Barrierefreiheit: Alf Luger

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Transcript Barrierefreiheit: Alf Luger

Barrierefreiheit
…im täglichen Leben
… für Menschen mit Behinderungen
Barrierefreie
Erwachsenenbildung in
Niederösterreich
 Barrierefreiheit
Wer ist behindert?
Für Gleichstellungsfragen gilt die Definition des § 3 BundesBehindertengleichstellungsgesetzes (BGStG):
„Behinderung (…) ist die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der
Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu erschweren.“
Wie viele Menschen sind betroffen?
=>1,7 Mio Menschen in Österreich mit Einschränkungen im
engeren und weiteren Sinn
Quelle: Bericht der Bundesregierung über die Lage der Menschen
mit Behinderungen in Österreich, BMSK 2008
Was bedeutet Barrierefreiheit?
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen
in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar
sind.“ B-BGStG § 6. (5)
Barrierefreiheit als Instrument der
Antidiskriminierung
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG
㤠1 Gesetzesziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von
Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu
verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft
zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.“
Bereiche der Barrierefreiheit
Bauliche Barrierefreiheit
• Erreichbarkeit und
Zugänglichkeit
Barrierefreiheit beim
Zugang zur Information
• Webseiten
• Orientierung
• Informationsbroschüren,
Folder
• Sanitäreinrichtungen
• Kommunikation …
• Bewegungsmöglichkeit
• Infrastruktur…
Rechtliche Rahmenbedingungen
• Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
• Länderspezifische Antidiskriminierungsgesetze
• Bundesverfassungsgesetz - Artikel 7 der Bundesverfassung
• Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (ratifiziert 2008)
• Förderrichtlinien Bundessozialamt – Investive Maßnahmen:
Bezugnahme auf ÖNORM B 1600 (Empfehlung, nicht
Gesetz!)
• E-Governmentgesetz
Diskriminierungsverbot
„Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder
mittelbar diskriminiert werden“ (§ 4 Abs. 1 BGStG)„
Eine Diskriminierung im Sinne des BundesBehindertengleichstellungsgesetzes liegt dann vor, wenn
Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung
gegenüber anderen Personen benachteiligt werden.
Zusammengefasst:
Öffentliche und private Einrichtungen, die der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen, Geschäfte, Verkehrsunternehmen,
Websites etc., sind grundsätzlich schadenersatzpflichtig,
wenn sie Barrieren aufweisen – aber Zumutbarkeitsprüfung
Barrierefreiheit
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für 20 % zwingend notwendig
für 40 % notwendig
für 100 % komfortable
Barrierefreie Erwachsenenbildung
in Niederösterreich
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Dorfbegehung barrierefrei?
Weiterbildungen – Lehrgang
buchbare Angebote
Veranstaltungstechnik
Vernetzungstreffen
NEU: Selbstcheck für Gemeinden und Veranstalter
ExpertInnen-Pool
… über 100 ExpertInnen
Fachbeirat
… sie wissen was wichtig ist
Das Team
Alfred Luger
Projektleiter
Eva-Maria Speta
Pädagogische Leitung
… und Fachbeirat – Menschen mit Beeinträchtigung
… und über 100 Expertinnen und Experten
Info unter www.bhw-n.eu/barrierefrei
Kontakt:
Ing. Alfred Luger
BEN-Projektleiter
Mail: [email protected]
Tel.: 0676/9173522
Bildungs- und Heimatwerk NÖ
Linzerstraße 7
3100 St. Pölten
www.bhw-n.eu/barrierefrei