Präsentation zur Rauchmelderpflicht

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Transcript Präsentation zur Rauchmelderpflicht

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Referent: Andreas Dissmann


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§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Dieser muss so eingebaut oder angebracht und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.

§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Dieser muss so eingebaut oder angebracht und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.
Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet
oder genehmigt sind, haben die Eigentümer
spätestens bis zum 31. Dezember 2016
entsprechend den Anforderungen nach den
Sätzen 1 und 2 auszustatten.

§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Dieser muss so eingebaut oder angebracht und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.
Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet
oder genehmigt sind, haben die Eigentümer
spätestens bis zum 31. Dezember 2016
entsprechend den Anforderungen nach den
Sätzen 1 und 2 auszustatten.

§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es
sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung
bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Dieser muss so eingebaut oder angebracht und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.

§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
DIN EN 14604 und DIN 14676


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In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Dieser muss so eingebaut oder angebracht und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.
Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet
oder genehmigt sind, haben die Eigentümer
spätestens bis zum 31. Dezember 2016
entsprechend den Anforderungen nach den
Sätzen 1 und 2 auszustatten.

§49 Abs. 7
Landesbauordnung NRW
vom 21. März 2013

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es
sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung
bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.


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Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es
sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung
bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.


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Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es
sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung
bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Anmerkungen
Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
(also bis zum 31.03.2013) musste der Eigentümer
(Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung
der Betriebsbereitschaft” übernehmen.
Diese Verpflichtung kann der Vermieter
fortführen, wenn er nicht will, dass der Besitzer
(Mieter) für diese zuständig sein soll.


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Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es
sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung
bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Anmerkungen
Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
(also bis zum 31.03.2013) muss der Eigentümer
(Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung
der Betriebsbereitschaft” übernehmen.
Diese Verpflichtung kann der Vermieter
fortführen, wenn er nicht will, dass der Besitzer
(Mieter) für diese zuständig sein soll.
Der Vermieter kann die Verpflichtung nicht zu
einem späteren Zeitpunkt freiwillig übernehmen
(zum Beispiel wenn er feststellt, dass der Mieter
der Aufgabe nur unzureichend nachkommt).


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Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder
hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es
sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung
bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

• Funktionsfähigkeit
• jährliche Wartung
• Haftung bei Personenschäden?


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Eigenleistung
Den Mietern werden die Rauchmelder zur Eigeninstallation
überlassen/geschenkt und die Wartungsaufgaben mittels
Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen
(ähnlich wie bei der Streupflicht).
Die Installation erfolgt durch den Mieter.
Die Wartung der Rauchmelder durch den Mieter (Eigenwartung mit Nachweis).


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Eigenleistung
Den Mietern werden die Rauchmelder zur Eigeninstallation
überlassen/geschenkt und die Wartungsaufgaben mittels
Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen
(ähnlich wie bei der Streupflicht).
Die Installation erfolgt durch den Mieter.
Die Wartung der Rauchmelder durch den Mieter (Eigenwartung mit Nachweis).
Nachteil: Der Vermieter bleibt dennoch in der Haftung (sogenannte
Sekundärhaftung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht). Insoweit haftet
der Vermieter dafür, dass er nur solchen Mietern die Installations- und
Wartungspflicht übertragen hat, die dazu technisch, physisch und geistig in der
Lage sind. Einem Mieter, der z. B. wegen Alters oder körperlicher Gebrechen
wahrscheinlich nicht auf eine Leiter steigen und/oder keine Bohrmaschine
bedienen kann, kann der Vermieter die Installation und Wartung eines
Rauchwarnmelders nicht mit für sich selbst haftungsbefreiender Wirkung
übertragen.


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Kostenumlage auf den Mieter
Die Kosten für Installation und Wartung der Rauchwarnmelder darf der
Vermieter auf den Mieter umlegen:
Die Installationskosten wegen Steigerung der Sicherheit der Wohnung
gemäß BGB-Mietrecht durch anteilige Erhöhung der Miete (maximal 11%
der Investitionskosten jährlich).
Die Wartungskosten darf der Vermieter ebenfalls umlegen, jedoch auf die
Nebenkosten (Betriebskosten), die er jährlich abrechnet.
Eine Vermischung beider Kostenarten, die etwa dazu führt, Anschaffungskosten
für die Rauchmelder über die Betriebskosten abzurechnen bzw. darin zu
verstecken, sind unzulässig, weil sie dem Regelungszweck des
Mietnebenkontenrechts (Betriebskostenverordnung) widersprechen.
Für eine anteilige Umlegung der Anschaffungs- und Installationskosten auf die
Miete (Mieterhöhung) wie auch die Umlegung der Wartungskosten auf die
jährlichen Betriebskosten (Mietnebenkosten) ist der Abschluss einer
entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag dringend zu empfehlen.


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http://www.rauchmelder-lebensretter.de/vermieter/einbau-und-wartung
Haus & Grund Kreis Oberberg e.V. gegr. 1953
Herr A. Dissmann, Montags 9:00 – 12:00 Uhr, Tel. 0 22 61 / 2 43 72


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Haus & Grund Kreis Oberberg e.V. gegr. 1953
Tel. 0 22 61 / 2 43 72
Herr A. Dissmann, Montags 9:00 – 12:00 Uhr

http://www.mbwsv.nrw.de/presse/pressemitteilungen/
Archiv_2014/2014_06_13_Rauchwarnmelder/
Rauchwarnmelder_Brosch__re_Kampagne_2014_Anschnitt.pdf