Definition von Behinderung

Download Report

Transcript Definition von Behinderung

Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen
für Menschen mit Behinderung
Regelungen im BundesBehindertengleichstellungsgesetz zur
Barrierefreiheit
Mag.a Birgit Lanner, Salzburg am 15.2.2014
Zielsetzung
• Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierung von
Menschen mit Behinderungen
• Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen am Leben in der
Gesellschaft
• Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung
2
Geltungsbereich
• Verwaltung des Bundes
• Zugang zu und Versorgung mit öffentlichen Gütern und
Dienstleistungen
 Rechtsverhältnisse einschl. Anbahnung und Begründung
 Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen
außerhalb eines Rechtsverhältnisses
3
Diskriminierungsverbot
Aufgrund einer Behinderung
darf niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden.
4
Geschützter Personenkreis
• Menschen mit Behinderungen iSd § 3 BGStG
• Personen mit einem „Naheverhältnis“
• Staatsbürgerschaft unerheblich
5
Definition von Behinderung
• Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung
 Körperliche, geistige, psychische oder Sinnesfunktion
 Voraussichtlich länger als 6 Monate
 Amtliche Feststellung nicht erforderlich
• mit der Eignung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
zu erschweren
6
Unmittelbare Diskriminierung
Eine Person erfährt
• aufgrund einer Behinderung
• in einer vergleichbaren Situation
• eine weniger günstige Behandlung
• als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder
erfahren würde.
7
Mittelbare Diskriminierung
• Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
durch den Anschein nach neutrale Vorschriften oder
Merkmale gestalteter Lebensbereiche
• ohne sachliche Rechtfertigung
8
Unverhältnismäßige Belastung
• Prüfung der Unzumutbarkeit der Beseitigung von Barrieren
im Einzelfall
 Erforderlicher Aufwand für die Beseitigung
 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
 Öffentliche Förderungen
 Seit dem Inkrafttreten vergangene Zeit
 Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen
des geschützten Personenkreises
• Bei Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung
zumindest Herstellung einer maßgeblichen Verbesserung
9
Barrierefreiheit
Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung
• in der allgemein üblichen Weise
• ohne besondere Erschwernis
• grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar ist
10
Rechtsfolgen
• Vor Geltendmachung bei den ordentlichen Gerichten
verpflichtende Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
• Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze
• Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist
• Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz
• Beweismaßerleichterung
11
Übergangsbestimmungen
• „Alte“ Bauwerke: Gestaffelte Übergangsfristen bis 2016
• „Neue“ Bauwerke: Keine Übergangsfristen
• Generalsanierung: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses
• Umbau mit öffentlichen Förderungen: Umgebaute Teile
• Bundesgebäude: Verlängerung bis 2020
12
Kontaktdaten
Behindertenanwaltschaft
1010 Wien, Babenbergerstrasse 5
Tel: 0800 80 80 16
[email protected]
www.behindertenanwalt.gv.at
13