Rechtsschutz in Steuersachen - Kompetenzzentrum Steuerrecht

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Transcript Rechtsschutz in Steuersachen - Kompetenzzentrum Steuerrecht

Rechtsschutz in Steuersachen
RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose
Lehrstuhl für Steuerrecht
Ruhr-Universität Bochum
Rechtsschutz in Steuersachen SS 2014
RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose
Literaturhinweise
• Jachmann, Rechtsschutz in Steuersachen
Steuer und Studium 2012 Seite 573, Fortsetzung Seite 637
• Tipke/Lang, Steuerrecht
• Tipke/Kruse, Kommentar AO/FGO
Rechtsschutz in Steuersachen SS 2014
RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose
Überblick über das gestufte Rechtsschutzverfahren
Außergerichtlicher
ordentlicher) Rechtsschutz
Gerichtlicher
Rechtsschutz
Einspruch unter den
Voraussetzungen der
§§ 347 ff. AO
1. Stufe
Klage bei FG
Einspruchsentscheidung
oder
keine Entscheidung nach Frist
2. Stufe
Revision bei
Zulassung
durch FG bzw. durch
BFH nach NZB
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Einspruch (Abgrenzung „schlichtem Antrag auf Änderung“)
• Form? (§ 357 AO  Schriftlichkeit)
• § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
 isolierte Prüfung bestimmter SV
• Einspruch
 umfassende Prüfung (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO)
 Änderung zum Nachteil? (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO)
• Aussetzung der Vollziehung ?
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Eröffnung des Finanzverwaltungsweges (§ 347 AO = § 33 FGO)
• Abgabenangelegenheit (§ 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO)
• im Anwendungsbereich der AO (vgl. § 1 AO)
• Sonderfälle § 347 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AO
KAG der Länder nehmen zwar regelmäßig auf AO Bezug,
nicht aber bzgl. Rechtsbehelfsverfahren
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Statthaftigkeit (§§ 347 Abs. 1, 348 AO)
• gegen alle Steuerverwaltungsakte (§ 118 AO)
• Negativabgrenzung (§ 348 AO)
Nr. 1: gegen Einspruchsentscheidungen
Nr. 2: bei Nichtentscheidung innerhalb angemessener Frist
 Untätigkeitsklage (§ 46 FGO)
 Untätigkeitseinspruch, § 347 Abs. 1 S. 2 AO
Nr. 3: gegen VA der obersten FinBeh
• § 347 Abs. 3 AO: nicht in Steuerstrafsachen
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Einspruchsbefugnis: §§ 350 - 353 AO
• Einheitliche Gewinnfeststellung (§ 352 AO, § 48 FGO)
• Beschwer bei Einkommensteuerfestsetzung auf 0 € ?
• „Liebhabereifälle“
• Eingeschränkte Überprüfung von Änderungsbescheiden (§ 351 AO)
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Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO)
 einen Monat nach Bekanntgabe
• Fristberechnung (§ 108 AO verweist auf §§ 187-193 BGB)
• Besonderheit: Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO
• Nachweisprobleme
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)
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Entscheidung über den Einspruch: vgl. § 367 AO
• Einspruchsentscheidung
 durch erlassende Finanzbehörde (§ 367 Abs. 1 AO)
• (Teil-)Abhilfebescheid (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO)
• Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a, 2b AO)
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Unzulässiger Einspruch wegen § 165 AO ?
Umfang des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 + 4 AO
Nr. 3:
– Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem
Recht (nicht einfachgesetzlich)
– Gegenstand eines Verfahrens (nicht z.B. Diskussion in
Literatur)
– vor dem EuGH, BVerfG, oberstes Bundesgericht (nicht FG)
Nr. 4: auch einachgesetzlich / Achtung: Umfang!
Problem: Einspruchs-/Klagebegehren
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Vorbereitung der Klage
• Erfolgsaussichten der Klage
– Sachverhaltsunsicherheiten (Beweismittel)
• Keine Bindung des Gerichts an die Tatsachenfeststellungen
des FA
• Oft nur eine geringe „Beweiserhebung“ durch das FA
• Selten Zeugenaussagen
• Gegebenenfalls tatsächliche Verständigung
– Geklärte Rechtsfragen? FG oder BFH-Rechtsprechung?
