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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht
Dienstag, den 28. Mai 2013
I.
Steuergeheimnis
II. Besteuerung und Datenverarbeitung
Steuergeheimnis I
• Rechtsgrundlage: § 30 AO (Vergleich mit § 30 VwVfG),
strafbewehrt gemäß § 355 StGB
• Verpflichtete: Amtsträger, §§ 30 I, 7 AO, gleichgestellte
Personen, § 30 III AO
• Gegenstand: fremde Verhältnisse, § 30 II Nr. 1 AO, fremde
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 30 II Nr. 2 AO, jeweils
unabhängig von steuerlicher Relevanz
• Verletzungshandlungen: Offenbaren, Verwerten und
Abrufen im automatisierten Verfahren. Offenbaren ist jede
Weitergabe geschützter Daten an Dritten, auch an andere
Behörden, auch innerhalb der Finanzverwaltung, § 30 IV AO
• Ausnahmen bei Offenbarung – Abs. 5 - und Abruf – Abs.
6: Offenbarungsgründe sind Erforderlichkeit für die
Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (Nr. 1),
gesetzliche Zulassung (Nr. 2, z.B. § 31 AO), Zustimmung des
Steuerpflichtigen (Nr. 3), Durchführung eines Strafverfahrens,
Fachbereich, Titel, Datum
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Steuergeheimnis II
das kein Steuerstrafverfahren ist, unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen (Nr. 4), zwingende öffentliche
Interessen (Nr. 5, mit Regelbeispielen)
• Fall 1 (BVerwGE 65, 1): S hat einen Dachdeckerbetrieb mit
mehreren Mitarbeitern. Aufgrund der Insolvenz eines
Großkunden gerät S selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Seit
März 2010 hat er deshalb für seine Mitarbeiter keine
Lohnsteuern mehr an das Finanzamt abgeführt. Die einbehaltenen Beträge verwendet S vielmehr, um eine eigene
Insolvenz abzuwehren. Der Lohnsteuerrückstand für 2010
beläuft sich schließlich auf ca. 200.000 Euro. Hiervon erhält
die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde im Januar 2011
durch eine Mitteilung des Finanzamts Kenntnis. Diese Behörde
untersagt dem S darum im März 2011 in einem auf § 35
GewO gestützten Bescheid die weitere Ausübung des
Dachdeckergewerbes. Ist der Bescheid rechtmäßig?
Fachbereich, Titel, Datum
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Steuergeheimnis III
• Fall 2 (BVerfG NJW 2008, 3489): Um einem Steuerstrafverfahren zuvorzukommen, erstattet ein beamteter Lehrer
Selbstanzeige. Er gibt an, aus Kapitalvermögen und aus einer
Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Einkünfte in Höhe von ca.
600.000 Euro erzielt und nicht deklariert zu haben. Das
Finanzamt teilt dies dem Dienstherrn des Lehrers mit, der
daraufhin ein förmliches Disziplinarverfahren einleitet, das mit
einer Degradierung um eine Rangstufe durch Urteil des
letztinstanzlichen Disziplinargerichts endet. Hiergegen richtet
sich die Verfassungsbeschwerde des Lehrers.
Fachbereich, Titel, Datum
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Datenverarbeitung und Besteuerungsverfahren
• Elektronische Steuererklärung
• Abruf von Kontostammdaten
• Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung
Fachbereich, Titel, Datum
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Elektronische Steuererklärung (ELSTER)
• seit 1999
• Vereinfachung der Abgabe der Steuererklärung, Plausibilitätskontrolle, Abweichung Steuererklärung ./. Steuerbescheid,
keine manuelle Eingabe durch Finanzbeamte, Abgleich mit
Daten aus Vorjahren
• U.a. in den Bereichen Lohn- und Umsatzsteuer gesetzlich
verpflichtend, Ende der Lohnsteuerkarte „alter Art“
• Rechtsgrundlage: § 150 AO, insb. Abs. 6. Problem:
Unterschrift. Mögliche Problemlösung: elektronische Signatur
(§ 87a III 2 AO). Zu kompliziert, darum „anderes sicheres
Verfahren“ (§ 87a VI AO)
Fachbereich, Titel, Datum
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Kontenabruf
• Rechtsgrundlage: § 93 VII / VIII AO, § 24c III KredWG
• Eingeführt 2005 als Reaktion auf die massive Steuerhinterziehung Ende der 1990er Jahre; seit 2009 – Einführung der
Abgeltungsteuer – von geringerer Bedeutung
• Zweck: Schaffung der Grundlage für ein Auskunftsbegehren
gemäß § 93 I 3 AO
• Kontostammdaten: Kontonummer, Tag der Errichtung bzw.
Auflösung, Name des Kontoinhabers
• Voraussetzungen: Erforderlichkeit zur Festsetzung oder
Erhebung von Steuern, Subsidiarität im Verhältnis zu einem
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen
• Anwendungsbereich: hauptsächlich in der Vollstreckung
• Rechtsschutz: vorbeugende Unterlassungsklage bzw.
Feststellungsklage
Fachbereich, Titel, Datum
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Digitale Außenprüfung
• § 147 VI AO: Drei Formen, unmittelbarer Datenzugriff,
mittelbarer Datenzugriff (Auswertung durch den St.Pfl.),
Datenträger-überlassung
• Übergang von papiergestützter zu digital papierloser
Buchführung soll von den Finanzbehörden nachvollzogen
werden können.
Fachbereich, Titel, Datum
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