Transcript Aussagende

Institut für Rechtsmedizin
GlaubhaftigkeitsbegutachtungWann muss der Zweifel siegen?
Abschiedssymposium für
Dr. Madeleine Eggler
UPD Bern
23. Juni 2011
Prof. V. Dittmann
Das Prinzip
«In dubio pro reo»
• Wichtigste Grundlage des modernen
Strafrechtes
• Die Unschuldsvermutung gilt bis zum
Beweis des Gegenteils!
• «Lieber 10 Schuldige laufen lassen als 1
Unschuldigen einsperren»
• Für Sexualstraftaten gelten keine
Sonderrechte
Zweifel
• Zwei - faltig
• Unentschiedenheit zwischen
mehreren möglichen Annahmen
weil
• derzeit keine sicheren Gründe für
die Wahl einer Alternative
• ohne Zweifel keine Erkenntnis
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen
• grundsätzlich richterliche Aufgabe
• Gutachten nur in Sonderfällen:
Kindesalter, psychische Störung
• nicht Glaubwürdigkeit der Person,
sondern Glaubhaftigkeit der Aussage
• primär 2 Hypothesen gleichberechtigt:
• Aussage realitätsbezogen oder nicht
Ziel der Einvernahme: Ermittlung
des relevanten Sachverhaltes
• Vollständige Objektivität ist nie erreichbar
• Von der Wahrnehmung eines Ereignisses
bis zur protokollierten Aussage laufen
komplexe Prozesse ab
• Diese bieten vielfältige Stör- und
Fehlermöglichkeiten
• Sie müssen bei der Bewertung von
Aussagen berücksichtigt werden
• Die richtige Einvernahmetechnik soll die
Fehlerquellen minimieren
Von Ereignis zur Wiedergabe
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Ereignis +
Wahrnehmung +
Verarbeitung =
subjektives Erlebnis
Gedächtnis
Abruf
Kommunikation mit Gesprächspartner
Wiedergabe
Protokoll
Interpretation des Protokolls durch Dritte
GEDÄCHTNIS
• ist kein PC und keine Videokamera
• Erinnern ist ein aktiver
Rekonstruktionsvorgang
• herausragende Ereignisse als „Blitzlicht“
• andere Ereignisse durch Repetition und
Assoziation
• neuere Ereignisse können ältere
kontaminieren
• nachträgliche Informationen können bei
subjektiver Realitätsgewissheit Erinnerung
verfälschen oder vortäuschen
Vom Erlebnis zur Aussage
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•
Wahrnehmung
Kurzzeitspeicher
Langzeitspeicher
Abruf
Wiedergabe
usw.
Leitfrage der Aussagepsychologie
(Volbert,1995)
Könnte der Zeuge
• mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen
• unter den vorliegenden
Befragungsumständen und
• unter Berücksichtigung möglicher
Einflüsse
• diese spezifische Aussage auch
• ohne Erlebnisbezug machen?
Befragung und Analysematerial
• fachgerechte Befragung durch
speziell ausgebildete Personen
• ohne Beisein Dritter
• in zeugengerechter Atmosphäre
• Tonband oder Video
• nach OHG i.d.R. nur 2 Befragungen
Befragungstechnik: günstige
Voraussetzungen
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Lockere, entspannte Atmosphäre
Bequeme Sitzgelegenheit
Keinerlei Störungen
Aufmerksamkeit zeigen, auch mimisch
Immer Blickkontakt aufnehmen, aber nicht
durchdringend anstarren
• Kurze, klare Sätze
• Gesprächspartner ausreden lassen
• Lange Pausen ertragen
Befragungstechnik: Stör- und
Suggestionseffekte vermeiden
• Neutrale Grundhaltung
• Personen und Handlungen nicht
bewerten
• Schwierigkeit der Situation nicht
übertreiben
• Keine Vorwürfe an Zeugen
• Bei erkennbaren Konzentrationsproblemen Pausen einlegen
Befragungstechnik: Ablauf
• Begrüßung, Vorstellung mit Namen
• Transparenz über Umstände und
Bedingungen des Gesprächs
herstellen
• Immer in der aktuellen Situation des
Gesprächspartners beginnen
• Zunächst tragfähigen Kontakt
herstellen, dann
• mit neutralem Thema beginnen
Befragungstechnik: Ablauf II
• Immer Zeugen spontan berichten lassen
• „trichterförmig“ vorgehen: vom Allgemeinen,
Neutralen zum speziellen Fall
• Immer primär offene Fragen
• Zeuge soll sein inneres Bild vom der Tatsituation
abrufen und
• möglichst plastisch und anschaulich berichten
• Auswahl- und Alternativfragen erst am Schluss
• Komplexe Vorhaltsfragen möglichst vermeiden
Befragungstechnik: Ablauf III
• Befrager soll wesentliche Inhalte
wiederholen um Missverständnisse primär
auszuschliessen
• Kein abruptes Ende des Gespräches
sondern
• Ausklang mit neutralem Thema
• Erläuterung des weiteren Vorgehens
• Keine falschen Versprechungen machen!
Analyse
• Es gibt kein „typisches“ Opferverhalten!
• nur Originalaussagen verwenden
• Bei Kindern Zeichnungen, Puppenspiel
ungeeignet
• Kompetenz des Zeugen
• Entstehungsgeschichte der Aussage
• Prüfen von Suggestion und anderen
Sekundäreinflüssen
• Motivanalyse (Falschaussage)
• Konstanz
• Qualität, und erst dann
• prüfen, ob Realkennzeichen überhaupt
anwendbar
Realkennzeichen nach Steller et al.
• Grundlage ist die Überlegung, dass eine
bewusste Falschaussage eine geistige
Leistung darstellt.
• Es ist leichter, einen Gedächtnisinhalt
abzurufen als eine schlüssige Geschichte
völlig neu zu erfinden.
• Realkennzeichen differenzieren nicht
ausreichend zwischen real erlebten und
nur „implantierten“ Inhalten, von deren
Wahrheitsgehalt der Betreffende selbst
überzeugt ist!!
Anhaltspunkte für
Falschbezichtigung I
• Entsprechen Sprachgebrauch und Wissensstand der
Persönlichkeit und der Vorerfahrung des Aussagenden?
• Finden sich während der Aussage unangemessene
Begleitgefühle oder fehlende Emotionen, die normalerweise
bei einem derartigen Bericht zu erwarten sind?
• Ist der Aussagende besonders suggestionsempfindlich?
• Finden sich aus dem Gesamtzusammenhang Hinweise auf
Fremdbeeinflussung?
• Fand die Aussage unter Bedingungen statt, die eine
realitätsgerechte Wiedergabe behindern?
Anhaltspunkte für Falschbezichtigung II
• Zeigen sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung
zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine
Falschbezichtigung erkennen lassen?
• Finden sich in der Erstaussage, der sogenannten
"Geburtsstunde der Aussage" Hinweise auf das Vorliegen
eines Motivs für eine Falschbezichtigung?
• Zeigt die Aussage bedeutende Schilderungen, die mit den
Naturgesetzen unvereinbar sind?
• Gibt es Passagen, die im Widerspruch zu anderen
Aussagen desselben oder eines anderen Zeugen stehen?
• Finden sich wesentliche Widersprüche zu objektiven
Sachbeweisen?
Das „False Memory Syndrom“
• Falsche Erinnerungen können bei
besonders suggestiblen Personen
induziert werden
• Der Betreffende hält die Erinnerung selbst
für „echt“
• Besonders gefährlich bei Kindern und bei
bestimmten Psychotherapieverfahren
(Hypnose, „Rückführung“)
Prof.
Elisabeth
Loftus
faculty.washington.edu/eloftus
VERDRÄNGTE ERINNERUNGEN?
EIN TYPISCHER FALL
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arbeitslose 28j. ledige Erzieherin
seit 15. Lj. Anorexia nervosa (Magersucht)
beruflich mehrfach gescheitert
mehrere kurzfristige Beziehungen zu
älteren Männern
sexuelle Probleme
Schlafstörungen, sexuell getönte
Alpträume
Psychotherapeutin vermutet sexuellen
Missbrauch als Kind
Patientin negiert heftig
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•
Therapeutin diagnostiziert „Abwehr“
mehrere Hypnosesitzungen mit
„Rückführungen“ und gesteuerter
Imagination
plötzlich erinnert Patientin Missbrauch
durch den Vater mit 3 Jahren
in zahlreichen Sitzungen berichtet sie über
immer neue Details
es geht ihr nicht besser, sie ist aber froh,
endlich die Ursache ihrer Probleme
gefunden zu haben
definitives Zerwürfnis mit den Eltern
4 NOTWENDIGE ANNAHMEN
müssten zutreffen
1. es gibt eine totale Amnesie kindlicher
Traumata
2. „Vergessenes“ ist nur verdrängt
3. es gibt spezifische Missbrauchssymtome
4. mit spezifischen Techniken wie Hypnose
können verdrängte Erinnerungen wieder
sicher reproduziert werden
• Keine dieser Annahmen ist
richtig!!
