Transcript Art 18 AEUV

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -
Europarechtlicher Teil
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Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h
im Sem 10
Mo, 30. Mai 2011 17.30h –
20.30h im Sem 10
Di, 7. Juni 2011 17h - 20h
im Sem 10
[email protected]
http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
[email protected]
Übersicht
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1. Teil Binnenmarkt
2. Teil Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten

3. Teil Warenverkehrsfreiheit

4. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit
[email protected]
1. Teil Der Binnenmarkt
[email protected]
1. Einführung
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
Gemeinsamer Markt
Beseitigung aller rechtlichen, technischen, bürokratischen und
protektionistischen Schranken (Weißbuch, 1985)
Art 3 Abs 2 EUV, Art 26 und 27 AEUV
= Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von den 4
Grundfreiheiten gewährleistet ist:
(Titel II)
Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV)

(Titel IV)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV)
und Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV)
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV)
Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV)

Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV) und Beschränkungen
[email protected]
Prinzipien des Binnenmarktes
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

Marktfreiheit
Marktgleichheit
Wettbewerbsfreiheit
[email protected]
2. Teil Gemeinsame Struktur
der Grundfreiheiten
[email protected]
Übersicht über die Grundfreiheiten
1. Grundfreiheit des Freien Warenverkehrs, nämlich das
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
innerhalb der EU (Art. 34 AEUV),
2. Personenverkehrsfreiheit
-
-
Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nämlich
das Recht eines Arbeitnehmers, innerhalb der EU Arbeit zu suchen,
Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten (Art. 45 AEUV), („abhängig
beschäftigt“)
Grundfreiheit der Freiheit der Niederlassung, die Unternehmen
das Recht gewährt, sich innerhalb der EU frei niederzulassen (Art. 49
AEUV), („selbstständig“)
3. Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs,
die das Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von
Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleistet (Art. 56 AEUV),
(Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit=
Produktverkehrsfreiheit)
4. Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs,
die den
ungehinderten Verkehr von Kapital über Grenzen gewährleisten soll (Art. 63
AEUV)
5. Grundfreiheit des freien Zahlungsverkehrs,
Annexfreiheit (sog.fünfte Grundfreiheit)
[email protected]
notwendige
Bedeutung des freien
Warenverkehrs
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

Kernstück ist die Zollunion: (Arts.28/1 und 30 AUEV)
= Wirtschaftsraum, in dem die Waren und andere
Leistungen im Rahmen einer einheitlichen
Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können
Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und
diskriminierende Praktiken und Verbot aller
Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und
Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige
Beschränkungen)
Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern
RL 92/12- Abbau der Grenzkontrollen im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch Verzicht
auf Besteuerung der Einfuhr und steuerliche Entlastung
der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den MS
[email protected]
Bedeutung des freien Personenund Dienstleistungsverkehrs
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


ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und
DLF (Arts. 56ff AEUV)
= Raum ohne Binnengrenzen
Abschaffung der Grenzkontrollen und
Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS
und gemeinsamer Außenzoll
Schengener
Durchführungsübereinkommen und
Dubliner Übereinkommen
[email protected]
Bedeutung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs
= selbständige 4. GVF bzw.
unerlässliche Ergänzung
 Ziel: Beseitigung der
Beschränkungen des freien KV bzw.
Rechtfertigung unerlässlicher
Maßnahmen
 Erga-omnes Prinzip, dh. auch ggü
III.Staaten
[email protected]
Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten I
I) Anwendungsbereiche
a) persönlicher bzw. gegenständlicher
b) sachlicher
c) räumlicher
[email protected]
Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten II
II) Gewährleistungen
A) Diskriminierungsverbot: (urspr)



Art 18 AEUV
Verhältnis zu den Grundfreiheiten
unmittelbar anwendbar
Achtung: Hiervon ist das jeweilige
Schutzgut der Grundfreiheit umfasst,
nicht etwa ausschließlich natürliche
oder juristische Personen!
[email protected]
Direkte Diskriminierung


Regelung (Unionsrechts oder nationales
Recht) wendet ein
Unterscheidungskriterium an, das
gesetzlich verpönt ist oder ungleiche
Sachverhalte einer formal gleichen
Regelung unterwirft.
Das verpönte Unterscheidungskriterium
findet sich in jener gesetzlichen Regelung,
die Diskriminierung verbietet.
[email protected]
Indirekte Diskriminierungen
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG
„[...] liegt eine mittelbare Diskriminierung dann vor,
wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren
Anteil der Angehörigen eines Geschlechts
benachteiligen, es sei denn die betreffenden
Vorschriften sind angemessen und notwendig und
sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene
Gründe gerechtfertigt.“
 Dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien
angeknüpft ( z.B.. Herkunftsort oder Wohnsitz)

[email protected]
direkte/indirekte Diskriminierung


direkte Diskriminierung:
Regelung wendet
Unterscheidungskriterium
an, das gesetzlich verpönt
ist oder ungleiche
Sachverhalte einer formal
gleichen Regelung
unterwirft
Rechtfertigung: bloß mit
in EUV und AEUV
ausdrücklich (oder im
jeweils anwendbaren
Sekundärrechtsakt) vorgesehenen
Rechtfertigungsgründen
(vhm)




indirekte
Diskriminierung: dem
Anschein nach wird an
neutrale Kriterien
angeknüpft
→ benachteiligen
Angehörige einer Gruppe
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
97/80/EG des Rates
Rechtfertigung: zusätzlich
mit sachlichen Gründen des
Allgemeininteresses (vhm)
[email protected]
Beispiel 1



Das Universitätsgesetz des
Mitgliedsstaates A sieht vor, dass
ausschließlich Staatsbürger von A
auf Universitäten in A studieren
dürfen.
Was sagen Sie dazu aus
unionsrechtlicher Sicht?
Gibt es eine Rechtfertigung? (6 P)
[email protected]
Musterlösung 1





+ Verletzung von Art 18 AEUV (1P)
+ direkte Diskriminierung, Anknüpfung an die
Staatsbürgerschaft(1P)
+ Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH gilt
der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber
jeder innerstaatlichen Norm- Anwendungsvorrang
(1P)
+ Die entgegenstehende innerstaatliche Regelung
bleibt weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung. Sie
darf nicht angewendet werden, verliert aber nicht
seine Geltung. (1P)
+ Rechfertigung für direkte Diskriminierung: bloß
mit dem Vertrag oder im jeweiligen Sekundärakt
vorgesehen (2 P)
[email protected]
Beispiele 2


Die Gewerbeanmeldung des
Unternehmens Clean Bus GmbH mit Sitz
in Estland wurde von der zuständigen
nationalen Behörde mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der bestellte
Geschäftsführer in Litauen wohne. Die
Behörde beruft sich auf §18 der
Gewerbeordnung Estlands. Dieser sieht
vor, dass der Geschäftsführer eines
Gewerbes in Estland wohnen muss.
Was sagen Sie dazu aus unionsrechtlicher
Sicht? (6P)
[email protected]
Musterlösung 2





+ Verletzung von Art 18 AEUV (1P)
+ indirekte Diskriminierung, Anknüpfung an
Wohnsitz(1P)
+ Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH gilt
der Vorrang des gegenüber jeder innerstaatlichen
Norm. Anwendungsvorrang der
unionsrechtlichenNorm.(1P)
+ Die entgegenstehende innerstaatliche Regelung
bleibt weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung.
Sie darf nicht angewendet werden, verliert aber
nicht seine Geltung. (1P)
Rechtfertigung aus dem Vertrag und darüber
hinaus, im Gegensatz zur direkten
Diskriminierung.(2P)
[email protected]
Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten II
B) Beschränkungsverbote
(=„unterschiedslos anwendbare Maßnahme“)




Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche
Grundfreiheiten enthalten ZUSÄTZLICH das Verbot der
Beschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges
durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen
inländischen und ausländischen Waren/Personen/DL)
anwendbare Maßnahmen
=Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber
beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“,
„zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)
„Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße
Diskriminierungsverbot hinaus
Unscharfe Grenze zum Verbot der indirekten Diskriminierung
[email protected]
Beispiele
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


Verbot der Einfuhr eines Likörs wegen zu
geringen Alkoholgehalts, Abspruch der
Verkehrsfähigkeit (Cassis de Dijon)
Gestaltszwang für die Verpackung von
Margarine
Lokalisationsgebot für Rechtsanwalt
Kammerpflicht für Arzt
Diskriminierende Ausländersperrklauseln
(Bosman)
Nichtanerkennung äquivalenter
Kenntnisse im Ausland
[email protected]
Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten III
III) Zulässige Eingriffe
(=Schranken der
Grundfreiheiten)



im AEUV geregelt
Bereichsausnahmen (Art.45 Abs. 4 AEUV
und Art. 51 AEUV)
von der Rspr entwickelt („immanente
Schranken“ - „Cassis de Dijon“/“van
Binsbergen“)
[email protected]
Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten IV-VI
IV) unmittelbar anwendbar
„hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren
daher natürlichen und juristischen Personen
(subjektive) Rechte
V) (Verpflichtungs-) Adressaten,
„Drittwirkung“ ( va Kollektivmaßnahmen in
privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen)
VI) Handlungs-/Unterlassungs/Unterbindungspflicht der MS
[email protected]
3. Teil Warenverkehrsfreiheit
[email protected]
Warenverkehrverkehrsfreiheit

Art. 34 AEUV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
sind zwischen den Mitgliedstaaten
verboten.

