Sonderrechte § 35 STVO

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Transcript Sonderrechte § 35 STVO

Sonder- und Wegerechte
§§ 35 und 38 StVO
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Darf der RTW das ?
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Sonderrechte § 35 StVO
Begriffsbestimmung:
Die Sonderrechte befreien von der
Einhaltung der Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO)
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§ 35 StVO Absatz 1
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind:
▪ die Bundeswehr
▪ der Bundesgrenzschutz
▪ die Feuerwehr
▪ der Katastrophenschutz
▪ die Polizei
▪ der Zolldienst
befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
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§ 35 StVO Absatz 5a
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind
von den Vorschriften dieser Verordnung
befreit, wenn höchste Eile geboten ist,
um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.
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§ 35 StVO Absatz 8
Die Sonderrechte dürfen nur unter
gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
genutzt werden.
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Umfang der Befreiung
Der § 35 StVO befreit nur von der
Beachtung der StVO-Pflichten. Die
Verkehrsregeln und Verkehrsgebote
werden dadurch nicht geändert. Die
Rechte andere Verkehrsteilnehmer
werden zugunsten der
Sonderrechtsfahrzeuge nur
eingeschränkt. Für den Bevorrechtigten
kommen vor allem in Betracht:
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-
schneller fahren als erlaubt
Rotlicht überfahren
fahren entgegen der Fahrtrichtung
links fahren
Parken im Halteverbot
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Einschränkung
Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte
nur „unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung“
ausgeübt werden.
Dringlichkeit der Fahrt ≥ öffentl. Sicherheit
und Ordnung
Behinderung und Belästigung: ja
Gefährdung oder Schädigung: nein
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Darf der RTW das ?
NEIN
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Wegerecht § 38 Abs. 1 StVO
Wegerechte weisen die übrigen
Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht
auf die übliche Verkehrsregelung dem
Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren
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Wegerecht § 38 Abs. 1 StVO
Blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn darf nur verwendet werden,
wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwenden, flüchtige
Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten.
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Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer
haben sofort freie Bahn zu
schaffen“
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Vorraussetzungen für das
Wegerecht
Um die Verpflichtung der übrigen
Verkehrsteilnehmer, „sofort freie Bahn zu
schaffen“ auszulösen muss blaues
Blinklicht ZUSAMMEN mit dem
Einsatzhorn verwendet werden. Das
Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die
die oben genannten Warneinrichtungen
besitzen in Anspruch genommen
werden.
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Allg. Benutzung von blauem
Blinklicht § 38 Abs. 2 StVO
Blaues Blinklicht allein darf nur von den
damit ausgerüsteten Fahrzeugen und
zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder
bei der Begleitung von Fahrzeugen oder
geschlossenen Verbänden verwendet
werden.
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So nicht:
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So könnte jede Fahrt
ausgehen
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Also Trotz Sonder- und
Wegerechte
Vorsicht statt Eile.
Lieber langsam ankommen
als gar nicht ankommen.
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