Ergebnisverwendung

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Ergebnisverwendung I
Begriffsdefinition
Jahresgewinn/-verlust = Saldo der Erfolgsrechnung
+ / - Veränderung des Vorjahresergebnisses
+ / - Veränderung der offenen Reserven
=
Bilanzgewinn
Dr. John Hess
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Ergebnisverwendung II
I. Einzelfirma
Die Höhe des Jahresergebnisses hängt davon ab, ob
Eigenkapitalzinsen oder Unternehmerlohn verbucht wurden.
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Einzelkaufmann Eigenkapitalzinsen bzw. Unternehmerlohn
verbucht, da er für das Einkommen aus Lohn, Zins und
Gewinn besteuert wird.
Gesetzliche Vorschriften bezüglich der Verbuchung des
Jahreserfolges bestehen keine.
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Ergebnisverwendung III
II. Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft
Definition Kollektivgesellschaft (552 OR)
„Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei
oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung
ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern,
sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen
Firma ein ... Gewerbe zu betreiben.“
Die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen
(554 OR)
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Ergebnisverwendung IV
Definition Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR)
„Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in
der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke
vereinigen, ein ... Gewerbe unter einer gemeinsamen
Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein
Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als
Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.“
Die Kommanditgesellschaft ist ins Handelsregister
einzutragen (Art. 596 OR)
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Ergebnisverwendung V
Der Jahreserfolg versteht sich grundsätzlich nach der
Verrechnung des Unternehmerlohns und der Verzinsung der
Kapitaleinlagen der Gesellschafter.
Gesetzliche Vorschriften:
Die Erfolgsverwendung wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Enthält dieser keine Regelung: Der Gewinn oder Verlust wird
in der Kollektivgesellschaft nach Köpfen verteilt (Art. 533
OR). Gewinn darf nur ausbezahlt werden, wenn das durch
einen Verlust geschmälerte Kapital die im Vertrag vereinbarte
Höhe erreicht.
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Ergebnisverwendung VI
Fehlt bei einer Kommanditgesellschaft eine Gewinnverteilungsregelung im Vertrag, muss ein Richter die Höhe des
Anteils des Kommanditärs entscheiden(Art. 601 Abs. 2 OR).
Der restliche Gewinn oder Verlust wird unter den
Komplementären nach Köpfen verteilt (Art 533 OR). Gewinn
darf nur ausbezahlt werden, wenn das durch einen Verlust
geschmälerte Kapital die im Vertrag vereinbarte Höhe erreicht.
Gewinne werden überlicherweise den Privatkonten und Verluste
den Kapitalkonten belastet. An den Reserven sind die
Gesellschafter nach Massgabe ihres Gewinnanteils oder gem.
Vertrag beteiligt. Vorschriften über die Verwendung von
Reserven existieren keine.
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Ergebnisverwendung VII
III. Aktiengesellschaft und GmbH
Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des
Bilanzgewinns, der Verbuchung des Bilanzverlustes und der
freien, offenen Reserven. Allerdings muss die Generalversammlung vorab die Jahresrechnung genehmigt haben.
Verwendung des Bilanzgewinns
(a) Reservezuweisungen (Art 671, 672, 673 674 OR)
- Erste Zuweisung in die Allgemeine Reserve
5% des Jahresgewinns, bis die allgemeine Reserve 20%
des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Ein Gewinnvortrag muss nicht einbezogen werden, ein Verlustvortrag
kann vom Jahresgewinn abgezogen werden.
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Ergebnisverwendung VIII
- Zweite Zuweisung in die Allgemeine Reserve
10% aller ausgeschütteten Beträge, welche 5% des
dividendenberechtigten Aktienkapitals (Grunddividende)
übersteigen.
Betroffen von der zweiten Zuweisung sind Superdividenden,
Tantiemen und andere statutarisch vorgesehene
Gewinnbeteiligungen. Nicht betroffen sind Zuweisungen an
Personalvorsorgeeinrichtungen und Gewinnbeteiligungen mit
Lohncharakter.
Die zweite Zuweisung muss so lange erfolgen, bis die
allgemeine Reserve 50% des nominellen Aktienkapitals
erreicht hat.
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Ergebnisverwendung IX
- Zuweisung in statutarische Reserven
- Beschlussmässige Reserven durch die Generalversammlung
- Ausserordentliche Zuweisungen
(a) Agio aus der Emission von Aktien
(b) Kaduzierungsgewinne
(c) Buchgewinne aus der Herabsetzung des Aktienkapitals
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Ergebnisverwendung X
(b) Ausschüttungen (Art. 675, 660, 661, 656, 675, 677 OR)
Ausschüttungen dürfen erst dann getätigt werden, wenn die
Reservezuweisungen vorgenommen wurden.
Ausschüttungen können aus dem Bilanzgewinn, den freien
Reserven und dem Teil der Allgemeinen Reserve, der 50%
des Aktienkapitals übersteigt, ausbezahlt werden. Liegt ein
Bilanzverlust vor, darf nur ausgeschüttet werden, wenn
freie Reserven vorhanden sind und die Gesellschaft nicht in
ihrer Existenz gefährdet ist.
Auf jede Ausschüttung ist eine Verrechnungssteuer von
35% an die Steuerverwaltung abzuliefern.
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Ergebnisverwendung XI
Das Aktienkapital darf nicht verzinst werden.
Interimsdividenden (anteilige Dividenden aus dem laufenden
Jahresergebnis) sind unzulässig und werden, falls doch
bezahlt, als Forderungen behandelt.
Tantiemen dürfen nur bezahlt werden, wenn die
Reservenzuweisungen erfolgt sind und eine Dividende von
mindestens 5% ausbezahlt wurde.
(c) Gewinnvortrag
Gewinne die weder ausgeschüttet noch den Reserven
zugewiesen wurden, sind vorzutragen.
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Ergebnisverwendung XII
Verbuchung des Jahresverlustes
Grundsätzlich wird ein Jahresverlust mit einem
Gewinnvortrag verrechnet. Verbleibt danach noch ein
Bilanzverlust, kann dieser auf verschiedene Weisen erfasst
werden:
- Als Bilanzverlust stehen lassen.
Sind nur noch gebundene Reserven (Aufwertungsreserve,
Reserve für eigene Aktien) vorhanden, dann besteht die
Pflicht, den Bilanzverlust stehen zu lassen.
- Verrechnung mit der Allgemeinen, statutarischen oder
freiwilligen Reserve. Nicht zur Verlustdeckung verwendet
werden dürfen gebundene Reserven.
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