Belgische Gesetze und

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LADUNGSSICHERUNG ©
Stand 2010
Belgische Gesetze + anerkannte Normen
Raymond Lausberg
L ADUNGSSICHERUNG ©
• Rechtliche Grundlagen
- Strassenverkehrsordnung
- ADR 2009
- Technische Bestimmungen
- Transportgesetz
- Weisungen der Staatsanwaltschaft
- STRAFGESETZBUCH
• Andere
- EN Normen 12195-1 à 4 EN 12640 EN 12642 code L et XL
- European Best Practice Guidelines on Cargo Securing
- CMR (Transporversicherung)
- CTU Packrichtlinien
L ADUNGSSICHERUNG ©
(autres bases et normes)
- Berufskraftfahrerqualifikation (2000/56 CE)
- EN Norm 12195-1 à 4
- EN Norm 12640
- EN Norm12642 code L und XL
- Code de bonnes pratiques européen
concernant l’arrimage des charges sur
les véhicules routiers
- CMR (Versicherung)
- RGTP (Arbeitsschutzgesetz)
- VDI Norm 2700 (Blatt 1 bis 19) Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
• 45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut
sein, dass sie unter normalen Verkehrsbedingungen :
1. die Sicht des Führers nicht behindert;
2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten
Personen und die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen;
3. keine Beschädigungen der öffentlichen Straße, ihrer
Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten und jeglichen
öffentlichen oder privaten Eigentums verursacht;
4. weder über die öffentliche Straße schleift noch auf diese
herabfällt;
5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt;
6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche
Kennzeichen nicht verdeckt.
• 45.4. wurde durch den K.E. vom 27 April 2007 abgeändert
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 1ten Juni 2007 in Kraft
• 45.4. Zur Befestigung oder zum Schutz
der Ladung dienende Zubehörteile müssen
sich in gutem Zustand befinden und
richtig benutzt werden. Zur Befestigung
oder zum Schutz der Ladung dienende
Zubehörteile wie Ketten, Planen, Netze
und so weiter müssen die Ladung straff
umspannen.
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• Art. 45bis – Ladung der Fahrzeuge: Besondere
Vorschriften für Fahrzeuge der Gruppe C
• 45bis 1. Für die Anwendung des vorliegenden
Artikels bezeichnet man unter „Fahrzeug der
Gruppe C“ ein Motorfahrzeug der Kategorien C
oder C+E oder der Unterkategorien C1 oder
C1+E, so, wie in Artikel 2 des K.E. vom 23. März
1998 bezüglich des Führerscheins erwähnt, unter
Ausnahme der Fahrzeuge und Züge miteinander
verbundener Fahrzeuge , die ausschliesslich
durch Schausteller und speziell durch diese
Berufsgruppe benutzt werden.
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• 45bis. 2. Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C darf
sein Fahrzeug nicht benutzen, wenn das
Ladungssicherungssystem auf oder im Fahrzeug nicht den
Vorschriften von Art. 45bis4 entspricht. Der Führer eines
Fahrzeugs der Gruppe C muss:
1. eine Sichtprüfung durchführen, um sich davon zu
überzeugen, dass die hinteren Türen des Laderaumes, die
ausziehbare Laderampe, die Türen, die Planen, das
Ersatzrad sowie die anderen Ausrüstungen im
Zusammenhang mit dem Fahrzeug gesichert sind;
2. sich vergewissern, dass durch die Ladung keine
Behinderung zum sicheren Steuern des Fahrzeugs
darstellt;
3. sich vergewissern, dass der Schwerpunkt so weit als
möglich auf dem Fahrzeug zentriert ist;
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• 45bis. 3. Sind die Umschliessungsmittel eines
Gutes nicht ausreichend stabil für eine sichere
Beförderung, so muss der Verantwortliche für
diese Umschliessungsmittel und/oder der
Verlader das Gut zusätzlich umschliessen
mittels einer ausreichend stabilen Verpackung,
damit eine gute Ladungssicherung erreicht wird.
Der Verlader muss das von ihm beauftragte
Transportunternehmen vorab und schriftlich alle
Informationen zukommen lassen, die für diesen
erforderlich sind um die Güter zu sichern.
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• 45bis. 4. Das Ladungssicherungssystem muss für die
nachfolgenden Kräfte ausgelegt sein, die bei der
Beschleunigung eines Fahrzeugs der Gruppe C auftreten :
1° Verzögerung von 0,8 g nach vorne;
2° Verzögerung von 0,5 g nach hinten;
3° Beschleunigung von 0,5 g zu den Seiten.
Wenn ein Element des Ladungssicherungssystems einer
Belastung wie im ersten Absatz beschrieben wird
ausgesetzt ist, darf der Aufpressdruck welches es
ausgesetzt wird nicht den zugelassenen maximal Wert
überschreiten.
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• Die Elemente welche ein Ladungssicherungssystems von
Fahrzeuge der Gruppe C bilden :
1° müssen korrekt arbeiten;
2° müssen ihrem Gebrauch angepasst sein;
3° dürfen weder Knoten, Abschwächungen oder Beschädigungen
aufweisen, welche ihre Funktionalität in Bezug der
Ladungssicherung vermindern könnten;
4° dürfen weder Risse, Einschnitte noch Garnbrüche aufweisen;
5° müssen den europäischen und/oder internationalen geltenden
Produktnormen entsprechen . Das Ladungssicherungssystem
welches benutzt wird um eine Ladung auf der Ladefläche eines
Fahrzeuges zu befestigen, muss, den Massen, der Form, der
Festigkeit und den Eigenschaften der Ladung angepasst sein.
Das Ladungssicherungssystem kann aus einem einfachen oder
kombinierten Ladungssicherungssystem gebildet sein.
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• 45bis. 5. Die Stauvorrichtung oder die integrierte
Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung an
einem Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss selber so
gesichert werden, dass sie sich nicht entriegeln oder lösen
kann. Die Stauvorrichtung oder die integrierte
Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung in
oder auf einem Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss :
1. für die Zwecke, für die sie gebraucht wird, ausgelegt und
angefertigt worden sein und
2. gemäss den Spezifikationen des Herstellers und der
geltenden europäischen und/oder internationalen Normen
benutzt und unterhalten werden.
Bemerkung : Artikel 45bis 5 = ist eine Zuwiderhandlung 3ten Grades
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45
Stassenverkehrsordnung
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 10 September 2009 in Kraft
• 45bis. 6. Für eine Ladung, die gemäss den unter
den Auspizien der Europäischen Kommission
verfassten Vorschriften der « Europäischen
Richtlinien für eine gute Praxis im Bereich der
Sicherung von Ladungen im Strassenverkehr » auf
einem Fahrzeug der Gruppe C umschlossen,
befestigt oder gestaut wird, gilt, dass das
Ladungssicherungssystem den in Artikel 45bis. 4
Absatz 1 gestellten Anforderungen entsprechen
muss
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 59
Verschiedene Bestimmungen
Stassenverkehrsordnung
• 59.6 Unter Vorbehalt der in den Artikeln 48 und
81.5 vorgesehenen Abweichungen darf kein
Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen oder
weiter zugelassen werden, wenn es den
Bestimmungen der vorliegenden Ordnung und
denjenigen der technischen Verordnungen über
Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und
Motorräder nicht Entspricht.
K.E. vom 01.12.75 - Artikel 59
Verschiedene Bestimmungen
Stassenverkehrsordnung
• 59.7 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel
45 , 45 bis und 46 und Nichteinhaltung der
Bedingungen der gemäß Artikel 48 erteilten Erlaubnis
ist der Führer verpflichtet, sein Fahrzeug in der
nächstgelegenen Ortschaft zu entladen,
auszuspannen oder abzustellen, andernfalls wird das
Fahrzeug zurückgehalten. Gleiches gilt bei Verstoß
gegen die in der technischen Verordnung über
Kraftfahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen
bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichts
und des Gesamtgewichts der Fahrzeuge.
K.E. vom 15.03.68 - Artikel 19
Technische Bestimmungen
•
19§3 Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss wirksam gegen jede
Verlagerung der Ladung geschützt sein.
Jedes Fahrzeug mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als
7.000 Kg, welches für die Beförderung von Ladungen eingesetzt ist,
bestehend aus grossen oder kleinen Balken, Trägern, Rohren,
Stahlblech, Rollen, Fässern, Tonnen, Baumstämmen oder ähnlichen
Gegenständen, die geeignet sind, das Fahrerhaus zu zermalmen
oder zu durchbohren bei einer Vollbremsung muss :
angemessene Verzurrmöglichkeiten aufweisen, in ausreichender
Anzahl, so dass gewährleistet wird, dass die Ladung sich nicht
bewegt,
mit einer Schutzwand ausgerüstet sein, die vom Fahrerhaus getrennt
ist und die dieses ausreichend gegen jede Ladungsverschiebung
schützt. Die Schutzwand muss zwischen Fahrerhaus und Ladung
angebracht und direkt am Fahrgestell befestigt sein,
beziehungsweise an der Stirnwand des Laderaums.
K.E. vom 15.03.68 - Artikel 19
abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007
Tritt am 1. Mai 2008/2009 in Kraft
• § 4. Jedes für die Güterbeförderung benutzte Fahrzeug muss mit einer
ausreichenden Anzahl von Verankerungspunkten versehen sein, die der
Ladung angepasst sind. Diese Verankerungspunkte müssen einer Kraft
standhalten von mindestens :
1. 400 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG <= 3,5 t,
2. 800 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 3,5 t und <= 7,5 t,
3. 1 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 7,5 t und <= 12 t,
4. 2 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 12 t.
§ 5. Die Bestimmungen von § 4 gelten nicht für :
1. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung unteilbarer Gegenstände genehmigt sind,
sofern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet,
2. langsame Fahrzeuge, die für landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden,
3. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von Schaustellern benutzt
werden und für diesen Beruf typisch sind.
Ausserdem gelten diese Bestimmungen ausschliesslich ab dem 1. Mai 2008 für
neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Mai 2009 für neu in Betrieb
genommene Fahrzeuge und für Fahrzeuge, die nach diesem Datum umgebaut
werden.
A.D.R. 2007 - Artikel 7.5.7
Gefahrgut Strasse
• 7.5.7.1. … müssen durch geeignete Mittel
gesichert werden, die in der Lage sind, die
Güter im Fahrzeug oder Container so
zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte,
Schiebewände, verstellbare Halterungen),
dass eine Bewegung während der
Beförderung, durch die die Ausrichtung der
Versandstücke verändert wird oder die zu
einer Beschädigung der Versandstücke
führt, verhindert wird.
A.D.R. 2007 - Artikel 7.5.7
Gefahrgut Strasse
• 7.5.7.2. Die Versandstücke dürfen nicht
gestapelt werden, es sei denn, sie sind für
diesen Zweck ausgelegt.
A.D.R. 2009 – Artikel 7.5.7
(Änderung zum 1. Januar 2011)
6.5.2.2.2 Das maximale Stapelgewicht wird mit
folgender Kennzeichnung angezeigt
Stapelbar
Nicht stapelbar
Transportgesetz vom 03.05.99 - Artikel 37
«Mitverantwortlichkeitsgesetz »
• 37.§2. Der Auftraggeber, der Verlader, der beauftragte
Frachtführer oder der beauftragte Versender werden
bestraft, entsprechend den Anordnungen des
Strafgesetzbuches laut Artikel 35 §§ 1. und 2, wenn
sie Anweisungen erteilt haben oder Tätigkeiten
ausgeführt haben welche nach sich ziehen :
1° eine Überschreitung der maximalen Masse und
Ausmassen der Fahrzeuge;
2° das nicht beachten der Vorschriften bezüglich
der Sicherheit der Ladung;
Transportgesetz vom 03.05.99 - Artikel 28
§ 2 - Jeder gewerbliche Güterkraftverkehr, der mit einem
Fahrzeug oder einem Zug
miteinander verbundener Fahrzeuge durchgeführt wird,
deren Gesamtgewicht oder Abmessungen die erlaubten
Normen übersteigen, wird als eine ohne gültige
Verkehrslizenz durchgeführte Beförderung angesehen.
Jeder Güterkraftverkehr für eigene Rechnung, der unter
denselben Umständen wie den in Absatz 1 erwähnten
durchgeführt wird, wird einer ohne gültige Verkehrslizenz
durchgeführten Beförderung gleichgesetzt.
Artikel 37
Weisung der
Staatsanwaltschaft
STRAFGESETZBUCH
Artikel 418 - 419 et 420
FAHRLÄSSIGE TÖTUNG UND KÖRPERVERLETZUNG
CMR - Konvention
• Verantwortlichkeit des Frachtführers
Artikel 17
1. - Der Frachtführer ist verantwortlich für den Verlust
oder den Schaden, welcher an der Ladung ensteht,
zwischen den Augenblick der Übernahme der Ladung
und den der Lieferung, sowie für die verspätete
Lieferung.
Belgische Bussgelder
• K.E. vom 01.12.75 - Strassenverkehrsordnung
Artikel 45 - ab 100 € 31.03.06
Wenn Anzige = schwere Zuwiderhandlung ab der 2. Kategorie (110 bis 1375 €)
• K.E.. vom 15.03.68 – Technische Bestimmungen
Artikel 19 - Anzeige
• A.D.R. – Transport von gefährlichen Güter
Kapitel 7.5.7 – 1.000 €
K.E. vom 27 April 2007 : seit dem 1. September 2007
• Gesetz vom 03.05.99 - Transportgesetz
Artikel 37 – Anzeige zu Lasten
Verladers - Frachtführers
des