Transcript TV-H

dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Der neue Tarifvertrag für
Hessen (TV-H)
Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes
Hessen (TV-H) steht am Ende eines langen Weges. Mit
dem Austritt aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) im Jahre 2004 hatte Hessen versucht, Sonderwege
zu beschreiten und die Einkommens- und Arbeitsverhältnisse der hessischen Landesbeschäftigten von der Entwicklung der übrigen Länder abzukoppeln.
dlh-Informationsveranstaltung, Bad Nauheim, 19. Mai 2010
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Zeitweilig operierte die hessische Landesregierung sogar mit
dem Diktat so genannter Tarifgesetze.
Die Geschlossenheit und Hartnäckigkeit der Gewerkschaften
brachte die hessische Landesregierung jedoch wieder zurück an
den Verhandlungstisch.
Der TV-H entspricht nicht in allen Punkten unseren gewerkschaftlichen Vorstellungen.
Aber gerade bei der Arbeitszeit oder teilweise bei der Jahressonderzahlung haben wir einiges erreicht und an anderen Stellen
vieles von dem verhindert, was Programm der Landesregierung
war.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Kontext
Der Abschluss ist ein materiell tragfähiger
Kompromiss
Der Abschluss auf Basis des TV-L gibt den
Beschäftigten Sicherheit
Die Gewerkschaften haben sich in der Machtfrage
letztendlich behauptet
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
TARIFVERTRAG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DES LANDES HESSEN (TV-H)
„Hessen hält Anschluss!“ lautet das Versprechen, mit dem die dbb tarifunion die
Einigung auf Eckpunkte zu einem TV-H ( Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst des Landes Hessen) am 28. März 2009 umschrieb.
Nach monatelanger Detailarbeit liegt nunmehr der komplette neue Tarifvertrag
für Hessen, der TV-H vor.
Und weil dort, wo TV-H draufsteht, in weiten Teilen TV-L ( Tarifvertrag für den
Öffentlichen Dienst der Länder) drin ist, hält Hessen tatsächlich Anschluss an
die tarifpolitischen Entwicklungen im Länderbereich.
Von April bis August 2009 haben Arbeitsgruppen daran gearbeitet, die Einzelheiten für ein Tarifrecht auf Grundlage des TV-L zu fertigen.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Aufbau des TV-H
- Allgemeiner
Teil, der für alle Beschäftigten gilt
- Sonderregelungen für einzelne Beschäftigtengruppen ergänzen oder ersetzen die Vorschriften des Allgemeinen Teils
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
§ 40: Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
§ 41: Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
§ 42: Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken
§ 43: Beschäftigte im Krankenpflegedienst
§ 44: Beschäftigte als Lehrkräfte
§ 45: Beschäftigte an staatlichen Theatern
§ 46: (unbesetzt)
§ 47: Beschäftigte des Justizvollzugs
§ 48: Beschäftigte im forstlichen Außendienst
§ 49: Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Ostanbaubetrieben
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Auszug aus der Tarifeinigung vom 28. März 2009:
„Es wird vereinbart, unter Berücksichtigung der
Verhandlungen der übrigen Länder, nach
Inkrafttreten des TV‐H Verhandlungen zur
Entgeltordnung (einschließlich des
Lehrerbereichs) aufzunehmen.“
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Arbeitszeit
Ab dem 01. 01. 2010 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
40 Stunden betragen, die Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden gehören
damit der Vergangenheit an.
Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Die Arbeitszeit beträgt beispielsweise nur 38,5 Wochenstunden für
Beschäftigte in Straßen- und Autobahnmeistereien, heilpädagogischen
Einrichtungen und für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht oder
ständig Schichtarbeit leisten.
Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit am 31. Dezember 2009
38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, sofern sie
am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit am 31. Dezember 2009
38,5 Stunden und aufgrund der Regelungen des TV-H am 1. Januar
2010 40 Stunden arbeiten müssen, erhalten in den Kalenderjahren
2010 und 2011 einen Freizeitausgleich von jeweils drei Tagen.
Auch Beschäftigte die sich am 31. Dezember 2009 in einem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden, werden gesondert
geschützt.
Bei diesen Beschäftigten gilt die Arbeitszeit die am 31.Dezember
2009 bestanden hat auch nach dem 1.Januar 2010 weiter.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die Beschäftigten, die mit 38,5
Stunden in die Alterszeit gegangen sind, keine
Einkommensverluste aufgrund der Arbeitszeiterhöhung auf 40
Stunden haben.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Urlaub
Der Urlaubsanspruch beträgt:
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage
und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Der Zusatzurlaub für Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr konnte in
schwierigen Verhandlungen durch eine umfassende
Besitzstandsregelung die Gewährung von 3 zusätzlichen Urlaubstagen
für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahres gerettet werden.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Dabei werden auch die Beschäftigten einbezogen, die noch nicht das
50. Lebensjahr vollendet haben:
Diejenigen, die im Jahr 2009 einen solchen Anspruch haben,
behalten diesen.
Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich des
Geburtsjahrgangs 1969.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Jahressonderzahlung
Die tariflichen Regelungen für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
werden als „Jahressonderzahlung“ zusammengefasst.
Grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist das
Entgelt, das durchschnittlich in den Monaten Juli, August und
September für das Jahr gezahlt wurde.
Grundsätzlich gilt, dass die Jahressonderzahlung in den
Entgeltgruppen 1 bis 8 = 90 v. H.
und bei den
Entgeltgruppen 9 bis 15 = 60 v. H.
beträgt.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Im TVÜ-H wurde, ebenso wie 2006 in den anderen Ländern, eine
Anpassungsregelung vereinbart.
Für Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember
2009 eine vom nachwirkenden Tarifvertrag abweichende
Vereinbarung zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen wurde,
gilt:
Im Jahr 2010 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und
Urlaubsgeld um 50 Prozent des Differenzbetrages zu der
Jahressonderzahlung nach TV-H erhöht, sofern die
Jahressonderzahlung nach TV-H höher wäre.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Kinderzulage
Anders als das sonstige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
(TVöD, TVL) wird es in Hessen (auch) ab dem 01.01.2010
Zulagen für Kinder geben.
Sie betragen je 100,00 € für das 1. und das 2. Kind sowie einen
Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das 3. und jedes weitere Kind
(= 153,05 €; § 23a TV-H).
Es sind „Konkurrenzregelungen“ aufgenommen für die Fälle, in
denen der Ehepartner ebenfalls einen Anspruch auf die
Kinderzulage oder aber als Beamtin bzw. Beamter einen Anspruch
auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen hätte.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Keine Leistungszulage bzw. Leistungsprämie (LOB)
Der TV-H wird, wie der TV-L seit dem 01.03.2009 auch, keine
Regelungen zur Zahlung von Leistungszulagen und Prämien
enthalten.
Der entsprechende § 18 TV-H bleibt unbesetzt.
Ausnahme bildet der Hochschulbereich (§ 40 Nr. 6 zu § 18 TV-H).
Die einzige Regelung zur Leistungsorientierung ist in Bezug auf
ein mögliches, leistungsabhängiges Aufsteigen oder auch
Verbleiben in den Stufen der neuen Entgelttabelle enthalten (§ 17
Abs. 2 TV-H).Der Aufstieg in den Stufen kann dementsprechend
verkürzt oder auch verlängert werden.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld
Wie bisher auch, wird die vermögenswirksame Leistung in Höhe von
6,65 € gezahlt.
Die Zahlung eines Jubiläumsgeldes wurde direkt vereinbart.
Beschäftigungszeit
25 Jahre
40 Jahre
50 Jahre
Höhe:
350,00 €
500,00 €
noch offen
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Nebentätigkeit und Haftungsrecht
Hinsichtlich des Nebentätigkeitsrechts sowie des Haftungsrechts wird
auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen (§ 3 Abs. 4, 7 TV-H).
Damit tritt in diesen Fällen keine Veränderung im Verhältnis zur
bisherigen Situation ein.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an
allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum
Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht
für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die
der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen
der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen
und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit
das Gepräge gibt.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Nr. 2 zu Abschnitt II – Arbeitszeit
• Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die
Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und
Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind
entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so
ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
Nr. 2a zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und
sonstige Leistungen
Zu § 16 Absatz 3 Satz 1:
• Bei neu zu begründenden Arbeitsverhältnissen von
Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf
abgeleistete Zeit des Referendariats oder des
Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die
Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Nr. 3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung
(1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der
Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die
Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den
Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden
Beamten. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, regeln
dies die Betriebsparteien.
Nr. 4 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des
Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regel-altersrente
vollendet hat.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
TV-H-Überleitung Angestellte
1. Schritt:
• Stichtag für Überleitung: 1. Januar 2010
• Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe
• Vergleichsentgelt: Grundvergütung (§ 26 Abs. 1 BAT)
Allgemeine Zulage
Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 oder Konkurrenzfall
bisherige Funktionszulagen werden berücksichtigt, soweit
sie im TV-H nicht mehr vorgesehen sind
• Für Aufstiege und Vergütungsgruppenzulage gelten Sonderregelungen
Mit diesem Vergleichsentgelt erfolgt die Zuordnung in die neue Tabelle.
Entgelttabelle für die
Beschäftigten des Landes Hessen gültig ab 1. Januar 2010
Entgelt- Grundentgelt
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
E15 3.630,75
4.027,30
E14 3.285,70
3.646,20
E13 3.028,20
3.362,95
E12 2.714,05
3.012,75
E11 2.621,35
2.904,60
E10 2.523,50
2.801,60
E9 1) 2.229,95
2.472,00
E8
2.085,75
2.312,35
E7
1.951,85 4) 2.163,00
E6
1.915,80
2.121,80
E5
1.833,40
2.029,10
E4
1.740,70 6) 1.931,25
E3
1.714,95
1.900,35
E2
1.581,05
1.751,00
E1
Je 4
1.405,95
Jahre
Entwicklungsstufen
Stufe 3
4.176,65
3.857,35
3.543,20
3.435,05
3.115,75
3.012,75
2.595,60
2.415,35
2.302,05
2.224,80
2.132,10
2.060,00
1.951,85
1.802,50
1.431,70
Stufe 4
4.707,10
4.176,65
3.893,40
3.805,85
3.435,05
3.223,90
2.935,50
2.513,20
2.405,05
2.327,80
2.229,95
2.132,10
2.034,25
1.854,00
1.462,60
Stufe 5
5.108,80
4.665,90
4.377,50
4.284,80
3.898,55
3.625,60
3.203,30
2.621,35
2.487,45
2.394,75
2.307,20
2.204,20
2.101,20
1.972,45
1.493,50
Stufe 6
2)
2.688,30
2.559,55
2.466,85
2.358,70
2.250,55
2.157,85
2.096,05
1.570,75
3)
5)
TV-H
Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H für die Lehrkräfte des Landes Hessen
gültig vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
Entgelt-
Zuordnung
gruppe
Vergütungsgruppen
14
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1. Jahr
nach 1 Jahr
nach 3 Jahren
nach 6 Jahren
nach 10 Jahren
nach 15 Jahren
-
für 2 Jahre
für 3 Jahre
für 4 Jahre
für 5 Jahre
individuell
3.285,70
3.646,20
3.857,35
4.176,65
4.665,90
-
kein Abzug
kein Abzug
kein Abzug
kein Abzug
kein Abzug
