Mediation - Irmgard Grünberg

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Transcript Mediation - Irmgard Grünberg

Mediation
Mediation als Leistungsbaustein in der
Rechtsschutzversicherung
Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise
Macht
Recht
Interessen
§
Machtkampf
Gerichtsverfahren
Mediation
Referentin
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Steuerberaterin
Wirtschaftsmediatorin (DGMW)
01.04.2011
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
1
Mediation in der Versicherungswirtschaft

Versicherungswirtschaft erkennt in der konsensualen
Streitbeilegung,
speziell
im
außergerichtlichen
Media-
tionsverfahren, grundsätzlich erhebliche Potentiale
 Optimaler Service für Versicherungsnehmer
 wirtschaftlicher Vorteil für RS-Versicherer

RS-Versicherer wollen die Bereitschaft der breiten
Bevölkerung, die Mediation stärker zu nutzen, deutlich
fördern

Mediation soll als zusätzlicher Leistungsbaustein
etabliert werden:
 ausgewogener gesetzlicher Rahmen
 Das Recht der Mediation
 Die Rolle des Rechts in der Mediation
 Einführung der Mediationsklausel
 Sicherstellung der Qualität der Mediationsleistung
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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Mediation in der Rechtsschutzversicherungspraxis

Viele RS-Versicherer haben Mediation bereits bundesweit
eingeführt

Zwei Modelle
 Ausbildung
eigener
Mitarbeiter
zu
Mediatoren,
die Versicherungsnehmer in geeigneten Fällen
bei Deckungsanfrage auf das Verfahren hinweisen
und
teilweise
 Versicherer
selbst
weist
Mediationen
durchführen
Versicherungsnehmer
bei
Deckungsanfrage in geeigneten Fällen auf Mediationsverfahren hin, vermittelt dann an externen
Dienstleister, der einen Mediatorenpool betreibt

Jeweils Kostenübernahme durch den RS-Versicherer

Veranstaltungen,
Publikationen
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Formen der Mediation
Die Modelle der Meditation hängen zusammen mit den Zielen
der Mediation. Sie beeinflussen auf unterschiedliche Weise die
Selbstbestimmung der Konfliktpartner.
Wichtige Modelle:

Fördert
die
Individual-Autonomy-Project
Privatautonomie

der
Konfliktpartner
Reconciliation-Project
Oberstes Ziel Versöhnung; stark emotional

Service-Delivery-Project
Oberstes Ziel möglichst zeiteffektiv und kostengünstig
eine Einigung zu erzielen. Emotionen werden möglichst
vermieden
oder
klein
gehalten
Mediation versus Shuttle-Mediation
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Die Rolle des Rechts in der Mediation


Rechtsverwendung statt Rechtsanwendung

Recht setzt Grenzen für vertragliche Gestaltung

Fairnesskontrolle

Markiert im Falle der Nichteinigung die Ausstiegsgrenze

Gesetz hilft Ideenreichtum zu formulieren

Rechtsnormen - Vorteile für Parteien (z. B. Wohngeld,
Steuerliche Vorteile)

Vor rechtsverbindlicher Vereinbarung müssen rechtliche
Ansprüche bekannt sein
Rechtsberatung in der Mediation

Fallbezogene Rechtsaufklärung in der Mediation

Willensbildung durch rechtsaufklärende Beratung

Rechtsaufklärende Beratung zur Vertragsgestaltung
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Gesetzlicher Rahmen / Gesetzesentwurf zur
Förderung der Mediation vom 12.01.2011
 Ziel

Mediation und andere Verfahren
der Konfliktlösung zu fördern


Regeln für

außergerichtliche Mediation

gerichtsnahe Mediation

gerichtsinterne Mediation
Richtlinie 2008/52 EG des Europäischen Parlaments
im deutschen Recht bis 21.05.2011 umsetzen
 Entwicklung der Mediation
 Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen
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Begründung für das Gesetz
 Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzgeber schafft Anreiz für eine einvernehmliche
Streitbeilegung, um Konfliktlösung zu beschleunigen, den
Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen
Gerichte zu entlasten

Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern

Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen nationalen
und grenzüberschreitenden Streitigkeiten

Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Vollstreckbarkeit

 203 BGB Verjährungshemmung
keine Regelung notwendig

Schaffung der Rechtsgrundlage in den meisten Prozessordnungen

Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-,
Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein

Grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren

Aus- und Fortbildungsvorschriften
7
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Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation
vom 12.01.2011
Artikel 1
Mediationsgesetz
1
Begriffsbestimmungen
2
Verfahren; Aufgaben des Mediators
3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
4
Verschwiegenheitspflicht
5
Aus- und Fortbildung des Mediators
6
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;
finanzielle Förderung der Mediation
7
Übergangsbestimmung
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Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur
Förderung der Mediation 1)
 Definition des Mediators und der Mediation, ohne das
Berufsbild des Mediators einzuschränken (+)

Vielfalt der Quellberufe erhöht die Wahl- und
Einsatzmöglichkeiten
 Festlegung von Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen (+)

Schafft Vertrauen und erhöht Attraktivität der
Mediation
 Pflicht zur Verschwiegenheit (+)

Schafft Vertrauen und erhöht die Attraktivität der
Mediation
 Regelung zur Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung (+)

Einfache und kostengünstige Möglichkeit erhöht
Attraktivität der Mediation
1)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011
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Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur
Förderung der Mediation 2)
 Keine gesetzliche Regelung zur Qualität von Aus- und
Fortbildung des Mediators (-)

Gefahr der Verunsicherung, insbesondere von
Verbrauchern

Mindeststandards sollen durch Verbände erarbeitet
werden

Förderung der Mediation erscheint nur durch Einführung eines einheitlichen Gütesiegels
möglich
 Keine finanziellen Anreize zur Durchführung eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens (-)

Teilweise Anrechnung von Gerichtsgebühren bei
fehlgeschlagener Mediation könnte Attraktivität
der
Mediation auch für skeptische Konfliktparteien
erhöhen
2)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011
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Inhalte der unverbindlichen GDV-Mediationsklausel
 Definition Mediation
 Vermittlung des Mediators durch den Rechtsschutzversicherer

Sicherstellung der Qualität der Mediationsdienstleistung zu Gunsten des
Versicherungsnehmers

Keine Beschränkung auf verschiedene
Berufsgruppen
 Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer
Individuelle Regelung von Anwendungsbereich und
Leistungsumfang möglich
 Klärung der Verantwortlichkeit
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Schlüsselkompetenzen des Mediators
Fach- und
fallbezogenes
Wissen
Verhandlungswissen,
Verhandlungstechnik
Kenntnisse
der Verfahren
und Prozeduren
Kommunikative
Grundfertigkeiten
Mediator
Juristisches
Detailwissen,
z. B. Erbrecht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Interpretatives
Know-how,
Klärungshilfe
Wissen um
Konflikte und
ihre Verläufe
Beherrschung
von Strategien
der Deeskalation
Aus dieser Übersicht wird deutlich, wo der Akzent
unserer Darstellung liegt.
Uns interessiert das Wissen des Mediators:
 als Verfahrensspezialist (als Spielleiter)
 als Verhandlungsführer
 als kommunikativer und vermittelnder Experte
 als Konfliktmanager
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Wichtige Institutionen
Verbände

Der Bereich der Mediation ist gekennzeichnet durch eine
große Anzahl von Verbänden, die nicht alle an einem
Strang ziehen

Sie kümmern sich mit großem Engagement um
Ausbildung und Rahmenbedingungen für die Mediatoren

Fünf große Verbände auf Bundesebene:
- Bundesverband Mediation (BMEV)
- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM)
- Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA)
- Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft (DGMW)
- CfM Centrale für Mediation

Verbände regional
- EUCON
- MZM (Mediationszentrale München)
Weitere Institutionen
- IHK (Industrie- und Handelskammer München)
- Europa-Universität Viadrina(Frankfurt/Oder)
- FernUniversität Hagen
- DATEV
- Steinbeis Transferzentrum
- DVA Deutsche Versicherungsakademie
Neu: Deutsche Stiftung Mediation
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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Abschluss der Ausbildung, Zertifizierung und
Rezertifizierung zum Wirtschaftsmediator (DGMW)
Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium
oder eine vergleichbare Ausbildung
2 Jahre Berufserfahrung
Kernausbildung
DGMW zertifiziert
120 h
Teilnahmebesch. des Veranstalters
Zertifikat mit Hinweis Kernausbildung
DGMW in Wirtschaftsmediation
Praktische Prüfung
Fall 1
Andere Seminare
30 h
Fall 2
Seminar, angel. Supervision,
Covision oder Hospitation
20 h
Teilnahmebescheinigungen
Vorstellung Fall 1 und Dokumentation
Fall 3
Angeleitete Einzel- oder
Gruppensupervision
Fall 4
Abschluss-Supervision
30 h
Vorstellung Fall 2 und Dokumentation
Vollständige Dokumentation Fall 3 + 4
Standard für Mediationsausbildung – Zertifizierung
Der Antrag auf Zertifizierung soll in der Regel innerhalb von vier Jahren nach
Abschluss der Kernausbildung erfolgen.
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Mediation
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
„Früher habe ich mich mit Euch auseinander gesetzt heute setze ich mich mit Euch zusammen.“
(Graffito)
“Fair”-handeln
Referentin
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Steuerberaterin
Wirtschaftsmediatorin (DGMW)
www.gruenberg-ostner.de
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01.04.2011
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner