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Sportlerpauschalierung
20.04.2010, Spiegelsaal
Haus des Sports


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Mit dieser rückwirkend ab 1.1.2009 geschaffenen Regelung
wurde
die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine
geschaffen, um
Kostenersätze für die mit der sportlichen Tätigkeit
zusammenhängenden Aufwendungen
von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern
bis zu einer Höhe von EUR 60,00 (Wert 2010; EUR 30,00 =
Wert 2009) pro Tag bzw maximal EUR 540,00 pro Monat
steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszubezahlen.

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Für welche Institutionen gelten die neuen Bestimmungen?
◦ Für gemeinnützige Sportvereine



Welche Vereinsmitarbeiter können diese Neuregelung in
Anspruch nehmen?
Vereinsmitarbeiter
Sportler/innen, Schiedsrichter/innen
Sportbetreuer/innen (Trainer,
Masseur/in, Zeugwart)

begünstigter Personenkreis

Funktionär/in, Begleitperson,
mitarbeitende Vereinsmitglieder,
dem Verein nahe stehende
Personen (zB Eltern)
nicht begünstigter Personenkreis

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Grundsätzlich muss zwischen einer Steuerbefreiung und
einer SV-befreiung unterschieden werden.
Steuerfreie Auszahlung nur möglich wenn:
 Begünstigter Personenkreis: Sportler, Sportbetreuer
(Trainer, Masseur), Schiedsrichter
 max. EUR 60,00 pro Einsatztag (Training, Wettkampf) bzw
max. EUR 540,00 pro Monat
 Kein tatsächlicher Nachweis von Fahrt- und Reisekosten
notwendig -> ABER: Aufzeichungen durch den Verein
führen
 Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um einen
Freibetrag -> bei Auszahlung höherer Beträge ->
Steuerpflicht der übersteigenden Beträge
 Achtung: Neben der steuerfreien pauschalen RAE dürfen
zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten ersetzt werden.
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Auswirkungen auf sonstige Abgaben:
 Die Steuerbefreiung bezieht sich auch auf
Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitag zum
Familienausgleichsfonds und auf die Beiträge zur
Mitarbeitervorsorgekasse.

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SV-freie Auszahlung nur möglich wenn:
 sportliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird,
 Auszahlung von max. EUR 60,00 pro Einsatztag (Training,
Wettkampf) bzw. max. EUR 540,00 pro Monat

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Wann ist eine sportliche Tätigkeit nebenberuflich?
1. Sie ist dann nebenberuflich, wenn die Tätigkeit nicht den
Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle der Einnahmen
bildet.
2. Der zeitliche Aufwand ist das erste Kriterium für die
Beurteilung.
3. Wenn der Zeitaufwand für Beruf und Sportausübung gleich,
dann entscheidet die Höhe der Vergütung. Wenn die
Vergütung im Sport niedriger als im Beruf -> Sport ist
Nebenberuf
4. Unabhängig vom Zeitaufwand ist die Sportausübung der
Hausfrau (im Familienverband, nicht Singlehaushalt) und
des Studenten (bei ordentlichem Studienfortgang) immer
nebenberuflich.
5. Beachte: Arbeitslose und Pensionisten haben keinen Beruf
-> daher können diese Personen die sportliche Tätigkeit
NIE nebenberuflich ausüben.
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Hauptberuflich vs nebenberufliche Tätigkeit:
Bsp 1: Arzt, Tennisspieler

EUR
Tage
Bsp 2: Erbe, Triathlet
EUR
Tage
Bsp 3: Schulwart, Fußballer EUR
Tage
Bsp 4: Herr X arbeitet im
EUR
Sommer in der Gastronomie Tage
und im Winter ist er Skilehrer

