Prof. K. Kilian, Tourismusschulen Salzburg

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Unternehmensbilanz Steuerbilanz
Rechtliche Bestimmungen
Steuerliche Mehr-WenigerRechnung
Wer muss wie bilanzieren?


Einzelunternehmen und Personengesellschaften
(OG, KG)
bis € 220.000,-- Umsatz im Vorjahr
 wahlweise Pauschalierung, Einnahmen/Ausgaben-Rechnung oder doppelte BH möglich
bis € 700.000,-- Umsatz im Vorjahr
 wahlweise E/A-Rechnung oder doppelte BH
bei Umsatz-Überschreitung (2x € 700.000,-- oder
1x € 900.000,--) doppelte BH verpflichtend
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG)
doppelte BH zwingend vorgeschrieben
Normenhierarchie
EG RL 4; 7; 8 (4., 7., 8. EU-Richtlinie)
 UGB (Unternehmergesetzbuch),
EStG (Einkommenssteuergesetz)
 GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung)
Bei Konzernen zusätzlich:
IAS
US-GAAP für an US-Börsen notierende Konzerne
IAS = International Accounting Standards
US-GAAP = Generally Accepted Accounting
Principles

Vorschriften für die Erstellung
des Jahresabschlusses
 Erstellungspflicht
und Erstellungszeitpunkt
 Grundsätze ordnungsgemäßer
Bilanzierung
 Bewertung der Bilanzpositionen
 Inhalt und Gliederung der Bilanz und der
GuV-Rechnung
(c) Mag. Karin Kilian
Erstellungspflicht und
Erstellungszeitpunkt

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



SBK und GuV
Geschäftsjahr darf 12 Mo. nicht überschreiten
Bilanzstichtag 31.12. od. anderer Tag
(Wirtschaftsjahr)
Jahresabschluss innerhalb der ersten 9
Monate des Folgejahres (Bilanzerstellungstag)
Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu
unterzeichnen
Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, die bis
zum Abschlussstichtag eingetreten sind, aber
erst bis zum Abschlusserstellungstag bekannt
werden.
(c) Mag. Karin Kilian
GOB
1.
2.
3.
4.
5.
Bilanzwahrheit
Vollständigkeit
Bilanzklarheit
Grundsatz der U-Fortführung
Einzelbewertung -> Ausnahmen:
Festwert, Gruppenbewertung mit gew. Ø,
Verbrauchsverfolgeverfahren wie Fifo
6.
Grundsatz der kfm. Vorsicht




Nur tatsächliche Gewinne ausweisen
Imparitätsprinzip (Risiken auch nur bei
Vorhersehbarkeit ausweisen)
NWP bei Vermögen
HWP bei Verbindlichkeiten
GOB
 Stichtagsprinzip
 Grundsatz
der Periodenabgrenzung
 Grundsatz der Bilanzkontinuität
EBK=SBK des Vorjahres
Gliederungen beibehalten
Bewertungsmethoden beibehalten
(Ausnahmen sind möglich)
Bewertung nach UGB
 Nicht
abnutzbares AV  gemildertes NWP
 Abnutzbares AV
 NWP (mit Afa)
 Umlaufvermögen
 strenges NWP
 Schulden/
Verbindlichkeiten
 HWP
… ergibt sich aus dem Prinzip der kfm.
Vorsicht (Zielsetzung: Gläubigerschutz)
Bilanz nach UGB
Aktiva
A: Anlagevermögen
I. Immat. AV
II. Sachanlagen
III. Finanz-AV
B: Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen
III. Wertpapiere
IV. Kassen, Guthaben
bei
Kreditinstituten
C: ARA
Passiva
A: Eigenkapital
I. Nennkapital
II. Kapitalrücklagen
III. Gewinnrücklagen
IV. Bilanzgewinn (-verl.)
B: Unversteuerte RL
c: Investitionszuschüsse
aus öffentl. Mitteln
D: Rückstellungen
E: Verbindlichkeiten
F: PRA
Staffelförmige GuV
+/+
+
+/+/+/-
Umsatzerlöse (Klasse 4)
Bestandsveränderungen (Klasse 4)
Eigenleistungen (Klasse 4)
Betriebsleistung
Sonstige Betriebliche Erträge (Klasse 4)
Betriebliche Aufwendungen (Klassen 5, 6, 7)
Betriebserfolg
Finanzerfolg (Klasse 8)
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)
Außerordentliches Ergebnis (Klasse 8)
Unternehmensergebnis (vor Steuern)
Steuern vom Einkommen und Ertrag (KöSt., Klasse 8)
Jahresüberschuss oder -fehlbetrag
(oder Unternehmensergebnis nach Steuern)
Veränderungen von Rücklagen (Klasse 8)
Bilanzgewinn oder Bilanzverlust
Die steuerliche
Mehr-Weniger-Rechnung
…. für die Berechnung des steuerpflichtigen
Gewinnes
…. durch Kollision unternehmensrechtlicher
und steuerrechtlicher Vorschriften
notwendig
…. abgeleitet aus der unternehmensrechtl.
Bilanz
…. außerbücherlich vorgenommen
„Steuerbilanz“
Die Steuerbilanz

Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz
= es sind die unternehmensrechtlichen Wertansätze
heranzuziehen, soweit keine zwingenden steuerrechtlichen
Bestimmungen entgegenstehen

Grundsätze für die Berechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:
Unternehmensrecht Steuerrecht
Anwendung
MUSS-Vorschrift
MUSS-Vorschrift
MUSS Steuerrecht
KANN-Vorschrift
MUSS-Vorschrift
MUSS Steuerrecht
MUSS-Vorschrift
KANN-Vorschrift
MUSS Unternehmensrecht
KANN-Vorschrift
KANN-Vorschrift
KANN Unternehmensrecht
(c) Mag. Karin Kilian
Maßgeblichkeitsprinzip
 Wenn
bei Fall 4 (Kann/Kann) in der UBilanz die Kann-Vorschrift gewählt wurde,
muss sie auch in der Steuerbilanz
angesetzt werden
 Wenn Steuerbegünstigungen in Anspruch
genommen werden sollen, müssen sie
daher bereits in der U-Bilanz angewendet
werden (Umkehr des Maßgeblichkeitsprinzips)
 Kleine Untern. bilanzieren häufig nur nach
Steuerrecht  Verstoß gegen GOB!!!
Errechnung des steuerpfl.
Gewinns/Verlustes:
Erträge lt. GuV
- Aufwände lt. GuV
Bilanzgewinn/-verlust
+ Zurechnungsposten der strl. M-W-Re.
- Abzugsposten der strl. M-W-Rechnung
Zwischensumme
- Gewinnfreibetrag
Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust
(c) Mag. Karin Kilian
Zurechnungsposten
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

Spenden (ausgenommen an begünstigte
Empfänger lt. www.bmf.gv.at) „Absetzbare
Steuern“ bis max. 10% des Vorjahresgewinns
KESt (Bank-/WP-Zinsen), KöSt (bei Kapitalgesellsch.)
Aufwendungen für Lebensführung soweit sie
Gewinn mindernd verbucht wurden (auch wenn
betriebl. veranlasste Aufwendungen
unangemessen hoch sind z. B. PKW‘s u. Kombis
über 40.000,-- €)
Tages- und Nächtigungsgelder, die die amtlichen
Sätze übersteigen (Taggeld € 26,40; Nächtigungsgeld € 15,--; übersteigender Betrag ist
Zurechnungsposten)
(c) Mag. Karin Kilian
Zurechnungsposten
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
Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
sind nur abzugsfähig, wenn sie der Mittelpunkt der
betrieblichen/beruflichen Tätigkeit sind)
Repräsentationsaufwendungen (bei Nachweis
einer überwiegend betrieblichen Veranlassung zu
50% abzugsfähig )
Privatanteile KFZ‘s, Telefonkosten, Betriebskosten
etc. sind hinzuzurechnen, außer sie wurden auf
dem Konto Privat erfasst
Abschreibungsdifferenzen (PKW‘s u. Kombis mind.
8 J. ND) sind hinzuzurechnen
Zuweisung zu Pauschalen WB zu Forderungen sind
steuerlich nicht abzugsfähig, lfr. Rückstellungen nur
bis max. 80%
(c) Mag. Karin Kilian
Abzugsposten
 Auflösung
von Pauschalen WB zu Ford.
oder lfr. Rückstellungen
 Endbesteuerte Zins- und Dividendenerträge
 Bildungsfreibetrag von max. 20% der
Fortbildungskosten (externer/interner
Bildungsfreibetrag) od. 6% Bildungsprämie
statt ext. BFB als Steuergutschrift beim FA
(interessant für ertragsschwache
Unternehmen)
Gewinnfreibetrag
 Für
natürliche Personen
 13% vom strl. Gewinn, max. € 100.000,- Grundfreibetrag: 13% von € 30.000,- Investitionsbedingter Freibetrag:
13% vom übersteigenden Gewinn, wenn
Investitionen in dieser Höhe getätigt
wurden (in abnutzbares AV mit einer
Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
oder begünstigte WP)