3.028,20
3.362,95
3.543,20
3.893,40
4.377,50
Ib
2.970,60
3.305,35
3.485,60
3.835,80
4.319,90
-
IIa nach Aufstieg aus IIb oder aus III
IIb oder III mit Aufstieg IIa
2.656,45
2.955,15
3.377,45
3.748,25
4.227,20
-
mit
ohne
Lehramtsbefähigung
Lehramtsbefähigung
Ib
Ib nach Aufstieg aus IIa
13SR
IIa
IIa
ohne
IIa mit Aufstieg Ib
13
IIa
IIa
ohne
IIa mit Aufstieg Ib
12
-
Entwicklungsstufen
Neueingestellte:
Übergeleitete:
Aufstieg
Aufstieg
-
11
III
IIb
oder
III
ohne
Aufstieg
III
nach
Aufstieg
aus
IVa
IVa mit Aufstieg III
2.563,75
2.847,00
3.058,15
3.377,45
3.840,95
-
10
IVa
IVa
ohne
IVa
nach
Aufstieg
IVb mit Aufstieg IVa
2.465,90
2.744,00
2.955,15
3.166,30
3.568,00
-
*) 5 Jahre
*) 9 Jahre
*) Endstufe
2.172,35
2.414,40
2.538,00
2.877,90
3.145,70
-
2.034,55
2.261,15
2.364,15
2.462,00
2.570,15
2.637,10
9
8
IVb
besondere
Vb*)
Vc
Stufendauer:
Aufstieg
aus
IVb
IVb
ohne
Aufstieg
IVb
nach
Aufstieg
aus
Vb
Vb
mit
Aufstieg
IVb
besondere
Stufendauer:
Vb
ohne
Aufstieg*)
Vb
nach
Aufstieg
aus
Vc*)
Vb nach Aufstieg aus VIb*)
Vc
ohne
Vc
nach
Aufstieg
Vc mit Aufstieg Vb
Aufstieg
aus
VIb
TV-H
Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H für die Lehrkräfte des Landes Hessen gültig ab 1. März 2010
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1. Jahr
nach 1 Jahr
nach 3 Jahren
nach 6 Jahren
nach 10 Jahren
nach 15 Jahren
-
für 2 Jahre
für 3 Jahre
für 4 Jahre
für 5 Jahre
individuell
3.325,13
3.689,95
3.903,64
4.226,77
4.721,89
-
kein Abzug
kein Abzug
kein Abzug
kein Abzug
kein Abzug
13SR
3.064,54
3.403,31
3.585,72
3.940,12
4.430,03
-
Abzug
13
3.014,14
3.352,91
3.535,32
3.889,72
4.379,63
-
50,40
12
2.696,22
2.998,50
3.425,87
3.801,12
4.285,82
-
50,40
11
2.602,41
2.889,06
3.102,74
3.425,87
3.894,93
-
50,40
10
2.503,38
2.784,82
2.998,50
3.212,19
3.618,71
-
50,40
*) 5 Jahre
*) 9 Jahre
*) Endstufe
2.206,31
2.451,26
2.576,35
2.920,33
3.191,34
-
8
2.065,98
2.295,30
2.399,53
2.498,56
2.608,01
2.675,76
44,80
6
1.893,99
2.102,46
2.206,70
2.310,93
2.378,69
2.451,65
44,80
14
9
50,40
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Harmonisierung der Höhe der allgemeinen Zulage für Lehrkräfte
Die Beträge der Entgelttabelle zum TV-H gelten gemäß § 20 TVÜ-H zunächst mit
Abzügen, die in dieser vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gültigen
Anwendungstabelle wie folgt berücksichtigt sind:
- EG 5 bis 8: Abzug von 51,20 Euro (ab 1.3.2010: 44,80 Euro)
- EG 9 bis 13: Abzug von 57,60 Euro (ab 1.3.2010: 50,40 Euro)
Die Minderung der Abzüge erfolgt bei künftigen allgemeinen Entgelterhöhungen zu je
7,20 Euro (EG 9 bis 13) bzw 6,40 Euro (EG 5 bis 8)
Kein Abzug erfolgt gegenüber Lehrkräften in EG 13SR, die die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der
Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen sowie gegenüber übergeleiteten Lehrkräften,
die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die
unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Zuordnung der Lohngruppe zur Entgeltgruppe
Für alle Lohngruppen ergibt sich eine neue Entgeltgruppe (EG) gemäß
Anlage A2 (Teil A) zum TVÜ-Hessen
• Für Arbeiter kommen in Frage EG 2 bis EG 9 sowie
die Überleitungsgruppe EG 2Ü
• In die EG 10 bis 15 sowie 15Ü werden ausschließlich Angestellte
übergeleitet
• In EG 1 wird nicht übergeleitet
EntgeltGruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
E 15 Ü
I
Keine
E 15
Keine Stufe 6
Keine
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
E 14
Keine Stufe 6
Keine
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6
Jahren
E 13 Ü
Keine Stufe 6
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder
15 Jahren
Keine
E 13
Keine Stufe 6
IIa ohne Aufstieg nach Ib
Keine
E 12
Keine Stufe 6
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
Keine
EntgeltGruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
E 11
Keine Stufe 6
Keine
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
E 10
Keine Stufe 6
Keine
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb
mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)
E9
IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)
Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa
(keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9
Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
9
(Stufe 4 nach 7Jahren in Stufe 3
keine Stufen 5 und 6)
EntgeltGruppe
Vergütungsgruppe
E8
Lohngruppe
8a
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a
E7
7a
Keine
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a
E6
6a
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
VIb nach Aufstieg aus VII
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
6 nach Aufstieg aus 5
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
E5
5a
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
VII nach Aufstieg aus VIII
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
5 nach Aufstieg aus 4
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
EntgeltGruppe
Vergütungsgruppe
E4
Lohngruppe
4a
Keine
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
E3
3a
Keine Stufe 6
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
VIII nach Aufstieg aus IXb
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem
Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg
nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg
nach 3 und 3a
2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg
nach 3 (keine Stufe 6)
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine
Stufe 6)
EntgeltGruppe
Vergütungsgruppe
E 2Ü
Lohngruppe
2a
Keine
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und
2a
E2
IXa
1a (keine Stufe 6)
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa
IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a
(keine Stufe 6)
X (keine Stufe 6)
E1
Keine
Keine
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
2. Schritt:
Ermittlung der Stufe der neuen Entgeltgruppe
– Ermittlung Vergleichsentgelt
– Bildung einer individuellen Zwischenstufe (mindestens aber Stufe 2)
Ermittlung Vergleichsentgelt aus Bezügen Dezember 2009
mit:
• Grundvergütung
• Allgemeiner Zulage
• Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 oder Konkurrenzfall
(beide Ehepartner in TV-H mit je 50 % der Stufendifferenz
zwischen Stufe 1 und Stufe 2)
• bisherigen Funktionszulagen, soweit sie im TV-H nicht mehr
vorgesehen sind (läuft leer)
Da hier niemand eine „Punktlandung“ hinlegen wird, wird immer in eine
individuelle Zwischenstufe übergeleitet.
Zum 1. Januar 2012 erfolgt dann die Überleitung aus dieser Zwischenstufe in
die nächsthöhere Entwicklungsstufe der neuen Tabelle.
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Vergleichsentgelt und Individuelle Zwischenstufe
Stufe
Individuelle
Zwischenstufe
Stufe
Individuelle
Zwischenstufe
In Stufe 2 wird
übergeleitet, wenn das
bisherige Entgelt unter
dem Betrag der Stufe 2
liegt
In Stufe 1
wird nicht
übergeleitet
1
Individuelle
Zwischenstufe
Stufe
Stufe
Stufe
Stufe
2
Individuelle
Zwischenstufe
Bisherige
Entgelte,
die zwischen
Stufe 2 / 3 liegen
=
3
Bisherige
Entgelte,
die zwischen
Stufe 3 / 4
liegen
=
4
Bisherige
Entgelte,
die zwischen
Stufe 4 / 5
liegen
=
5
Bisherige
Entgelte,
die zwischen
Stufe 5 / 6
liegen
= Individuelle
Endstufe)
6
Individuelle
Endstufe
Bisherige
Entgelte,
die über
Stufe 6
liegen
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
3. Schritt:
– Besitzstand insbesondere für Kinder (kinderbezogener Anteil
Ortszuschlag)
• Sonderregelungen für funktionsbezogene Zulagen und
insbesondere für Techniker-/Programmierer- und Meisterzulagen
• Sonderregelungen bei Vergütungsgruppenzulagen
– Prüfung, ob Aufstiege zu berücksichtigen sind und Sonderregelungen
bei Aufstiegen, die nach BAT erfolgen würden
– Prüfung, ob Strukturausgleich zusteht (Vertrauensschutz)
dbb Hessen
dbb beamtenbund und tarifunion
Landesbund Hessen
Besten Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit!