Neue Entgeltordnung TV-L 2012 (Präsentation)

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Neue Entgeltordnung TV-L 2012
Januar 2012
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Andreas Tesche
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1
Kursorischer Überblick
Entgeltordnung 2012
- Bereinigte Entgeltordnung stellt keine tarifrechtlich neue
Entgeltordnung dar
- Neuzuordnung für Neueingestellte: auf Antrag Zuordnung zur
jeweils höheren Entgeltgruppe von seit dem 01.11.2006 neu
eingestellten Beschäftigten, denen nach BAT ein bis zu
sechsjähriger Aufstieg zugestanden hätte
- Verbesserte Eingruppierung für Ingenieure, Beschäftigte in
technischen Berufen
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TV-L Vergütung/Eingruppierung
-Ausgangslage 15 tätigkeits- und ausbildungsbezogene Entgeltgruppen mit
6 Qualifikationsebenen (2 Grundentgelt- und 4 Entwicklungsstufen)
 Besserstellung Jüngerer – Abflachung bei den Älteren
 Betriebs-/Verwaltungszugehörigkeit als Kriterium („Erfahrung“)
 Orts- und Sozialzuschläge sowie Lebensaltersstufen entfallen
 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege seit 01.11.2006 abgeschafft – Eingruppierung
erfolgt ausschließlich nach den Grundmerkmalen
 Trotz alter „Eingruppierung“ richten sich alle Arbeitsverhältnisse ab dem 1. November
2006 nach dem TV-L, daher war Zuordnung bisheriger Vergütungs- und Lohngruppen zu
den neuen Entgeltgruppen erforderlich
 Überleitung wurde bis spätestens 30.10.2008 abgeschlossen: Stufenzuordnung durch
Vergleichsentgelt (Basis: Bezüge für Oktober 2006), ggf. Bildung von individuellen
Zwischenstufen und Endstufen
 Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 01. Januar 2012 erfolgten
Eingruppierungen entsprechend § 17 TVÜ-Länder i. V. m. §§ 22, 23 BAT-O.
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TV-L – Besitzstand
ab 01.10.2006
Besitzstandsregelungen
Besitzstand für:

Funktionszulagen (Techniker, Meister etc.) gem. § 5 II TVÜ-Länder bei Berechnung des
Vergleichsentgeltes

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gem. § 8 TVÜ-Länder (verl. bis 31.10.2012)

Vergütungsgruppenzulagen gem. § 9 TVÜ-Länder (verl. bis 31.10.2012)

Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit gem. § 10 TVÜ-Länder

Kindsbezogene Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-Länder

„Strukturausgleich“ für Angestellte gem. § 12 TVÜ-Länder
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Eingruppierung 2006-2011
• 1. Schritt:
Vorläufige Weiteranwendung der Eingruppierungsvorschriften
des BAT (§§ 22, 23 BAT) und des Lohngruppenverzeichnisses
MTArb gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder und Bestimmung der
maßgeblichen Vergütungs- bzw. Lohngruppe.
• 2. Schritt:
Zuordnung der ermittelten Vergütungs- bzw. Lohngruppe mittels
der Tabellen in Anlage 4 und 2 TVÜ-Länder zu einer der 15
Entgeltgruppen des TV-L.
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Prozessvereinbarung 2009
Bereinigte Tätigkeitsmerkmale/Fallgruppen des allgemeinen Teils (Anlage 1a
BAT) – „Aussortieren der Fallgruppen“
+
bestehende zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen der
Länder (Anlage 1 b BAT)
+
neu entwickelte Funktionsmerkmale für den besonderen Bedarf der
Landesverwaltungen – wohl nicht vollständig erreicht
+
bisherige Eingruppierungsgrundsätze (§§ 22, 23 BAT)
sollen Entgeltordnung des TV-L bilden
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Eingruppierungsgrundsätze 2012
-
§§ 12, 13 TV-L entsprechen im Wesentlichen §§ 22, 23 BAT, d.h. bisherige
Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze gelten weiter
§ 12 Allgemeine Eingruppierungsregelung
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (schleichende Tätigkeitsänderung)
-
Eingruppierungsautomatik, § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L:
a) Eingruppierung als zwingende Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt
sind
b) Maßgeblichkeit der gesamten Tätigkeit
c) Maßgeblichkeit der auszuübenden, also vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit
d) Maßgeblichkeit der dauerhaft und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit
-
-
Arbeitsvorgänge mit Zusammenhangstätigkeiten („abgrenzbares Arbeitsergebnis“,
Aufspaltungs- bzw. Atomisierungsverbot gem. BAG-Rechtsprechung)
„Hälfte“-Grundsatz gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L: Grundsätzlich 50 % Zeitanteil
maßgebend.
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Eingruppierungsgrundsätze 2012
- Bereinigte Entgeltordnung stellt keine tarifrechtlich neue
Entgeltordnung dar
- Techniker-, Meister- und Programmierzulagen bleiben (statisch)
erhalten (§ 17 Abs. 6 TVÜ-Länder)
- Neuzuordnung: Zuordnung zur jeweils höheren Entgeltgruppe
von seit dem 01.11.2006 neu eingestellten und umgruppierten
Beschäftigten, denen nach BAT ein bis zu sechsjähriger
Aufstieg zugestanden hätte
- Verbesserte Eingruppierung für Ingenieure, Beschäftigte in
technischen Berufen
- Teilweise Beibehaltung der Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜLänder) als Entgeltgruppenzulage
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Gliederung/
Eingruppierungsstruktur 2012
Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
1. Archiv- und Bibliotheksdienst
2. Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte
…
6. Forschung
…
11. Datenverarbeitung
…
25. Sonstige Tätigkeitsmerkmale
Teil III
Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit
körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
Beschäftigte im Pflegedienst
Lehrkräfte (noch nicht belegt), z.Z. noch Lehrer-Richtlinie-Ost der TDL
Teil IV
Teil V
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Eingruppierungsstruktur 2012
-
generell-abstrakte Tätigkeitmerkmale:
allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nach Teil I
entsprechen den früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil
der Anlage 1a zum BAT.
-
Auffangfunktion gem. ständiger BAG-Rechtsprechung, d.h. spezielle
Merkmale gehen den allgemeinen Merkmalen vor:
sind Tätigkeiten nicht in Teil II aufgeführt, gilt der allgemeine Teil
(vgl. Vorbemerkungen Nr. 2 + 3 zur Entgeltordnung 2012)
-
Aus- und Vorbildungserfordernisse:
Beschäftigte ohne formelle Voraussetzung gelten als sonstige
Beschäftigte und werden in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe
eingruppiert
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Teil I der Entgeltordnung
Eingruppierungsstruktur 2012
Entgeltgruppen 1 – 12:
allein auszuübende Tätigkeit entscheidend, kein
Ausbildungsbezug
Entgeltgruppen 13 – 15:
entscheidend auszuübende Tätigkeit
und abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
(Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung)
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Eingruppierungsstruktur 2012
wissenschaftliche Hochschulbildung
Definition „Hochschulabschluss“:
-
Abschluss mit erster Staatsprüfung, Diplomprüfung oder Masterprüfung
-
Master an Fachhochschulen gleichgestellt, sofern Akkreditierungsverfahren
erfolgreich durchlaufen und Zugang zum höheren Dienst eröffnet
-
Mindeststudienzeit von sechs Semestern
-
Bachelorstudiengang erfüllt definitiv die Voraussetzung auch bei mehr als
sechs Semestern nicht!!!
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Eingruppierungsstruktur 2012
wissenschaftliche Hochschulbildung
Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst
Entgeltgruppe 15
1.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. (VergGr.Ia Fg.1a)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (VergGr.Ia Fg.1b)
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Eingruppierungsstruktur 2012
wissenschaftliche Hochschulbildung
Entgeltgruppe 14
1.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe 13 heraushebt. (VergGr.Ib Fg.1a)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (VergGr.IIa Fg.1b/Ib Fg.1c - 6 Jahre)
3.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu
einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
erfordert. (VergGr. IIa Fg.1c/Ib Fg.1e – 6 Jahre)
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Eingruppierungsstruktur 2012
wissenschaftliche Hochschulbildung
4.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
denen
mindestens
drei
Beschäftigte
mindestens
der
Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind. (VergGr.Ib Fg.1b)
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben. (VergGr.IIa Fg.1a/Ib Fg.2 – 11 bzw. 15 Jahre)
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Eingruppierungsstruktur 2012
wissenschaftliche Hochschulbildung
Teil II Nr. 6
Beschäftigte in der Forschung
Entgeltgruppe 15
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie
bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 14
1.
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige
Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung
übertragen sind.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass mindestens zu
einem
Drittel
schwierige
Forschungsaufgaben
zur
selbständigen
und
verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Eingruppierungsstruktur 2012
Teil I, Entgeltgruppen 9-12
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der
Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe
1 heraushebt.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus
der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 9
1.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders
verantwortungsvoll ist.
2.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
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Eingruppierungsstruktur 2012
(Technische Beschäftigte, Teil II Abschnitt 22)
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Eingruppierungsstruktur 2012
(Technische Beschäftigte)
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Eingruppierungsstruktur 2012
(IT/DV)
Teil II Abschnitt 11
Beschäftigte in der Informationstechnik
1) Weitergeltung BAT-O
Im Hinblick auf die Beschäftigten in der Datenverarbeitung (ehem. Abschnitt B, jetzt
Abschnitt 11: „Beschäftigte in der Informationstechnik“) konnte bisher keine
Einigung erzielt werden. Stattdessen gilt die Vergütungsordnung BAT Teil II
Abschnitt B vorläufig fort.
2) Zuordnung nach Anlage 4 TVÜ-Länder
Zukunft:
Der BAT Teil II Abschnitt B soll gem. NE zu § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder bis zum 31.
März 2012 überarbeitet und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt
werden. Eingruppierungen sind bis dahin weiter vorläufig!
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Eingruppierungsstruktur 2012
(Bibliothekspersonal)
Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
1.
Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen
Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare),
a)
als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von
mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im
Jahr,
b)
…
Gemäß übertariflicher Regelung bisher EG 10 auch für Bibliothekare
an wissenschaftlichen Bibliotheken (nur bis EG 9 aufgeführt), in
Niedersachsen (+), in M-V: übertarifliche Eingruppierung gem. Erlass
FM vom 27.06.1994
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Eingruppierungsstruktur 2012
(Laboranten, Techniker, techn. Assist.)
- Definition „Staatlich geprüfte Techniker“ und Techn. Assistenten
mit staatlicher Anerkennung“ in NE zu Teil II Abschnitte 22 und
23)
- Laboranten und Vermessungstechniker bisher nach BAT VIII/VII
mit mindestens dreijähriger Ausbildung Zuordnung nach EG 5
(siehe Teil II Abschnitte 22.4 und 22.8)
- Technische Assistenten bisher BAT VIb ohne Aufstieg – während
der ersten 6 Monat der Berufsausübung VII, verbleiben in
Entgeltgruppe 6 (Teil II Abschnitt 22.3)
- Technische Assistenten mit schwierigen Aufgaben bisher BAT
VIb, nach 2 Jahren Vc, werden der EG 7 neu zugeordnet (Teil II
Abschnitt 22.3); (schwierige Aufgaben mit mindestens zu 50%
liegen im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala)
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Eingruppierungsstruktur 2012
(Laboranten, Techniker, techn. Assist.)
- Techniker mit Aufstiegen BAT VIb/Vc werden ebenfalls neu der
EG 7 zugeordnet (Teil II Abschnitt 22.2).
- Insgesamt EG 7 neu: Techniker (Teil II, 22.2), TA´s (Teil II, 22.3),
MTA´s (Teil II 10.10), Handwerksmeister/Industriemeister (Teil II,
15.2), Meister (Teil II 15.5) und Gärtnermeister (Teil II, 15.4).
- Technische Assistenten mit schwierigen Aufgaben und zu mind.
25% verantwortlicheren Tätigkeiten sowie Laboranten, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
bisher BAT Vc mit 3-jährigen Bewährungsaufstieg in Vb
werden der „kleinen Entgeltgruppe 9“ zugeordnet (Teil II
Abschnitt 22.3)
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Eingruppierungsstruktur 2006-2011
in den Entgeltgruppen 9-15 allgemein
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Entgeltgruppen 2-8 im
Angestelltenbereich 2006-2011
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„Aufstiege“ in den Entgeltgruppen
2-8 im Angestelltenbereich
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„Aufstiege“ in den Entgeltgruppen
2-8 im Angestelltenbereich
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„Aufstiege“ in den Entgeltgruppen
2-8 im Angestelltenbereich
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„Aufstiege“ in den Entgeltgruppen
2-8 im Angestelltenbereich
Beispiel:
Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII, 1a BAT/BAT-O
- mit Bewährungsaufstieg (BA) nach VIb, 1b BAT/BAT-O nach 6 Jahren
Tätigkeitsmerkmal:
„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.“
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am
31.10.2006
- BA nach VIb bereits erreicht
nach Anlage 2 TVÜ-Länder
E6
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am
31.10.2006
- BA nach VIb noch nicht erreicht
nach Anlage 2 TVÜ-Länder
neue Eingruppierungsfälle ab 1.11.2006
(übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte)
Entgeltordnung zum TV-L
(ab 1.1.2012)
nach Anlage 4 TVÜ-Länder
E5
(BA ggf. möglich
nach § 8 TVÜLänder)
E5
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Berücksichtigung des
6-jährigen
Bewährungsaufstieges
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E6
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Teil III der Entgeltordnung:
„handwerklich/körperlich
geprägte Tätigkeiten“
1.
2.
3.
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Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche
2.1 Facharbeiter
2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger
2.3 Hausmeister, Sportplatzmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal
2.4 Beschäftigte in der Entsorgung
2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinisten und Schichtführer an
Hochdruckkesselanlagen
2.6 Taucher
2.7 Tierwärter
Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.1 Beschäftigte in Galerien, Museen, Schlösser
3.2 Beschäftigte im Gartenbau
3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen
3.4 Beschäftigte in der Landwirtschaft
3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung
3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau ……..
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Teil III der Entgeltordnung:
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2,
die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
Entgeltgruppe 5
1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2.
Beschäftigte,
die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
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Teil III der Entgeltordnung:
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
Entgeltgruppe 3
1.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
2.
Angelernte Beschäftigte.
3.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,
die die Körperkräfte außerordentlich
Verantwortung verbunden sind.
beanspruchen
oder
mit
besonderer
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
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Teil III der Entgeltordnung:
2. Besondere Tätigkeitsmerkmale
EG 8 und 9 nur in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen
enthalten
-
Facharbeiter (Teil III Abschnitt 2.1)
Nur für gelernte Handwerker in Spezialtätigkeiten, „Spezialisten“
Spezielle Tätigkeitsmerkmale
Beschäftigte im Gesundheitswesen (Teil III Abschnitt 3.3)
Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
(Teil III Abschnitt 3.5)
- Beschäftigte in der Polizeiverwaltung (Teil III Abschnitt 3.6)
- Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau (Teil III
Abschnitt 3.7)
- …
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Eingruppierungsregeln 2012/
Inkrafttreten
Beschäftigtengruppen:
- Übergeleitete Beschäftigte mit vollzogenem Bewährungsaufstieg
bis 31.12.2011
- Übergeleitete Beschäftigte mit noch ausstehendem
Bewährungsaufstieg nach dem 31.12.2011 (§ 8 TVÜ-Länder)
- Neu eingestellte Beschäftigte nach dem 31.10.2006
- Neueingruppierte Beschäftigte nach dem 30.11.2006
- Neu eingestellte Beschäftigte nach dem 31.12.2011 (Geltung nur
noch der §§ 12, 13 TV-L)
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Eingruppierungsregeln 2012/
Inkrafttreten
Zuordnung zu einer (neuen) Entgeltgruppe, § 29 a TVÜ-Länder:
-
Beschäftigte bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in
der bisherigen Entgeltgruppe (inklusive Zulagen etc.)
-
Ergibt sich aufgrund der novellierten Entgeltordnung eine höhere als die
bisherige Entgeltgruppe, erfolgt die Eingruppierung auf Antrag zum 1.1.2012
- Prüfung: bestehender Fallgruppenzuordnung kommt hierbei eine
besondere Bedeutung zu (differenzierte Unterscheidung der
Tätigkeitsmerkmale bei den Fallgruppen)
- Anwendung nach den Regeln über die Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4
TV-L) mit Ausnahme: Überleitung von Stufe 1 in Stufe 1
- Ausschlussfrist 1 Jahr: bis zum 31.12.2012, bei Ruhen des AV
innerhalb 1 Jahr nach Wiederaufnahme der Arbeit
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Eingruppierungsregeln 2012/
Inkrafttreten
Zuordnung zu einer (neuen) Entgeltgruppe, § 29 a TVÜ-Länder:
-
-
-
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Maßgebliche Verhältnisse am 1.1.2012 entscheidend, danach eintretende
Veränderungen (z. B. Stufenaufstieg) bleiben unberücksichtigt
§ 29 a Abs. 3 TVÜ-Länder als tarifrechtliche Spezialvorschrift zu § 17 IV TV-L
Bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen auch Einbeziehung von EG
4+7 aufgrund Öffnung dieser Entgeltgruppen für ehemalige
Angestelltentätigkeiten
Berechnung Höhergruppierungsgewinn durch künftig zustehendes Entgelt ./.
bisher zustehendes Entgelt (inklusive Vergütungs-/Entgeltgruppenzulagen), dann
§ 17 Abs. 4 TV-L mit ggf. Garantiebetrag, d.h. Anrechnung der
Vergütungsgruppenzulage bei Höhergruppierung!
Problem: evtl. Schlechterstellung bei Höhergruppierung durch Wegfall
Strukturausgleich
Problem: Zusammentreffen Besitzstandregelung/beantragter Bewährungsaufstieg
(§ 8 TVÜ) mit Neuzuordnung/Höhergruppierung auf Antrag zum 1.1.2012
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Eingruppierungsregeln 2012/
Zusammenfassung
-
Bereinigte Entgeltordnung stellt keine tarifrechtlich neue Entgeltordnung dar,
daher keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller
Eingruppierungen (Tarifautomatik erlangt insoweit keine Geltung, Beschäftigte
bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen
Entgeltgruppe, endgültige Eingruppierung ab 1.1.2012)
-
Überprüfung nur bei Antrag gem. § 29 a TVÜ-Länder:
Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in den Entgeltgruppen 2-8 mit
„kurzen Aufstiegen“ (bis zu 6 Jahren)
Beschäftigte in technischen Berufen, Ingenieure, in den Entgeltgruppen 10-12 mit
sog. „Drittelmerkmalen“
Beschäftigte ohne Vergütungsgruppenzulage können bei bestimmten
Tätigkeitsmerkmalen nunmehr eine Entgeltgruppenzulage erhalten
-
-
-
Entscheidung über Antragstellung und Risikoabwägung liegt allein beim AN
(Achtung: Tarifautomatik, Herabgruppierung?, Höhergruppierungsgewinn?)
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Neue Entgeltordnung 2012
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