 Verkehrssicherheit innerorts Nirgendwo bewegen sich so viele unterschiedliche Verkehrsteilnehmer auf so engem Raum wie in Ortschaften.

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Verkehrssicherheit innerorts
Nirgendwo bewegen sich so viele unterschiedliche Verkehrsteilnehmer auf so
engem Raum wie in Ortschaften. Fußgänger, Radfahrer, Kinder, Auto- und LKWFahrer, Busse und Motorradfahrer teilen sich diesen Verkehrsraum. Das
bedeutet ein erhöhtes Konfliktpotential und damit leider auch mehr Unfälle.
Stress, Lautstärke, Ablenkung und unübersichtliche Verkehrssituationen, dazu
kommt womöglich noch schlechtes Wetter – dieses und noch einiges mehr wirkt
sich auf alle Verkehrsteilnehmer aus. Hinzu kommen aber auch besondere
Konfliktzonen, wie zum Beispiel Straßenkreuzungen und Einmündungen. Trotz
Ampelregelungen, Schildern und klarer Vorfahrtsregeln ereignen sich 60 Prozent
aller Innerortsunfälle an Kreuzungen.
Auffallend ist, dass die Unfälle nicht aus Unkenntnis resultieren, sondern aus der
falschen Einschätzung der Situation.




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Darf man in der zweiten Reihe kurz parken,
um zum Beispiel einzukaufen?
JA

NEIN


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Falsch
Ein Dauerübel in der Großstadt ist das Halten in der zweiten Reihe. Das
dürfen nur Taxifahrer, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen –
und das auch nur, wenn der Verkehr dabei nicht behindert wird.
Nachzulesen ist dies in der StVO § 12 Abs. 4 Satz 3.
Toleriert wird in der Regel auch der Lieferverkehr, wenn kein
entsprechender Parkraum zum Be- oder Entladen schwerer Güter
vorhanden ist.

INFO




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Richtig
Ein Dauerübel in der Großstadt ist das Halten in der zweiten Reihe. Das
dürfen nur Taxifahrer, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen –
und das auch nur, wenn der Verkehr dabei nicht behindert wird.
Nachzulesen ist dies in der StVO § 12 Abs. 4 Satz 3.
Toleriert wird in der Regel auch der Lieferverkehr, wenn kein
entsprechender Parkraum zum Be- oder Entladen schwerer Güter
vorhanden ist.

INFO




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20,- Euro kostet das Verwarnungsgeld für Halten in zweiter Reihe. Wer länger
als 15 Minuten in der zweiten Reihe hält und dabei den Verkehr behindert,
zahlt 35,- Euro. Wer beim Halten das Warnblinklicht einschaltet, macht es
noch teurer: Man zahlt eventuell zusätzlich ein Verwarnungsgeld von 5,- Euro
für das so genannte »missbräuchliche Einschalten der Warnblinkanlage«.
Das Warnblinklicht darf immer nur eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug
unfreiwillig steht (Panne, Unfall, etc.).
Am teuersten wird es allerdings, wenn durch das Ausweichen des fließenden
Verkehrs ein Verkehrsunfall passiert. Dann kann man als Falschparker auch
eine Mithaftung zugesprochen bekommen.




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Ein Schulbus hält mit eingeschalteter
Warnblinkanlage auf der Gegenseite.

Muss man sich hier an die
vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit
halten?
JA

NEIN


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Richtig
Sobald der Bus mit eingeschalteten Warnblinkern an der Haltestelle steht,
darf man ihn mit Schrittgeschwindigkeit überholen. Das sind vier bis sieben
Stundenkilometer. Auch der Gegenverkehr darf den Bus nicht schneller
passieren!
Wer schneller als mit 40 km/h am Bus vorbeifährt, muss mit 100,- Euro
Bußgeld (ab Januar 2009 wird es voraussichtlich ein höheres Bußgeld
geben), drei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

