7.1 Betriebsanweisung Allgemein

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Betriebsanweisung (BA 7.1)
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Allgemeine Betriebsanweisung
• Arbeitsstellen müssen für die Verkehrsteilnehmer gut und frühzeitig erkennbar sein.
• Die Sicherungsmaßnahmen sind sorgfältig durchzuführen. Kommen durch unzureichende
Sicherungsmaßnahmen Verkehrsteilnehmer zu Schaden, können vor Ort tätige Personen
haftbar gemacht werden.
• Für die Arbeitsgruppen wird eine Aufsicht Führende Person bestimmt. Diese ist für den
sicheren Ablauf der Arbeiten und für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
verantwortlich. Den Anweisungen des /der Aufsicht Führenden ist Folge zu leisten.
• Die Absicherung der Arbeitsstellen sind entsprechend der betrieblichen Regelungen
(Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Unterweisungsunterlagen) vorzunehmen. Dabei
sind die konkret vorliegenden verkehrstechnischen Voraussetzungen an der Arbeitsstelle
zu berücksichtigen. Zusätzliche Maßnahmen können sich aufgrund schlechter Sichtverhältnisse (z.B. Regen, Nebel, Dunkelheit), der Straßenführung (z.B. Kurven, Kuppen) oder
hohen gefahrenen Geschwindigkeiten ergeben. Zusätzliche Maßnahmen sind im Sinne
der betrieblichen Regelungen zu ergreifen.
• Bei Unklarheiten oder bei Besonderheiten, die von der vorgesehenen Arbeitsweise
abweichen, ist der Betriebshof zu informieren.
• Die Absicherung von Arbeitsstellen an besonderen Örtlichkeiten, wie z.B. Mittelinseln an
Fußgängerwegen vor Kreuzungsbereichen, werden in Kenntnis der Örtlichkeit im Einzelfall
auf dem Betriebshof besprochen und festgelegt.
• In Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte
können Überholverbote und/oder Geschwindigkeitsreduzierungen erforderlich sein. Diese
Maßnahmen werden im Einzelfall auf dem Betriebshof durchgesprochen und festgelegt.
• Warnkleidung (Klasse 2 oder Klasse 3) ist entsprechend der Gefährdungslage zu tragen.
Näheres regelt die Betriebsanweisung „Warnkleidung“.
• Verkehrsregelungen dürfen nur von der Polizei vorgenommen werden. Ein Anhalten der
Verkehrsteilnehmer durch Versperren der Fahrbahn ist nicht zu lässig.
• Warnblinklicht ist keine Sicherungsmaßname für Arbeitsstellen – nicht verwenden! Es sind
die vorgesehenen Möglichkeiten zu nutzen (Sonderrechte, Einsatz von Fahrzeugen und
Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen.
• Aufgrabungen neben Rad- und Gehwegen sind mit Absperrschranken oder Bauzäunen
zu sichern. Leitkegel/Leitbaken/Flatterband sind hierfür ungeeignet und nicht zulässig.