beamtin bzw. Beamter einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen hätte. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Keine Leistungszulage bzw. Leistungsprämie (LOB) Der TV-H wird, wie der TV-L seit dem 01.03.2009 auch, keine Regelungen zur Zahlung von Leistungszulagen und Prämien enthalten. Der entsprechende § 18 TV-H bleibt unbesetzt. Ausnahme bildet der Hochschulbereich (§ 40 Nr. 6 zu § 18 TV-H). Die einzige Regelung zur Leistungsorientierung ist in Bezug auf ein mögliches, leistungsabhängiges Aufsteigen oder auch Verbleiben in den Stufen der neuen Entgelttabelle enthalten (§ 17 Abs. 2 TV-H).Der Aufstieg in den Stufen kann dementsprechend verkürzt oder auch verlängert werden. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld Wie bisher auch, wird die vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € gezahlt. Die Zahlung eines Jubiläumsgeldes wurde direkt vereinbart. Beschäftigungszeit 25 Jahre 40 Jahre 50 Jahre Höhe: 350,00 € 500,00 € noch offen Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Nebentätigkeit und Haftungsrecht Hinsichtlich des Nebentätigkeitsrechts sowie des Haftungsrechts wird auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen (§ 3 Abs. 4, 7 TV-H). Damit tritt in diesen Fällen keine Veränderung im Verhältnis zur bisherigen Situation ein. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Protokollerklärung: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Nr. 2 zu Abschnitt II – Arbeitszeit • Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Nr. 2a zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Zu § 16 Absatz 3 Satz 1: • Bei neu zu begründenden Arbeitsverhältnissen von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Nr. 3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung (1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. (2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien. Nr. 4 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regel-altersrente vollendet hat. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen TV-H-Überleitung Angestellte 1. Schritt: • Stichtag für Überleitung: 1. Januar 2010 • Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe • Vergleichsentgelt: Grundvergütung (§ 26 Abs. 1 BAT) Allgemeine Zulage Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 oder Konkurrenzfall bisherige Funktionszulagen werden berücksichtigt, soweit sie im TV-H nicht mehr vorgesehen sind • Für Aufstiege und Vergütungsgruppenzulage gelten Sonderregelungen Mit diesem Vergleichsentgelt erfolgt die Zuordnung in die neue Tabelle. Entgelttabelle für die Beschäftigten des Landes Hessen gültig ab 1. Januar 2010 Entgelt- Grundentgelt gruppe Stufe 1 Stufe 2 E15 3.630,75 4.027,30 E14 3.285,70 3.646,20 E13 3.028,20 3.362,95 E12 2.714,05 3.012,75 E11 2.621,35 2.904,60 E10 2.523,50 2.801,60 E9 1) 2.229,95 2.472,00 E8 2.085,75 2.312,35 E7 1.951,85 4) 2.163,00 E6 1.915,80 2.121,80 E5 1.833,40 2.029,10 E4 1.740,70 6) 1.931,25 E3 1.714,95 1.900,35 E2 1.581,05 1.751,00 E1 Je 4 1.405,95 Jahre Entwicklungsstufen Stufe 3 4.176,65 3.857,35 3.543,20 3.435,05 3.115,75 3.012,75 2.595,60 2.415,35 2.302,05 2.224,80 2.132,10 2.060,00 1.951,85 1.802,50 1.431,70 Stufe 4 4.707,10 4.176,65 3.893,40 3.805,85 3.435,05 3.223,90 2.935,50 2.513,20 2.405,05 2.327,80 2.229,95 2.132,10 2.034,25 1.854,00 1.462,60 Stufe 5 5.108,80 4.665,90 4.377,50 4.284,80 3.898,55 3.625,60 3.203,30 2.621,35 2.487,45 2.394,75 2.307,20 2.204,20 2.101,20 1.972,45 1.493,50 Stufe 6 2) 2.688,30 2.559,55 2.466,85 2.358,70 2.250,55 2.157,85 2.096,05 1.570,75 3) 5) TV-H Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H für die Lehrkräfte des Landes Hessen gültig vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 Entgelt- Zuordnung gruppe Vergütungsgruppen 14 Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1. Jahr nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren - für 2 Jahre für 3 Jahre für 4 Jahre für 5 Jahre individuell 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 - kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 Ib 2.970,60 3.305,35 3.485,60 3.835,80 4.319,90 - IIa nach Aufstieg aus IIb oder aus III IIb oder III mit Aufstieg IIa 2.656,45 2.955,15 3.377,45 3.748,25 4.227,20 - mit ohne Lehramtsbefähigung Lehramtsbefähigung Ib Ib nach Aufstieg aus IIa 13SR IIa IIa ohne IIa mit Aufstieg Ib 13 IIa IIa ohne IIa mit Aufstieg Ib 12 - Entwicklungsstufen Neueingestellte: Übergeleitete: Aufstieg Aufstieg - 11 III IIb oder III ohne Aufstieg III nach Aufstieg aus IVa IVa mit Aufstieg III 2.563,75 2.847,00 3.058,15 3.377,45 3.840,95 - 10 IVa IVa ohne IVa nach Aufstieg IVb mit Aufstieg IVa 2.465,90 2.744,00 2.955,15 3.166,30 3.568,00 - *) 5 Jahre *) 9 Jahre *) Endstufe 2.172,35 2.414,40 2.538,00 2.877,90 3.145,70 - 2.034,55 2.261,15 2.364,15 2.462,00 2.570,15 2.637,10 9 8 IVb besondere Vb*) Vc Stufendauer: Aufstieg aus IVb IVb ohne Aufstieg IVb nach Aufstieg aus Vb Vb mit Aufstieg IVb besondere Stufendauer: Vb ohne Aufstieg*) Vb nach Aufstieg aus Vc*) Vb nach Aufstieg aus VIb*) Vc ohne Vc nach Aufstieg Vc mit Aufstieg Vb Aufstieg aus VIb TV-H Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H für die Lehrkräfte des Landes Hessen gültig ab 1. März 2010 Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1. Jahr nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren - für 2 Jahre für 3 Jahre für 4 Jahre für 5 Jahre individuell 3.325,13 3.689,95 3.903,64 4.226,77 4.721,89 - kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug 13SR 3.064,54 3.403,31 3.585,72 3.940,12 4.430,03 - Abzug 13 3.014,14 3.352,91 3.535,32 3.889,72 4.379,63 - 50,40 12 2.696,22 2.998,50 3.425,87 3.801,12 4.285,82 - 50,40 11 2.602,41 2.889,06 3.102,74 3.425,87 3.894,93 - 50,40 10 2.503,38 2.784,82 2.998,50 3.212,19 3.618,71 - 50,40 *) 5 Jahre *) 9 Jahre *) Endstufe 2.206,31 2.451,26 2.576,35 2.920,33 3.191,34 - 8 2.065,98 2.295,30 2.399,53 2.498,56 2.608,01 2.675,76 44,80 6 1.893,99 2.102,46 2.206,70 2.310,93 2.378,69 2.451,65 44,80 14 9 50,40 dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Harmonisierung der Höhe der allgemeinen Zulage für Lehrkräfte Die Beträge der Entgelttabelle zum TV-H gelten gemäß § 20 TVÜ-H zunächst mit Abzügen, die in dieser vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gültigen Anwendungstabelle wie folgt berücksichtigt sind: - EG 5 bis 8: Abzug von 51,20 Euro (ab 1.3.2010: 44,80 Euro) - EG 9 bis 13: Abzug von 57,60 Euro (ab 1.3.2010: 50,40 Euro) Die Minderung der Abzüge erfolgt bei künftigen allgemeinen Entgelterhöhungen zu je 7,20 Euro (EG 9 bis 13) bzw 6,40 Euro (EG 5 bis 8) Kein Abzug erfolgt gegenüber Lehrkräften in EG 13SR, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen sowie gegenüber übergeleiteten Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Zuordnung der Lohngruppe zur Entgeltgruppe Für alle Lohngruppen ergibt sich eine neue Entgeltgruppe (EG) gemäß Anlage A2 (Teil A) zum TVÜ-Hessen • Für Arbeiter kommen in Frage EG 2 bis EG 9 sowie die Überleitungsgruppe EG 2Ü • In die EG 10 bis 15 sowie 15Ü werden ausschließlich Angestellte übergeleitet • In EG 1 wird nicht übergeleitet EntgeltGruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe E 15 Ü I Keine E 15 Keine Stufe 6 Keine Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia E 14 Keine Stufe 6 Keine Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren E 13 Ü Keine Stufe 6 IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren Keine E 13 Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine E 12 Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa Keine EntgeltGruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe E 11 Keine Stufe 6 Keine III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III E 10 Keine Stufe 6 Keine IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) E9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 9 (Stufe 4 nach 7Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6) EntgeltGruppe Vergütungsgruppe E8 Lohngruppe 8a Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a E7 7a Keine 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a E6 6a VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a E5 5a VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a EntgeltGruppe Vergütungsgruppe E4 Lohngruppe 4a Keine 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a E3 3a Keine Stufe 6 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6) 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine Stufe 6) 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6) EntgeltGruppe Vergütungsgruppe E 2Ü Lohngruppe 2a Keine 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a E2 IXa 1a (keine Stufe 6) IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) E1 Keine Keine dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen 2. Schritt: Ermittlung der Stufe der neuen Entgeltgruppe – Ermittlung Vergleichsentgelt – Bildung einer individuellen Zwischenstufe (mindestens aber Stufe 2) Ermittlung Vergleichsentgelt aus Bezügen Dezember 2009 mit: • Grundvergütung • Allgemeiner Zulage • Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 oder Konkurrenzfall (beide Ehepartner in TV-H mit je 50 % der Stufendifferenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2) • bisherigen Funktionszulagen, soweit sie im TV-H nicht mehr vorgesehen sind (läuft leer) Da hier niemand eine „Punktlandung“ hinlegen wird, wird immer in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet. Zum 1. Januar 2012 erfolgt dann die Überleitung aus dieser Zwischenstufe in die nächsthöhere Entwicklungsstufe der neuen Tabelle. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Vergleichsentgelt und Individuelle Zwischenstufe Stufe Individuelle Zwischenstufe Stufe Individuelle Zwischenstufe In Stufe 2 wird übergeleitet, wenn das bisherige Entgelt unter dem Betrag der Stufe 2 liegt In Stufe 1 wird nicht übergeleitet 1 Individuelle Zwischenstufe Stufe Stufe Stufe Stufe 2 Individuelle Zwischenstufe Bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 2 / 3 liegen = 3 Bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 3 / 4 liegen = 4 Bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 4 / 5 liegen = 5 Bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 5 / 6 liegen = Individuelle Endstufe) 6 Individuelle Endstufe Bisherige Entgelte, die über Stufe 6 liegen dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen 3. Schritt: – Besitzstand insbesondere für Kinder (kinderbezogener Anteil Ortszuschlag) • Sonderregelungen für funktionsbezogene Zulagen und insbesondere für Techniker-/Programmierer- und Meisterzulagen • Sonderregelungen bei Vergütungsgruppenzulagen – Prüfung, ob Aufstiege zu berücksichtigen sind und Sonderregelungen bei Aufstiegen, die nach BAT erfolgen würden – Prüfung, ob Strukturausgleich zusteht (Vertrauensschutz) dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!