INFO




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Falsch
Sobald der Bus mit eingeschalteten Warnblinkern an der Haltestelle steht,
darf man ihn mit Schrittgeschwindigkeit überholen. Das sind vier bis sieben
Stundenkilometer. Auch der Gegenverkehr darf den Bus nicht schneller
passieren!
Wer schneller als mit 40 km/h am Bus vorbeifährt, muss mit 100,- Euro
Bußgeld (ab Januar 2009 wird es voraussichtlich ein höheres Bußgeld
geben), drei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

INFO




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Die vier wichtigsten
Regeln für das Verhalten
an Bushaltestellen:
1. An Bussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an
Haltestellen halten, darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
2. Fährt vor Ihnen ein Omnibus des Linienverkehrs oder ein gekennzeichneter
Schulbus, der das Warnblicklicht eingeschaltet hat, darf dieser nicht überholt
werden. Er nähert sich nämlich einer besonders gefährlichen Haltestelle, so
dass zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste, aber auch zu Ihrem
eigenen Schutz, besondere Maßnahmen erforderlich sind.
3. Sie dürfen an dem mit Warnblicklicht haltenden Bus nur in
Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) und nur in einem solchen Seitenabstand
vorbeifahren, dass eine Gefährdung der ein- und aussteigenden Fahrgäste
ausgeschlossen ist. Wenn nötig, müssen Sie als Fahrzeugführer anhalten!
Rechnen Sie immer mit plötzlich auftauchenden Fußgängern, die entweder den
Bus erreichen wollen oder aus dem Bus ausgestiegen sind und nun unachtsam –
und für Sie eventuell durch die Verdeckung durch den Bus auch nicht erkennbar
– die Fahrbahn überschreiten wollen.
4. Fahren Sie einem mit Warnblinklicht haltenden Bus auf derselben Fahrbahn
entgegen, dürfen Sie bei der Vorbeifahrt am Bus gleichfalls nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren.




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Darf man als Radfahrer immer eine
Einbahnstraße in entgegengesetzter
Richtung benutzen?
JA

NEIN


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Falsch
Es gibt aber immer mehr Ausnahmen. In besonders beschilderten,
verkehrsarmen Einbahnstraßen mit Tempo 30-Begrenzung dürfen Radfahrer
entgegen der Fahrtrichtung fahren. Das gilt auch für Straßen, die durch eine
zusätzliche Kennzeichnung ausgewiesen sind.
Die Radfahrer müssen dort möglichst weit rechts fahren (Rechtsfahrgebot),
dabei jedoch einen ausreichenden Sicherheitsabstand beispielsweise zu
parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Im Übrigen gelten dieselben Regeln
wie in normalen Straßen mit Zweirichtungsverkehr. Man muss also auf die
Zusatzzeichen achten! Wenn Radfahrer entgegen dem Verlauf der
Einbahnstraße fahren dürfen, befindet sich unter dem Einbahnstraßen-Schild
ein Hinweis.

INFO




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Richtig
Es gibt aber immer mehr Ausnahmen. In besonders beschilderten,
verkehrsarmen Einbahnstraßen mit Tempo 30-Begrenzung dürfen Radfahrer
entgegen der Fahrtrichtung fahren. Das gilt auch für Straßen, die durch eine
zusätzliche Kennzeichnung ausgewiesen sind.
Die Radfahrer müssen dort möglichst weit rechts fahren (Rechtsfahrgebot),
dabei jedoch einen ausreichenden Sicherheitsabstand beispielsweise zu
parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Im Übrigen gelten dieselben Regeln
wie in normalen Straßen mit Zweirichtungsverkehr. Man muss also auf die
Zusatzzeichen achten! Wenn Radfahrer entgegen dem Verlauf der
Einbahnstraße fahren dürfen, befindet sich unter dem Einbahnstraßen-Schild
ein Hinweis.

INFO




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Weitere Aspekte der
Verkehrssicherheit:
In Einbahnstraßen, die für Radfahrer in Gegenrichtung geöffnet sind,
passieren Unfälle relativ selten.
Der Grund: Durch eine entsprechende Kennzeichnung sind Autofahrer
erheblich stärker auf entgegenkommende Radfahrer sensibilisiert. Durch
Markierungen oder durch bauliche Maßnahmen in den Knotenpunkten
können Verkehrsteilnehmer an die Beschränkung der Einbahnregelung auf
den motorisierten Verkehr erinnert werden.
Dort, wo Radfahrer in Einbahnstraßen nicht mehr „illegal“ in der falschen
Richtung fahren, gibt es außerdem weniger Konflikte mit Kfz-Fahrern. Es ist
davon auszugehen, dass sich die motorisierten Verkehrsteilnehmer eher auf
die Neuregelung einstellen, wenn diese möglichst flächendeckend und nicht
nur punktuell eingeführt wird.
Zusätzlich erhöht die rechtliche Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer
auch die Sicherheit von Fußgängern. Bisher weichen „illegal“ in
Gegenrichtung fahrende Radfahrer vielfach auf den Gehweg aus.




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Darf man innerhalb geschlossener
Ortschaften auf mehrspurigen*
Straßen mit markierten Fahrstreifen
rechts überholen?
*Der Begriff „mehrspurig“ wird umgangssprachlich verwendet.
Der Begriff „mehrstreifig“ findet sich in der Straßenverkehrsordnung.
Beide Begriffe beschreiben die gleiche Sache.

JA

NEIN


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Falsch
§ 5 Abs. 1 StVO sagt grundsätzlich: »Es ist links zu überholen«. Aber
es gibt Ausnahmen! Wenn innerhalb geschlossener Ortschaften
mehrere Fahrstreifen für eine Richtung markiert sind, dürfen
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t rechts
schneller fahren, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
überschritten wird. Fehlen die Fahrstreifenmarkierungen, so ist das
Überholen rechts nicht erlaubt.

INFO




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Richtig
§ 5 Abs. 1 StVO sagt grundsätzlich: »Es ist links zu überholen«. Aber
es gibt Ausnahmen! Wenn innerhalb geschlossener Ortschaften
mehrere Fahrstreifen für eine Richtung markiert sind, dürfen
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t rechts
schneller fahren, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
überschritten wird. Fehlen die Fahrstreifenmarkierungen, so ist das
Überholen rechts nicht erlaubt.

INFO




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Weitere Ausnahmen von
der Regel als Beispiele
§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO
(nach Einordnen zum Linksabbiegen)
Linksabbieger, die sich blinkend nach links eingeordnet haben, sind rechts zu
überholen.

§ 5 Abs. 7 Satz 2 StVO
(Überholen von Schienenfahrzeugen)
Auch Straßenbahnen (Schienenfahrzeuge) dürfen rechts überholt werden.
Ausnahme: Die Schienen sind so weit rechts, dass ein Passieren nicht
möglich ist. Gibt es mehrere Fahrbahnen für eine Richtung, kann das
Schienenfahrzeug auch links überholt werden.




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§ 5 Abs. 8 StVO (Mofa- und Radfahrer)
Wenn Fahrzeuge verkehrsbedingt an einer Kreuzung bzw. Einmündung oder
an einer roten Ampel warten, dürfen Radler und Mofafahrer rechts mit
mäßiger Geschwindigkeit überholen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein
für das vorbeifahren ausreichender Abstand von mindestens 1 m zwischen
den wartenden Fahrzeugen und dem Bordstein. Das gilt jedoch nur beim
äußerst rechten Fahrstreifen. Hinzu kommt, dass die Fahrzeuge stehen
müssen, bevor Rechts überholt werden darf.
§ 7 Abs. 2 StVO (Fahrzeugschlangen)
Bilden sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen, zum
Beispiel bei einem Stau, darf rechts schneller als links gefahren werden.
Dabei spricht man dann von Fahrzeugschlangen, wenn bei zähflüssigem
Verkehr mindestens fünf Fahrzeuge mit vermindertem Sicherheitsabstand
aufgrund des geringen Tempos hintereinander fahren.




