Regelungen Anlage 31 (Pflege Krankenhaus)

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Transcript Regelungen Anlage 31 (Pflege Krankenhaus)

Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10. 2010 und der Regionalkommission Bayern vom 29. 10. 2010 zu Anlage 31 AVR

Die neue Anlage 31 AVR

• • •

Geltungsbereich

: für Ma im Pflegedienst in Krankenhäu sern, Kur- und Reha-Einrichtungen; auch Pflege-Fachab teilungen in psychiatrischen Zentren mit gleichem Träger • definit.gemäß findet ärztliche Behandlung durch in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte statt ( Unterschied zu Pflege in Betreuungseinrichtungen, Anlage 32 ); • • • neue Regelungen für d. Bereiche

Arbeitszeit

und

Entgelt

• von bisheriger AVR für diese MA außer Kraft gesetzt:

Allgemeiner Teil Anlage 1

§§ 2a, 9a u. 12

I (a)

– Hinweis auf Anlagen 2, a – d

Ia

– Bewährungszeiten

II, IIa

– Dienstbezüge ( auch von Teilzeit-Ma );

AVR Teile außer Kraft

• • • • • • • • •

IIIB

Regelvergütung

V

- Kinderzulage

VII

– Wechselschicht- und Schichtzulage

XIV

– Weihnachtszuwendung

Anlagen 2a, 2c

– Tätigkeitsmerkmale

Anlage 3a

– Regelvergütungstabellen

Anlage 5

– Arbeitszeitregelung

Anlage 6, 6a

– Überstundenregel., Zeitzuschläge

Anlage 14 § 4, 6 – 9

– Zusatzurlaub, Urlaubsgeld

Neue Arbeitszeitregelungen

• durchschnittl. wöchentl. Arbeitszeit:

38,5 St

• Ausgleichszeitraum

bis zu 1 Jahr

; bei Schicht /Wechselschicht länger möglich; • Abweichungen von den Regelungen des ArbZG nach § 7 u. 12 durch DV möglich; • i. Schichtbetrieben an Sonn- u. Feiertagen tägl. AZ bis zu 12 Std. per DV möglich; • dienstfrei am 24. u. 31. Dez. ( wenn Wo chenfeiertag, dann Verringer. d. Sollzeit )

Arbeitszeitregelung II

• bei dienstl. Notwendigk. Verpflichtung zu: Sonn.-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit; Bereitsch.dienst, Rufbereitsch., Mehrarbeit u. Überstunden – bei Teilzeit mit dienst vertragl. Vereinbar. oder Zustimmung; • • per DV: wöchentl.

Arbeitszeitkorridor

bis 45 Std. oder tägl.

Rahmenzeit

bis 12 Std. ( nicht bei Schichtarbeit möglich )

Gleitzeitregelungen

möglich;

Arbeitszeitregelung III

• • • (§ 9) per DV:

Arbeitszeitkonto –

bei Zeit schuld bis 40 Std., bei Zeitguthaben ein Vielfaches v. 40 Std. möglich; „Einfrieren“ des AZK bei Krankheit; (Anlage 5b in Kraft

Langzeitkonto

per individ. Vereinbarung; Beteiligung d. MAV u. Insolvenzsicherung;

Arbeit am Wochenfeiertag

: Ausgleichs zeitraum 3 Monate; 1/5-Reduzierung der Wochen-AZ;

Arbeitszeitregelungen IV

• • • • • Definitionen v.

Sonderformen

d. Arbeit:

Schichtarbeit

– Arbeit nach Schichtplan; regelmäßiger Wechsel d. täglichen Beginns um mindest. 2 Std.

, in Zeitabschnitten v. längstens 1 Monat u. innerh. v. mindest. 13 Std. tägl.;

Schichtzulage

: b. ständiger Schichtarbeit 40,- € monatl., bei unständiger Sch.arb. 0,24 € stündl.;

Wechselschichtarbeit -

längstens nach 1 Mo. erneut mindest. 2 Nachtschichten;

Zulage

b. ständiger W.schicht – 105,- € monatl., b. unständiger W.schicht – 0,63 € stündl.;

Arbeitszeitregelungen V

• • • • •

Nachtarbeit

: Arbeit zw. 21.00 u. 6.00 Uhr

Nachtschicht

: mind. 2 Std. Nachtarbeit

Mehrarbeit

: leisten Teilzeit Ma über vereinb. AZ hinaus bis zur AZ eines Vollzeit-Ma;

Überstunden

: Arbeit auf Anordnung über festgesetzte AZ in d. Woche hinaus u. nicht bis zum Ende der nächsten Woche ausgeglichen; weiterhin sind Überst. – Stunden üb. AZ-Korridor u. Rahmenzeit hinaus / Schichtplanüberschreit. am Tag oder am Ende des Schichtplanturnus;

Arbeitszeitregelung VI

Bereitschaftsdienst

: Definition unveränd.

• Reduzierung der

BD-Stufen

von 4 auf

3

• zur Entgeltberechnung als AZ gewertet:

Stufe I

– 60 % ( bis zu 25 % Arbeitsanfall )

Stufe II

– 75 % ( bis zu 40 % Arbeitsanfall)

Stufe III

– 90 % (bis zu 49 % Arbeitsanfall) • Zuweisung zu d. Stufen durch DG u. MAV; • Stundenentgelt nach Anhang C, Anlage 31

Arbeitszeitregelung VII

• für jede an einem Feiertag gewertete Std.

Zeitzuschlag v. 25 %

d. Stundenentgelts; andere Zeitzuschläge werd. nicht gezahlt; • BD-Entgelt wird vorrangig gezahlt;Freizeit ausgleich nur per DV oder Zustimmung d. Ma möglich; ebenso bei arbeitszeitrecht licher Ausgleichsnotwendigkeit; • Ausgl.frist 3 Monate, danach Entgelt fällig

Arbeitszeitregelung VIII

Rufbereitschaft

: Definition unverändert • Abgeltung – RB < 12 Std. 12,5 % als AZ ; RB > 12 Std. mit tägl. Pauschale: Mo – Fr: das 2fache d. individ. Std.entgelts Sa, So, Feiert: d. 4fache d. indiv. Std.entg. • Inanspruchnahme – Zeit d. geleisteten Ar beit + Wegezeiten, gerundet auf nächste volle Std.; • Zeiten f. telefon. Beratung aufsummiert;

Zeitzuschläge

• •

Ausgleich

mit Tabellenentgelt Stufe 3:

Überstunde

: EG 1 – 9 / 30 v. H. ; EG 10 – 15 / 15 v. H. ; • • •

Nachtarbeit

( je Std. ): 20 v. H.

Sonntagsarbeit

( je Std. ): 25 v. H. •

Feiertagsarbeit

( je Std. ): 35 v. H. ohne Freizeitausgleich – 135 v. H.

Samstagsarbeit

( v. 13 – 21 Uhr ): 20 v.H. ( soweit nicht im Rahmen v. Schichtarbeit )

Arbeitszeitregelung IX

Bereitschaftszeit

= Arbeitsbereitschaft ( z.B. im Rettungsdienst ) • nur mit DV und nicht bei Schichtarbeit; • zu 50 % als Arbeitszeit gewertet; • Summe Vollarbeit u. Bereitsch.zeit darf 48 Std. in d. Woche nicht überschreiten;

Arbeitszeitregelung X

• • • ( § 17 )

Zusatzurlaub

wird gewährt für:

Wechselschichtarbeit -

je 2 zusammen hängende Monate = 1 Urlaubstag

Schichtarbeit

– je 4 zusammenhängende Monate = 1 Urlaubstag • • f. nicht ständige Schichtarbeit DV möglich;

Nachtarbeit

– für 150 Std. = 1 Urlaubstag ( bis zu 4 Tagen; für Teilzeit-Ma Stunden anzahl anteilig )

Arbeitszeitregelung XI

• Begrenzung des Gesamturlaubs auf

35

Tg • ab 50 Lj. u. bei Wechselschicht

36

Tage • • • Zusatzurlaub n. §125 SGB IX zusätzlich

Führung auf Probe

– Führungsposition ab EG 10 bis zu 2 Jahren übertragen;

Führung auf Zeit

– Führungsposition ab EG 10 bis zu 4 Jahren übertragen; kann bis zu 8 J. bzw. 12 J. verlängert werden;

Entgeltregelungen I

• • • •

Anhang A

– Entgelttabellen der Entgelt guppen ( EG ) 1 bis 15

Anhang B

– Kr-Anwendungstabellen; wichtig für die Überleitung und Zuordnung; Sonderregelungen in der Entgelttabelle eingearbeitet;

Anhang C

– Tabelle der Stundenentgelte

Anhang D / E

– Tätigkeitsmerkmale stationäre / ambulante Pflege

Entgeltregelungen II

• • • • •

Eingruppierung

: wichtig ist Entgeltgruppe und Entgeltstufe; die Ziffer ist nicht mehr wichtig, da es keine Bewährungsaufstiege mehr gibt;

Stufenzuordnung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 -

bei Einstellung: keine einschlägege Berufserfahr. mind. 1 Jahr Berufserfahrung mind. 3 Jahre Berufserfahrung

Entgeltregelungen III

• • • der DG kann mehr Zeiten berücksichtigen, wenn Tätigkeitszeiten förderlich waren;

unmittelbarer Anschluß

: Besitzstands recht, wenn vorher im AVR-Bereich oder bei kath. / evangel. Kirche ( Kann-Regel, wenn Unterbrechung bis zu 1 Jahr )

Leistungsbezug

: die Stufenlaufzeit 3 – 5 kann b. über/unter dem Durchschn. liegen den Leistungen verkürzt/verlängert werden

Stufenlaufzeiten

( bei ununterbrochener Tätigkeit )

Stufe 1 Stufe 2 ein Jahr lang zwei Jahre lang Stufe 3 drei Jahre lang Stufe 4 Stufe 5 vier Jahre lang fünf Jahre lang Stufe 6 -

( nach 15 Jahren ) ( EG 1 hat 5 Stufen; Einstellung in Stufe 2; Stufenlaufzeit beträgt 4 Jahre )

Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle (TVÖD) EG 12 EG 11 EG 10 EG 9, EG 9 b EG 7, EG 8, EG 9 b Entgeltgruppe KR (TVÖD) Grundentgelt Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KR Verläufe Stufe 2 12a 11 b 11 a 12 mit Aufstieg nach 13 11 mit Aufstieg nach 12 10 mit Aufstieg nach 11 10 a 9 mit Aufstieg nach 10 9 d 8 mit Aufstieg nach 9 9 c 9 b 7 mit Aufstieg nach 8 6 mit Aufstieg nach 7 7 ohne Aufstieg 9 a 8 a 6 ohne Aufstieg 5 a mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 5 mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5 a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a 2211,99 2.352,27 7 a EG 7, EG 8 EG 4, EG 6 EG 3, EG 4 4 a 3 a 4 mit Aufstieg nach 5 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 3 mit Aufstieg nach 4 2 ohne Aufstieg 1 mit Aufstieg nach 2 2050,15 1.836,49 1.836,49 1.727,81 1.974,61 1.974,61 1.785,07 Stufe 3 3.506,82 3.183,11 3.075,21 2.999,68 2.913,36 2.654,40 2.654,40 Entwicklungsstufen Stufe 4 3.884,48 nach 2 J. St. 3 3.506,82 3.506,82 nach 2 J. St. 3 3.291,02 3291,02 3.269,44 nach 4 J. St. 3 3.118,38 nach 5 J. St. 3 2.999,68 nach 5 J. St. 3 2.746,12 nach 5 J. St. 3 Stufe 5 4.370,04 nach 3 J. St. 4 3.976,20 3.976,20 nach 5 J. St. 4 3.701,04 nach 3 J. St. 4 3.485,24 nach 2 J. St. 4 3.312,60 nach 5 J. St. 4 3.118,38 nach 5 J. St. 4 2.913,36 nach 5 J. St. 4 Stufe 6 4.585,84 4.192,00 2.470,97 2.352,27 2.104,09 2.104,09 1.823,80 2.568,08 2.568,08 2.379,24 1.852,43 2.746,12 2.675,97 2.449,38 1.872,64 2.913,36 2.787,11 2.578,86 1.902,95

Entgeltregelungen IV

ununterbrochene Tätigkeit

: unschädlich (a) Mutterschutz, (b) AU bis 26 Wochen, (c) Urlaub, Sonderurlaub im DG-Interesse, (d) Unterbrechung von weniger als 1 Mo., (e) Übertragung höherwertiger Tätigkeit, (f) Elternzeit bis 5 J., sonstige Unterbrech. bis 3 J. (nicht anrechenbar f. Stufenlaufz.) • • größ. Unterbrech. – Rückstufung um 1 St.

Höher-/Herabgruppierung

nahme neuer Tätigkeit – bei Über-

Entgeltregelungen V

• zur regionalen Differenzierung, zur Deck ung des Personalbedarfs u. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften: bis zu

2 Stufen höheres Entgelt

möglich; Ma in der Endstufe kann bis zu

20 % der Stufe 2

ihrer Entgeltgruppe mehr gezahlt werden;

Entgeltregelungen VI

• Monatliche Zulage von

25, €

für Ma in

Kr 7a – 12a

( neu ); ebenso für Kranken pflegehelfer; • Einmalzahlung von

8,4 % der Stufe 2

für Ma in

Kr 3a + 4a

( neu ) jährlich im Juli; • Monatliche Zulage von

Stationsleitungen

;

30, €

für

Entgeltregelungen VII

Jahressonderzahlung

: für Ma, die am 1. Dez. im Dienstverhältnis stehen; • Entgeltgruppe 1 – 8 /

90 v. H.

Entgeltgruppe 9 – 12 /

80 v. H.

Entgeltgruppe 13 – 15 /

60 v. H.

• • dem Ma im Juli, Aug., Sept. durchschnittl. gezahltem Monatsentgelt; fällig im Nov.;

Kürzung

f. Monate ohne Entgeltanspruch; ein Teilbetrag kann früher gezahlt werd.;

Entgeltregelungen VIII

Leistungsentgelt / Sozialkomponente

: Volumen

1,5 %

der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte der unter diese Anlage fallenden Ma eines Dienstgebers; • in 2011

monatlich

auszuzahlen; • ab 2012

Dienstvereinb.

mit MAV möglich; wenn keine zustande kommt, jährl. Pau schal-Auszahlung im Jan. d. Folgejahres; • bisherige AVR-Kinderzulage fällt weg;