zur Präsentation gelangen Sie hier!!! - Rhein-Sieg

Download Report

Transcript zur Präsentation gelangen Sie hier!!! - Rhein-Sieg

Veranstaltung mit den
Junggesellenvereinen
im Rhein-Sieg-Kreis
am
29.03.2011
1
Gefahren in der Mainacht, Teil 1:
Maibaumtransport
Auffahrunfälle
Gefahren im
Begegnungsverkehr
Gefahren beim
Überholen
2
Gefahren in der Mainacht, Teil 2:
Personentransport
Alkoholisierung führt zu
Unachtsamkeit
Kein wirksamer Schutz
vor Herunterfallen
3
Noch: Gefahren in der Mainacht, Teil 2:
►
Personentransport
►
01.05.2010, 03.25 Uhr:
25-jähriger Mann fällt stark alkoholisiert aus 2,2 m Höhe in
Hangelar von der Ladefläche eines fahrenden Anhängers und
zieht sich Kopfverletzungen zu.
►
01.05.2010, 00.10 Uhr:
16-jähriges Mädchen feierte mit 24 anderen Personen in
Ranzel auf der Ladefläche eines fahrenden LKW. Alkoholisiert
fiel sie auf die Fahrbahn und verletzte sich schwer.
4
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in
Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis
(§ 29 STVO Übermäßige Straßenbenutzung)
► Nutzen
der Straßen wegen der Zahl oder des
Verhaltens der Teilnehmer oder der
Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge wird
eingeschränkt
► geschlossener
Verband nimmt die Straße
stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch
► der
Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass
die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
Bedingungen und Auflagen befolgt werden
5
Veranstaltungen in Sinne des § 29 (2) StVO sind
z.B.




Radrennen
Marathonveranstaltungen
aber auch
Karnevalumzüge
Ernteumzüge
Schützenumzüge und
auch MAIUMZÜGE!
Ausnahme: Prozessionen oder kleinere
Brauchtumsveranstaltungen
6
Veranstaltungen nach § 29 (2) StVO
sind erlaubnispflichtig!
Wo erhalte ich diese Erlaubnis?

kreisangehörigen Städte

Ansprechpartner ist das jeweilige Ordnungsamt

beim Rhein-Sieg-Kreis für die acht
kreisangehörigen Gemeinden

Ansprechpartner beim Rhein-Sieg- Kreis,
Straßenverkehrsamt - Abteilung
Verkehrssicherung
Frau Sert, Tel. 02241 / 13-2025
Frau Makau, Tel. 02241 / 13-2010 und
Frau Jaschuk, Tel. 02241 / 13-2827
7
Wie erhalte ich diese Erlaubnis?
 Antrag
stellen,
das Antragsformular ist erhältlich unter
http://www.rhein-siegkreis.de/cms100/buergerservice/onlinedienste/formulare
 Bitte
beachten, Bearbeitungszeit kann bis
zu 4 Wochen dauern (Beteiligen anderer
Behörden)
 deshalb
rechtzeitig agieren!
8
Müssen dem Antrag besondere
Unterlagen beigefügt werden? Ja, . . .
TÜV-, DEKRA-, GTü- oder KüS-Gutachten,
soweit zulassungsrechtlich erforderlich
 Bestätigung zum Gutachten
Für Fahrzeuge, für die ein Gutachten vorgelegt
wird, hat der Veranstalter/Antragsteller darüber
hinaus durch Unterschrift eines Verantwortlichen
zu bestätigen, dass das Fahrzeug nach Erstellung
des Gutachtens nicht mehr baulich verändert
wurde
 Betriebserlaubnis
 Tierhalterhaftpflichtversicherungsnachweis
bei Tiergespannen

9
 Fahrzeugaufstellung
 Streckenplan
 Haftungserklärung
gem. § 29 StVO
(siehe Anlage zum Antrag)
 Nachweis
über einen ausreichenden
Versicherungsschutz (Muster siehe
Anlage zum Antrag)
10
Zulassungsrechtliche Voraussetzungen
Fahrzeugnutzung
Gegenüberstellung LoF-Nutzung / sonstige Nutzung
Zugmaschine
LoF- Nutzung
zulassungspflichtig,
hauptuntersuchungspflichtig
sonstige Nutzung
 zulassungspflichtig,
 steuerpflichtig,
 hauptuntersuchungspflichtig
11
Anhänger
LoF-Nutzung
sonstige Nutzung
bis 25 km/h:
Betriebserlaubnis
Geschwindigkeitsschild
Wiederholungskennzeichen
bis 25 km/h:
zulassungspflichtig
versicherungspflichtig,
steuerpflichtig, HU-Pflicht alle 2
Jahre, Geschwindigkeitsschilder
bis 40 km/h:
kennzeichenpflichtig
HU-Pflicht alle 2 Jahre
Geschwindigkeitsschilder
bis 40 km/h: zulassungspflichtig,
versicherungspflichtig, steuerpflichtig,
HU-Pflicht alle 2 Jahre,
Geschwindigkeitsschilder
ab 80 km/h:
zulassungspflichtig
steuerfrei
HU-Pflicht jährlich
ab 80 km/h:
zulassungspflichtig
versicherungspflichtig, steuerpflichtig,
HU-Pflicht jährlich, SP-Pflicht im
Wechsel,
Geschwindigkeitsschilder
12
Die Personenbeförderung ist in § 21
Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt
Es ist verboten Personen mitzunehmen auf:
► Zugmaschinen
ohne geeignete
Sitzgelegenheit
► der
Ladefläche von Kraftfahrzeugen
► der
Ladefläche von Anhängern
13
Ausnahme vom Verbot:
► Personen
auf Anhängern mit geeigneten
Sitzgelegenheiten, wenn diese für landoder forstwirtschaftliche Zwecke
(Erntehelfer) eingesetzt werden.
► Personen
auf Anhängern beim Einsatz von
Fahrzeugen auf örtlichen
Brauchtumsveranstaltungen.
14
Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung
Fahrerlaubnispflicht gem. § 4 FeV
(Fahrerlaubnis-Verordnung)
►
Klasse L: Zugmaschine bis 32 km/h,
bzw. 25 km/h auf Grund des Anhängers
►
Klasse T: Zugmaschine und Anhänger bis
60 km/h
15
Zugmaschine und Anhänger müssen nach
ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein
und auch für solche Zwecke eingesetzt
werden.
Aber:
2. VO über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtl. Vorschriften
► Klasse
L und T
► auch gültig für Brauchtumsveranstaltungen,
Fahrzeugführer müssen jedoch mindestens 18
Jahre alt sein.
16
Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung
(von sog. Planwagenfahrten, für die eine Ausnahmegenehmigung zur
Personenbeförderung vorliegt)
Klassen L und T scheiden aus, da der Einsatz
(Personenbeförderung) weder land- noch forstwirtschaftlichen
Zwecken dient.
Erforderlich sind:
►
bis 8 Fahrgastplätze: je nach Gewicht Klassen B, BE, C1, C1E,
C oder CE in Verbindung mit einer
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
►
bis 16 Fahrgastplätze: D1, D1E, jedoch ist bei diesen Klassen
die Beförderung von Personen auf Anhängern ausgeschlossen.
►
mehr als 16 Fahrgastplätze: D, DE
17
Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung
(von Maibaumtransporten auf land- oder forstwirtsch. Fahrzeugen)

Klassen L und T scheiden aus, da der Einsatz weder landnoch forstwirtschaftlichen Zwecken dient, sondern der
Brauchtumspflege;

erforderlich sind je nach zul. Gesamtgewicht des
Zugfahrzeugs bzw. der Kombination die Klassen C1E oder
CE
18
Botschaften der Polizei
►
unerlaubtes Abholzen von Maibäumen ist Diebstahl (Quittung des Eigentümers
mitführen)
►
Fahrzeuge mit Ladung dürfen nicht höher als 4m und nicht breiter als 2,55 m (PKW
2,50 m) sein
►
der Baum darf nach vorne nicht über das Fahrzeug hinausragen. Nur ab einer
Fahrzeughöhe von 2,50 m sind 50 cm nach vorne erlaubt
►
nach hinten darf der Maibaum höchsten 3m hinausragen. Ab einer Länge von über
1m ist dieses mit einer 30 mal 30 Zentimeter großen roten Fahne oder einem
entsprechenden Schild zu kennzeichnen. Bei Dunkelheit: rote Laterne
►
Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein
►
das Kennzeichen darf nicht verdeckt werden
►
es ist verboten, Personen auf Zugmaschinen ohne Sitzgelegenheit oder auf der
Ladeflächen von Anhängern mitzunehmen
►
wer Sitzplätze selbstständig montiert, macht sich u. U. strafbar
►
für Schäden beim Transport ist der Fahrer verantwortlich. Ob Schäden durch einen
unsachgemäßen Transport, durch die Versicherung gedeckt sind, ist fraglich. Unter
Umständen stehen hohe Regressforderungen im Raum
19
20