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Grundzüge des Rechts
An Introduction to Law
Strafrecht und Strafprozessordnung
Criminal Law and Procedure
Gerard Hertig (ETH Zurich)
Herbst 2014
Inhaltsverzeichnis
Course Outline
1. Strafbare Handlungen
2. Strafbarkeit und Bemessung der Strafe
3. Verfahrensgrundsätze
15.12.2014
G. Hertig
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Zusammenfassung: Verwaltungsrechtspflege
•
Beschwerde/Rekurs
–
Unangemessenheit wird geprüft, jedoch mit
Zurückhaltung
Legitimation: Private, Behörde sowie Vereine
Suspensiv- sowie Devolutiveffekt
–
–
•
Verwaltungsgericht
–
Unabhängigkeit
–
In der Regel: Keine Ermessenskontrolle
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
1. Strafbare Handlungen : Beispiele CH
Criminal Offences : Examples CH
Handlungen gegen Leib und Leben / Threatening Body or Life
• Mord (skrupellos) (> 10 Jahren) ↘ Tötung (> 5 Jahren)
↘ Totschlag (seelische Belastsung) (> 1 Jahr, < 10 Jahren)
Assassination, murder, manslaughter
• Unterlassung der Nothilfe (< 3 Jahren)
Failing to assist in emergency
– Keine Hilfe obwohl Lebensgefahr
No assistance even though life threatening
– In den Umständen zugemutet werden kann
Can be expected under the circumstances
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Handlungen gegen das Vermögen
Targeting assets
• Raub (mit Gewalt) (< 10 Jahren) ↘ Diebstahl (< 5 Jahren)
Armed robbery and theft
• Veruntreuung und Betrug (arglistige Irreführung) (< 5 Jahren)
Embezzlement and fraud
• Eindringen in Datenverarbeitungssystem (< 3 Jahren)
Hacking into data processing systems (Fall 1)
– Gespeicherte oder übermittelte Daten
Saved or transferred data
– Gegen unbefugten Zugriff besonders geschützt
Special access protection
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 1: Eindringen in Datenverarbeitungssystem (BGE vom 18. 03.2008 )
• Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer ohne
Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen
unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders
gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt.
• Der Tatbestand schützt Datenverarbeitungssysteme vor Hackern, die darauf
aus sind, Sicherungen zu durchbrechen und in gesicherte Datensysteme
einzudringen, ohne damit weitere, insbesondere wirtschaftliche Zwecke zu
verfolgen.
• Art. 143bis StGB schützt den Anspruch des Betreibers einer
Datenverarbeitungsanlage darauf, dass sein System als technische Anlage
ungestört von Eingriffen Unberechtigter betrieben werden kann
• Angriffsobjekt
sind
das
Datenverarbeitungssystem
bzw.
Datenverarbeitungsanlage, nicht die darin gespeicherten Daten.
die
• Wer sich über ein Passwort in ein E-Mailkonto einloggt, dringt gleichzeitig
auch in das Datenverarbeitungssystem als solches ein.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen
Endangering the general public
• Verursachung einer Explosion (fahrlässig < 3 Jahren) (Fall 2)
Causing an explosion (if by negligence < 3 years)
• Gefährdung durch Radioaktivität (fahrlässig < 5 Jahren)
Radioactivity release (if by negligence < 3 years)
• Beschädigung von Wasserbauten (fahrlässig < 3 Jahren)
Damaging water installations (if by negligence < 3 years)
• Gefährdung durch Verletzung der anerkannten Regel der
Baukunde (Fall 3)
Violation of established construction rules (if by negligence < 3 years)
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 2: Verursachung einer Explosion (BGE 110 IV 68 – 1984)
• W. K. ist Geschäftsführer der Firma Z. Er beauftragte sein Bruder P. K., im Rahmen
des Umbaus einer Metzgerei den Boden des Tiefkühlraumes zu streichen.