Art. 35 AEUV
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
sind zwischen den Mitgliedstaaten
verboten.
[email protected]
(A) Die Freiheit des Warenverkehrs
Art 28, 29, 34 ff AEUV

-
-
Zollunion (Arts. 28/1, 30-32 AEUV)
untereinander dürfen keine Ein- und
Ausführzölle und Abgaben gleicher
Wirkung erhoben werden
Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber
Drittländern
Einheitliches Zollgebiet
Unterschied: Freihandelszone
[email protected]
Abschaffung der Binnenzölle und
Verbot zollgleicher Abgaben

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


Zoll
Zollgleiche Abgaben
Gebühren
Adressaten des Verbots
unmittelbare anwendbar
[email protected]
Begriffsbestimmung
 Ware
= körperlicher
Gegenstand, der über die
Grenze gebracht wird, einen
Geldwert hat und deshalb
Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sein kann
(EuGH Rs C-7/68, Kommission gegen Italien)
[email protected]
Beispiele




Gas
Elektrizität
Abfälle
Abgrenzung zur DL
DL ist in Ware verkörpert:-> Ware
Filme, Pc-Programme, Übersetzungen, Baupläne
Körperlicher Gegenstand verwirklicht DL:
Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Übertragung bestimmter Rechte
(UrheberR, PatentR, MarkenR)

Abgrenzung zur KVF
+Geschäfte mit Aktien, Schuldverschreibungen,
Wertpapiere -> Kapitalverkehr
[email protected]
Freiheit des Warenverkehrs
Art. 34 und 35 AEUV



unmittelbar anwendbar
Mengenmäßige Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen und
Maßnahmen gleicher Wirkung wie
mengenmäßige Beschränkungen sind
zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Staatliche Maßnahme (Art 101 und 102
AEUV für Handeln durch Unternehmen
oder Private -Wettbewerbsregeln)
[email protected]
I) „Mengenmäßige Beschränkung“
= alle staatlichen Maßnahmen, mit deren Hilfe zum
Schutz der einheimischen Produktion der
Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom
nationalen Markt fern gehalten werden sollen,
indem sie die Ein- oder Ausfuhr der Ware
- völlig oder für einen bestimmten Zeitraum
verbieten (Verbringungsverbot) oder aber
- der Menge oder dem Wert nach begrenzen
(Kontingente).
[email protected]
II) „Maßnahmen gleicher Wirkung wie
mengenmäßige Beschränkung“




=Handelshemmnis oder unterschiedslos
anwendbare Maßnahme oder Beschränkung durch
andere Weise als durch Rechtsvorschriften
Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf
den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem
sie Ein- oder Ausfuhren unmöglich machen,
erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich
zu verbieten oder zu kontingentieren.
unmittelbar anwendbar
Begriff: Rs „Dassonville“ – vom
Diskriminierungsverbot zum Beschränkungsverbot
[email protected]
STAATSANWALTSCHAFT gegen BENOIT UND GUSTAVE
DASSONVILLE
EuGH Rs. C-8/74


Der Großhändler Dassonville hatte in Frankreich aus
dem Vereinigten Königreich stammenden „Scotch
Whiskey“ gekauft und unter Vorlage der den
französischen Bestimmungen entsprechende
Begleitdokumente nach Belgien ausgeführt. Dort
wurde Herr Dassonville strafrechtlich verfolgt, weil
der nicht in der Lage war, die für die Einfuhr von
„Scotch Whiskey“ nach belgischen
Rechtsvorschriften erforderliche britische
Ursprungsbescheinigung vorzulegen.
Frage: Einfuhr einer Ware mit der
Ursprungsbezeichnung („Scotch Whiskey) zu Recht
von der Vorlage einer amtlichen Urkunde
(Berechtigung zur Verwendung) abhängig?
[email protected]
„Dassonville“- Formel

= Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die
geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel
unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potentiell zu behindern.
1. Eignung der Handelsbehinderung reicht aus.
2. Beurteilung unabhängig einer eventuellen
handelsbeschränkenden Zielrichtung (Kanalisierung
der Einfuhren oder allg Veränderung der
Handelsströme)
3. Adäquate Verursachung
[email protected]
Entscheidung des EuGH

Belgischen Rechtsvorschriften behinderten den
innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar
dadurch, dass die Importeuren wie Herrn
Dassonville gegenüber Direkteinführern von
Scotch Whiskey aus UK erheblich erschweren,
sich in den andern MS mit diesem Erzeugnis
einzudecken. -> Verletzung der
Warenverkehrsfreiheit
[email protected]
REWE-ZENTRAL AG gegen
BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN
(EuGH Rs. C-120/78) „Cassis de Dijon“


REWE-AG: Beantragung bei der zuständigen
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der
Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für
französischen Likör (Cassis de Dijon), der mit einem
Alkoholgehalt von 15-20 % in Frankreich vertrieben
wird.
Die Bundesmonopolverwaltung verweigerte die Erteilung
der Einfuhrgenehmigung, da der französische Likör
aufgrund seines zu geringen Weingeistgehaltes in der
Bundesrepublik Deutschland nicht verkehrsfähig sei.
Gestützt wurde diese Entscheidung auf das
Branntweinmonopolgesetz und den dazu ergangen
Verordnungen, die einen Mindestweingeistgehalt von
25% Prozent für Fruchtsaftliköre vorsahen.
[email protected]
Vorbringen der Parteien



REWE:
Maßnahme
gleicher
Wirkung
wie
mengenmäßige Beschränkung gegen Art 34 AEUV
eine
BRD: Schutz der öffentlichen Gesundheit (da durch
diese Bestimmung verhindern werden könnte, dass
Produkte, mit geringerem Weingeistgehalt, die leichter als
Produkte mit einem hohen Weingeistgehalt zu einer
Gewöhnung führen würden, verhindert würde) plus
Verbraucherschutz vor einem unlauteren Wettbewerb
unter den Herstellern und Händlern schützen
EuGH: Unterschiedslos für einheimische und eingeführte
Erzeugnisse geltende Regelung vereinbar mit Art 34
AEUV?
[email protected]
„Cassis de Dijon“-Formel

Dassonville-Formel erfüllt

Keine „gemeinschaftliche“ Regelung der Herstellung und
Vermarktung von Weingeist



„Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die
sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die
Vermarktung
dieser
Erzeugnisse
ergeben,
müssen
hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu
werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen
steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit,
der
Lauterkeit
des
Handelsverkehrs
und
des
Verbraucherschutzes.“
Indikativer
Katalog:
plus
Kohärenz
und
Struktur
des
Gesundheitssystems, Grund- und Menschenrechte
Verhältnismäßigkeit
[email protected]
Schranken des Verbots
I) Immanente Schranken des Art.
34 AEUV !!! NUR für unterschiedslos anwendbaren
Regelungen !!!



A) zwingende Erfordernisse
B) Allgemeinwohlinteressen
C) Verhältnismäßigkeit
II) Rechtfertigung nach Art. 36
AEUV


A) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUV
B) Verhältnismäßigkeit
[email protected]
A) Zwingende Erfordernisse


!!! NUR für unterschiedslos anwendbaren Regelungen (Cassis
de Dijon-Formel) !!!
TB nicht erfüllt
Als „zwingende Erfordernisse“ wurden vom EuGH in seiner
bisherigen Rspr anerkannt:
Z.B.
Wahrnehmung von Grundrechten
Erfordernisse einer wirksamen steuerlichen Kontrolle
Verbraucherschutz (Reinheitsgebot für Bier)
Umweltschutz
Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs

[email protected]
B) Allgemeinwohlinteressen

Darüber hinaus können auch allgemeine wirtschafts-,
sozial- oder kulturpolitische Maßnahmen gerechtfertigt
werden, die sich durch einen Zweck rechtfertigen, der im
Interesse der Allgemeinheit liegt:
Z.B.




