Transcript Folie 12

Vorlesung Steuerverwaltungsrecht
Dienstag, den 18. Juni 2013
Thema: (1) Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, (2)
Rechtsschutz in Steuersachen (Einspruch, Klage, Verfahren
vor dem BFH, AdV-Verfahren)
Gemeinnützigkeitsrecht
• Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige,
mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit,
Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit
• Rechtsfolgen: Steuerbefreiung oder –ermäßigung nach
Maßgabe der einzelnen Steuergesetze
• Verfahren: Freistellungsbescheid
• Besonderheiten: Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips
durch die Regeln über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64
AO) und über Zweckbetriebe (§ 65 AO)
Fachbereich, Titel, Datum
2
Spenden
• Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an
politische Parteien
• Sonderausgabenabzug, Problem bei Spenden in das EUAusland (Art. 63 AEUV), § 10b I Satz 6 am Ende
• Spenden an politische Parteien, §§ 10b II, 34 EStG: aus
Gründen der Chancengleichheit Deckelung und vorrangig (§
10b II 2 EStG) progressionsneutraler Abzug von der
tariflichen Einkommensteuer
Fachbereich, Titel, Datum
3
Übersicht
• außergerichtlicher Rechtsschutz, Einspruch (früher auch
Beschwerde), §§ 347 ff.
• Klage zum Finanzgericht, Anfechtungs-, Änderungs-,
Verpflichtungs- (Versagungsgegen-, Untätigkeits-, Vornahmeund Bescheidungsklage), Leistungs-, Feststellungs-,
Fortsetzungsfeststellungsklage
• Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH
• AdV-Antrag, zunächst beim FA, dann beim FG
Fachbereich, Titel, Datum
4
Einspruch
•
•
•
•
•
1.
2.
3.
4.
5.
§ 347 I Nr. 1, II AO: VA in Abgabenangelegenheiten
Vorverfahren: §§ 44 I, 33 I Nr. 1 FGO
Liegt Einspruch vor? § 357 I 4 AO
Wogegen richtet sich der Einspruch?
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Eröffnung des Finanzrechtswegs in der Hauptsache, § 347
AO, 44, 33 FGO
Statthaftigkeit, §§ 347, 348 AO
Einspruchsbefugnis, §§ 350, 351 (wichtig), 352, 353 AO
Einspruchsfrist, §§ 355, 356 AO
Form und Inhalt, § 357 AO
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu
prüfen; ihr Fehlen führt zwingend zur Verwerfung des
Einspruchs, § 358 AO.
Fachbereich, Titel, Datum
5
Verfahren und Entscheidung
• § 365 I AO: Vorschriften über Ermittlungs- und
Festsetzungsverfahren gelten entsprechend. Aushilfsfunktion
des Einspruchsverfahrens
• Entscheidungsoptionen
1. Verwerfung
2. Zurückweisung
3. Stattgabe
4. Abhilfe
Fachbereich, Titel, Datum
6
Finanzgerichtliches Verfahren
•
•
•
•
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
§ 1 FGO: Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte.
Traditionelle Zweistufigkeit
Klagesystem in Anlehnung an VwGO
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
Rechtsweg zu den Finanzgerichten (beachte: Grund- und
Gewerbesteuerbescheid)
Statthaftigkeit
Klagebefugnis (Adressatentheorie, Begründung, § 65 I 3
FGO)
Vorverfahren (Ausnahme bei Sprung- oder Untätigkeitsklage)
Klagefrist
Beteiligte, Behördenprinzip
Gerichtliche Zuständigkeit, § 35 FGO
Form und Inhalt der Klage
Fachbereich, Titel, Datum
7
Streitgegenstand
Sachverhalt: Ein angefochtener ESt-Bescheid lautet auf
20.000 Euro. Darin hat das Finanzamt Ausgaben mit einer
steuerlichen Auswirkung von 1.000 Euro als
Lebenshaltungskosten behandelt; das Gericht sieht sie aber
als Werbungskosten an. Zugleich stellt das Gericht fest, dass
das Finanzamt Einnahmen mit einer steuerlichen Auswirkung
von 600 (alternativ 1.200 Euro) rechtsirrig nicht als steuerbar
beurteilt hat.
Individualisierungstheorie: Das Gericht wird der Klage
stattgeben und die Steuer auf 19.000 Euro festsetzen.
Saldierungstheorie: Bei 600 Euro: Das Gericht wird der
Klage stattgeben und die Steuer auf 19.600 Euro festsetzen.
Bei 1.200 Euro: Das Gericht wird die Klage abweisen.
Fachbereich, Titel, Datum
8
Erledigung durch Abhilfe
• Abhilfebescheid gemäß §§ 172 I 1 Nr. 2 lit. a) am Ende, 2,
131 I AO
• Kostenbescheid gemäß § 138 II FGO
• Bei nur teilweiser Abhilfe: Klageänderung gemäß § 68 FGO
oder Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO für die
Dauer eines Einspruchsverfahrens
Fachbereich, Titel, Datum
9
Verpflichtungsklage
•
•
•
•
Versagungsgegenklage
Untätigkeitsklage
Vornahmeurteil
Bescheidungsurteil
Fachbereich, Titel, Datum
10
Fall I
• Die gemeinnützige A-Krankenhaus-GmbH betreibt im Rahmen
ihres Krankenhauses die rechtlich unselbständige,
organisatorisch getrennt geführte A-Krankenhaus-Apotheke.
Diese Apotheke beliefert nicht nur das A-Krankenhaus,
sondern auch andere Krankenhäuser, wobei der Umsatz aus
den Geschäften mit anderen Krankenhäusern ca. 30 % des
Gesamtumsatzes von 5 Mio. Euro ausmacht. Wegen der
Gemeinnützigkeit wurde die A-Krankenhaus-GmbH für die von
der A-Krankenhaus-Apotheke erzielten Gewinne weder zu
Körperschaft- noch zu Gewerbesteuer herangezogen. Dies
stört X, der selbst eine Apotheke betreibt, die auch
Krankenhäuser beliefert, dafür aber zur Körperschaft- und zur
Gewerbesteuer herangezogen wird. Er hält die
Ungleichbehandlung zwischen ihm und der A-KrankenhausGmbH und ihrer Apotheke für eine rechtswidrige
Wettbewerbsverzerrung.
Fachbereich, Titel, Datum
11
Fall II
• Gegen Steuerbescheide eines Berliner Finanzamts, in denen
festgestellt wird, dass die A-Krankenhaus-GmbH, auch
hinsichtlich der Apotheke, nicht zu Gewerbe- und
Körperschaftsteuer herangezogen wird (vgl. §§ 3 Nr. 6
GewStG, 5 I Nr. 9 KStG), erhebt X zunächst erfolglos
Einspruch. Nunmehr will er klagen.
• Wäre eine solche Klage zulässig?
• Probleme: Rechtsweg (Abgrenzung zum Verwaltungsrechtsweg); Klagebefugnis (§ 65 Nr. 3 AO)
Fachbereich, Titel, Datum
12
Rechtsmittel, Revision
• Revision (§ 115 FGO, gegen Urteile und Gerichtsbescheide),
Beschwerde (§ 128 FGO, gegen Beschlüsse)
• keine Berufung, zweite Tatsacheninstanz
• Revision ist zulassungsbedürftig (§ 115 I FGO). Zulassungsgründe in § 115 II FGO. Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
116 FGO
Fachbereich, Titel, Datum
13
AdV
• AdV = Aussetzung der Vollziehung
• gesetzlicher Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln
• Zuständig ist zunächst unabhängig vom Verfahrensstand das
Finanzamt, §§ 361 V AO, 69 IV FGO
• Zulässigkeit eines AdV-Antrags:
1. Finanzrechtsweg in der Hauptsache
2. Statthaftigkeit: Vollziehung eines VA
3. Zuständigkeit (s. oben)
4. Antragsbefugnis, § 40 II FGO analog
5. keine Frist
• Begründetheit eines AdV-Antrags: Obersatz gemäß §§ 361
II 2 AO und 69 II 2 FGO
Fachbereich, Titel, Datum
14