Beruf
140.000
210
200.000
14
26.000
240
10.000
120

Sport
10.000
80
20.000
250
40.000
120
12.000
140

Lösung
Sport Nebenberuf
Sport Nebenberuf
Sport Nebenberuf
Sport Hauptberuf

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Stufenbau der Abrechnung von begünstigen Personen:
Höhe der Auszahlung
Auswirkungen
1. Von Null bis EUR 540
steuer- und sozialversicherungsfrei
2. Von EUR 541,00 - EUR 906,00 grundsätzlich steuerpflichtig und Teil(geringfügiges Beschäftigungs- versicherung in der Unfallversicherung
verhältnis - EUR 366 pm (Wert 2010))
3. ab EUR 907,00
steuerpflicht und Vollversicherung in der
Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung

Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Stufe 2; nach
Ausschöpfung der pauschalen RAE) werden folgende SV-Beiträge
ausgelöst:
Sofern ein „echtes“ Dienstverhältnis bzw ein „freier“ Dienstvertrag vorliegen,
muss der Verein die Person vor Arbeitsantritt beim SV-Träger anmelden.
Die Unfallversicherung beträgt 1,4% des Entgelts. Sofern der Verein mit all
seinen geringfügig beschäftigten Personen die Grenze von EUR 549,00 pm
überschreitet, ist eine pauschale Dienstgeberabgabe von 16,4% zu zahlen.

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Stufenbau der Abrechnung von begünstigen Personen:
Höhe der Auszahlung
Auswirkungen
1. Von Null bis EUR 540
steuer- und sozialversicherungsfrei
2. Von EUR 541,00 - EUR 906,00 grundsätzlich steuerpflichtig und Teil(geringfügiges Beschäftigungs- versicherung in der Unfallversicherung
verhältnis - EUR 366 pm (Wert 2010))
3. ab EUR 907,00
steuerpflicht und Vollversicherung in der
Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung

Von den Entgelten an „echte“ und „freie“ Dienstnehmer ist weiters noch 4,5%
DB und 1,53 MVK und 3% KommSt zu entrichten.
Überschreitet der Sportler/Sportbetreuer/Schiedsrichter aufgrund paralleler
Beschäftigungsverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht die
Verpflichtung zur Nachzahlung von SV-Beiträgen (Beitragsatz: 13,65% bei
Angestellten).
Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt, löst der Sportler
etc eine Versicherungspflicht in der gewerblichen SV aus. Der Sportler ist
für die Meldung bei der SV und die Abfuhr der Beiträge selbst
verantwortlich.
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Sonstige wichtige Regelungen:
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4.

Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage (Training, Wettkampf)
pauschale RAE bezahlt werden, müssen die Einsatztage vom Verein pro
begünstigtem Sportler/Betreuer/Schiedsrichter aufgezeichnet werden.
Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausgezahlt, gilt
dennoch die Obergrenze von EUR 30 (für 2009) bzw EUR 60 (ab 2010) pro
Einsatztag bzw. EUR 540 pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können
nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden).
Die Entschädigung kann auch nur anlassbezogen oder zeitweise
ausgezahlt werden. Es besteht keine Verpflichtung nach pauschalen RAE
abzurechnen. Wichtig: Welche Abrechnungsmethode gewählt wird, muss
monatlich entschieden werden.
Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen RAE von jedem
Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei ausgezahlt werden. Im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung kommt es beim Sportler zu einer
Nachversteuerung dh Zurückführung auf das einfache Ausmaß der
pauschalen RAE.
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Sonstige wichtige Regelungen:
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Erklärt der Sportler etc schriftlich gegenüber dem Verein, dass er nur bei
diesem Verein pauschale RAEn bezieht und zahlt der Verein keine anderen
Entgelte an den Sportler etc aus, hat der Verein kein Lohnkonto für den
Sportler zu führen. Die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt
unterbleibt.
Neben der pauschalen RAE darf der Verein keine sonstigen
Reisekostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder steuerfrei
auszahlen.
Erfolgt keine Direktzahlung, sondern stellt der Verein einen Bustransfer,
Bahnticket, Flugticket oder Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung, kann
trotzdem eine pauschale RAE steuerfrei ausgezahlt werden.
Die Auszahlung steuerfreier KM-Gelder neben pauschalen RAE ist nicht
möglich.
Ist eine Person Funktionär und wird dieser Person im gleichen Monat eine
steuerfreie pauschale RAE ausgezahlt, so geht diese Begünstigung der
steuerlichen Begünstigung für Funktionäre (EUR 75,00 pro Monat als
pauschale allgemeine Aufwandsentschädigung) vor.

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Beispiel 1:
Andrea S. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim
gemeinnützigen Sportverein Volleyball.
 Sie hat im Monat März 10 Trainings- und 6 Spieltage (= 16
Einsatztage)
 Pro Einsatztag erhält sie EUR 30,00 an pauschalen RAE.
Lösung: Gesamtbetrag EUR 480,00 (16*30,00) im März bleibt
steuer- und SV-frei.


Alternative: Sie erhält pro Einsatztag EUR 50,00
Lösung: Gesamtbetrag EUR 800 (16*50,00) im März -> bis EUR
540,00 steuer- und sozialversicherungsfrei, für EUR 260,00
-> Steuerpflichtig und SV-pflichtig im Rahmen geringfügiger
Beschäftigung.


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PRAE 1
Erklärung
PRAE 2



Verwendungszweck





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Beispiel 2:
Der Masseur Herrmann K ist für den gemeinnützigen
Sportverein SV Handball tätig.
 Er kann für Februar 20 Einsatztage nachweisen.
 Pro Einsatztag erhält er EUR 30,00 an pauschalen RAE.
Lösung: Gesamtbetrag EUR 600,00 (20*30,00) -> EUR 540,00
bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, EUR 60,00
steuerpflichtig, SV-pflichtig im Rahmen geringfügiger
Beschäftigung.


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PRAE


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Beispiel 3:
Lisa K arbeitet als Bankangestellte und spielt beim
Handballverein in der Landesliga.
 Sie erhält insgesamt eine Vergütung von EUR 1.200 pm, darin
enthalten sind auch pauschale RAE.
 Im Jänner hatte sie insgesamt 15 Einsatztage (Trainings- und
Spieltage)
 Pro Einsatztag erhält sie EUR 45,00
Lösung: Gesamtbetrag EUR 1.200,00 ausbezahlt -> davon
bleiben EUR 540,00 ( 12 * EUR 45,00) steuer- und SV-frei,
EUR 660,00 steuerpflichtig, SV-pflichtig im Rahmen
Vollversicherung.


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Beispiel 4:
Der Zeugwart Hans H. war bedingt durch Krankheit im Mai
nur 6 Tage im gemeinnützigen Sportverein tägig. Im Juni war
er 20 Tage tätig.
 Pro Einsatztag erhält sie EUR 40,00 an pauschalen RAE.
Lösung: Gesamtbetrag im Mai EUR 240,00 (6*40,00) -> bleiben
steuer- und SV-frei; Gesamtbetrag im Juni EUR 800,00 ->
EUR 540 bleiben steuer- und SV-frei, EUR 260,00
steuerpflichtig, SV-pflichtig im Rahmen geringfügiger
Beschäftigung.
ACHTUNG: Keine Verlagerung des nicht ausgenutzten
Pauschalbetrages in ein anderes Monat möglich.


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Beispiel 5:
Der Trainer Peter M. trainiert gleichzeitig im September die
Mannschaften des SV Hermagor (12 Tage x EUR 30,00) und
des SV Villach (10 Tage x EUR 35,00)
Lösung: Der Verein SV Hermagor zahlt EUR 360,00 steuer- und
SV-frei aus; Der Verein SV Villach zahlt EUR 350,00 ebenfalls
steuer- und SV-frei aus.
Beachte: Beide Vereine müssen für den Peter M. ein Lohnkonto
führen und am Jahresende einen Lohnzettel an das Finanzamt
übermitteln, da ihnen Peter M. nicht bestätigt, dass er nur von
einem Verein pauschale RAE erhält.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von Peter M.
kommt es zur Nachversteuerung.