• P. K. stellte fest, dass der dringend verlangte Anstrich nicht möglich war, ohne dass
der gefrorene Boden aufgetaut und erwärmt wurde.
• Er ersuchte seinen Bruder, ihm für diese Arbeit einen Gasbrenner zur Verfügung zu
stellen. W. K. entsprach dem Begehren
• P. K. und Ba. holten einen Gasbrenner und eine Gasflasche. Sie stellten beides im
Tiefkühlraum auf und entzündeten bei offener Türe um ca. 10.00 Uhr die Flamme.
Darauf entfernten sie sich.
• Als P. K. um ca. 14.00 Uhr wieder erschien, war die Flamme erloschen und die Türe
zum Kühlraum zugestossen.
• Gemeinsam mit Bü. und Sch. prüfte P. K. die Situation. Wahrscheinlich weil Bü. mit
seinem Feuerzeug den Brenner in Funktion zu setzen versuchte, kam es dann zu
einer Explosion des ausgeströmten Gases.
• Es wurden 6 Personen verletzt, am schwersten Bü., der über ein Jahr
arbeitsunfähig war.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 2 (2)
• Das Obergericht des Kantons Bern hat W. K. der fahrlässigen
Verursachung einer Explosion und schweren Körperverletzung
schuldig erklärt und ihn zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
• Wer über eine Einrichtung verfügt, deren Gebrauch besondere,
nicht ohne weiteres erkennbare oder allgemein bekannte
Unfallrisiken mit sich bringt, hat nicht nur selber die Regeln zur
Vermeidung dieser Risiken zu beachten,
sondern auch dafür zu sorgen, dass Drittpersonen, denen er die
Verwendung seiner Einrichtung gestattet, über die Unfallrisiken
und die zu beachtenden Vorschriften gebührend orientiert sind.
• Dass der Gebrauch von Flüssiggas mit Risiken verbunden ist,
denen durch besondere Vorsicht und Einhaltung bestimmter
Regeln begegnet werden muss, ergibt sich aus den einschlägigen
Brandschutzvorschriften und Flüssiggas-Richtlinien.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 2 (3)
•
•
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•
•
•
W. K. als Leiter eines Betriebes, in welchem oft Gasbrenner verwendet werden,
musste über die Gefahren dieser Geräte und die Notwendigkeit entsprechender
Instruktion bei Abgabe an Drittpersonen orientiert sein.
Unbestritten ist, dass W. K. den Gasbrenner seinem Bruder zum Gebrauch überliess,
ohne ihn zu instruieren oder abzuklären, ob er Erfahrung im Umgang mit einem
solchen Gasverbrauchsgerät habe.
Diese Sorglosigkeit bei der Überlassung des Gerätes an eine Drittperson wird dem
Beschwerdeführer als Fahrlässigkeit zur Last gelegt.
Gegen diese Vorwürfe wird eingewendet, W. K. habe für die Erledigung des Auftrages
den Mitarbeiter Ba. zur Verfügung gestellt, der mit Gasflaschen vertraut war.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat W. K. Ba. in erster Linie als
Chauffeur zur Verfügung gestellt.
Wohl wirkte Ba. nachher beim Aufstellen des Gasbrenners mit, aber P. K., der in der
Verwendung von Flüssiggas keine Erfahrung hatte, trug die Verantwortung für das
Trocknen des Bodens.
Da W.K den Ba. als Chauffeur mitschickte, kann er dies nicht hinterher als
Entschuldigung für das Unterlassen jeder Instruktion anführen.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 3: Regel der Baukunde (BGE vom 11. April 2013)
• A. war am 19. Juli 2007 auf der Baustelle C. mit Sanierungsrespektive Malerarbeiten beschäftigt.
• A stürzte von einem Baugerüst 10 Meter tief in einen Lichtschacht.
Dabei erlitt er schwere Verletzungen, die zu einer Tetraplegie
führten.
• Das Bezirksgericht Hochdorf sprach Bauleiter X. am 18. Februar 2011
der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
• Bauleiter X. war der zuständige Planer für die Gerüste.
• Mit der Montage und Demontage der Gerüste war die E. AG betraut,
welche durch ihren Bauführer F. einen Unterakkordanten, G.
beauftragte.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 3 (2)
• Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit
fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen
können und müssen, und wenn er zugleich die
Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
• Wo besondere, der Unfallverhütung und der
Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes
Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach
diesen Vorschriften.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 3 (3)
• Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen
für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein.
• Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.
• Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige
Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter
vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war.
• Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das
Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs
bildete.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 3 (4)
• Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks
betrauten Personen können nicht für sämtliche
Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
• Es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der
Verantwortungsbereich der Beteiligten reicht.
• Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen
Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten
häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so
dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der
Baukunde die strafrechtliche Verantwortung oft mehrere
Personen gleichzeitig trifft.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und 5trafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 3 (5)
• Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt
über die Ausführenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden
Weisungen in die gesamte Bauführung eingreifen darf und diese
Befugnis auch tatsächlich ausübt.
• Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die
Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die
durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen
anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln
der Baukunde sorgen.
• Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen
Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des bauleitenden
Architekten.
• Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung
elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und 5trafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 3 (6)
• Nach den vorinstanzlichen Feststellungen oblag dem Bauleiter X.
nebst der Planung der Gerüste die Überwachung und Kontrolle
der verschiedenen Arbeiten.
• X. macht zu Recht geltend, dass der Bauleiter in der Regel auf die
Arbeiten der beigezogenen spezialisierten Unternehmen
vertrauen darf und deshalb deren Arbeiten nicht überprüfen
muss
• Monteur G. war mit der Montage des Gerüsts in Verzug, was X.
wusste. Bei einer Baustellenbesichtigung vom 16. Juli 2007
beanstandete B. beim X. das von G. erstellte Gerüst als "nicht
SUVA-gerecht".
• Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der X. für den
Mangel des Gerüsts mitverantwortlich ist. Der Unfall war
vorhersehbar und vermeidbar.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
2. Strafbarkeit / Punishability
• Keine Sanktion ohne Gesetz / Nulla poena sine lege
• Verantwortlichkeit des Unternehmens
– Keiner bestimmter Person zurechenbar
Not attributable to specific person
– Mangelhafte Organisation / Deficient organization
• Fahrlässigkeit = Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
Negligence = Lack of precaution violates duty
– Umständen / Circumstances
– Persönliche Verhältnisse / Personal situation
• Pflichtwidriges Untätig bleiben / Inactivity violates duty
– Gesetz, Vertrag, Schaffung einer Gefahr
Statute, contract, origin of danger
– Selber Vorwurf wie wenn aktives Tun / As if had contributed actively
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Verantwortlichkeit des Unternehmens: Art. 102 StGB
• Wird in einem Unternehmen in Ausübung
geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des
Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder
Vergehen begangen und kann diese Tat wegen
mangelhafter Organisation des Unternehmens
keiner
bestimmten
natürlichen
Person
zugerechnet werden, so wird das Verbrechen
oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet.
• Das Unternehmen wird mit Busse bis zu 5
Millionen SFr bestraft.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Bemessung und Vollzug der Strafe
Calculating and Implementing Sanction
• Bemessung der Geldstrafen / Calculating monetary sanction
– Verschulden des Täters → Bis zu 360 Tagessätze
Wrongdoer‘s fault → Up to 360 daily rates
– 1 Tagessatz = Maximum SFR 3000 / 1 daily rate = SFR 3‘000 max
• Einkommen und Vermögen / Income and assets
• Familien und Unterstützungspflichten / Family and alimony
– Geldstrafe wird nicht bezahlt → Freiheitsstrafe oder u.U.
