Definition von Behinderung
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Transcript Definition von Behinderung
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen
für Menschen mit Behinderung
Regelungen im BundesBehindertengleichstellungsgesetz zur
Barrierefreiheit
Mag.a Birgit Lanner, Salzburg am 15.2.2014
Zielsetzung
• Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierung von
Menschen mit Behinderungen
• Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen am Leben in der
Gesellschaft
• Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung
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Geltungsbereich
• Verwaltung des Bundes
• Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und
Dienstleistungen
Rechtsverhältnisse einschl. Anbahnung und Begründung
Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen
außerhalb eines Rechtsverhältnisses
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Diskriminierungsverbot
Aufgrund einer Behinderung
darf niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden.
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Geschützter Personenkreis
• Menschen mit Behinderungen iSd § 3 BGStG
• Personen mit einem „Naheverhältnis“
• Staatsbürgerschaft unerheblich
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Definition von Behinderung
• Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung
Körperliche, geistige, psychische oder Sinnesfunktion
Voraussichtlich länger als 6 Monate
Amtliche Feststellung nicht erforderlich
• mit der Eignung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
zu erschweren
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Unmittelbare Diskriminierung
Eine Person erfährt
• aufgrund einer Behinderung
• in einer vergleichbaren Situation
• eine weniger günstige Behandlung
• als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder
erfahren würde.
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Mittelbare Diskriminierung
• Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
durch den Anschein nach neutrale Vorschriften oder
Merkmale gestalteter Lebensbereiche
• ohne sachliche Rechtfertigung
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Unverhältnismäßige Belastung
• Prüfung der Unzumutbarkeit der Beseitigung von Barrieren
im Einzelfall
Erforderlicher Aufwand für die Beseitigung
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Öffentliche Förderungen
Seit dem Inkrafttreten vergangene Zeit
Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen
des geschützten Personenkreises
• Bei Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung
zumindest Herstellung einer maßgeblichen Verbesserung
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Barrierefreiheit
Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung
• in der allgemein üblichen Weise
• ohne besondere Erschwernis
• grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar ist
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Rechtsfolgen
• Vor Geltendmachung bei den ordentlichen Gerichten
verpflichtende Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
• Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze
• Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist
• Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz
• Beweismaßerleichterung
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Übergangsbestimmungen
• „Alte“ Bauwerke: Gestaffelte Übergangsfristen bis 2016
• „Neue“ Bauwerke: Keine Übergangsfristen
• Generalsanierung: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses
• Umbau mit öffentlichen Förderungen: Umgebaute Teile
• Bundesgebäude: Verlängerung bis 2020
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Kontaktdaten
Behindertenanwaltschaft
1010 Wien, Babenbergerstrasse 5
Tel: 0800 80 80 16
[email protected]
www.behindertenanwalt.gv.at
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