Wasserstraßen

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Transcript Wasserstraßen

Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Oberste Schifffahrtsbehörde
Radetzkystrasse 2
A-1030 WIEN
Dipl.-Ing. Bernhard Bieringer
T: +43 1 71162-655904
M: +43 664 8188910
F: +43 1 71162-655999
E: [email protected]
W: www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt
www.doris.bmvit.gv.at
Grundlagen des
Schifffahrtsrechts für den
Kanusport
OKV-Fortbildung 27.-28.10-2012
Inhalte
• Überblick über wesentliche
Rechtsvorschriften
• Zuständige Behörden
• Schiffsführerverantwortung
• Verkehrsregeln
• Exkurs – nautische Grundlagen
Großschifffahrt auf Wasserstraßen
• Informationsquellen im Internet
Wichtiger Hinweis
Dieser Vortrag soll einen Überblick über die wichtigsten
Grundlagen für eine rechtskonforme und sichere
Ausübung des Kanusports auf österreichischen
Gewässern geben.
Die Auswahl der Schwerpunkte zielt darauf ab, die für
den Kanusport wichtigsten – insbesondere
sicherheitsrelevanten – Elemente des
Schifffahrtsrechts zu vermitteln, kann jedoch nicht den
Anspruch erheben, in jedem Aspekt vollständig zu sein.
Kanusport = Schifffahrt
Klingt auf den ersten Blick komisch, ist aber so.
Sobald der Kanusport auf öffentlichen Gewässern ausgeübt wird,
ist er aus rechtlicher Sicht als „Schifffahrt“ zu betrachten.
Damit ergeben sich in den einschlägigen Rechtsvorschriften
definierte Anforderungen an:
 Schiffsführer
 Fahrzeug
Ausnahmen sind im Rahmen von behördlich bewilligten
Veranstaltungen, auf speziell gewidmeten Wasserflächen und
eventuell auf privaten Gewässern möglich.
Wesentliche Rechtsvorschriften
• Schifffahrtsgesetz (Bundesgesetz über die
Binnenschifffahrt, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012)
– Grundanforderungen Schiffsführer
– Zuständige Behörden
– Fahrtauglichkeit (technische Eignung von
Fahrzeugen)
– Befähigungsausweise
Wesentliche Rechtsvorschriften
• Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO),
BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 80/2012
– Neu mit 01.01.2012, internationale
Harmonisierung
• Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO),
BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 80/2012
– Entwurf für Neuerlassung derzeit in Begutachtung
Geltungsbereich
• Wasserstraßen
„Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die
gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt
gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des
Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen
getroffen werden müssen“
– Donau + Häfen und Nebengewässer (meistens bis
zu Schwellen o.ä.)
– Traun bis km 1,7
– Enns bis km 2,8
– March bis km 6,0
Zuständige Behörden
Wasserstraßen
Vollziehung
Schifffahrtsaufsicht
Schifffahrtsverwaltungsrecht
(bmvit)
(Verkehrsregelung,
Schiffskontrollen, Hilfeleistung „Strommeister“
bei Havarien, Überwachung
von Veranstaltungen, ...)
Seen und Flüsse
Polizei (BMI)
„Schifffahrtspolizei“
Verwaltungsstrafen
Bezirksverwaltungsbehörde (BH,
Magistrat)
Gerichtlich strafbare
Tatbestände
Polizei bzw. in weiterer Folge
Staatsanwaltschaft
Schiffsführer - Grundanforderungen
§ 5 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz
„Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung
einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person
(Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der
Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen
Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muss,
auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend
nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften
besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein
streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.“
Schiffsführer – Grundanforderungen
Wesentliche Punkte:
• Geistige und körperliche Eignung
• Nautische Kenntnisse entsprechend
– dem Fahrzeug
– dem Gewässer
• Kenntnis der Verkehrsvorschriften
Geistige und körperliche Eignung
Neben allgemeiner geistiger und
körperlicher Fitness vor allem:
• Kein Rauschzustand
– Zustand, der als Folge des Gebrauchs von
Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von
anderen ähnlichen Substanzen eintritt
– Alkohol: max. 0,5 ‰, gewerbsmäßige Schifffahrt
max 0,1 ‰
• Keine Übermüdung
– gewerbsmäßige Schifffahrt: mehr als 16 h
ununterbrochen Dienst innerhalb von 24 h gilt als
Übermüdung
Altersgrenzen - Ruderfahrzeuge
• Wasserstraßen
16 Jahre
• Seen und Flüsse
12 Jahre
• Ausnahmen
– behördlich bewilligte Wassersportveranstaltungen oder
– unter geeigneter Aufsicht
• Aufsichtsperson übernimmt Pflichten des
Schiffsführers
• Aufsichtsperson muss in der Lage sein, einzugreifen
Nautische Kenntnisse
• Fahrzeug
– Kenntnis der Eigenschaften des Fahrzeugs
• Manövrierfähigkeit
• Stabilität
– Kompetenz im Umgang mit dem Fahrzeug
– Gezieltes Manövrieren
• Gewässer
– Einschätzung der Strömungsverhältnisse bei
unterschiedlichen Wasserständen
– Gefahrenstellen (Kehrwässer, Buhnen,
Querströmungen)
Nautische Kenntnisse 2
Sicheres Verhalten für Kleinfahrzeuge
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•
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•
•
Ständige Beobachtung der Verkehrssituation
Fahrt am Rand oder außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne
(Achtung auf Buhnen)
Vermeidung von Gefahrenstellen
Querung der Fahrrinne im rechten Winkel (kürzeste Zeit statt kürzester
Weg)
Querung immer hinter dem Heck von „großen“ Fahrzeugen bzw.
Verbänden, nie vor dem Bug
Information über Fahrpläne schneller Schiffe
bei Baggerstellen: rechtzeitig auf die Seite der freien Durchfahrt
wechseln, größtmöglicher Abstand vom Baggerschiff – nie auf
Baggerschiffe zutreiben lassen!!
vorzugsweise Innenkurven (Gleitufer) wählen – die Großschifffahrt
sucht eher die tieferen Bereiche entlang des Prallufers
Fernglas mitnehmen – Erkennung von Schifffahrtszeichen etc. auf
größere Distanz
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften
• Verhalten von Kleinfahrzeugen
• Fahrt bei beschränkten
Sichtverhältnissen
• Bedeutung von
• Bezeichnung von Fahrzeugen und Verbänden
• Schifffahrtszeichen
• Fahrwasserzeichen
• Anordnungen der zuständigen Behörde
– Wasserstraßen: Nachrichten für die
Binnenschifffahrt
http://nts.doris.bmvit.gv.at/
Verkehrsregeln
Grundregel für Kleinfahrzeuge
• WVO § 6.02 bzw. SFVO § 75
„Kleinfahrzeuge
1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch
Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
2. Sofern Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen, dass eine
Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht
Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen
Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und
zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht
verlangen, dass diese ihnen ausweichen.“
• Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen
ausweichen und ihnen den für deren Kurs und zum
Manövrieren notwendigen Raum lassen
Verkehrsregeln 2
• Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
– Fahrwasser unverzüglich frei machen
• Wasserstraßen: Wasserstände über HSW
– generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge (§ 20.01 Z 5 WVO)
• Bereich Nationalpark Donau-Auen (§ 20.03 WVO)
– Abstand zum Ufer
– Fahrverbot Nebenarme
Verkehrsregeln 3
Bezeichnung von Fahrzeugen
rot – rot/weiß gekennzeichnete Fahrzeuge, zB Baggerschiffe (bei
Tag Flaggen bzw. Tafeln, bei Nacht Lichter)
• Vorbeifahrt nur auf der rot/weiß gekennzeichneten Seite erlaubt.
• Auf der rot gekennzeichneten Seite können sich unter Wasser
zB Sicherungsseile, Ankerketten oder andere Hindernisse nicht
sichtbar unter Wasser befinden, die eine Durchfahrt
lebensgefährlich machen
Verkehrsregeln 4
Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen
• Grundsätzlich: Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen gelten für
ALLE Fahrzeuge, also auch für Kleinfahrzeuge!
Schifffahrtssperre, Einfahrt bzw. Durchfahrt verboten
Verkehrsregeln 5
Schwimmende Fahrwasserzeichen („Bojen“, „Tonnen“)
linke Seite
rechte Seite
des Fahrwassers
Kennzeichnung der Schifffahrtsrinne für die Großschifffahrt – außerhalb
der mit Bojen gekennzeichneten Fahrrinne können die Wassertiefen rasch
abnehmen bzw. sich Wasserbauten befinden, so kennzeichnen Bojen
häufig Beginn und Ende von Buhnenfeldern, mit Querströmungen und
Kehrwässern ist zu rechnen (links / rechts ist in Fließrichtung zu sehen)
Pflichten des Schiffsführers
§ 5 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz
• Sichere Durchführung des Schiffsbetriebs
– Persönliche Sicherheitsausrüstung (Schwimmwesten)
• Ordnung an Bord
• Einteilung der Besatzung
• Einweisung der Besatzung in Aufgaben im Notfall
– Leck
– Feuer an Bord
– Person über Bord
• Schulung der Besatzung im Gebrauch der Ausrüstung
• Regelmäßige Kontrolle der Ausrüstung auf Verwendbarkeit
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7 Schifffahrtsgesetz:
„Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die
Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die
berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am
Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. Verunreinigungen der Gewässer.“
Rechte des Schiffsführers
§ 5 Abs. 5 und 6 Schifffahrtsgesetz
• Besatzung, Fahrgäste und andere Personen an Bord müssen
die Anweisungen des Schiffsführers befolgen, die dieser
– zur Einhaltung der Vorschriften
– im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen
– im Interesse der Ordnung an Bord
erteilt
Dazu gehören zB:
• Entscheidung über Weiterfahrt oder Abbruch
– Wetter
– Wasserführung
• Entscheidung über Mitnahme einzelner Personen
– Alkoholisierung
Exkurs: Nautische Grundlagen Großschifffahrt
auf Wasserstraßen
Sichtschatten
• zulässig bis zu 350 m vor dem Bug des Fahrzeuges oder Verbandes
• dazu kommt Verbandslänge – de facto bis zu einem halben Kilometer
Sichtschatten für den Rudergänger
Anhalteweg
• technische Vorschriften: aus 13 km/h gegenüber Wasser auf 0 km/h gegenüber
Wasser in maximal 550 m
• Ausgangsgeschwindigkeit zu Tal meist höher
• Strömungsgeschwindigkeit kommt dazu
• tatsächlicher Weg bis zum Stillstand gegenüber Land kann 1 km und mehr
erreichen
Informationsquellen
• www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt
• www.doris.bmvit.gv.at
– Wasserstandsinformationen
– Nachrichten für die Binnenschifffahrt
– Elektronische Binnenschifffahrtskarte
(Inland ECDIS)
– Gesetze und Verordnungen
Informationsquellen
• Nachrichten für die Binnenschifffahrt
http://nts.doris.bmvit.gv.at/
• Donaukarte
http://at.d4d-portal.info
Vielen Dank für eure
Aufmerksamkeit