Vererben, aber richtig! Was du ererbt von Deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen! Johann Wolfgang von Goethe roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater.

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Transcript Vererben, aber richtig! Was du ererbt von Deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen! Johann Wolfgang von Goethe roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater.

Vererben, aber richtig!

Was du ererbt von Deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen!

Johann Wolfgang von Goethe

roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

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Reform der Erbschaftsteuer

 Die Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006

 Orientierung einheitlich am gemeinen Wert   Begünstigung bestimmter Vermögensgegenstände weiterhin möglich Altes Recht bis zur Neuregelung weiterhin gültig  Frist bis 31.12.2008

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Was bedeutet das Votum des Bundesverfassungsgerichts für Sie?

 Verfassungsrichter sind der Meinung, dass es legitim ist, bestimmte Vermögenswerte aus Gründen des „Gemeinwohls“ bevorzugt zu behandeln  Privileg z.B. durch niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge  Nur stellt sich die Frage: „Was ist Gemeinwohl?“  Gesetzgeber muss hierfür hieb- und stichfeste Begründungen geben  Ab spätestens 01.01.2009 müssen alle Vermögenswerte, die verschenkt oder vererbt werden, annähernd mit dem Marktpreis angesetzt werden roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Was können und was sollten Sie bis wann tun?

 Bei der Vererbung oder Verschenkung von Geld, Aktien, Schatzbriefen, Gemälden oder Schmuck ändert sich bei der Bewertung nichts  Anlass zum möglichst raschen Handeln bei zukünftigen Erben von Grundbesitz und GmbH Anteilen, da die noch geltende Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit günstiger ist als die Kommende  Jedoch kann noch keine genaue Aussage getroffen werden, wie das neue Gesetz aussehen wird  Das Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, dass die Verfassungswidrigkeit nicht zurück wirkt, d.h. keiner der bislang erfolgten Erbfälle auf dem Prüfstand roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Erst rechnen – dann schenken

 Erbfall frühzeitig regeln  Noch nie soviel vererbt wie heute  15 Millionen Haushalte erben in diesem Jahrzehnt 2 Billionen Euro  Jedes zehnte Erbe mehr als 260.000 Euro im Durchschnitt  Letztes Jahr 3 Milliarden  Nur jeder dritte Erbfall ist durch Testament geregelt  Rat roh: Zu Lebzeiten schon Vermögenswerte im Rahmen der steuerlichen Freigrenze von 205.000 Euro für Kinder zu übertragen roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Was ist neu?

  Jahressteuergesetz 2007 Änderungen in der Bewertung von Grundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben  Ansatz aktueller Bodenrichtwerte  Ansatz der am Stichtag vereinbarten Jahresmiete anstelle der durchschnittlichen Jahresmiete;  Ansatz der üblichen Miete, wenn die tatsächliche Miete um mehr als 20% abweicht;  Neues Verfahren zur Bewertung von Erbbaurechten und mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken.

 Ausblick: Weitere Maßnahmen des Gesetzgebers in 2007?

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Wie wird das Vermögen bewertet?

 Bewertung von bebauten Grundstücken nicht mehr einheitlich nach dem Ertragswertverfahren  Wertermittlung für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt, nach dem

Sachwertverfahren

 Wertermittlung für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt, nach dem

Ertragswertverfahren

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So werden Geschenke und das Erbe derzeit noch bewertet

 Schenkungen und Erbschaften momentan nicht mit dem tatsächlichen, sondern mit dem Steuerwert angesetzt  Steuerwert = Wert, der nach steuerrechtlichen Vorgaben ermittelt wurde  Unterschiede zu den tatsächlichen Verkehrswerten z.B. noch bei Immobilien  Nur noch bis höchstens Ende 2008 roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Bewertungsübersicht

Wirtschaftsgut

Bargeld Bankguthaben (Konto) Edelmetalle Hausrat, Kunst, Schmuck Wertpapiere (börsennotiert) Beteiligungen (nicht börsennotiert) Lebensversicherung bei Erbschaft Lebensversicherung bei Schenkung

Wertansatz momentan

Nominalwert Nominalwert Kurswert Verkehrswert Kurswert Steuerwert ermittelt nach Stuttgarter Verfahren Ausgezahlte Versicherungssumme Rückkaufswert oder 2/3 der eingezahlten Beiträge

Wertansatz ab spätestens 01.01.2009

Nominalwert Nominalwert Kurswert Verkehrswert Kurswert Verkehrswert Verkehrswert Verkehrswert

Neuregelung ungünstiger

-

Ja Ja Ja

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Bewertungsübersicht Grundstücke

Wirtschaftsgut

Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke

Wertansatz momentan Bis 31.12.2006:

80 % des Verkehrswerts

Ab 01.01.2007:

Aktueller Bodenrichtwert

Bis 31.12.2006

: Durchschnittlicher Mietertrag der letzten drei Jahre x 12,5 – Abschlag für Baualter (0,5 % pro Jahr, max. 25 %) + 20% Zuschlag bei Ein- oder Zweifamilienhaus

Ab 01.01.2007

Netto-Kaltmiete des letzten Jahres x 12,5 – Abschlag für Baualter (0,5 % pro Jahr, max. 25 %) + 20% Zuschlag bei Ein- oder Zweifamilienhaus

Wertansatz ab spätestens 01.01.2009

Verkehrswert Verkehrswert

Neuregelung ungünstiger

möglich möglich roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Was kostet Sie Erben und Schenken heute?

 Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, sichert sich die derzeitigen Steuervorteile  Besonders interessant, wenn die Freibeträge wegen der derzeit niedrigen Bewertung bestimmter Vermögenswerte nicht überschritten werden  Erbschaftsteuersatz und die Höhe der Freibeträge hängen von der Erbschaftsteuerklasse ab roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Berechnung der Steuer

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich 52.000 € … Euro %-Satz in der Steuerklasse Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III

Geltendes Recht 7

Neues Recht 6

Geltendes Recht 12

Neues Recht 11

Geltendes Recht 17

Neues Recht 16 256.000 € 512.000 € 5.113.000 € 12.783.000 € 25.565.000 € < 25.565.000 €

11 15 19 23 27 30

10 14 18 23 28 31

17 22 27 32 37 40

16 21 26 32 38 41

23 29 35 41 47 50

22 28 34 41 48 51 roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Steuerklassen

  Steuerklasse I – – – – Ehegatte Kinder und Stiefkinder Enkel Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Steuerklasse II – – – – – Eltern und Voreltern bei Schenkungen Geschwister Nichten und Neffen Stiefeltern und Schwiegereltern Geschiedener Ehegatte / nicht ehelicher Lebensgefährte  Steuerklasse III – Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen (z.B. Zuwendungen an Tiere)

Zuwendungen an den Staat sind immer erbschaftsteuerfrei!

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Freibeträge

 Mehrere Erwerbe (Schenkungen und Erbe), die ein Empfänger innerhalb von 10 Jahren von derselben Person erhalten hat, werden zusammengerechnet  Steuerpflichtig, wenn Freibeträge überschritten  Die vorangegangenen Erwerbe werden mit dem Wert zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt dem letzten Erwerb hinzugerechnet  Wichtig: Alle Zuwendungen unter Eheleuten sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Und zwar auch dann, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft leben. Nur bei der Übertragung von selbst genutzten Familienwohnheimen gilt eine Ausnahme.

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Freibeträge

Person

Ehegatte Kinder bis 5 J.

Kinder bis 10 J.

Kinder bis 15 J.

Kinder bis 20 J.

Kinder bis 27 J.

Eltern/Großeltern Sonstige (Steuerklasse I) Steuerklasse II Steuerklasse III

Allgemeiner Freibetrag (Erbe)

307.000 € 205.000 € 205.000 € 205.000 € 205.000 € 205.000 € 51.200 € 51.200 €

Allgemeiner Freibetrag (Schenkung)

307.000 € 205.000 € 205.000 € 205.000 € 205.000 € 205.000 € 10.300 € 51.200 € 10.300 5.200 € € 10.300 5.200 € €

Versorgungs freibetrag

256.000 € 52.000 € 41.000 € 30.700 € 20.500 € 10.300 € 0 € 0 0 0 € € €

Freibetrag für Hausrat

41.000 € 41.000 € 41.000 € 41.000 € 41.000 € 41.000 € 41.000 € 0 €

Freibetrag für Diverses

10.300 € 10.300 € 10.300 € 10.300 € 10.300 € 10.300 € 10.300 € 10.300 € 0 0 € € 10.300 10.300 € € roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater

Gegenüberstellung: Geltendes und neues Recht

I. Steuerpflicht II. Ermittlung der Steuer Steuerklasse Persönliche Freibeträge Besondere Versorgungsfreibeträge Steuersätze

Geltendes Recht

Schenkung unter Lebenden

Geplante Reform

Keine Änderung Aufteilung in drei Steuerklassen in Abhängigkeit vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser Freibetrag abhängig vom persönlichen Verhältnis Im Todesfall Freibetrag abhängig vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser/Schenker Wie im Vortrag gehört Keine Änderung Keine Änderung Keine Änderung Bei Erwerb bis zu 5.113.000 € minus 1 % Bei Erwerb ab 12.783.000 € plus 1 % roh Kanzlei Klaus Rohde, Steuerberater