Mit Recht fixiert …aber fachlich noch begründbar? Aspekte aus dem Haftungsrecht Vortrag von RA W.

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Feyler Kasernenstraße 14, Coburg
Tel.9561/80110

Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Slide 3

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 6

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Feyler Kasernenstraße 14, Coburg
Tel.9561/80110

Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 11

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Coburg Tel.9561/80110

Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Coburg Tel.9561/80110

Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 13

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 14

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 16

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Feyler Kasernenstraße 14, Coburg
Tel.9561/80110

Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
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Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 19

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Coburg Tel.9561/80110

Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 21

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 22

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 24

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Feyler Kasernenstraße 14, Coburg
Tel.9561/80110

Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Slide 27

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Coburg Tel.9561/80110

Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Coburg Tel.9561/80110

Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 29

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 30

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 32

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Feyler Kasernenstraße 14, Coburg
Tel.9561/80110

Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Slide 35

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Coburg Tel.9561/80110

Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Coburg Tel.9561/80110

Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 37

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Slide 38

Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Tel.9561/80110

Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14,
Coburg Tel.9561/80110

Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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Mit Recht fixiert
…aber fachlich noch begründbar?

Aspekte aus dem Haftungsrecht

Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M.
Jensch
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Kurzübersicht
• I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage

• II. rechtliche Voraussetzungen der FeM
• III. strafrechtliche Haftung
• IV. zivilrechtliche Haftung
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Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum
Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
Begriffserläuterung:
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person,
unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad,
beeinträchtigt ist.
• Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn
jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng
begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt
ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbar ist,
nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude
usw., in der die Person untergebracht ist.
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Keine FeM:
Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder
Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen
können, kann die Freiheit nicht entzogen
werden.
Bei ihnen können also zum Schutz vor dem
Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden.
Dieses gilt insbesondere für Komapatienten
oder Querschnittsgelähmte.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen
Beispiele:






Bettgitter
Leibgurt im Bett oder am Stuhl
Einsperren
Festbinden der Arme und Beine
Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die
Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit
gewährleitstet ist
• Medikamente zur Ruhigstellung
• Trickschlösser
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• Überwachung der Ausgänge mit Kameras
• Funkortungschips
• Sitzwachen am Bett

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Rechtliche Voraussetzungen:
Einwilligung
des Betroffenen

Keine
Einwilligung des
Betroffenen

Einwilligungsfähigkeit
überprüfen

gesetzliche Eingriffsgrundlagen prüfen

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Wirksame Freiwilligkeitserklärung:
• Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite
der Maßnahme mit natürlichem Willen zu
erfassen (Einsichtsfähigkeit)
• Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig
• auch durch Betreute möglich
• Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche
Feststellung
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Keine Einwilligungserklärung
• freiwillige Behandlung

FeM im Rahmen einer Unterbringung:
• zivilrechtliche Unterbringung §§ 1631 b, 1906 BGB
• öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26
PsychKG
• strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64
StGB i.V.m. MRVG
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Grundsätzliche Voraussetzungen
(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt)

• zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die
gesundheitliche Selbstgefährdung oder die
Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern
• ernstliche und konkrete Gefahr

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Es liegt keine Einwilligung vor:

betreute Person
§1906 IV, I BGB

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nicht betreute
Person

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(der Betreuung)








(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Einwilligung durch
Betreuer
oder

Bevollmächtigten
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Ärztliche Anordnung

• ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über
die Notwendigkeit

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Gerichtliche Genehmigung der
Einwilligung erforderlich:
• längerer Zeitraum (> 1 Tag)
• Fixierung erfolgt regelmäßig

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Betreuungsgericht entscheidet

Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung
zur FeM

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• gerichtliche Genehmigung muss vor der
Beginn der Maßnahme vorliegen
• Ausnahme:
wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist
(§ 1906 II S. 2 BGB)
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Nicht betreute Person

• Antrag auf Betreuung und Maßnahme
• „Gefahr in Verzug“

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Gefahr in Verzug

Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein
gerichtliches
Verfahren
insbesondere
Betreuungsverfahren anzustreben

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Spannungsfeld
Menschenwürde
und
Freiheitsrecht
des kranken
und/oder alten
Menschen
berücksichtigen

Leben und
körperliche
Unversehrtheit
des Betroffenen
schützen

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Haftung
zivilrechtlich
Schadensersatz,
Schmerzensgeld
Regress durch KK
Behandlungskosten

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strafrechtlich
§ 239 StGB

Strafrechtliche Haftung
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

...
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Mit einem Bein im Gefängnis?
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Keine strafrechtliche Verfolgung:
• § 32 StGB Notwehr/Nothilfe

• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
• § 35 StGB Entschuldigender Notstand
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Zivilrechtliche Haftung
• Schadensersatz und Schmerzensgeld:
§§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit
§ 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG

• Anspruchsinhaber:
Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X)
• Anspruchsgegner:
Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung
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Haftung von
• Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder
Unterlassens
• Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur
Überwachung/Anleitung Personal, Obhutsund Verkehrssicherungspflichten
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Pflichtverletzung
• Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen
• Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen
• Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten

Pflichtverletzung

Schadensersatz
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Geboten:
• medizinisch notwendig; Versorgung nach
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse
• zur Abwehr des eingetretenen Schadens
• rechtlich zulässig

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• Obhutspflicht:
Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
Heimbewohner
• Verkehrssicherungspflicht:
Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen
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Durchsetzung des Anspruchs
Beweislast: grds. beim Kläger, d.h.
Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz
und
Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine
Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig
waren, beweisen
Ausnahme:
Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko
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Dokumentation der FeM und deren
Umstände:
- Begründung
- Einwilligung Patient oder Betreuer,
gerichtliche Entscheidung
- Beginn
- genaue Ausführung
- Dauer
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Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch
gebotener Handlung
Sturz des Heiminsassen

Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung
und Tod

Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden
müssen
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Feststellung der Pflichtverletzung
im konkreten Fall
• BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter
Abwägung der konkreten Umstände
das Interesse an
Schutz vor körperlicher Unversehrtheit
oder
das Interesse
an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und
Leben in Würde
überwiegt
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Abwägung
Gefährdung
für Leib und
Leben

Intensität
der
FeM

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Kriterien Teil 1
• bestehende Krankheiten insbes.
Mobilitätszustand
• Anzahl vorheriger Stürze
• Geistiger Zustand
• Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim
Toilettengang
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Kriterien Teil 2
• Intensität der Maßnahme, andere weniger
intensiver Maßnahmen möglich?
• Grad der Gefährdung

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Wichtige Entscheidungen:
• BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze
vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise
geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch
BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja
aber
Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr
Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen
Aufwand geschuldet.
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Zum Aufwand auf Pflegerseite
• OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867)
Maßstab für Sicherung vor Stürzen:
Das erforderliche für den Bewohner und das
Zumutbare für Personal/Heim
Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch
Notwendige für den Betroffenen getan werden

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Konkrete Obhutspflichten
• Anregung von Betreuungen
• Information des Betreuungsgerichts
• Führen intensiver Gespräche mit den
Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um
Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur
FeM zu ermöglichen
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Kostenerstattung wegen polizeilicher
Rückführung eines Heimbewohners
• Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist
der Heimbetreiber Zweckveranlasser
und somit
verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu
zahlen
Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09
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Vornahme einer medizinisch/pflegerisch
nicht gebotenen Maßnahme
• grds. auch haftungsauslösend
• aber in der Praxis meist kein rechtlich
relevanter Schaden
• Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab
einer Intensität die zu einer deutlich
spürbaren Beeinträchtigung geführt hat

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

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