Verbot, AN am Sonntag in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen
Vorschriften, die es den Steuerverwaltungen gestattet, auch solche Waren
zu pfänden, die aus einem anderen MS unter Eigentumsvorbehalt geliefert
wurden
zeitlichen begrenzten Beschränkung der Verbreitung von Filmen
ausschließlich in Kinos
Begrenzung des Anspruchs auf Kostenerstattung für Arzneimittel im
Interesse
des
finanziellen
Gleichgewichts
des
Krankenversicherungssystems
[email protected]
C) Verhältnismäßigkeit


Güter- und Interessensabwägung zwischen den
Erfordernissen des freien Warenverkehrs und dem
berechtigten Schutzinteresse der fraglichen nationalen
Maßnahme
MS hat unter den zur Erreichung des angestrebten
Zwecks geeignete Mittel, das auszuwählen, das den
freien Warenverkehr am wenigsten behindert
[email protected]
II) Rechtfertigung nach Art 36 AEUV
A) Geschützte Rechtsgüter nach Art. 36 AEUV
!!!Für diskriminierende Regelungen PLUS
unterschiedslos anwendbare
Regelungen!!!
 Rechtfertigung findet sich in der
Unverzichtbarkeit des Schutzes dieser
überragenden Rechtsgüter
 MS bleibt dieser Schutz nur solange als
keine Harmonisierung auf Unionsebene
erfolgt ist
[email protected]
Freier Warenverkehr
Art. 36 AUEV:
Die Bestimmungen der Arts 34 und 35 AEUV
stehen Einfuhr, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
oder –Beschränkungen nicht entgegen, die aus
Gründen der





öffentlichen Sicherheit,
zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von
Menschen, Tieren oder Pflanzen,
der nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
gerechtfertigt sind.
[email protected]
Freier Warenverkehr




Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen
jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen.
taxativ
enge Auslegung
mitgliedstaatlicher Protektionismus
[email protected]
B) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit



Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Verbot der willkürlichen
Diskriminierung
Verbot der verschleierten
Beschränkung des Handels zwischen
den MS
[email protected]
Wiederholungsfragen







Was besagt die Warenverkehrsfreiheit! Nennen
Sie die relevante Bestimmung im AEUV!
Was ist eine Ware?
Was ist eine mengenmäßige Beschränkung?
Was ist eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine
mengenmäßige Beschränkung? Was ist die
bekannte Rechtssache in diesem Zusammenhang?
Nennen Sie die sich daraus ergebende Formel?
Was besagt die Cassis de Dijon -Formel?
Nennen Sie die Schranken des Gebots der
Warenverkehrsfreiheit! Welche wichtige
Unterteilung gibt es hier?
[email protected]
Fall 1




Der burgenländische Winzer Nepomuk Schluckspecht betreibt eine
Weinkellerei, die sich auf die Produktion von Leichtweinen mit einem
geringen Alkohohlgehalt von unter 9 % spezialisiert hat. Nachdem seine
Leichtweine in Österreich reißenden Absatz finden, möchte Herr
Schluckspecht den Vertrieb nun auf die gesamte EU erweitern.
Im Mitgliedstaat Utopia wird der Weinkellerei Schluckspecht der Vertrieb
ihres Leichtweins allerdings mit der Begründung verweigert, dass in Utopia
nur Weine mit einem Alkoholgehalt von mind. 11 % in Verkehr
gebracht werden dürfen.
Herr Schluckspecht denkt sich empört, dass diese Vertriebsbeschränkung
doch nicht mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar sein kann und
fragt im für die Weinkontrolle in Utopia zuständigen
Landwirtschaftsministerium nach. Dort erklärt ihm ein Beamter, das
Vertriebsverbot für Leichtweine verstoße keineswegs gegen
Gemeinschaftsrecht, denn erstens gelte es gleichermaßen für
inländische Weine wie auch für Weine aus anderen EUMitgliedstaaten, und zweitens könne diese Regelung sowohl aus
Gründen des Gesundheitsschutzes als auch des
Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden.
Wie bewerten Sie die Chancen der Kellerei Schluckspecht, ihren Leichtwein
doch in Utopia zu vertreiben? Gehen Sie dabei genau auf die Aussagen und
Argumente des Beamten ein! Nennen Sie die Leitentscheidung!
[email protected]
Lösung






Zur Debatte steht hier ein Verstoß gegen die
Warenverkehrsfreiheit (1P)
Gemäß Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen sowie
Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. (1P)
Zu den Aussagen des Beamten: Die Warenverkehrsfreiheit
umfasst nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern auch ein
Beschränkungsverbot; daher können auch an sich nicht
diskriminierende Regelungen, die eine Beschränkung des
innergemeinschaftlichen Warenverkehrs darstellen, dagegen
verstoßen – sofern sie nicht gerechtfertigt werden können. (1P)
Nichtdiskriminierende Regelungen können sowohl durch die
Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV
(1P) als auch durch zwingende Erfordernisse im Sinne der
Cassis de Dijon-Rechtsprechung gerechtfertigt werden. (1P)
In beiden Fällen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
erforderlich – und an der Verhältnismäßigkeit wird die
Rechtfertigung durch Utopia auch scheitern (es wären nämlich
auch weniger drastische Mittel, wie z.B. eine entsprechende
Etikettierung der Weinflaschen, ausreichend). (1P)
[email protected]
Wiederholungsfragen






Was ist eine direkte Diskriminierung?
Nennen Sie die primärrechtliche Bestimmung!
Was ist eine indirekte Diskriminierung?
Nennen Sie die primärrechtliche Bestimmung!
Nennen Sie die Unterschiede zwischen der
direkten und der indirekten Diskriminierung im
Bezug auf die Rechtfertigung!
Was sind die 3 Voraussetzungsungspunkte bei
der Verhältnismäßigkeitsprüfung?
[email protected]
4. Teil
Arbeitnehmerfreizügigkeit
[email protected]
Art 45 AEUV


(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit
beruhenden
unterschiedlichen
Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug
auf
Beschäftigung,
Entlohnung
und
sonstige
Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den
Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu
bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach
den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch
Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der
öffentlichen Verwaltung.
[email protected]
Bedeutung des freien Personenund Dienstleistungsverkehrs




ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und
DLF (Arts. 56ff AEUV)
= Raum ohne Binnengrenzen
Abschaffung der Grenzkontrollen und
Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS
und gemeinsamer Außenzoll
Schengener
Durchführungsübereinkommen und
Dubliner Übereinkommen
[email protected]
Schwerpunkt:
Arbeitnehmerfreizügigkeit




Freier Einsatz des Faktors „Arbeit“
Freiheit des Einzelnen: Wahl des
Arbeitsplatzes
Leistungen der sozialen Sicherheit
Zusammenarbeit zw. den
Arbeitsverwaltungen der MS
[email protected]
(B) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Art 45- 48 AEUV







Abgrenzungsfragen
AN- Eigenschaft
Umfang des Rechts
Diskriminierungsverbot- unmittelbar
anwendbar
Behinderungsverbot
„Bereichsausnahme“
Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit
[email protected]
Abgrenzungsfragen


Unselbständige/selbständige
Erwerbstätigkeit
Auf Dauer/vorübergehende
Erwerbstätigkeit im anderen MS
[email protected]
Arbeitnehmereigenschaft
Wenn:
 Jemand während einer
bestimmten Zeit
 für einen anderen nach dessen
Weisung eine Leistung erbringt
 für die er als Gegenleistung
eine Vergütung erhält (Rs.
Levin)
[email protected]
Art 45 Abs 2 AEUV
Sie gibt das Recht, sich um
- tatsächlich angebotene Stellen,
- sich in einem MS aufzuhalten, um dort
nach den für die Arbeitnehmer dieses
Staates geltenden Bestimmungen eine
Beschäftigung auszuüben und
- nach deren Beendigung unter
sekundärrechtlich festgelegten
Bedingungen zu verbleiben

[email protected]
a) persönlicher Geltungsbereich

Welche Staatsbürger können sich auf die
Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?
* EU-Staatsbürger (+ RL 2004/38)
* Neue MS (2011/2014)
* Drittstaatsangehörige:
- in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa
Nachzugsrecht von Familienangehörigen;
RL 2003/109)
- durch völkerrechtliche Verträge EGAngehörigen (teilweise) gleichgestellt
[email protected]
1. Fall




Frau Blum, eine britische Staatsangehörige, hatte an der
Universität Freiburg die Lehramtsprüfung für Gymnasien
abgelegt.
Sie beantragte die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
der für die Ausübung des Lehrerberufes in Deutschland
absolviert werden muss, um den Beruf des Lehrers
ausüben zu dürfen.
Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes besteht ein
Beamtenverhältnis mit der Auszubildenden, indem diese
auch bezahlt wird. Im Rahmen dieses
Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden auch
Unterricht zu halten.
Die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst wurde Frau
Blum wegen ihrer britischen Staatsbürgerschaft
verweigert.
(Rs. Lawrie-Blum/Land Baden-Württemberg)
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Arbeitnehmerfreizügigkeit?
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Deutsches Gericht:
* die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des
Wirtschaftslebens
* Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche
Verwaltung des Art 45 Abs 4 AEUV
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


