Vortrag von Frau Lüning, Landkreis Oldenburg

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Transcript Vortrag von Frau Lüning, Landkreis Oldenburg

Umgestaltung der
Ortsdurchfahrt Kirchhatten
Bürgerversammlung am
21.05.2014
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Genehmigungsfähigkeit nach
StVO
• Was geht
• auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht
• Das Aufzeigen von Spielräumen.
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
StVO = Straßenverkehrsordnung
• ist ein Bundesgesetz
• regelt den öffentlichen Verkehr auf
den Straßen, Wegen und Plätzen
• legt Regeln für sämtliche
Teilnehmer am Straßenverkehr fest
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Ziel der Regelungen durch die
StVO
• Verkehr soll sicher und gefahrlos sein
• wenig behindernd und wenig
belästigend für Verkehrsteilnehmer und
Dritte
• aber auch so optimal wie möglich
(Flüssigkeit des Verkehrs)
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Inhalte der StVO
• Grundregeln - werden beigebracht
durch Eltern, im Kindergarten, in der
Schule, durch das soziale Umfeld,
später durch Fahrschulen
• Regelungen der StVO werden bekannt,
sobald man aktiv am Straßenverkehr
teilnimmt
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Grundregeln der StVO
• Verkehrsteilnehmer sollen sich ständig
vorsichtig verhalten
• sollen auf andere Verkehrsteilnehmer
achten und ihnen gegenüber Rücksicht
nehmen
• niemanden schädigen, gefährden oder
mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar behindern oder
belästigenStraßenverkehrsamt
H. Lüning
Leitgedanke bei den Grundregeln:
gegenseitige Rücksichtnahme!
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
reichen Grundregeln?
•
•
•
•
•
natürlich nicht
Menge des Verkehrs
unterschiedliche Verkehrsarten
unterschiedliche Straßen
deshalb weitere Verhaltensregeln
erforderlich
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Verhaltensregeln
• Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(Rechtsfahrgebot, Radwege…)
• Geschwindigkeit (wann darf wer wo wie
schnell fahren)
• Abstand (Sicherheitsabstand)
• Überholen
• Vorfahrt
• Abbiegen, Halten und Parken…
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
weitere allgemeine
Verkehrsregeln
• Regelungen zu Bahnübergängen
• Öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse
• Personenbeförderung
• Sicherheitsgurte, Schutzhelme
• Ladung
• Tiere …
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
• StVO richtet sich nicht nur an die
Verkehrsteilnehmer, sondern auch an
die Fachbehörden
• diese müssen die entsprechenden
Maßnahmen treffen, damit sich Verkehr
auf den Straßen abspielen kann
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
• Umsetzen der Vorgaben aus der StVO
• weitere spezielle Regelungen in den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
(VwV) zur StVO
• Richtlinien, Merkblätter
• dadurch Sicherstellung, dass
bundeseinheitliche Regelungen
getroffen werden
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
bundesweite Regelungen
• man muss erkennen können, wie man
sich im Straßenverkehr zu verhalten hat
• auch für Ortsfremde müssen eindeutige
Verkehrsbeziehungen hergestellt
werden
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
bundesweite Regelungen
• Regelungen müssen eindeutig und
nachvollziehbar für Alle sein
• Beachtung der Grundsätze Sicherheit
und Flüssigkeit des Verkehrs
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
bundesweite Regelungen
• wer nutzt welche Straßen?
• Bundesstraßen, Landesstraßen,
Kreisstraßen und Gemeindestraßen
• überörtlicher Verkehr
(Durchgangsverkehr) auf BundesLandes- und Kreisstraßen
• nicht auf Gemeindestraßen
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
bundesweite Regelungen
• deshalb nur auf Gemeindestraßen
Tempo 30-Zonen und
verkehrsberuhigte Bereiche
• nur „Anliegerverkehr“ und kein
Durchgangsverkehr
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
OD Kirchhatten
• Besonderheit, alles Landesstraßen
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Landesstraßen
• bilden mit anderen entsprechenden
Straßen ein Verkehrsnetz
• dienen überwiegend einem über das
Gebiet benachbarter Landkreise
hinausgehenden Verkehr –
Durchgangsverkehr
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Durchgangsverkehr
• Flüssigkeit des Verkehrs kommt höhere
Bedeutung zu
• aufgrund der Verkehrsmengen aber
Sicherheit auch besonders zu beurteilen
• deshalb Vorgaben der StVO für u. a.
Landesstraßen
• grds. Vorfahrtstraße
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
was gilt für OD Kirchhatten
• Bundesgesetzliche Regelungen
• Ausführung durch Kommunen
(Ermessensspielraum)
• weitergehende Ausnahmen durch Land
möglich
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
OD Kirchhatten - konkret
• Aussagen des Landes, dass
grundsätzlich Ausnahmen erteilt werden
• konkret benennen (warum und wie
eventuelle Beeinträchtigungen der
Verkehrssicherheit vermieden werden)
• keine Ausnahmen von elementaren
Grundregeln, wie z. B. „rechts vor links“
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
OD Kirchhatten
zurück zum Anfang
• Was geht
• auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht
• Das Aufzeigen von Spielräumen.
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
was geht gar nicht
• komplettes Ignorieren der StVO
• Ausnahmen von elementaren
Grundregeln der StVO
wie z. B. rechts vor links
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
was geht vielleicht
• begründete Ausnahmen im Einzelfall
• eindeutig beschreiben warum welche
Ausnahmen
• darlegen, mit welchen Maßnahmen eine
eventuelle Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit vermieden werden
soll
• dann Ausnahme vom Land
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
was geht auf jeden Fall
• alles was im Ermessen der
Straßenverkehrsbehörde liegt
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
was geht auf jeden Fall
• alle Verkehrszeichen auf den Prüfstand
stellen
• Gefahrzeichen, z. B. „Kinder kreuzen“
• Vorschriftzeichen, z. B. Haltverbote
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
was geht auf jeden Fall
• Nutzung der Nebenanlagen
(Radwegbenutzungspflicht?)
• aber auch Markierungen sind
Verkehrszeichen (z. B.
Mittelmarkierung)
Straßenverkehrsamt
H. Lüning
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Straßenverkehrsamt
H. Lüning