gemeinnützige Arbeit (4 Stunden = 1 Tag)
Monetary sanction is not paid → Imprisonment or community service (4
hours = 1 day)
• Freiheitsstrafe: Regel > 6 Monate, < 20 Jahren
•
Imprisonment: Rule > 6 Month, < 20 Years
Bedingte Strafe / Suspended sanction
– Regel für Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen < 6 Monate
Rule for monetary sanctions and imprisonment < 6 months
– Probezeit von 2 bis 5 Jahren / 2 to 5 years probation
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
3. Verfahrensgrundsätze / Principles of Procedure
• Achten der Menschenwürde und Fairness Gebot
Observing human rights and fairness requirement
– Treu und Glauben, gleiche und gerechte Behandlung
Good faith, equal and fair treatment
– Rechtliches Gehör, Methoden der Beweiserhebung
Right to be heard and methods of gathering proof
• Unabhängigkeit und Untersuchungsgrundsatz
Independence and obligation to investigate
• Unschuldsvermutung / Presumption of innocence
– Unschuldig bis zur Verurteilung / Innocent until convicted
– Unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen: günstigere Sachlage für die beschuldigte
Person
Reasonable doubt about realization of factual prerequisites: Option
most favorable to prosecuted
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 4: Beweise (BGE 133 IV 329 – 2007)
• X. verkaufte von März 2004 bis Februar 2005
mindestens 500 Gramm Kokain. Bei ihrer Verhaftung
war sie zudem im Besitz von 249 Gramm Kokain mit
hohem Reinheitsgrad.
• X. bringt vor, die Erkenntnis, dass es sich bei ihr um
die Hauptlieferantin "Y." handle, basiere auf einem
Zufallsfund.
• Dieser Zufallsfund sei kausal gewesen für ihre
Verhaftung und die erbrachten Beweise.
• Da der Zufallsfund jedoch nie bewilligt worden sei,
müssten sämtliche erhobenen Beweismittel als
unverwertbar bezeichnet werden.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 4 (2)
• Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in
Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst nicht
gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise
verwertet werden
• Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und
dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der
fragliche Beweis unterbleibt
• Für eine solche Interessenabwägung besteht jedoch kein
Raum, wenn das Gesetz explizit von der Unverwertbarkeit
der Beweismittel ausgeht. Dies ist vorliegend der Fall.
• Das Gesetz äussert sich jedoch nicht näher zur Reichweite
dieses Verbots.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Fall 4 (3)
• Es kann als sicher angesehen werden, dass X. von der Polizei beim
Ein- und Aussteigen ins Auto von A. auch beobachtet worden
wäre, wenn man damals einzig ihn wegen des aus der
ordnungsgemäss bewilligten Telefonkontrolle stammenden
Verdachts auf Drogenhandel observiert hätte.
• Dieser von der Polizei wahrgenommene Kontakt zwischen dem
mutmasslichen Drogenhändler A. und X. hätte aufgrund der
konkreten Umstände zweifelsohne den Verdacht aufkommen
lassen, sie sei in den Drogenhandel verwickelt.
• Folglich wäre die Polizei ihr höchstwahrscheinlich zwecks
Verhaftung gefolgt und dabei auf die Drogen gestossen.
• X. wäre damit auch in diesem Fall verhaftet und mit den
belastenden Aussagen von A. konfrontiert worden.
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Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze
Verfolgungszwang / Obligation to Prosecute
• In der Regel, wenn Verdachtsgrunde
As a rule, if reasons to be suspicious
• Ausnahmen / Exceptions
– Geringfügige Schuld und Tatfolgen
Negligible fault and consequences
– Wiedergutmachung des Unrechtes + geringes Interesse an
Verfolgung
Reparation + interest to prosecute is insignificant
– Täter ist an der Folgen seiner Tat schwer betroffen
Author is hit hard by the consequences of his acts
– Nicht bedeutend im Vergleich mit anderen beschuldigten
Personen
Minor contribution is minor in comparison with other responsible persons
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