EuGH:
bestimmte Zeit
Weisung und Aufsicht der Schule
finanzielle Gegenleistung
praktische Vorbereitung für die eigentliche Ausübung
des Berufes
[email protected]
Arbeitnehmerbegriff:
Irrelevant:



Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren
Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit
gefunden wird)
- Arbeitssuchende
- Studien- und Rechtsreferendare
- Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die
geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung
vertraut zu machen
- Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV)
Fussballprofis und –halbprofis
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Weitere Beispiele
Rs. Clean Car
 Arbeitgeber kann sich auf die
Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
 Umgehungsgefahr
Rs. Sodemare
 Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es
seinen Sitz hat, kann sich auf den freien
Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die
Leistungen an Leistungsempfänger erbracht
werden, die in einem anderen MS ansässig sind
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b) sachlicher Anwendungsbereich
Teil des Wirtschaftsleben
- Tätigkeiten mit sportlich oder
künstlerischem Charakter
 Strafbare Tätigkeiten
ausgeschlossen

[email protected]
c) räumlicher Anwendungsbereich
grenzüberschreitender Bezug
 „Heimkehrerfälle“
( D´Hoop)

( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen
Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die
höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland
abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer
ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer
Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen
hat.)
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Diskriminierungsverbot




Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
umfasst die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung im Bezug
auf
Beschäftigung
Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen
(Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2
AEUV)
[email protected]
Bereichsausnahme






keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
(Art 45 Abs 4 AEUV) (Zugang!)
Abgrenzung zur Rechtfertigung
hoheitliche Tätigkeit im engen Sinne + Wahrung der
Belange des Staates
Nur ein Beamtenverhältnis reicht nicht,
entscheidend besondere Verbundenheit zum Staat
Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär,
Steuerverwaltung generell, andere
Verwaltungsbereiche in bestimmten, aber noch nicht
näher konkretisierten Leitungspositionen.
Nicht darunter fallen: Gesundheitswesen, Verkehrsund Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an
öffentlichen Schulen und Hochschulen.
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2. Fall
Nach gesetzlichen Bestimmungen des EUMitgliedstaates Diskrimia dürfen in einem Unternehmen
maximal 3 Personen beschäftigt sein, welche nicht die
Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaates Diskrimia
besitzen. Herr Ärgerlich meint: „Das verstößt doch
gegen eine Freizügigkeitsbestimmung des AEUV!“.
a) Welche Freizügigkeit meint er? Nennen Sie den
entsprechenden Artikel im AEUV! (1P)
b) Herr Ärgerlich ist empört und ruft im zuständigen
Ministerium an. Dort erklärt ihm ein Beamter, das
Verbot verstoße keineswegs gegen Unionsrecht, denn
schließlich könne man die Diskriminierung mit
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses,
jedenfalls zumindest bei der Beschäftigung in der
öffentlichen Verwaltung rechtfertigen. Nehmen Sie zu
dieser Aussage detailliert Stellung! (7P)

[email protected]
Musterlösung
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

a) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) (1P)
b) Direkte Diskriminierung (1P)
Diese liegt dann vor, wenn eine Regelung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts
ein Unterscheidungskriterium anwendet, das gesetzlich verpönt ist oder
ungleiche Sachverhalte einer formal gleichen Regelung unterwirft. Das verpönte
Unterscheidungskriterium findet sich in jener gesetzlichen Regelung, die
Diskriminierung verbietet. (1P)
Art 45 AEUV verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende
unterschiedliche Behandlung der AN der MS in Bezug auf Beschäftigung. (1P)




Bereichsausnahme- nicht erfüllt, weil…(1P)
Rechtfertigung bei direkter Diskriminierung: bloß mit den in Art. 45 Abs. 3
AEUV aufgezählten Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt werden, nämlich dem
Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit. (1P)
Bei diesen Rechtfertigungsgründen handelt es sich um eine taxative Aufzählung, so
dass weitere Rechtfertigungsgründe im Falle des Vorliegens einer unmittelbar
diskriminierenden staatlichen Regelung nicht zulässig sind. (1P)
Verhältnismäßigkeitsprüfung! (1P)
[email protected]
direkte/indirekte Diskriminierung


direkte
Diskriminierung:
verpöntes
Unterscheidungskriterium
oder Unterwerfung
ungleicher Sachverhalte
einer formal gleichen
Regelung
Rechtfertigung: Nur in
EUV und AEUV
ausdrücklich (oder im
jeweils anwendbaren
Sekundärrechtsakt) vorgesehenen
Rechtfertigungsgründen
(Vhm)




indirekte
Diskriminierung: dem
Anschein nach wird an
neutrale Kriterien
angeknüpft
→ benachteiligen einen
wesentlich höheren Anteil
von Angehörigen einer
Gruppe
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
97/80/EG des Rates
Rechtfertigung:
Zusätzlich mit sachlichen
Gründen des
Allgemeininteresses
(Vhm)
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Beschränkungsmaßnahme:

mittelbare, unmittelbare,
tatsächliche oder potentielle
a) Diskriminierung:
( Ungleichbehandlung)
b) Beschränkungsverbot
( Gleichbehandlung aber dennoch
Behinderung)
[email protected]
Rs. Angonese





Ausdehnung auf privatrechtliche Verhältnisse
Herr Angonese, ist ein deutsch- und italienisch
Sprechender Südtiroler, der von 1993-1997 in Österreich
verweilt, um zu studieren. 1997 bewarb er sich für eine
Stelle bei einer privaten Bank in Bozen. Diese verlangte in
ihrer Ausschreibung einen speziellen Nachweis der dualen
Sprachkenntnisse, den man nur in der Provinz Bozen
erhalten kann.
EuGh: Verstoß „dass der Bewerber seine Sprachkenntnisse
ausschließlich mit einem Diplom wie der Bescheinigung
nachweist, das in einer einzigen Provinz eines
Mitgliedstaats ausgestellt wird.“
gefährliche Tendenz, jegliches tatbestandlich relevante
Handeln durch Privatpersonen anhand der Grundfreiheiten
zu prüfen
Gefährdung der Privatautonomie.
[email protected]
Rechtfertigung



Art 45 AEUV bzw. PLUS
Zwingende Gründe des
Allgemeininteresses
Z.B. Kohärenz der Steuersysteme, Schutz
akademischer Grade vor Missbrauch,
Aufrechterhaltung des sportlichen und finanziellen
Gleichgewichts von Sportvereinen, Treue zum
Arbeitgeber
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4. Fall
Der italienische Staatsbürger Silvio wohnte in
Frankreich, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt
war und sich gewerkschaftlich betätigte.
Nach Unruhen im Jahr 1968 verfügten die
französischen Behören seine Ausweisung, die
später durch ein Aufenthaltsverbot für bestimmte
Departements ersetzt wurde. Die
Aufenthaltsbeschränkung wurde mit den
gewerkschaftlichen und politischen Aktivitäten
von Silvio, die die öffentliche Sicherheit gefährdet
haben, begründet.
Ist dies mit dem AEUV vereinbar?
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Sekundärrecht
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

VO 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung, die
Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung
sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen
RL 68/360 zur Aufhebung der Reise- und
Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der MS und
ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft
VO 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines MS
zu verbleiben
VO 1408/71 zur Angleichung der
Sozialversicherungssysteme
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Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
=notwendige Ergänzung zur ANFreizügigkeit
 Art. 48 AEUV
 Prinzipien:


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
Koordinierung der nationalen
Sozialversicherungssysteme
Grundsatz der Gleichbehandlung
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Export der Sozialleistungen
[email protected]
Wiederholungsfragen

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




Was besagt die Arbeitnehmerfreizügigkeit!
Nennen Sie die relevante Bestimmung im AEUV!
Was umfasst dieses Recht?
Arbeitnehmereigenschaft?
Wer kann sich darauf berufen?
Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff!
Stecken Sie den Umfang der Rechte ab!
Was ist eine Bereichsausnahme? Was hat diese
für Rechtsfolgen? Was fällt darunter bzw. was
nicht? Wo ist diese geregelt?
Rechtfertigung!
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Niederlassungsfreiheit




= dauerhafte Aufnahme einer
selbständigen,
grenzüberschreitenden Tätigkeit
Art. 49 AEUV
Konzipierung als
Beschränkungsverbot
Rechtfertigung
[email protected]
Dienstleistungsfreiheit







Dienstleistungsfreiheit
Ergänzt die Personenverkehrsfreiheit, subsidiär
Art 57 Abs 1 AEUV
Dienstleistung= Leistung gegen Entgelt
Un/selbständigen natürlichen/juristischen Personen
Abgrenzung zur „Ware“
Konzeption als Beschränkungsverbot
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Kapitalverkehrsfreiheit


Art 63 AEUV
Verbot von Diskriminierungen und
Beschränkungen auch zwischen EU
und III.Staaten
[email protected]
[email protected]