ERINNERUNGEN AUS DER
KINDHEIT
• absolute Barriere 2.-3. Lj.: „infantile
Amnesie“
• danach bis ins Schulalter meist nur
bruchstückhafte Erinnerung
• Korrelation mit der Sprachfähigkeit
• Vergessen unwichtiger Details ist
normal
FOLGERUNGEN FÜR DIE
PRAXIS
• Amnesie für traumatische Ereignisse
kann vorkommen
• Erinnerung zumindest des
Kerngeschehens ist wesentlich
häufiger
• Erinnerungen vor dem 3. Lj. sind im
Erwachsenenalter nicht rekonstruierbar
• die Gefahr der Implantation
nachträglicher Informationen ist gross
• besonders gefährlich sind suggestive
Techniken wie Hypnose
• der therapeutische Wert später
„Aufdeckungen“ ist zumindest
zweifelhaft
• es gibt kein typisches Verhalten, das
Missbrauch beweist
• bei fahrlässigem therapeutischen
Vorgehen sind Haftungsprobleme nicht
ausgeschlossen
• die forensische Bewertung soll
SpezialistInnen vorbehalten bleiben
Anforderungen an
Glaubhaftigkeitsgutachten
• BGH 30.7.1999 1StR 618/98
• BGer
20.12.2001 6P. 36/2001
• Glaubhaftigkeitsprüfung primär Aufgabe der
Gerichte
• Gutachten nur bei besonderen Umständen
• Pflicht der Gerichte, Gutachten kritisch zu
würdigen
• professionelle Befragung Voraussetzung
• Kompetenz der aussagenden Person
(Zeugentüchtigkeit)
• Aussagegenese überprüfen
Anforderungen an
Glaubhaftigkeitsgutachten II
• Kriterienorientierte Aussageanalyse
(Realkriterien)
• Begutachtungskriterien gemäss aktuellem
Forschungsstand
• Keine Verwendung ungeeigneter Merkmale
(sog. „Missbrauchssyndrom“)
• Nullhypothese gleichwertig überprüfen:
• Könnte diese Person unter den gegebenen
Bedingungen eine derartige Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen?
• Überprüfung von bewusster Falschaussage
(„Lüge“) und
• Suggestiver Fremdbeeinflussung (bei
Kindern viel häufiger!!)
HÄUFIGE FEHLER
• primäre Unterstellung der
Realitätshypothese
• Überbewertung der allgemeinen
Glaubwürdigkeit
• Rückschlüsse aus der „Glaubwürdigkeit“
anderer Beteiligter
• Überbewertung sog. Missbrauchssignale
(Zeichnungen, regressives Verhalten etc.)
• keine sorgfältige Analyse der
Entstehungsgeschichte der Aussage
• Übersehen von Suggestionseffekten (Anzahl
der Befragungen !)
HÄUFIGE FEHLER II
• inadäquate Erstbefragung (keine
Dokumentation, Video, Tonband)
• zu grosser zeitlicher Abstand zwischen
angeblichen Vorfällen und Exploration
• keine systematische Analyse der
Realkriterien
• Einsatz projektiver Verfahren wie szenisches
Rollenspiel mit Puppen, „als ob Technik“
• falscher Einsatz „anatomischer“ Puppen
• Befragung im Beisein von Bezugspersonen
oder anderer Beteiligter
Wann hilft ein Gutachten?
• Es ist unmöglich,
aussagepsychologisch einen
Geschehensablauf so zu „beweisen“
wie mit objektiven medizinischnaturwissenschaftlichen Methoden.
• Das Gutachten kann aber dabei helfen,
Zweifel zu überwinden oder die
Unüberwindlichkeit zu begründen.
• Die letzte Entscheidung muss der
Zweifelde selbst fällen.