Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

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Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
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Meine Sicherheit ist euch wichtig,
eure Sorge fesselt mich
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Zielsetzung Bewohnervertretung (1)
Auftrag
Vertretung von pflegebedürftigen Menschen bei
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in
Einrichtungen gemäß HeimAufG, wie z.B.
Pflegeheime, Tagesstätten usw., und
Krankenhäusern (mit Ausnahme der Psychiatrie)
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Es bestehen geringe Unterschiede in der Anwendung des
HeimAufG in Krankenhäusern und in Altenwohn- und
Pflegeheimen.
Im speziellen wird heute aber auf Pflegeeinrichtungen
eingegangen.
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Voraussetzungen für freiheitsentziehnde
Maßnahmen
Im Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen
Freiheit ist genau definiert unter welchen Bedingungen
freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden
dürfen.
1. Strafrecht
2. Unterbringungsgesetz (Psychiatrie)
3. Notwendige Erziehungsmaßnahmen Minderjähriger
4. Heimaufenthaltsgesetz seit 2005
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Geltungsbereich
• Senioren- u. Pflegeinrichtungen
Personen, die wegen ihrer Erkrankung der Pflege
oder Betreuung bedürfen, wenn sich die Frage
einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme stellt
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Freiheitsbeschränkung - Definition
Jede Unterbindung der persönlichen
Ortsveränderung eines Menschen gegen seinen
Willen, stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme
dar
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Freiheitsbeschränkung - Beispiele
• Mechanische Maßnahmen wie z.B. Seitenteile,
Therapietische, Sitzhosen im Rollstuhl, versperrte Türen,…
• Elektronische Maßnahmen wie z.B. GPS-Sender zur
Ortung
• Medikamentöse Maßnahmen, z.B. Medikamente, die
unmittelbar auf den Bewegungsdrang einwirken sollen
Die kleinste Einschränkung soll zur größtmöglichen
Sicherheit und Freiheit führen.
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Da aber inzwischen schon sehr viele
alternativen Maßnahmen im
pflegerischen Bereich zur Verfügung
stehen, ist die Pflege aufgrund ihrer
fachlichen Ausbildung gezwungen,
diese auch zur Anwendung zu
bringen.
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Voraussetzungen einer
Freiheitsbeschränkung
• ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung
• die Maßnahme ist unerlässlich, geeignet und angemessen
• schonendere Maßnahmen sind nicht möglich
• Psychische Krankheit oder geistige Behinderung
Die Freiheitsbeschränkung muss unumgänglich sein und
darf erst nach Einsatz aller alternativen Maßnahmen
eingesetzt werden.
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Anordnung von Freiheitsbeschränkungen
• Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege (z.B. Seitenteile, GPS, Therapietisch,..)
• Pädagogische Leitung in Einrichtungen der
Behindertenhilfe
• ÄrztInnen (für Medikamente die eine
freiheitsbeschränkende Maßnahme darstellen)
Die Zuständigkeit der Anordnung richtet sich nach der Art
der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
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Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung
fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung
des Bewohners durchgeführt werden
Es darf aber nicht vergessen werden, dass
freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch eine
sehr große Verletzungsgefahr darstellen können
(überklettern der Seitenteile, Strangulation bei
Sitzgurten im Rollstuhl oder Therapietische,…)
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Mögliche Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen
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Bezugspflege
Validation
Sozialanamnese, Biografiearbeit
Sturzprophylaxe (Sturzanalyse, Physiotherapie,
Ergotherapie, Kraft- und Ausdauertraining,
Hüftprotektoren…)
Abarbeiten des Bewegungsdrangs
Bettsensoren
Betten mit geteilten Seitenteilen, Tiefstellbetten
Leichte Bettranderhöhung („Leintuchwulst“)
Sturzmatratzen
Sensormatten
„Boxerhandschuhe“
…
Sensormatte
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Beispiele für gelindere Maßnahmen
Provinoxx
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Beispiele für gelindere Maßnahmen
Tiefstellbetten
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Beispiele für gelindere Maßnahmen
Hosen mit Hüftprotektoren
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Beispiele für gelindere Maßnahmen
Sitz- und Gehwagen
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Zur Tätigkeit der BewohnervertreterInnen
• Die Bewohnervertretung ist dafür zuständig, dass die
gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden
• Gespräche mit Bewohnern und Angehörigen
• Muss den Wünschen der BewohnerInnen entsprechen,
sofern diese ihrem Wohl nicht abträglich sind
• Besprechung mit anordnender Person und Pflegepersonen
hinsichtlich der konkreten Freiheitsbeschränkung
• Unangemeldeter Besuch der Institution möglich
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• Einsicht in Krankengeschichte, Pflegedokumentation oder
ähnliche Aufzeichnungen
Freiheit ........
Notwendig ist die Sorge
aller für die Freiheit....
Sie kann nur bewahrt werden,
wo sie zu Bewusstsein gekommen
und in die Verantwortung
aufgenommen ist.
Karl Jaspers
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Kontaktadresse:
Verein VertretungsNetz
Fachbereich Bewohnervertretung
St. Veiter Straße 44
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: 0676/ 83 30 83 570
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