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Vorbereitung der Klage
• Erfolgsaussichten der Klage
– Abwägung Kostenrisiko – Erfolgsaussichten
– Taktische Klageerhebung
• Verzögerung eines Strafverfahrens
• Liquiditätsüberlegungen beim Mandanten
– „Vorsorgliche“ Klageerhebung nach
Einspruchsentscheidung? P.: Gerichtskosten
– Klageverfahren als verlängerte Veranlagung?
• Ausschlussfristen beachten, § 364 b AO
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Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
Gerichtskosten
–
–
–
–
„Regel“-Streitwert EUR 5.000,00
Mindeststreitwert EUR 1.000,00
immer 4 Gebühren á EUR 55,00 (=EUR 220,00)
Kostenberechnung nach Beendigung des Prozesses, Basis
Streitwert (=i.d.R. Steuerbetrag)
– Kein „Vorschuss“ wie im Zivilprozess aber Vorauszahlungspflicht
(EUR 220,00)
– Herabsetzung auf 2 Gebühren bei Klagerücknahme oder
Hauptsacheerledigung (also mindestens EUR 110,00)
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Gebührenübersicht
Streitwert
1.000,00 € 10.000,00 € 100.000,00 € 1.000.000,00 €
GK FG (4,0)
220,00 €
784,00 €
3.424,00 €
17.824,00 €
RVG FG (2,8)
307,02 € 1.643,15 €
4.535,33 €
15.004,47 €
GK BFH (5,0)
275,00 €
980,00 €
4.280,00 €
22.280,00 €
RVG BFH (3,1) 337,37 € 1.816,65 €
5.018,71 €
16.609,54 €
Gesamtkosten 1.139,39 € 5.223,80 € 17.258,04 €
71.718,01 €
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Gebühren im FG-Verfahren
• Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 ?
FG Köln v. 30.6.2011 10 Ko 1662/11 EFG 11, 1832
FG Köln v. 28.2.2011 10 Ko 1119/10 EFG 11, 1545
• Voraussetzungen für eine Termingebühr
Thürg FG v. 16.5.2011 4 Ko 772/10 EFG 11, 1549
FG BerlBdb v. 5.4.2011 13 Ko 13326/10 EFG 11, 1551
• „Anfechtung der Kostenentscheidung“ ?
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PKH
• PKH erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen könnte, § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ZPO
• Vermögen ist einzusetzen.
• PKH nur etwas für „Bedürftige“ ?
• Voraussetzungen
hinreichende Erfolgsaussichten
keine „mutwillige“ Klageerhebung
„arm“ im Sinne des Gesetzes
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PKH
Freibeträge ab 1.4.2013
Antragsteller
(angestellt)
Ehefrau
Kind 1 (15 Jahre)
Kind 2 (10 Jahre)
Erwerbsfreibetrag
Miete
Werbungskosten / Monat
Versicherung
Ratenkredit (Auto)
Summe:
432 €
432 €
326 €
286 €
197 €
600 €
300 €
100 €
200 €
2.873 € / netto !
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PKH
Freibeträge ab 1.4.2013
Antragsteller (selbständig)
Ehefrau
Kind (3)
gesch. Ehefrau
Kind aus 1. Ehe (16)
Kind aus 1. Ehe (12)
Erwerbsfreibetrag
Wohnungskosten
Werbungskosten / Monat
Altersvorsorge
Geschäftsdarlehen
432 €
432 €
252 €
500 € (tats. Unterhalt)
326 € (tats. Unterhalt)
286 €
197 €
900 €
400 €
500 €
500 €
4.725 € / netto !
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PKH
• Vollständiger (!) PKH-Antrag innerhalb der Klagefrist
• „bedingte“ Klageerhebung ? Nein!
• Aber: Wiedereinsetzung in die Klagefrist
– PKH wird bewilligt: Wiedereinsetzung in Klagefrist
(Vorsicht: nicht unbedingt von Amts wegen)
– PKH wird nicht bewilligt: kurze Überlegensfrist (2-3 Tage)
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Aussetzung der Vollziehung
• Grundsatz: Keine Hemmung der Vollziehbarkeit von
Steuerbescheiden durch Einspruch, § 361 Abs. 1 AO
• Voraussetzungen für AdV:
– Antrag (AdV von Amts wegen selten)
– Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheids oder
– die Vollziehung stellt für den Betroffenen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar
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Aussetzung der Vollziehung
• Darlegungspflicht, Glaubhaftmachung
• AdV mit oder ohne Sicherheitsleistung?
• AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden
• AdV bei Gewerbesteuerbescheiden
– In der Regel gegen den Gewerbesteuermessbescheid:
Antragsgegner = FA
– Bei Fehlern beim Gewerbesteuerbescheid: Gemeinde
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Aussetzung der Vollziehung
• Aussetzungszinsen = 0,5% pro Monat, §§ 237, 238 AO
• Überlegung: Zahlung oder AdV-Antrag?
• Wenn AdV von Amts wegen gewährt wird: Einspruch möglich
• Besondere Zugangsvoraussetzung § 69 Abs. 4 FGO
• Ausnahmeregeln des § 69 Abs. 4 FGO werden streng behandelt
• Erneuter Antrag nach Abweisung möglich (§ 69 Abs. 6 FGO)
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Aussetzung der Vollziehung
• Ablauf des AdV-Verfahrens bei Gericht
–
–
–
–
i.d.R. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Erörterungstermin selten
Beschluss
Rechtsmittel ?
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Aussetzung der Vollziehung
• AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln?
vgl. Thür.FG v. 19.1.2012 3 V 1001/11
EFG 2012, 861 mit Anm. Wagner!
 neben den ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit zusätzlich erforderlich:
„besonderes berechtigtes Interesse“
Kritik: Seer in TK, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 96 ff.
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Aussetzung der Vollziehung
• Kosten des AdV-Verfahrens
- Gerichtsgebühren
2,0  0,75
- Streitwert
10 v.H. des Streitwerts der HS
a.A. FG Ddorf v. 14.11.2011 11 V 1531/11,
EFG 2012, 266: 25 v.H.
• Kostentragung trotz Obsiegens im AdV-Verfahren
- FG SachsAnh v. 20.1.2012 2 V 1261/11
EFG 2012, 1309
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Einstweilige Anordnung
• § 114 FGO (=einstweilige Anordnung) neben § 69 FGO möglich ?
– Beispiel: Es werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet,
obwohl über den AdV-Antrag noch nicht entschieden wurde
• Antrag ohne vorherigen Einspruch beim FG möglich
• Erforderlich:
– Anordnungsanspruch (z.B. § 258 AO)
– Anordnungsgrund
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Einstweilige Anordnung
Abwehr eines Insolvenzantrags
• Finanzrechtsweg (zusätzlich eröffnet)
- mangels Verwaltungsakt keine Anfechtungsklage
- allgemeine Leistungsklage
• vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO
- schon im Vorfeld des Antrags möglich
- Umfang der Überprüfung ?
FG Köln v. 19.3.2009 – 15 V 111/09, EFG 2009, 1296
FG Köln v. 26.6.2008 - 6 V 973/08, EFG 2009, 870
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Voraussetzungen der Klage
• Finanzrechtsweg (§ 33 FGO)
–
–
–
–
–
Steuerbescheide (ca. 75 % der Verfahren)
Haftungsbescheide?
Kindergeld?
Pfändung von Steuererstattungsansprüchen?
Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts aus Steuerforderungen
gegen Dritte?
– Zölle?
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Voraussetzungen der Klage
• Finanzrechtsweg (§ 33 FGO)
– Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über
bestimmte im StBerG geregelte Angelegenheiten
• Voraussetzungen für die Berufsausübung
• Prüfungszulassung
• Widerruf der Bestellung
• Prüfungsentscheidungen
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Voraussetzungen der Klage
Klagevoraussetzungen
• Vorverfahren (Einspruchsverfahren)
– § 44 FGO: In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher
Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage …nur zulässig, wenn das
Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz
oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
– Gegenstand … ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der
Gestalt, die er durch die Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat
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Voraussetzungen der Klage
• Ausnahme: Isolierte Anfechtung nur der Einspruchsverfahren
– Verlust einer Tatsacheninstanz
(Einspruch wird als unzulässig verworfen)
– Erstmalige Beschwer (Verböserung)
– Einsprüche von Ehagatten
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Voraussetzungen der Klage
• Ausnahme: Sprungklage (§ 45 FGO), wenn
– Sachverhalt erschöpfend geklärt ist,
– nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt
seine Rechtsauffassung im Einspruchsverfahren ändern wird.
