Transcript Folie 4

Vorlesung Steuerverwaltungsrecht
Dienstag, den 30. April 2013
I.
Arten von Steuerverwaltungsakten
II. Korrektur von Steuerbescheiden
Fall (Folie 1)
• Quelle: Nds. FG, 24.11.2011, 10 K 275/11
• X erhält einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Steuerbescheid. Zwei Monate später legt er Einspruch ein. X
macht geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig
erteilt, weil er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden
sei, auch elektronisch Einspruch einlegen zu können. In dem
Steuerbescheid heißt es, Einspruch könne schriftlich oder zur
Niederschrift eingelegt werden
• Elektronische Einspruchseinlegung ist möglich, § 87a I 1 AO,
und zwar auch ohne elektronische Signatur, § 357 I 2 AO,
und zwar auch gegen einen schriftlich erteilten
Steuerbescheid
• Der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich
aus §§ 356 I AO, 55 I FGO; diese Normen lassen die Frage
offen
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Fall (Folie 2)
• Ist „elektronisch“ ein Unterfall von „schriftlich“?
• Ist eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig?
• Gilt dies auch bei nicht zwingend erforderlichen Angaben?
Das FG hält die Rechtsbehelfsbelehrung für unvollständig und
die Anfechtungsklage für begründet. Aufgehoben wird nicht
der Steuerbescheid, sondern die Einspruchsentscheidung (§
44 II FGO). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Finanzamt zurückverwiesen. Vgl. Böwing-Schmalenbrock,
DStR 2012, 444
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Arten von Steuerverwaltungsakten
• Steuerverwaltungsakte allgemein
• Steuerbescheide (besondere Regeln über Inhalt und Form,
Schätzung, Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeit,
Festsetzungsverjährung, Korrektur)
• Bescheide, die Steuerbescheiden gleichgestellt sind:
Grundlagen-, Mess- und Zinsbescheide gemäß §§ 181 I, 184
I, 239 I AO
• Besonders geregelte Bescheide: Haftungs- und Duldungssowie Abrechnungsbescheide
• Die Steueranmeldung ist kein Steuerverwaltungsakt, sondern
eine qualifizierte Steuererklärung (§ 150 I 4 AO). Sie steht
gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung, also einem Steuerbescheid mit
einer Nebenbestimmung, gleich.
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Steuerbescheid
• Schriftform, § 157 I 1 AO
• Bezeichnung der erlassenden Behörde, § 119 III AO
• Eindeutige Bezeichnung des Steuerschuldners, § 157 I 2 AO.
Zu Schreibfehlern § 129 Satz 2 AO
• Art und Höhe der Steuerschuld, § 157 I 2 AO. „Festgesetzt
werden w Euro ESt und x Euro KiSt und y Euro SolZ, dies für
den VZ z.“ Hinzu kommen evtl. Nebenleistungen.
• Begründung, § 121 AO. Vor allem sind die sog.
Besteuerungsgrundlagen anzugeben (§§ 157 II, 199 I AO)
• Rechtsbehelfsbelehrung, § 157 I 3 AO. Ihr Fehlen, ihre
Unvollständigkeit, ihre Unrichtigkeit macht den
Steuerbescheid nicht anfechtbar, sondern wird damit
sanktioniert, dass an die Stelle der Monatsfrist, § 355 I AO,
die Jahresfrist, § 356 II AO, tritt.
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Grundlagenbescheid
• Regelungsinhalt: Besteuerungsgrundlagen, anders als beim
Steuerbescheid (§ 157 II AO)
• einheitliche und gesonderte Feststellung. Einheitlich bezieht
sich auf die Zahl betr. StPfl., gesondert bezieht sich auf die
Aussonderung von Besteuerungsgrundlagen
• Folgebescheid. Feststellungswirkung gem. § 182 I AO;
zeitliche Reihenfolge §§ 155 II, 175 I 1 Nr. 1 AO;
Rechtsschutz § 351 II AO
• Beispiel: Gewinnfeststellung bei einer Mitunternehmerschaft
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Messbescheid
• bei Realsteuern
• Messbescheid des Finanzamts, Steuerbescheid der Gemeinde
• Steuerbescheid beruht auf Anwendung des Hebesatzes auf
einen Messbetrag
• auch in Berlin, obwohl hier Messbescheid und Steuerbescheid
beide vom Finanzamt erlassen werden.
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Haftungs- u. Duldungsbescheid
• Haftungsbescheide ergehen zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, für die Steuerschuld eines anderen
einzustehen
• Duldungsbescheide ergehen zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, wegen der Steuerschuld eines anderen die
Vollstreckung in eigenes Vermögen zu dulden
• Gesetzesvorbehalt, §§ 38, 37 I AO
• Gesetze können sein: spezielle Steuergesetze (§§ 42d, 44 V
EStG), allgemeine Steuergesetze (§§ 69 ff. AO), Zivilgesetze
(§ 25 HGB). Vgl. insb. §§ 69 AO, 35 I GmbHG
• Gesamtschuldverhältnis. Vgl. etwa § 44 II 3 AO
• Haftungsbescheid. Ermessen!
• zusätzlich Zahlungsaufforderung (§ 219 AO)
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Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten
• im Grundsatz wie im allg. Verw.R., formelle und materielle
Bestandskraft
• Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO), Einspruchs- und
Klagefrist (§§ 355 I AO, 47 FGO)
Unterschiede zum allg. Verwaltungsrecht
• Feststellungswirkung und damit Abhängigkeit eines VA von
anderen VA ist ausgeprägter
• Ausschluss einer grundsätzlichen, gesetzlichen
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln
• vorläufige Entscheidungen sind häufiger
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Korrektur
• Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides durch die
Finanzbehörde außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens
• §§ 172 – 177 AO, in §§ 172 – 175 AO spezielle Korrekturgründe, in §§ 176, 177 AO allgemeine Vorschriften
• gem. § 172 I 1 Nr. 2 d) AO werden die §§ 130 ff. AO
verdrängt
• Verhältnis zum Einspruchsverfahren: § 172 I 1 Nr. 2 a), 2 u. 3
AO
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Fall (Musil, SteuStud 1999, 236 – 239)
In einem Umsatzsteuerbescheid der A-GmbH für 2010 ist u.a.
eine Position über 15.000 Euro enthalten, die aufgrund von §
14c UStG mit der Begründung festgesetzt wurde, in einer
Rechnung der A-GmbH sei Umsatzsteuer in dieser Höhe
unberechtigt ausgewiesen worden. Die Begründung ist falsch;
in der fraglichen Rechnung ist gar keine Umsatzsteuer
ausgewiesen.
Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gem. § 208 I AO
erließ das zuständige Finanzamt im Juli 2012 einen Umsatzsteueränderungsbescheid gemäß § 173 I Nr. 1 AO, in dem
zwar einiges geändert, die genannte Position aber beibehalten
wurde. Besagte Rechnung hat der Veranlagungsstelle weder
bei Erlass des USt-Bescheides noch bei Erlass des Änderungsbescheides vorgelegen. Wohl hat die Rechnung den Steuerfahndungsbeamten vorlegen, die ihr aber keine Beachtung
geschenkt haben.
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Fall (Fortsetzung)
Anfang November 2012 erhält die A-GmbH von ihrem
Steuerbüro einen Hinweis, der auf all das aufmerksam macht.
Das Steuerbüro hat es aus leichter Fahrlässigkeit erst
nachträglich bemerkt.
Nunmehr beantragt die A-GmbH beim Finanzamt unverzüglich
die Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheides und die
Streichung der Position von 15.000 Euro.
Hat die A-GmbH einen Anspruch auf diese Änderung?
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Gesetzessystematische Orientierung
• Ablauf der Festsetzungsfrist, § 169 I AO
• Offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO
• Steuerfestsetzung und Vorbehalt, vorläufige Steuerfests.,
Korrektur nach §§ 164, 165 AO
• bei endgültigen Steuerfestsetzungen Korrektur bei Vorliegen
eines Korrekturgrundes, einschlägig: §§ 172 – 175 AO oder
Spezialgesetz
• allgemeine Korrekturschranke, §§ 176, 177 AO
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§ 173 AO
• Tatsachen und Beweismittel
• Neu: Hat bei Erlass des Bescheides schon vorgelegen,
war aber der Finanzbehörde noch nicht bekannt
(Abgrenzung zu nachträglich entstandenen Tatsachen und
Beweismitteln, Abgrenzung zu § 175 I 1 Nr. 2 AO).
Wissenszurechnung
• Rechtserheblichkeit von Tatsachen und Beweismitteln bei
Erlass des Bescheides, BFH GrS BStBl. II 1987, 180
• Änderungssperre des § 173 II AO
• grobes Verschulden des StPfl., Kompensation durch grobe
Verletzung von Ermittlungspfl. der Behörden, § 173 I Nr. 2
Satz 2 AO bei Schätzung
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§ 177 AO
• Ein Steuerbescheid leidet an einem materiellen Fehler, so
dass die Steuer um 2.000 Euro zu hoch festgesetzt ist. Der
Bescheid ist aber bestandskräftig.
• Aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache,
die Anderes betrifft, ist die Steuerfestsetzung gemäß § 173
AO zu erhöhen
• Ergebnis: Bei der Korrektur neutralisieren sich Korrekturgrund
und materieller Fehler
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