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§ 37 Abs. 4 StVO (vor Lichtzeichenanlagen)
Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf bei mehreren Fahrstreifen
nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht
rechtfertigt. Es gibt hier keine ausdrückliche Überholregelung, aber das
Rechtsüberholen wird im Interesse des Verkehrsflusses für zulässig erachtet.
(BayObLG, Az.: 1 Ob OWi 538/79).
Stehen Ampeln bis zu ca. 500 m Abstand hintereinander, gilt die Regelung für
den gesamten Zwischenbereich.




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§ 41 Abs. 3 Nr. 5 (bei Pfeilmarkierungen für verschiedene Fahrtrichtungen)
Es gibt Straßen mit nebeneinander liegenden Fahrstreifen, die mit Leitlinien
(gestrichelte Linie) oder Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linie)
markiert sind. Wenn dort durch Pfeile auf der Fahrbahn für die nächste
Kreuzung oder Einmündung das Einordnen in verschiedene Richtungen
empfohlen bzw. vorgeschrieben wird, darf auch der rechts überholt werden,
der sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung vorzeitig eingeordnet hat. Vor
der Kreuzung darf der Fahrstreifen über Leitlinien noch gewechselt werden.
Wer auf der Rechtsabbiegerspur verbotswidrig weiter geradeaus fährt, darf
die richtig eingeordneten Fahrzeuge nicht rechts überholen.




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§ 42 Abs. 6 Nr. 1 g (Schutzstreifen für Radfahrer)
Ist ein Fahrstreifen für Fahrradfahrer reserviert, dürfen Radler im Rahmen der
freien Fahrstreifenwahl auch wartende oder langsam fahrende Fahrzeuge
vorsichtig rechts überholen.
Der Schutzstreifen für Radfahrer ist jedoch keine Überholspur für Kfz, da er
keine Fahrspur für Kfz darstellt.




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Muss man beim Rechtsabbiegen
an Ampeln mit Grünpfeil-Schild
anhalten oder nicht?
JA

NEIN


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Richtig
Wer am Grünpfeil bei Rotlicht nach rechts abbiegen will, muss zunächst
immer an der Haltelinie anhalten. Das gilt für jedes Fahrzeug in der Reihe.
Dann müssen der Querverkehr und die Fußgänger beobachtet werden und
nur, wenn keiner behindert oder gefährdet wird, darf rechts abgebogen
werden, notfalls muss ein zweites Mal an der Sichtlinie angehalten werden.

INFO




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Falsch
Wer am Grünpfeil bei Rotlicht nach rechts abbiegen will, muss zunächst
immer an der Haltelinie anhalten. Das gilt für jedes Fahrzeug in der Reihe.
Dann müssen der Querverkehr und die Fußgänger beobachtet werden und
nur, wenn keiner behindert oder gefährdet wird, darf rechts abgebogen
werden, notfalls muss ein zweites Mal an der Sichtlinie angehalten werden.

INFO




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Das Schild mit dem grünen Abbiege-Pfeil, Grünpfeilschild, stammt
ursprünglich aus der Straßenverkehrs-Ordnung der DDR und wurde nach
1990 auch im Westen eingeführt. Das Rechtsabbiegen am Grünpfeilschild bei
Rot ist nicht vorgeschrieben, sondern nur erlaubt. Es besteht keine Pflicht
zum Abbiegen.
Ein Bußgeld von 50,- Euro (ab Januar 2009 wird es voraussichtlich ein
höheres Bußgeld geben) und 3 Punkte In Flensburg werden fällig, wer beim
Rechtsabbiegen bei Rot nicht anhält. Wenn die Ampel beim Heranfahren
gerade Grün zeigt, fällt das Anhalten natürlich weg.




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Darf man über das Gelände einer
Tankstelle fahren, um sich als
Rechtsabbieger das Warten an
der roten Ampel zu sparen?
JA

NEIN


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Richtig
Der § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung legt folgendes fest: „Fahrzeuge
müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ Das Befahren der
Tankstelle als Abkürzung verstößt somit gegen die
Fahrbahnbenutzungspflicht. Eine Tankstelle ist keine Fahrbahn.