• Zustimmung des FA notwendig, sonst Abgabe ans FA zur
Durchführung des Einspruchsverfahrens
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Voraussetzungen der Klage
• Klagearten
– Anfechtungsklage
– Verpflichtungsklage
– Leistungsklage
– Feststellungsklage
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Klagearten
Anfechtungsklage
• Gerichtet auf (Teil-)Aufhebung eines belastenden VA
Verpflichtungsklage
• Gerichtet auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten VA
oder auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen VA
Problem:
- Anfechtung eines Änderungsbescheids
- Begehren eines Änderungsbescheids
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Klagearten
Leistungsklage
• Gerichtet auf Leistungen (Tun, Dulden oder Unterlassen), die kein
VA sind (bspw. Auszahlung von Erstattungsbeträgen)
Feststellungsklage
• Subsidiär, gerichtet auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
– Vor.: Feststellungsinteresse
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Wirksame Klageerhebung
•
Vertretung vor Gericht
-
keine Ausschlussfrist mehr
Nachweis der Bevollmächtigung
§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO  Das Gericht hat den Mangel von
Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein
Bevollmächtigter nach Abs. 2 Satz 1 (StB RAe etc)
- Zurückweisung von Bevollmächtigten
§ 62 Abs. 3  Bei Bevollmächtigten nach Abs. 2 Satz 1 (StB
RAe etc) nicht mehr möglich, es sei denn, Zulassung verloren
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Wirksame Klageerhebung
Vertretung vor dem BFH
-
vor dem BFH herrscht Vertretungszwang
(§ 62 Abs. 4 FGO) uneingeschränkt !
-
auch für Behörde !!
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Wirksame Klageerhebung
• Klagefrist  einen Monat nach Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung
• § 122 AO gilt (3-Tage-Fiktion)
• Zur Beweislast: BFH vom 29.4.2009, X R 35/08
• Zur Einspruchsentscheidung durch Computerfax:
– FG Köln vom 05.11.2009 (Schriftlichkeit?),
– FG Ddorf 26.03.2009, 11 K 508/06 EFG 09, 1078, hat
offengelassen, ob auf einen per Computerfax übermittelten VA §
122 Abs. 2a AO (3-Tage-Fiktion bei elektronischer Übermittlung)
Anwendung findet
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Wirksame Klageerhebung
• Beweislast bei behauptetem späterem Zugang als drei Tage nach
Aufgabe zur Post: Steuerpflichtiger
• Sind Fristbeginn und/oder Fristende an einem Wochenende oder
Feiertag, beginnt bzw. endet die Frist erst am nächsten Werktag, die
3-Tage-Fiktion wird demnach wie eine Frist behandelt
• Anders bei förmlicher Zustellung: BFH Beschluss vom 21.9.2009, I
B 48/09 I B 49/09
• Wahrung der Frist auch durch „Anbringen bei der Behörde“, § 47
Abs. 2 FGO
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Wirksame Klageerhebung
• Achtung bei Teileinspruchsentscheidungen: § 367 Abs. 2a AO:
• Klagefrist bei Allgemeinverfügungen, § 367 2b AO:
Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die
Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Versäumung der Klagefrist
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO
– Vor.: Jemand war ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche
Frist einzuhalten + Antrag
– Antrag binnen 2 Wochen, (anders § 110 AO = 1 Monat) +
– versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der 2-Wochen-Frist
nachzuholen
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
– Antrag muss innerhalb der 2-Wochen-Frist begründet werden
(vollständige, substantiierte und schlüssige Darlegung der
Tatsachen bzgl. Der Wiedereinsetzung)
– BFH vom 15.11.2012 XI B 70/12: Keine Wiedereinsetzung,
wenn ein Frist deshalb versäumt wurde, weil nur die ersten 4
von 21 Seiten eines Faxes vor 24.00 Uhr eingingen
– FG Köln Urteil v. 15.12.2009, 12 K 3102/09 zur Zurechnung
des Verschuldens eines Steuerberaters
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Wirksame Klageerhebung
Form der Klageerhebung
– schriftlich oder zur Niederschrift, § 64 Abs. 1 FGO 
handschriftliche Unterschrift erforderlich
– per Telefax
– per email § 52 a FGO + Rechtsverordnungen
 erforderlich: qualifizierte elektronische Signatur
– elektronisches Gerichtsfach: www.egvp.de
– Eingescannte Unterschrift: S. BFH vom 22.6.2010, VIII R 38/08
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Wirksame Klageerhebung
Mussinhalt, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO:
-
Bezeichnung des Klägers mit Name, Anschrift, ggf. Funktion
Bezeichnung des Beklagten (Finanzbehörde)
Gegenstand des Klagebegehrens
Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes
(Anfechtungsklagen)
- Bezeichnung der Einspruchsentscheidung (Anfechtungsklagen)
Muster: Klageschrift
Grube, Zum Kern der Klagebegründung im Steuerprozess, DStZ 2012, 583.
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Wirksame Klageerhebung
-
Sollinhalt, § 65 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO
– Bestimmter Antrag
Problem: Was ist, wenn der Antrag nicht weit genug ist?
 BFH vom 16.01.2008 - II R 10/06
– Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden.
– Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts
Einspruchsentscheidung sollen beigefügt werden
-
Ausschlussfrist, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO
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Wirksame Klageerhebung
•
Objektive und subjektive Klagenhäufung
•
Klageerhebung durch Eheleute
- Bekanntgabe des zusammengefassten Bescheids
- Einspruchsverfahren
- Klageverfahren / Beiladung
- Verfahrensbeendigung
Einzelheiten zur Klage von Eheleuten:
Nöcker AO-StB 2009, 299
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Laufendes Klageverfahren
Recht auf Akteneinsicht, § 78 FGO
-
alle Akten / keine „Geheimakten“
-
Ort der Einsichtnahme nicht geregelt
 i.d.R. Gericht oder Finanzamt
-
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag
 Spruchkörper
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Laufendes Klageverfahren
• Darlegungs- und Feststellungslast, oder auch:
 Mitwirkungspflichten versus Amtsermittlung
§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
 Gericht ermittelt von Amts wegen
§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO
 Beteiligte sind dabei heranzuziehen
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Laufendes Klageverfahren
• Darlegungs- und Feststellungslast
– Keine subjektive Beweislast
– Kläger trägt Feststellungslast für alle steuermindernden
Tatbestandsmerkmale (Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben, Sonderabschreibungen...)
– Beklagte trägt Feststellungslast für alle steuererhöhenden
Tatbestandsmerkmale, z.B. Betriebseinnahmen, Vorliegen eines
Gewerbebetriebs, Herkunft bestimmten Vermögens
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Laufendes Klageverfahren
• Mitwirkungspflichten im Verfahren
Anschaulich BFH v. 19.10.2011 X R 65/09:
 Verletzung der Mitwirkungspflicht führt nicht zur
Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes!
 Erfüllung der Mitwirkungspflicht und Beweisanträge im
FG-Verfahren lösen Erweiterung der
Amtsermittlungspflichten von FA und FG aus!
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Laufendes Klageverfahren
• Mitwirkungspflichten:
– Beweismittelbeschaffung bei internationalen Steuerfällen ( § 90
Abs. 2 AO)
– Informationspflicht unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen (§
93 Abs. 3 S. 2 AO)
– Vorlage von Urkunden (§ 97 Abs. 1 Abs. 3 AO)
– Gestatten des Betretens von Räumen und Grundstücken (§ 99
AO)
– Vorlage von Wertsachen (§ 100 AO)
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Laufendes Klageverfahren
• Mitwirkungspflichten
§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO:
– § 158 AO (Buchführung)
– § 160 AO (Benennung von Zahlungsempfängern)
– § 162 AO (Schätzung)
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Laufendes Klageverfahren
• Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung
 Soweit Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Tatbestandsmerkmale sind, liegt die Feststellungslast
hierfür beim Finanzamt.
 objektive und subjektive Voraussetzungen der
Steuerstraftat.
 Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“
im finanzgerichtlichen Verfahren
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Laufendes Klageverfahren
• Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung
BFH II R 66/06 vom 20.6.2007 BFH/NV 2007, 2057:
„Beweismaßerleichterungen, die im Besteuerungs- und
Finanzgerichtsverfahren in Folge verweigerter Mitwirkung des
Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eintreten,
dürfen allerdings bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung
dem Grunde nach nicht genutzt werden.
…
Lediglich die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern ist mit
einer Einschränkung bezüglich des Schätzungsrahmens möglich…
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Laufendes Klageverfahren
• Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung

aber: kein höherer Grad der Gewissheit erforderlich!
BFH v. 11.5.2011 II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455

Bindungswirkung der strafgerichtlichen
Feststellungen
BFH 26.7.2010 VIII B 198/09:
Die Tatsacheninstanz darf grundsätzlich keine
Zeugenaussage würdigen, ohne die Zeugen in der
mündlichen Verhandlung tatsächlich zu vernehmen
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Laufendes Klageverfahren
• Beweiserhebung
– Beweisthema
– Beweismittel
• Zeugenvernehmung
• Sachverständigenvernehmung, -gutachten; ggflls. durch
gerichtseigene Prüfungsbeamte
• Inaugenscheinnahme
• Beteiligtenvernehmung sowie
• Heranziehung von Urkunden
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Laufendes Klageverfahren
• Das FG ist verpflichtet, allen Beweisanträgen nachzugehen, sofern
die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind
• Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist
unverzichtbar, in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu
geben, dass
– alle Beweisanträge aufrechterhalten bleiben und vorsorglich die
Übergehung der Anträge als Verfahrensfehler gerügt wird.
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Ausschlussfristen
• Ausschlussfrist des § 79 b Abs. 2 FGO
Frist zur Angabe von
1.
Tatsachen oder Beweismittel
2.
Vorlage von Urkunden oder beweglichen Sachen
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Ausschlussfristen
Nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel
kann das Gericht zurückweisen, wenn
1.
durch sie eine Verzögerung eintreten würde und
2.
die Verspätung nicht entschuldigt wird und
3.
die Beteiligten über die Folgen der Fristsetzung
informiert waren.
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Beiladung
• einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO)
Das FG kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen,
deren rechtliche Interessen …durch die Entscheidung berührt
werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben
dem Steuerpflichtigen haften.
• Beispiele:
– Ehegatten bei Klage gegen ESt-Veranlagung und EStVorauszahlungen
– Haftungsschuldner im Prozess des Steuerpflichtigen
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Beiladung
• notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO)
Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
• Beispiele:
– Aufteilung einer Gesamtschuld
– Einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften: alle
Klageberechtigten
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Beiladung
Rechtsfolge der wirksamen Beiladung
 Bindung der Beigeladenen an die Rechtskraft des Urteils, § 110
FGO
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 10.1.1991 E
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F
T = Alleinerbin
•
•
•
•
FG München vom 24.8.2005 4 K 4361/03 rkr, EFG 2005, 1887
11.3.1991: F macht durch Anwaltschreiben Pflichtteil geltend
25.3.1992: Vergleich: F verzichtet auf Pflichtteil nach E, T
verzichtet auf Pflichtteil nach F
T macht in ErbSt-Erklärung Pflichtteilsansprüche der F in Höhe
von DM 1.921.498,91 geltend
Abzugsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs?
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Beiladung
2.Verfahren (der Mutter) (Versteuerung des Pflichtteilanspruchs)
• Mutter wendet sich gegen Erbst
• Finanzgericht:
„zur Geltendmachung“ verlieren wir kein Wort, wg. Rechtskraft
Beiladung
Exkurs: Vorheriger Verzicht hätte wohl keine Steuer ausgelöst
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Änderung von Steuerbescheiden
• Änderung des Bescheids während des Verfahrens Neuer Bescheid
wird automatisch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 68
Satz 1 FGO)
– bei Teilabhilfe: Klageantrag anpassen!
– Vollumfängliche Abhilfe?
Klage wird unzulässig (Rechtsschutzinteresse [-] )
– Prozesserklärung: Rücknahme oder Erledigung der
Hauptsache…?
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Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
• Hauptsacheerledigung = durch ein außerprozessuales Ereignis
nach Klageerhebung wird das streitige Klagebegehren
gegenstandslos (bspw. wird der angefochtene Steuerbescheid von
der Finanzbehörde aufgehoben, es erfolgt eine zivilrechtliche
Einigung über eine drohende Verpflichtung, Verständigung im
Termin zur mündlichen Verhandlung)
• Beiderseitige Hauptsacheerledigung = beide Parteien erklären die
Hauptsache für erledigt
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Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
• Erledigungserklärung wird für das beklagte FA fingiert, wenn es
einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von 2
Wochen widerspricht und das FG auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat
• Rechtsfolge: FG entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem
Ermessen, 2 Gerichtsgebühren entfallen
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Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
• Einseitige Hauptsacheerledigung des Klägers und ausdrücklich
keine Erledigungserklärung durch FA:
– Rechtsfolge: FG entscheidet, ob Erledigung eingetreten ist
– Wenn nicht: Klageabweisung
– Es bleibt bei 4 Gerichtsgebühren
• Achtung bei Erledigungserklärung bei Erbschaftsteuerbescheiden:
s. BFH vom 29.8.2012 II R 49/11
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Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
• Klagerücknahme, § 72 FGO
– Zulässig bis zur Rechtskraft des Urteils
– Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die
mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines
Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des
Beklagten möglich
– Regelmäßig Kostentragungspflicht durch Kläger, § 136 Abs. 2
FGO (aber Reduzierung auf 2 Gerichtsgebühren)
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Beschleunigung des Verfahrens
Entscheidung durch den BE an Stelle des Senates ?
• § 79 a Abs. 1 FGO (Nebenentscheidungen)
• § 79 a Abs. 2 FGO (Gerichtsbescheid)
• § 79 a Abs. 4 FGO (Einverständnis der Beteiligten)
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Erörterungstermin
Sinn und Unsinn eines Erörterungstermins
BFH vom 1.9.2005 IX B 44/05:
Sachverhalt
• Erörterungstermin vor Berichterstatterin
• Kläger bekam Frist zu Stellungnahme, es sollte ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden.
• Am Tag des Fristablauf teilt PB des Klägers mit, man brauche noch
etwas Zeit, Berichterstatterin: Ich werde aber bald entscheiden!
• eine Woche später: Urteil mit Klageabweisung
• BFH: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs
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Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
• Unterbrechung des Verfahrens
(§ 240 Satz 1 ZPO i.V. mit § 155 FGO)
• Unterbrechung bei „starkem“ vorläufigen Insolvenzverwalter
(§ 240 Satz 2 ZPO i.V. mit § 155 FGO)
• Dauer der Unterbrechung  bis zur Aufnahme
• „Klage des Finanzamtes“ (umgekehrtes Rubrum!)
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Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
• Aufnahme von „Aktivprozessen“
BGH v. 14.4.2005 IX ZR 221/04, ZIP 2005, 952
BFH v. 7.3.2006 VII R 11/05, BStBl. II 2006, 573
Ein Aktivprozesses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner
einen Anspruch verfolgt, der zur Insolvenzmasse gehört und im
Falle seines Obsiegens die zur Verteilung anstehende Masse
vergrößern würde.
 Nicht entscheidend ist die formelle Parteirolle.
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Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
•
Aufnahme von „Passivprozessen“
– Insolvenzforderung im Prüfungstermin vom
Insolvenzverwalter bestritten ?
 Aufnahme nur durch Insolvenzverwalter (§ 179 Abs.2 InsO)
– Insolvenzforderung im Prüfungstermin vom
Insolvenzschuldner bestritten
 Aufnahme nur durch beklagte Behörde (§ 184 Satz 2 InsO)
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Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
Aufnahme von „Passivprozessen“
Insolvenzforderung bleibt im Prüfungstermin unbestritten
 Forderung gilt als rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO)
 Klageverfahren ist objektiv erledigt
 Erledigungserklärung ?
 FG Berlin v. 11.4.2005 – 9 K 9300/03 – EFG 2005, 1713
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Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
•
Aufnahme von „Passivprozessen“
BFH vom 7.3.2006 VII R 11/05, BStBl. II 2006, 573, FG Ddorf v.
12.10.2006 11 K 2025/06 F EFG 2007, 13
-
Insolvenzschuldner nicht verfahrensbeteiligt
Feststellungsantrag des Beklagten (!)