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PRAE 1
PRAE 2


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Beispiel 6:
Die Spieler eines Unterklasse-Vereins in NÖ erhalten je Punkt
eine Siegesprämie von EUR 100,00. In manchen Monaten
beträgt die Siegesprämie EUR 800,00, manchmal nur EUR
200,00 abhängig von den Spielergebnissen.
Lösung: Alle Prämien sind steuer- und SV-pflichtig, weil die
Prämien keinen Ersatz für Reiseaufwand darstellen.
Alternative: Anstelle der Siegesprämie wird ein pauschaler RAE
gezahlt. Hierfür braucht es aber eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung (Pauschale statt Prämie).


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Beispiel 7:
Ein Fußballer erhält 2010 für 7 Einsatztage für Auswärtsspiele
insgesamt EUR 420. Zu den Auswärtsspielen wird seitens des
Vereines ein Bustransfer organisiert Der Bustransfer wird den
Sportlern kostenlos seitens des Vereines zur Verfügung
gestellt.
Lösung: Die pauschalen RAE überschreiten den täglichen
Höchstbetrag von EUR 60,00 und den monatlichen
Höchstbetrag von EUR 540,00 nicht. Die zur Verfügung
Stellung von Transportmitteln seitens des Vereines ist für die
Abrechnung von pauschalen RAE nicht schädlich. Der Betrag
von Eur 420,00 kann steuer- und SV-frei ausbezahlt werden.


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PRAE



Exkurs: Letztempfängerliste


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Beispiel 8:
Seit 30 Jahren ist Friedrich K der Zeugwart des SV Simmering.
 Nunmehr ist er Pensionist und weiterhin für den Verein als
Zeugwart tätig.
 Für jeweils 10 Tage pro Monat erhält er EUR 300,00 pm
Lösung: Gesamtauszahlungsbetrag von EUR 300,00 ist
steuerfrei und SV-pflichtig;
Beachte: Arbeitslose und Pensionisten haben keinen
Hauptberuf.


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Beispiel 9:
Der Funktionär Manfred K ist gleichzeitig auch als Trainer des
Vereines tätig. Im Rahmen seiner Funktionärstätigkeit erhält er
monatlich EUR 40,00 als pauschale Funktionärsgebühr
ausbezahlt.
 Als Trainer erhält er pauschale RAE von EUR 300 pm (10
Einsatztage x EUR 30,00).
Lösung: Nachdem Manfred K bereits die Begünstigung der
pauschalen RAE erhalten hat, kann nicht gleichzeitig die
Begünstigung der Vereinsrichtlinien (RZ 772 ff) in Anspruch
genommen werden.
RZ 772ff: bis zu einer monatlichen Höhe von EUR 75,00 liegen
keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, sofern die
Funktionärstätigkeit nicht im Rahmen einer nichtselbständigen
Tätigkeit ausgeübt wird.


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Beispiel 10:
Die slowakische Sportlerin Lena O. ist zum Wochenende für einen
Wiener Sportverein tätig.
 Sie erhält so wie die anderen Sportlerinnen die pauschale RAE
ausbezahlt.
 Für drei Wochenenden erhält sie 6 x EUR 60,00 = EUR 360,00
ausbezahlt.
Lösung: Die Anwendung der steuerfreien und sv-freien RAE setzt
voraus, dass die slowakische Sportlerin in Wien ihren Wohnsitz
hat oder mindestens 183 Tage im Jahr sich in Österreich aufhält,
was aber nicht der Fall ist. Die Sportlerin ist pauschal mit 20%
der Vergütung besteuert. Der Verein hat von den EUR 360,00
20% einzubehalten (= EUR 72,00) und an das Finanzamt
abzuführen. Damit verbleibt ein Auszahlungsbetrag von EUR
288,00.


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Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!

Danke für die Aufmerksamkeit.

ASVÖ Wien
Mag. Maria Lengauer
Generalsekretärin
Josef Pickelbauer
Subventionen, Finanzen, Sporthallen
1060 Wien, Gumpendorfer Straße 65/18
Tel: +43 1 586 96 52
[email protected]

HFP Steuerberater
Mag. Andrea Schellner
Steuerberaterin

1030 Wien, Beatrixgasse 32
Tel: 716 05 – 744
[email protected]

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