Aktuelles zur Maklerhaftung und weitere

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Kanzlei Michaelis
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Aktuelles zur Maklerhaftung
und weitere Empfehlungen
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und weitere Empfehlungen
ein Vortrag von
RA Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Versicherungskaufmann
©
Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des
Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
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27.04.2020
Agenda
•
§ 1 Verbesserte Haftungsbegrenzungsklausel
•
§ 2 Nachfragepflicht des Versicherungsmaklers
•
§ 3 Datenschutzklausel
•
§ 4 „Poolgeschäft“
•
§ 5 Großrisiken
•
§ 6 Pacta sunt Servanda
© RA Stephan Michaelis
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§1
Verbesserte
Haftungsbegrenzungsklausel
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Der Versicherungsmaklervertrag im
Lichte des § 67 VVG
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Bei der (Erst-)Vermittlung ist jedwede nachteilige
Regelung rechtsunwirksam
•
Argument Dr. Baumann: Abbedingung dem
Grunde nach nicht möglich, aber der Höhe nach
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Neuer Klauselvorschlag:
§ Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit
Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach
§§ 60, 61, 63 VVG - , insbesondere seine Verwaltungs- und
Betreuungspflichten, sind auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
gültige Pflichtversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV
begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung.
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(2) Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen
Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG nur der
Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Pflichtversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt.
(3) Ausschluss grobe FL und Vorsatz und absolute Rechtsgüter nach
§ 307 BGB…
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§2
Nachfragepflicht des
Versicherungsmaklers
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Professor Werber:
•
Nach dem Berufsbild des Versicherungsmaklers ist dieser immer
zur Nachfrage beim Versicherungsnehmer verpflichtet.
•
Gegenargument:
Nur anlassbezogene Beratungspflichten
•
Unterlassen setzt stets eine Tätigkeitspflicht voraus
•
Empfehlung:
Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers vereinbaren.
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§3
Datenschutzklausel
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Haben Sie eine Datenschutzklausel mit Ihren
Kunden vereinbart?
Warum nicht ?
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§4
„Poolgeschäft“
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Fragen über Fragen:
• Wer ist eigentlich Vermittler?
• Wer ist für die Erstinformation und Dokumentation
verantwortlich?
• Wer haftet gegenüber a) dem Kunden/VN
und b) gegenüber dem VR
• Wer versteuert was und wie?
• Wem gehört der Bestand/Kunde?
• Was passiert im Falle der Insolvenz des Pools?
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§5
Großrisiken
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Was ist ein Großrisiko ?
Warum ist dies wichtig?
Welche vertrieblichen Konsequenzen
ergeben sich ?
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Die Unterschiede auf einen Blick
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„Normalkunde“
1. Erstinformation
2. Marktgrundlage offenlegen
3. Hinreichende Zahl anbieten
4. Begrenzte Vertragsauswahl
darlegen
5. Verzichtserklärung erforderlich?
6. Beratungspflicht
7. Dokumentationspflicht
8. Rechtzeitige Übergabe der
Dokumente
9. Verzichts- und
Belehrungserfordernis
10. Haftung aus § 63 VVG
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„Großkunde“
1. Erstinformation
2. Marktgrundlage offenlegen
3. Hinreichende Zahl anbieten
4. Begrenzte Vertragsauswahl
darlegen
5. Verzichtserklärung
erforderlich?
6. Beratungspflicht
7. Dokumentationspflicht
8. Rechtzeitige Übergabe der
Dokumente
9. Verzichts- und
Belehrungserfordernis
10. Haftung aus § 63 VVG
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Bei Großrisikoverträgen kann von den
zwingenden und halbzwingenden Normen
des VVG abgewichen werden:
Wie beurteilen Sie diese Klausel:
Bei unterlassener Umsatzmeldung des VN
ist der Versicherer leistungsfrei. Es bedarf keiner
Kündigung des Versicherungsvertrages.
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Wer hat das Auslegungsrisiko der
Versicherungsbedingungen zu tragen?
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A
Makler
B
Versicherer
C
Assekuradeur
D
Versicherungsnehmer
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§6
Pacta sunt Servanda
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Kann ein Makler Handelsvertreter
im Sinne des Gesetzes sein?
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RA Michaelis LL.M.
RA Dr. Freitag
RA Funke
RAin Loest
Herzlichen Dank für Ihr
Interesse !
Wir bedanken uns herzlich für die
finanzielle Unterstützung bei der
RAin Pagel
RA Wedekind
RAin Jahnke LL.M.
RA Cyrus
Mittelweg 14
Guten Appetit!
20148 Hamburg
Tel: (040) 888 88-777
Fax: (040) 888 88-737
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