Beiladung des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht
„konkludente“ Rücknahme des Widerrufs oder der Klage ?
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Besetzung des Gerichts
• Senatsbesetzung: § 5 FGO
• Rolle der ehrenamtlichen Richter
• Einzelrichter: § 6 FGO
 Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 FGO
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Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
• Gerichtsbescheid: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
– Auch zulässig, wenn nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet
wurde.
– Dagegen Antrag auf mündliche Verhandlung möglich; Frist: 1
Monat nach Zustellung
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Mündliche Verhandlung
• Vorbereitung der mündlichen Verhandlung: §§ 79, 90 FGO
• Ladungsfrist: mind. 2 Wochen (§ 91 FGO)
• Anordnung des persönlichen Erscheinens
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Mündliche Verhandlung
• Verzicht auf mündlichen Verhandlung § 90 Abs. 2 FGO
- Vorteile
- Nachteile
• Alternative: Gerichtsbescheid, § 91a FGO?
• Alternative: Videokonferenz, § 93a FGO ?
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Ablauf der mündlichen Verhandlung
• Ablauf der mündlichen Verhandlung: §§ 92, 93 FGO
– Aufnahme der Beteiligten / Anwesenden
 Im Vorfeld prüfen: soll der Mandant mit zum Termin?
 Ist er persönlich geladen?
– Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch BE
– Gelegenheit zur Stellungnahme
– Verhandlung
– Termin zur Verkündung einer Entscheidung
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Mündliche Verhandlung
• Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung
• Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist zu
Protokoll zu geben, dass alle Beweisanträge aufrechterhalten
bleiben und vorsorglich die Übergehung der Anträge als
Verfahrensfehler gerügt wird.
• Schweigen würde Antragsverzicht und damit den Verlust der
Verfahrensrüge bedeuten, das FG sei seiner Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) nicht nachgekommen (vgl. §
155 FGO iVm. § 295 ZPO).
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Verfahrensbeendigung
• Urteil
– §§ 95, 96 FGO
– Inhalt des Urteils: § 100 FGO
– vier (Haupt-)Entscheidungsvarianten
•
•
•
•
Klageabweisung
Kassation echte/unechte (§ 100 I 1 2 FGO / § 171 IIIa AO)
abändernde Betragsfestsetzung nach § 100 II 3
Entscheidung nach § 100 III (Verweisung an Finanzamt)
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Rechtsmittel
§ 115 FGO
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den
Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das
Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
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Rechtsmittel
§ 115
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
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Revision
•
Frist zur Einlegung beim BFH
 ein Monat nach Zustellung, § 120 Abs. 1 FGO
•
Frist zur Begründung
 zwei Monate nach Zustellung, § 120 Abs. 2 FGO
beliebig verlängerbar
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Revision
§ 118
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das
angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht
beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei
denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
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Revision
Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen
Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich
die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in
Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der
Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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Nichtzulassungsbeschwerde
Frist zur Einlegung beim BFH
 ein Monat, § 116 Abs. 2 FGO
Frist zur Begründung
 zwei Monate, § 116 Abs. 3 FGO
 einmal (!) um 1 Monat verlängerbar
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Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO abschließend
– grundsätzliche Bedeutung
– Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung
– Vorliegen eines Verfahrensmangels
Im NZB-Verfahren geht es nicht um die Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung!
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Nichtzulassungsbeschwerde
Entscheidung des BFH durch Beschluss
bei Stattgabe wegen Verfahrensverstoß
 Aufhebung Urteil und Zurückverweisung (§ 116 Abs. 6 FGO)
bei Stattgabe aus anderen Gründen

Verfahren läuft als Revisionsverfahren weiter
Achtung:
einmonatige Revisionsbegründungsfrist läuft
Begründung ist erforderlich !
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Anhörungsrüge
§ 133a FGO
1. unanfechtbare Entscheidung
2. Gericht hat Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
3. Rügefrist: 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung
4. Verfahren: Anhörungsrüge ist einzulegen beim Gericht, dessen
Entscheidung gerügt wird
5. Entscheidung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss
6. Rechtfolgen Verwerfen oder zurückweisen oder Verfahren
fortführen
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Erweiterter Rechtschutz
-
verfassungsrechtliche Streitigkeiten
-
europarechtliche Streitigkeiten