INFO




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Falsch
Der § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung legt folgendes fest: „Fahrzeuge
müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ Das Befahren der
Tankstelle als Abkürzung verstößt somit gegen die
Fahrbahnbenutzungspflicht. Eine Tankstelle ist keine Fahrbahn.

INFO




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Das Befahren der Tankstelle gilt zwar nicht als Rotlicht-Verstoß, aber das
unerlaubte Befahren ist ein Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzung. Wer
erwischt wird, muss mit 40,- Euro Bußgeld und eine Punkt in Flensburg
rechnen. Für den, der dabei noch Fußgänger oder andere
Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, wird es noch teurer.
Wer den Abstecher zur Tankstelle wirklich zum Tanken nutzen will, der kann
dies selbstverständlich tun und braucht sich hinterher nicht wieder in die
Warteschlange vor der Ampel zu stellen.
Übrigens gelten diese Regelungen auch für Parkplätze, Grundstücke,
Seitenstreifen und auch auf Autobahn-Raststätten usw.




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Ab welcher Länge muss eine Ladung,
die über das Heck hinausragt,
gekennzeichnet sein?
1m

2m


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Richtig
Wer mit dem Auto seine Umzugskartons oder Möbel transportiert, sollte ein
paar einfache Regeln beachten. Wenn die Ladung mehr als einen Meter über
das Heck hinausragt, muss ein rotes Warntuch bzw. ein Warnschild am Ende
der Ladung angebracht sein. Die Fahne hängt aber nur korrekt, wenn sie
höchstens 1,5 m über der Fahrbahn baumelt. Ein Bußgeld von 25,- Euro
muss zahlen, wer diese Sicherung unterlässt.

INFO




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Falsch
Wer mit dem Auto seine Umzugskartons oder Möbel transportiert, sollte ein
paar einfache Regeln beachten. Wenn die Ladung mehr als einen Meter über
das Heck hinausragt, muss ein rotes Warntuch bzw. ein Warnschild am Ende
der Ladung angebracht sein. Die Fahne hängt aber nur korrekt, wenn sie
höchstens 1,5 m über der Fahrbahn baumelt. Ein Bußgeld von 25,- Euro
muss zahlen, wer diese Sicherung unterlässt.

INFO




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Tipps und Hinweise
zum Thema Ladungssicherheit im PKW:
Im Auto sollte die Ladung die Sicht nicht versperren. Rück- und Außenspiegel
sollten frei einsehbar sein. Kennzeichen, Scheinwerfer, Blinker und
Rückleuchten dürfen nicht verdeckt werden. Die Ladung sollte weder vorne
noch seitlich aus dem Pkw herausragen. Große bzw. lange oder sperrige
Stücke sollten besser gut gesichert auf einem Dachgepäckträger transportiert
werden. Der PKW und die Ladung zusammen dürfen jedoch nicht die Höhe
von 4 Metern überschreiten, außerdem ist auf die zulässige Dachlast des
Fahrzeugs zu achten.
Eine geöffnete Kofferraumklappe ist so zu sichern, dass sie während der
Fahrt nicht auffliegen kann. Im Auto sollte immer für Frischluftzufuhr gesorgt
werden, weil ansonsten Autoabgase ins Fahrzeuginnere dringen können.
Mangelhaft gesicherte oder gekennzeichnete Ladung kostet ein Bußgeld. Ein
Beispiel: Wenn der Weihnachtsbaum nicht ausreichend gesichert ist, muss
man mit 35,- Euro Bußgeld rechnen.




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Ist das Abstellen des Motors am
beschrankten Straßenbahnübergängen
auch ohne Hinweisschild Pflicht?
JA

NEIN


Slide 36

Richtig
Das Abschalten des Motors beim Warten vor dem Bahnübergang wird durch
die StVO vorgeschrieben. Leider wissen nicht alle Verkehrsteilnehmer, dass
man den Motor bei Halt vor geschlossenem Bahnübergang abschalten
muss. Das Schild mit dem durchgestrichenen Auspuffqualm erinnert daran,
dass dieses Verhalten durch § 30 StVO vorgeschrieben ist: »Es ist
insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen...« Das
heißt, auch ohne das Schild muss der Motor abgeschaltet werden. Die
Gründe für das Abschalten: Lärmvermeidung, Abgasverringerung,
Energieeinsparung.

INFO




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Falsch
Das Abschalten des Motors beim Warten vor dem Bahnübergang wird durch
die StVO vorgeschrieben. Leider wissen nicht alle Verkehrsteilnehmer, dass
man den Motor bei Halt vor geschlossenem Bahnübergang abschalten
muss. Das Schild mit dem durchgestrichenen Auspuffqualm erinnert daran,
dass dieses Verhalten durch § 30 StVO vorgeschrieben ist: »Es ist
insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen...« Das
heißt, auch ohne das Schild muss der Motor abgeschaltet werden. Die
Gründe für das Abschalten: Lärmvermeidung, Abgasverringerung,
Energieeinsparung.

INFO




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Verhaltensweise bei beschrankten Bahnübergängen
Beim Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs gilt für alle
Verkehrsteilnehmer, also auch für Fußgänger, Radfahrer und Skater, die
Straßenverkehrs-Ordnung: Stopp, wenn es blinkt und sich die Schranke
senkt!
Bitte auf keinen Fall die Schranke umrunden oder unter ihr herlaufen,
sondern warten, bis sich die Schranke wieder öffnet und das Blinklicht
erloschen ist.




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Verhaltensweise bei unbeschrankten Bahnübergängen
Das Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs ist weitaus
gefährlicher als das Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs.
Während Sie bei beschrankten Bahnübergängen in der Regel auf die
Sicherungsanlagen vertrauen dürfen, tragen Sie bei unbeschrankten
Bahnübergängen durch Ihr eigenes Verhalten (Geschwindigkeitswahl,
Hören und Sehen, Beendigung von Gesprächen und Telefonaten, usw.)
selbst zur Sicherung bei. Darum nähert man sich unbeschrankten
Bahnübergängen stets nur mit mäßiger Geschwindigkeit, damit Ihnen mehr
Zeit bleibt, sich durch Hören und Sehen davon zu überzeugen, ob wirklich
keine Bahn kommt




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Worauf muss man beim Einbiegen von
einer Nebenstraße auf eine mehrspurige*
Hauptstraße achten?
*Der Begriff „mehrspurig“ wird umgangssprachlich verwendet. Der Begriff
„mehrstreifig“ findet sich in der Straßenverkehrsordnung. Beide Begriffe
beschreiben die gleiche Sache.

Das nur die rechte
Spur frei ist

Das niemand auf der
Vorfahrtsstraße gefährdet ist


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Falsch
Laut § 8 Abs. 2 StVO darf man erst losfahren, wenn auf der Vorfahrtstraße
niemand mehr gefährdet oder behindert werden kann. Der Verkehr auf der
Hauptstraße hat immer Vorfahrt. Fahrzeuge auf der Hauptstraße dürfen und
können den Fahrstreifen wechseln, wenn keine durchgezogenen Linien,
Sperrflächen usw. überfahren werden. Dabei haben sie immer noch Vorfahrt
vor der einmündenden Straße. Bei einem Unfall wäre also der Fahrer aus der
Nebenstraße immer der Hauptverursacher. Eine Mitschuld könnte es für den
vorfahrtberechtigten Fahrer aber geben, wenn die Unaufmerksamkeit des
wartepflichtigen Fahrers für ihn rechtzeitig erkennbar war. In diesem Fall
hätte er seinen Fahrstreifenwechsel auf später verschieben müssen (§ 7 Abs.
5 StVO).

