BSO Vortrag 2014

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BSO Vortrag 2014
Allgemeine Sorgfaltspflichten der Schiffsführer
Über die Vorschriften der BSO hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, in Bezug auf.
• Gefährdung und Belästigung von Menschen
• Sachbeschädigungen
• Behinderung der Schifffahrt und
Berufsfischerei
• Umweltschutz
Höchstgeschwindigkeiten
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er
jederzeit in der Lage ist seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.
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auf der freien Seefläche
40 km/h oder 21,85 kn
in der 300 m Uferzone
10 km/h oder 5,4 kn
auf dem alten Rhein
10 km/h oder 5,4 kn
auf dem Seerhein
10 km/h oder 5,4 kn
auf dem Hochrhein Bergfahrt 10 km/h Talfahrt 20 km/h
in der Fussacher Bucht 10 km/h
in Fahrrinnen 10 km/h
im Hafengelände des MBSV 4 Km/h (Schritttempo)
300 m Uferzone
• Wasserschifahren verboten
• Parallelfahren zum Ufer mit Motorbooten verboten
• Höchstgeschwindigkeit 10 km/h
Vorrangregeln
Vorrangsituation kreuzende Kurse
1.Einsatzfahrzeug im Einsatz (Blaulicht)
2.Vorrangschiffe mit grünen Ball/grünes Toplicht
3.Berufsfischer mit weißem Ball
4.Segelfahrzeuge unter Segel
5.Ruderboote
6.Motorboote
Motorboote
Der von Rechts kommende hat Vorrang
Segelboote unter Segel
2. Backbordbug vor Steuerbordbug (Großsegel)
1. Lee vor Luv
Begegnen/Überholen
Beim Begegnen und Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines
Zusammenstoßes ausschließen ihren Kurs oder Geschwindigkeit nicht so
ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte !!
Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu
entgegengesetzt sind (15°) und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht
auszuschließen ist, muss jeder nach Steuerbord ausweichen – Vorbeifahrt
Backbord/Backbord.
Überholen ist beidseitig möglich Mindestabstand 50m oder größtmöglicher
Abstand.
Der Überholte hat Kurs und Geschwindigkeit beizubehalten.
Lichterführung
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
• Toplicht (Buglicht) 225 Grad
• Seitenlichter (rot/grün) 112,5 Grad
• Hecklicht 135 Grad
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
• Segelfahrzeuge unter Segel führen ein weißes,
Gewöhnliches Rundumlicht
• Segelfahrzeuge unter Segel können das Hecklicht und
die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten
Dreifarben-Leuchte führen
Ausnahmen
Weißes Rundumlicht kann anstelle von Toplicht/Seitenlichter und Hecklicht
gesetzt werden bei folgenden Fahrzeugen.
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Segelboote unter Segel
Fahrzeuge mit weniger als 4,4kW Leistung
Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz
Geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge
Zweifarbenleuchte kann gesetzt werden wenn sie vorne Mittschiffs
befestigt ist.
Die Dreifarbenleuchte darf von Segelfahrzeugen unter Segeln
auf dem Masttop gefahren werden
Besonderheiten in der
Fußacher Bucht
• Verbot mit Booten aller Art im Schilfbereich sowie in die gesperrte
Wasserfläche zu fahren oder darin zu ankern
• Schilf und Schlickflächen ganzjähriges Betreten verboten
• Surfverbot vom1.10 – 15.5.
• Liegeverbot von 23:00 – 04:00h
• Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne 1.10. -30.4.
• Höchstgeschwindigkeit 10km/h
• Unnötige Lärmerzeugung vermeiden
• Veranstaltungsverbot
• Verbot Pflanzen aller Art zu beschädigen
Fahren in Fahrrinnen
• Höchstgeschwindigkeit 10km/h
• Segelboote haben keinen Vorrang aufgrund der Tatsache, dass
sie Segelboote sind
• Längsverkehr hat Vorrang
• Überholen nur bei ausreichendem Platz, der Überholte darf nicht
behindert werden
• Mindestabstand 100m beim Durchqueren
• Schädlichen Wellenschlag vermeiden
Schifffahrtszeichen
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit