Gefahrstoffe in der Gummiindustie

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Transcript Gefahrstoffe in der Gummiindustie

Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung
der Gefahrstoffverordnung
Christian Thomas
Meteor Gummiwerke K. H. Bädje GmbH & Co.
Gliederung
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•
Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung
Einstufung von Gefahrstoffen
Gefährdungsbeurteilung
Umgang mit Gefahrstoffen
Ermittlung von Gefahrstoffen
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Chemikaliengesetz
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere
sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und
ihrem Entstehen vorzubeugen.
Chemikaliengesetz
Es beschreibt
• Anmeldeverfahren für neue Stoffe
• Einstufungs-, Verpackungs-,
Kennzeichnungsvorschriften
• Mitteilungspflichten
• Verbote und Beschränkungen
• Schutz der Beschäftigten
Gefahrstoffverordnung
Sie regelt
•
•
•
•
•
•
Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen
Sicherheitsdatenblatt
Verbote und Beschränkungen
Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen
Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden
und erbgutverändernden Gefahrstoffen
Einstufung von Gefahrstoffen
erfolgt nach
• physikalisch-chemischen Eigenschaften
• toxischen Eigenschaften
• spezifischen gesundheitsschädigenden Wirkungen
• Auswirkungen für die Umwelt
Beispiele:
explosionsgefährlich E
brandfördernd O
hochentzündlich F+
leichtentzündlich F
entzündlich R 10
sehr giftig, giftig T+, T
gesundheitsschädlich Xn
sensibilisierend R42/43
krebserzeugend Car. Cat.
fortpflanzungsgefährdend Repr. Cat.
erbgutverändernd Mut. Cat.
ätzend C
reizend Xi
umweltgefährlich N, R52,53,59
Peroxide
Wärmeträgersalz
Wasserstoff
Toluol, Ethylacetat
Xylol
Fluor, nitrit. Wärmeträgersalze
Xylol, Toluol
Isocyanate, Dithiocarbamate,
Thiurame
Polyzyklische Aromaten,
N-Nitrosamine, Antimontrioxid
Blei
Ethylenthioharnstoff, Benzol
Natriumhydroxid
Methylethylketon
Amine
Gefährdungsbeurteilung
§5
ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“
(1)
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der
für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche
Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2)
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art
der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen
Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines
Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
mechan. Gefährdung
§ 5 ArbSchG
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
elektr. Gefährdung
Gefahrstoffe
Biologische
Arbeitsstoffe
Anforderung
an die
Arbeitsstätte
Brand- u. Ex-Gefahr
Anforderung
an
Arbeitsmittel
Anforderung
an den
konkreten
Arbeitsplatz
Thermische
Gefährdung
Zu
beurteilen
im Hinblick
auf
Lärm, Vibration
Strahlung
Arbeitsumgebung
physische Belastung
personenbezogene
Anforderung
psychische
Belastung
Gefährdung durch
unzureichende Info
weitere spezifische
Gefährdungen
Wann ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
nach Änderungen des
Standes der Technik
Als Erstbeurteilung
bei
Neubeschaffungen
(Maschinen, Geräte,
Einrichtungen)
Gefährdungsbeurteilung
bei jeder
Änderung im
Betrieb
in regelmäßigen
Abständen
(Änderung von Vorschriften)
nach dem Auftreten von
Arbeitsunfällen, Störfällen,
Beinaheunfällen,
Berufskrankheiten
u. anderen Erkrankungen
§5
ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Verschiedene Berufsgenossenschaften haben eine gemeinsames
Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung entwickelt.
Es sieht folgende Vorgehensweise vor:
1. Schritt: Arbeitsbereiche festlegen. Welche Tätigkeiten werden
ausgeführt?
2. Schritt: Gefährdungen ermitteln. Was kann zu Gefährdungen führen?
3. Schritt: Schutzziele festlegen. Was will ich eigentlich erreichen?
4. Schritt: Maßnahmen festlegen. Was ist zu tun? Wer macht was? Bis
wann? Externe Beratung festlegen. Wo ist sie erforderlich?
5. Schritt: Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüfen.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1. Festlegung der Betrachtungsbereiche
Wichtige Voraussetzung für Gefährdungsbeurteilung:
Untergliederung des Betriebs in
•Arbeitsbereiche und / oder
•Tätigkeiten
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
2. Gefährdungsermittlung - Ist-Zustand
•Erfassen der möglichen Gefährdungen und Belastungen
•Arbeitsbereichs-, tätigkeits- oder personenbezogene Ermittlung
Zur systematischen Erfassung können herangezogen werden:
•
•
die Prüflisten der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren
Gefährdungs- und Belastungskataloge für einzelne
Betriebsarten
Wichtig:
Die Erfassung muss vor Ort erfolgen
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Feststellen, ob die vorhandenen Maßnahmen
ausreichen anhand der beispielhaften Maßnahmen
der Prüfliste oder des Gefährdungs- /
Belastungskatalogs
Die Beurteilung erfolgt anhand der relevanten
Vorschriften.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
5. Festlegen und Durchführung von Maßnahmen
Gefahr beseitigen durch technische,
organisatorische oder personenbezogene
Maßnahmen
(ggf. externe Beratung)
•Technische Maßnahmen
•Organisatorische Maßnahmen
•Personenbezogene Maßnahmen
Beispiel:
Verkleidung von
Gefahrstellen
Beispiel:
Zahl der Mitarbeiter, die
gefährliche Arbeiten
ausführen, möglichst klein
halten
Beispiel:
persönliche
Schutzausrüstung
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Durchführung der Maßnahmen
Wer macht Was bis Wann?
Damit werden die Prioritäten festgelegt, die sich
aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Wichtig: Terminkontrolle
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
6. Erfolgskontrolle
(Kontrolle der Wirksamkeit)
Durchführungs- und Funktionskontrolle
Die Kontrolle der Wirksamkeit kann z.B. bei der
regelmäßigen Betriebsbegehungen kontrolliert
werden.
Wichtig:
Dokumentation der Ergebnisse
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt am: 04.11.2002
Teilnehmer:
Arbeitsbereich:
H.
H.
H.
H.
Meister
Betriebsrat
Sicherheitsing
Werkleiter (zeitweise)
boh 01.07.04
Einspritzpressen
Gefährdungs- und Belastungsfaktoren
Gefährdung / Maßnahmen
1. Organisation
1.1. Unterweisung
1.2. Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung vorhanden
1.3. Persönliche Schutzsausrüstungen
Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Unterarmstulpen oder lange Ärmel,
Schutzbrille, Gehörschutz
1.4. Alarm und Rettungswesen
Signale für Feuer- bzw. Räumungsalarm sind nicht bekannt! Innerhalb
einer Übung sind alle Mitarbeiter über die betrieblichen Alarme zu informieren.
Die Sammelplätze sind auf den Flucht- und Rettungsplänen nicht
ausgewiesen. Sammelplätze angeben
2. Arbeitsplatzgestaltung
2.1. Verkehrswege
Markierung nur zum Teil. Fehlende Bodenmarkierungen aufbringen lassen.
Trotz Markierung wurden auf den Verkehrs- bzw. Fluchtwegen Boxen und
Wagen abgestellt.
Verkehrswege
3. Ergonomie
3.1. Beleuchtung
Beleuchtung an Pressen P 006, 66, 67, 179, 180, 294, 394 nicht ausreichend
3.2. Klima
Weitere Leuchten installieren lassen
4. Gefahrstoffe
4.1. gesundheitsschädigende Wirkung
Umgang mit Benzin als Gleitmittel, und Vulk.-Paste; Betriebsanweisungen
beachten. Für wirksame Absaugung der Vulkanisationsdämpfe sorgenAbsaugungen dicht über frisch geheizten Teilen positionieren.
4.2. Belastung durch Gerüche
möglich
7. Physikalische Einwirkungen
7.1. Lärm
Beim Ausblasen der Formen hohe Lärmbelastung - Gehörschutz benutzen
heiße Oberflächen an Formen und Gummiteilen, Schutzhandschuhe u.
7.2. Heiße oder kalte Medien
Unterarmschutz benutzen.
Termin
verantwortlich Bemerkungen
unverzüglich WL
30.11.2002 WFW
13.12.2002 WL
erledigt
unverzüglich Meister
erledigt
13.12.2002 Meister
erledigt
Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz (Merkblatt A 017)
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt am: 21.10.1998 20.09.2002
Teilnehmer:
H. A
H. B
H. C
Arbeitsbereich:
P3 UHF
Gefährdungs- und Belastungsfaktoren
1. Organisation
1.1. Unterweisung
1.2. Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung
1.3. Persönliche Schutzsausrüstungen
2. Arbeitsplatzgestaltung
2.1. Absaugkabine
2.2. Verkehrswege
2.3. Sturzgefahr
3. Umgang mit Gefahrstoffen
H. J. BB
H. Betriebsrat
H. Sicherheitsbeauftragter
Tätigkeit: Lackkabine
Gefährdung / Maßnahmen
regelmäßig, mind. jährl. u. nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit
erstellen lassen
Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggfs. Schutzmaske u.
Schutzanzug
Termin
verantwortlich erledigt am:
ständig Meister
31.10.2002 H. AA
beim Einrichten der Düsen Schutzmasken tragen
bei Dauerbetrieb Schutzrollos schließen, Verkleidungsbleche einhängen
freihalten
verschüttete Kleber, Lacke oder Lösungsmittel sofort beseitigen
vorgeschriebene Körperschutzmittel benutzen
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe beachten
Gefahrstoffe nur in den vorgeschriebenen Gefäßen und im Sicherheitsschrank aufbewahren
Beim Reinigen der Membranpumpen mit MEK entspr. Körperschutzmittel (Gummihandschuhe, Schutzbrille, Schutzanzug) benutzen. Reinigung soll in der Absaugkabine erfolgen
Betriebsanweisung zum Reinigen der Membranpumpen erstellen lassen
31.10.2002 H. AA
werden von den Schlossern gereinigt
16.07.2004
16.07.2004
Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb
• Betriebsanweisungen nach GefStoffV erarbeiten
und entsprechend handeln
• Menge gefährlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
begrenzen (z. B. auf Tagesbedarf)
• Verschüttete Stoffe unverzüglich beseitigen
• Abfälle und Rückstände regelmäßig und
gefahrlos entsorgen
Umgang mit Gefahrstoffen
Ermittlungspflicht: Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob
es sich bei den verwendeten Stoffen um Gefahrstoffe
handelt, und prüfen, ob Stoffe mit geringerem
gesundheitlichen Risiko erhältlich sind.
Ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe muss geführt werden.
Umgang mit Gefahrstoffen
Bestandsaufnahme
Informationsbeschaffung
Gefahrenbewertung
Gefahrstoff ?
ja
Ersatzstoff suchen
ES verfügbar ?
nein
ja
Ende
Ende
Gefährdungsermittlung
Festlegung Schutzmaßnahmen
GS freigesetzt
ja
Überwachung Arbeitsbereich
Grenzwert eingehalten ?
nein
Ende
ja
Ende
Gesundheitsrisiko
vertretbar
Überwachungspflicht
• Ist das Auftreten eines Gefahrstoffs in der Luft am
Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, ist
zu ermitteln, ob die MAK-, TRK- und BATWerte eingehalten werden.
• Wer Messungen durchführt, muss über die
notwendige Sachkunde und Einrichtungen
verfügen.
• Messergebnisse sind min. 30 Jahre aufzubewahren.
R
13.04.04
EPS
GUMMIWERKE
Gefahrstoffmessbericht nach USV 08/01
Meteor / 110 / MAK / W4 / 008 / 04
Verteiler:
W4
W4
SI- Beauftr.
WAM
WU
BR
H. A
H. B
H. C
Fr. D
H. E
H. F
Von: EPS
AA
Umgebungsbedingungen
Temperatur:
°C
Rel. Luftfeuchte:
%
Luftdruck:
hPa
Arbeitsplatz
Geb./Raum-Nr.:
50.101
Name:
H. Switalla
Arbeitsgang:
Presse 178,Teile mit XXXXXX einstreichen
Arbeitsstoff:
2185.XXXXXXXX
gefertigtes Produkt:
R 22 Dichtung Verdeck vorn rechts, X 495 0052 16
Absaugung:
ja
Kostenstelle
nein
X
Betriebsanweisung
660
ja
nein
X
Messparameter
Messmethode
Probennahme-Gerät
Stoffdaten
Proben-Röhrchen/Chip
Gefahrstoff
MAK/TRK-Wert [ppm]
Toluol
Toluol
50
Dräger CMS
Probennahme
Tag der Probennahme:
13.04.04
Probennahme durch:
H. Nobel
Beginn :
10:00 Uhr
Ende :
10:05Uhr
Messergebnisse
Lfd.-Nr.
Gefahrstoff
Messwert [ppm]
Bewertungsindex I
1
Toluol
< 10
< 0,2
I = Messwert/MAK (Wenn der Index I bzw. der Gesamtindex Iges.  1 ist, bedeutet das, dass der MAK-Wert eines
Stoffes bzw. eines Stoffgemisches überschritten ist.)
Bemerkungen
Messwert liegt unterhalb der Nachweisgrenze, Betriebsanweisung fehlt, anfordern bei H. XXXXXX
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
4. Schutzausrüstung und minimale
Exposition der Arbeitnehmer
3. Lüftungsmaßnahmen nach
dem Stand der Technik
2. Gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe sind an der Austrittsoder Entstehungsstelle vollständig
zu erfassen und nach dem Stand der
Technik zu entsorgen
1. Freisetzung von gefährlichen Gasen und Dämpfen
oder Schwebstoffen sind nach dem Stand der
Technik zu vermeiden
Hautkontakt mit gefährlichen festen oder flüssigen
Stoffen ist nach dem Stand der Technik zu vermeiden
Betriebsanweisung:
Pflichten des Arbeitgebers
• Arbeitsbereich- und stoffbezogene
Betriebsanweisungen sind zu erstellen
• Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand der
Betriebsanweisungen über vorhandene Gefahren sowie
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden
• Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich
arbeitsplatzbezogen durchzuführen
• Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich
festzuhalten und durch den Unterwiesenen mit
Unterschrift zu bestätigen
• Nachweise über durchgeführte Unterweisungen sind
mindestens zwei Jahre aufzubewahren
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei
Überschreiten der Auslöseschwelle für
krebserzeugende Gefahrstoffe werden in der GefStoffV
und in der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
(VBG 100/GUV 0.6) in Form von Erstuntersuchungen
vor Aufnahme und als Nachuntersuchungen während
einer solchen Tätigkeit gefordert.
Auslöseschwelle
Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines
Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper,
bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen
zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind.
Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die
Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen ist.
Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS
TRGS 150 Hautresorbierbare Gefahrstoffe
TRGS 222 Gefahrstoffverzeichnis
TRGS 400 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe
am Arbeitsplatz: Anforderungen
TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe
in der Luft in Arbeitsbereichen
TRGS 403 Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz
TRGS 404 Bewertung von Kohlenwasserstoffdämpfen in der Luft am
Arbeitsplatz
TRGS 552 N-Nitrosamine
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach §20 GefStoffV
TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz
TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fortpflanzungsgefährdender Stoffe
Grenzwerte
Grenzwerte im Sinne der TRGS 402 sind Luftgrenzwerte
(MAK und TRK). Sie werden in der TRGS 900
veröffentlicht.
Die beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder
Stoffen mit kumulativer Wirkung ggf. zusätzlich
heranzuziehende Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte
(BAT-Werte) werden in der TRGS 903 veröffentlicht.
Grenzwerte
Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist
die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes
als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am
Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der
Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der
Regel täglich achtstündiger Exposition,
im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht
beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
TRK-Werte (Technische Richtkonzentration) werden für
krebserzeugende Stoffe und für krebsverdächtige Stoffe
aufgestellt, für die kein MAK-Wert besteht.
Grenzwerte
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert) ist die
Konzentration eines Stoffes oder seines
Umwandlungsprodukts im Körper oder die dadurch
ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators
von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
BAT-Werte werden in der Regel für Blut und/oder Harn
aufgestellt.
Kontrollmessplan
Start
A rbeitsbereichsanalyse
Einhaltung
Grenzw ert
Erfüllung, Kriterium
Dauerüberw achung oder
bei MA K-Stoffen
dauerhaft sichere
Einhaltung
Meßplan starten
Befund sichern
Messung
Stop
Nein
Ja
Maßnahme
sinnvoll?
Ja
t
64 Wochen
Nein
Ja
dauerhaft sichere
Einhaltung des
Grenzw ertes?
ME 1/4
Grenzw ert*
Nein
Ja
t
32 Wochen
ME 1/2
Grenzw ert*
Ja
ME Grenzw ert*
t
16 Wochen
Nein
Kontrollmeßplan
ME-Meßergebnis
* und Kurzzeitw ertanforderungen
erfüllt
R
GUMMIWERKE
30.04.2004
Gef Stoff Messplan Werk 1 - 6
2004
Arbeitsbereich
Arbeitsverfahren
Gefahrstoff:
EPS/No
Grenzwert= Messwert
GW
Überschreitungsfaktor
Expositionsdauer =
EPD
Bewertungsindex
Kontrollmessung
Sind Ermittlungen ob GW eingehalten werden
notwendig
Werk 1
Teile für R 52 Biegen
Teile in Hebrosol 75 tauchen
Naphtha
200
< 20
7,5 STD
< 0,1
n. 64 Wo
R 171 Vorbereitung Lackanl. D
Windschutz, Rahmen mit
Benzin reinigen
Exxsol DSP 80/110
BKW
200
4
< 20
7,5 STD
< 0,1
n. 64 Wo
W 220 Vorbereitung Lackanl.
D955
Teile aufziehen u. mit Benzin
abw.
Exxsol DSP 80/110
BKW
200
4
< 20
7,5 STD
< 0,1
n. 64 Wo
Werk 2
Gefahrstoffkataster
Gefahrstoffkataster/SDBL
Gefahrstoffkataster/Betriebsanweisung
Gefahrstoffkataster
Gefahrstoffkataster
Gefahrstoffkataster/Durchsatz
Gefahrstoffkataster
Gefahrstoffkataster/Arbeitsplätze
Gefahrstoffkataster/Messwerte
Danke
für Ihre
Aufmerksamkeit !!