INFO




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Richtig
Laut § 8 Abs. 2 StVO darf man erst losfahren, wenn auf der Vorfahrtstraße
niemand mehr gefährdet oder behindert werden kann. Der Verkehr auf der
Hauptstraße hat immer Vorfahrt. Fahrzeuge auf der Hauptstraße dürfen und
können den Fahrstreifen wechseln, wenn keine durchgezogenen Linien,
Sperrflächen usw. überfahren werden. Dabei haben sie immer noch Vorfahrt
vor der einmündenden Straße. Bei einem Unfall wäre also der Fahrer aus der
Nebenstraße immer der Hauptverursacher. Eine Mitschuld könnte es für den
vorfahrtberechtigten Fahrer aber geben, wenn die Unaufmerksamkeit des
wartepflichtigen Fahrers für ihn rechtzeitig erkennbar war. In diesem Fall
hätte er seinen Fahrstreifenwechsel auf später verschieben müssen (§ 7 Abs.
5 StVO).

INFO




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Wartepflichtige sollten Geduld haben. Die Lücke muss so groß sein, dass
auch bei einem Fahrstreifenwechsel in der Vorfahrtstraße keine Gefährdung
oder wesentliche Behinderung entsteht. Wer trotzdem und zu schnell
einbiegt, irritiert damit möglicherweise auch Fahrer auf benachbarten
Fahrstreifen, die dann in einer Schreckreaktion nach links ziehen oder heftig
abbremsen.
Fahrer auf dem mittleren oder linken Fahrstreifen sollten nicht nach rechts
wechseln, wenn in der Nebenstraße jemand einbiegen möchte. Manchmal
wird man übersehen oder es entsteht der Eindruck, man wolle rechts
abbiegen. Das könnte den Wartepflichtigen verleiten, loszufahren.
Wartepflichtige sollten nicht darauf vertrauen, dass ein vorfahrtberechtigtes
Fahrzeug in die eigene Straße abbiegt, nur weil der Fahrer blinkt. Erst wenn
zusätzlich zum Blinker eine eindeutige Tempoverminderung und ein
Einschlagen der Vorderräder erkennbar sind, darf man davon ausgehen,
dass der Fahrer abbiegt.




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Durch Ablenkung verlängert sich die
Reaktionszeit. Um wie viele Meter
verlängert sich der Anhalteweg durch eine
verlängerte Reaktionszeit um 0,5 Sek.
bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h?
4m

7m


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Falsch

Die Reaktionszeit schwankt je nach Situation und persönlicher
Verfassung zwischen 0,3 und 1,5 Sekunden. Das scheint gar nicht so
viel zu sein – aber wer mit Tempo 50 km/h in der Stadt unterwegs ist,
legt pro Sekunde in etwa 14 Meter zurück. Da zählt auch eine
Hundertstel Sekunde.

INFO




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Richtig

Die Reaktionszeit schwankt je nach Situation und persönlicher
Verfassung zwischen 0,3 und 1,5 Sekunden. Das scheint gar nicht so
viel zu sein – aber wer mit Tempo 50 km/h in der Stadt unterwegs ist,
legt pro Sekunde in etwa 14 Meter zurück. Da zählt auch eine
Hundertstel Sekunde.

INFO




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Die Reaktionszeit ist dabei keine fixe Größe. Sie hängt vielmehr von
zahlreichen Faktoren ab. So ist unser persönlicher Zustand wichtig:
Müdigkeit, Krankheit oder Stress wirken sich auf die Reaktionszeit aus. Wer
z.B. durch intensive Gespräche, Telefonieren am Steuer (bis zu 5 Sekunden
Ablenkung beim Wählen) abgelenkt ist, hat in der Regel eine verlangsamte
Reaktion.
Was ist der Reaktionsweg?
Der Reaktionsweg ist der Weg, den man in der Zeit zwischen dem Erkennen
der Bremsnotwendigkeit und dem tatsächlichen Bremsbeginn zurücklegt. Im
Gegensatz zum Bremsweg ist der Reaktionsweg vom Kraftfahrer und seiner
aktuellen Verfassung – nicht aber vom Straßenbelag oder dem Auto –
abhängig.




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Weitere Infos erhalten Sie unter:
www.dvr.de
www.innerorts-raum-fuer-alle.de