RA Dr. Thomas Wipf - Vortrag 3.2.2011 - Folien

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Transcript RA Dr. Thomas Wipf - Vortrag 3.2.2011 - Folien

Info-Veranstaltung des HEV Schlieren vom 3. Februar 2011:
« Wird meine Liegenschaft unter Schutz gestellt? »
Inventarerstellung, Entlassung aus dem Inventar,
Unterschutzstellung, Abwehr- und
Rechtsmittelmöglichkeiten der Grundeigentümer
RA Dr. Thomas Wipf
Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Zürich, www.meyer-wipf.ch
Dozent für Planungs- und Baurecht an der ZHAW
Agenda
A.
Schutzobjekte
B.
Schutzmassnahmen
C.
Verfahren und Rechtsschutz
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
Katalog (gemäss § 203 Abs. 1 PBG)




Naturschutz-Objekte
Denkmalschutz-Objekte
Gartendenkmäler
Archäologie-Objekte
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
Naturschutz-Objekte


unverdorbene Naturlandschaften (Greifensee,
Pfäffikersee, Lützelsee etc.)
Lebensräume wie etwa Hecken, Feldgehölze,
Riedwiesen und andere Biotope
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
Denkmalschutz-Objekte


Ortsbilder, Gebäude und Gebäudegruppen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltenswürdig sind
demgemäss werden nicht nur besonders schöne
Objekte geschützt, sondern der Begriff ist vielmehr nach
sachlichen, wissenschaftlich abgestützten Kriterien
auszulegen
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
Gartendenkmäler



bei einem Denkmalschutzobjekt kann auch die
Umgebung unter Schutz gestellt werden
unabhängig von schutzwürdigen Bauten ist auch die
Unterschutzstellung von wertvollen Park- und
Gartenanlagen möglich
als Gartendenkmäler kommen historische
Gartenanlagen, Friedhöfe und Badeanlagen in Frage
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
Archäologie-Objekte



werden häufig erst beim Bauen entdeckt
oftmals nur kurze Zeit für eine Rettungsgrabung
längst nicht alle Archäologie-Objekte können
ausgegraben und in Museen ausgestellt werden
RA Dr. Thomas Wipf
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A.
Schutzobjekte
RA Dr. Thomas Wipf
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B.
Schutzmassnahmen
Übersicht:

Arten von Schutzmassnahmen:
 vorsorgliche Schutzmassnahmen
 dauernde Schutzmassnahmen
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B.
Schutzmassnahmen
Übersicht (2):

vorsorgliche Schutzmassnahmen:
 durch die Eröffnung des Inventars
 ohne Eröffnung des Inventars
fehlt es an einer Inventarisierung (Schutzobjekt ist
noch nicht inventarisiert), können vorsorgliche
Schutzmassnahmen dennoch formell verfügt
werden; diese bewirken ebenfalls ein einjähriges
Veränderungsverbot
RA Dr. Thomas Wipf
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B.
Schutzmassnahmen
Übersicht (3):

dauernde Schutzmassnahmen:
 Massnahmen des Planungsrechts (Freihaltezonen,
Kernzonen, Quartiererhaltungszonen,
Gestaltungspläne)
 Verordnung (insbesondere bei Schutzmassnahmen,
die ein grösseres Gebiet erfassen)
RA Dr. Thomas Wipf
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B.
Schutzmassnahmen
Übersicht (4):

dauernde Schutzmassnahmen (2):
 Verfügung (insbesondere bei Schutzmassnahmen, die
ein einzelnes Objekt betreffen)
 verwaltungsrechtlicher Vertrag (insbesondere bei
Schutzmassnahmen, die ein einzelnes Objekt
erfassen und im Einverständnis mit dem
Grundeigentümer erfolgen)
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B.
Schutzmassnahmen
vorsorgliche Schutzmassnahmen:

Inventar:
Inventare werden erlassen von:
 Bund (BLN; ISOS)
 Kanton
 Gemeinde
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B.
Schutzmassnahmen
vorsorgliche Schutzmassnahmen:

Inventar (2):
 Kantone und Gemeinden erstellen gemäss § 203
PBG einstweilige Inventare über die Schutzobjekte;
diese stehen jedermann zur Einsicht offen
 Inventare enthalten mindestens folgende Angaben:
 Umschreibung und Wertung des Objekts
 bestehende Schutzmassnahmen
 Schutzzweck
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B.
Schutzmassnahmen
vorsorgliche Schutzmassnahmen:

Inventar (3):
 Inventare sind grundsätzlich nur behördenverbindlich
 wird dem betroffenen Grundeigentümer aber mittels
formeller Verfügung schriftlich mitgeteilt, dass seine
Liegenschaft inventarisiert worden ist, löst dies ein
einjähriges Veränderungsverbot aus
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B.
Schutzmassnahmen
vorsorgliche Schutzmassnahmen:

Inventar (4):
 innerhalb des einjährigen Veränderungsverbots hat
die zuständige Behörde zu entscheiden, ob und
inwieweit sie dauernde Schutzmassnahmen erlassen
will; tut sie dies nicht fristgemäss, fällt das
Veränderungsverbot dahin
 Entlassung aus dem Inventar ist ebenfalls formell zu
verfügen und amtlich zu publizieren
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C.
Verfahren und Rechtsschutz
1.
Verfahren

Zuständigkeiten:
 Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung:
Zuständigkeit der Baudirektion
 Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung:
Zuständigkeit des Gemeinde- bzw. Stadtrats
 bei Massnahmen des Planungsrechts gelten die
üblichen Zuständigkeiten (Gemeindelegislative bzw.
Baudirektion)
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C.
Verfahren und Rechtsschutz
1.
Verfahren

Beratung durch kantonale Kommissionen:
 Natur- und Heimatschutzkommission (NHK)
 Denkmalpflegekommission (KDK)
 Archäologiekommission (AK)
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C.
Verfahren und Rechtsschutz
1.
Verfahren

Provokationsverfahren:
 jeder Grundeigentümer kann jederzeit einen
Entscheid über die Schutzwürdigkeit seiner
Liegenschaft verlangen, wenn er ein aktuelles
Interesse (z.B. Bauvorhaben, Verkauf, Erbteilung)
glaubhaft macht
 Provokationsbegehren ist schriftlich beim
Gemeinderat einzureichen
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C.
Verfahren und Rechtsschutz
1.
Verfahren

Provokationsverfahren (2):
 zuständiges Gemeinwesen hat innert einem Jahr über
eine allfällige Unterschutzstellung zu befinden;
ausnahmsweise kann diese Frist um ein Jahr erstreckt
werden
 erfolgt innert Frist keine Unterschutzstellung in
Verfügungsform, darf in der Folge eine
Schutzmassnahme nur noch bei wesentlich
veränderten Verhältnissen angeordnet werden
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C.
Verfahren und Rechtsschutz
2.
Rechtsschutz


Rechtsmittel gegen Schutzmassnahmen haben von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung
Rechtsmittellegitimation von ideellen Verbänden, was
eine Publikation von Inventarentlassungen und
Unterschutzstellungsentscheiden erfordert
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C.
Verfahren und Rechtsschutz
2.
Rechtsschutz

Rechtsmittelzug:
 Rekurs an Baurekursgericht des Kantons Zürich
 Beschwerde an Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich
 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an Bundesgericht
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D.
Fragen / Diskussion
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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