040486/1 Europarecht

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Transcript 040486/1 Europarecht

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -
Europarechtlicher Teil
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Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h
im Sem 10
Mo, 30. Mai 2011 17.30h –
20.30h im Sem 10
Di, 7. Juni 2011 17h - 20h
im Sem 10
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http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
[email protected]
StaatshaftungHaftung eines MS für die
Verletzung von Unionsrecht
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= Haftung der MS für Schäden, die
dem Einzelnen durch eine dem MS
zurechenbare Verletzung des EURechts entstanden ist.
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C- 6/90und C 9/90 Frankovich und Bonifaci
C- 46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur und The Queen
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= Möglichkeit des Einzelnen
gegenüber den staatlichen Organen
aller drei Gewalten auf die
Einhaltung des EU-Rechts zu
drängen.
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Staatshaftung für EG-vertragswidriges Handeln
der nationalen Legislative (I)
Haftung für EU-vertragswidriges Handeln von
Exekutive und Judikative (II)
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Haftungsgrundlage
= Entschädigungsanspruch ist die notwendige
Ergänzung der unmittelbaren Wirkung die
den EU-Rechtsvorschriften zukommt, auf
deren Verletzung der entstandene Schaden
beruht.
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Prinzip der Amtshaftung - Haftung für EG-vertragswidriges
Handeln von GG-Organen und Gerichts- und
Verwaltungsorganen
Grundlagen = Verfassungsprinzip + effet utile + estoppel +
Art 4 Abs 3 AEUV (= unmittelbar anwendbar)
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Haftungsgegenstand
Verletzung:
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Handeln oder Unterlassen?
durch Legislative, Judikative oder Exekutive?
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Haftungsvoraussetzungen
a)
b)
c)
Vorschrift verleiht dem Einzelnen
Rechte (=subj. Recht)
hinreichend qualifizierter Verstoß
Kausalzusammenhang und
Schaden
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ad b) hinreichend qualifizierter Verstoß
= MS muss die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig
und erheblich überschritten haben
Zu berücksichtigen:
* Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift
* Umfang des Ermessensspielraumes
* Vorsatz
* Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums
* etwaige Ratschläge oder Auskünfte von Unionsorganen
qualifizierter Verstoß:
= RL nicht umgesetzt
= RL schlecht/fehlerhaft umgesetzt und dies war klar und eindeutig erkennbar
= Urteil oder gefestigte Rechtsprechung des EuGH, d.h. keine Anpassung „guter Glaube
≠ umzusetzende Bestimmung einer Richtlinie ungenau
Keine Voraussetzung:
* Verschulden
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ad c) Kausalzusammenhang und
Schaden
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unmittelbarer
Kausalzusammenhang
Schaden: tatsächlich und sicher
materiell oder immateriell
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Umfang der Entschädigung
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entstandenen Schäden PLUS
entgangenen Gewinn
Schadenminderungspflicht
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Durchsetzung des
Entschädigungsanspruches
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nach nationalem Haftungsrecht des MS
Grundsatz der Gleichwertigkeit
Effizienzgebot
≠ Ausschöpfung des innerstaatlichen
Instanzenzuges
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Fall 1
Frage 2: (9P)
Die Richtlinie 80/987 soll den Arbeitnehmern auf
Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten.
Der Mitgliedsstaat A hat die Richtlinie nicht fristgerecht
umgesetzt und diese ist auch nicht unmittelbar
anwendbar.
Fritz Fritzowitsch hat von seinem Arbeitgeber Erich
Elektro seit Monaten kein Gehalt mehr bekommen.
Erich Elektro ist pleite und flüchtet nach Südamerika.
a) Was meint Fritz Fritzowitsch, wenn er sagt: „Ich werde
den Staat A verklagen, schließlich hat dieser die
Richtlinie nicht umgesetzt!“ (2P)
b) Unter welchen Voraussetzungen haftet der
Mitgliedsstaat A in diesem Fall? (4P)
c) In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?(2P)
d) Nennen Sie die bekannte Grundsatzentscheidung in
diesem Zusammenhang! (1P)
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Musterlösung I
a) Was meint Fritz Fritzowitsch, wenn er sagt:
„Ich werde den Staat A verklagen, schließlich hat
dieser die Richtlinie nicht umgesetzt!“ (2P)
Fritz Fritzowitsch meint, dass der Mitgliedsstaat A für den
Schaden, der ihm durch das Unterlassen der nationalen
Gesetzgebung/ Nichtumsetzung der in der Richtlinie
vorgesehenen, spezielle Garantien für die Befriedigung
nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das
Arbeitsentgelt.entstanden ist, haftet.
Man spricht von Staatshaftung für legislatives Unrecht.
Das nationale Recht muss Ersatz des Schadens gewähren,
der aber in zahlreichen Mitgliedsstaaten
ausgeschlossen ist oder nur unter erschwerten
Umständen erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Ein MS haftet nach Rspr des EuGh für EGvertragswidriges Handeln sowohl von Gesetzgebungswie auch von Gerichts- und Verwaltungsorganen.)
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[email protected]
Musterlösung II
b) Unter welchen Voraussetzungen haftet der
Mitgliedsstaat A in
diesem Fall? (4P)
+ Das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel muss Verleihung
von Rechten an Einzelne enthalten.
+ Der Inhalt dieses Rechts / dieser Rechte muss bestimmbar
sein
+ Kausalzusammenhang adäquat und äquivalent zwischen dem
Schaden und dem Verstoß gegen die Verpflichtung des Staats
dh seine Schlecht- oder Nichtumsetzung der RL.
+ hinreichend qualifizierter Verstoß
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Musterlösung III
c) In welchem Umfang wird der Schaden
ersetzt?(2P)
Es werden der entstandene Schaden und der
entgangene Gewinn ersetzt
(Aber es besteht
Schadensbegrenzungs/minderungspflicht
seitens des Geschädigten.)
d) Nennen Sie die bekannte
Grundsatzentscheidung in diesem
Zusammenhang! (1P)
Andrea Francovich vs Republik Italien
Bzw. Brasserie du Pêcheur)
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