Lizensierung von Luftfahrtpersonal durch die EASA EASA Regelwerkstruktur

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Transcript Lizensierung von Luftfahrtpersonal durch die EASA EASA Regelwerkstruktur

Lizensierung von Luftfahrtpersonal
durch die EASA
EASA Flight Crew Licensing
EASA
Regelwerkstruktur
Definitionen
Offene Fragen
Bewertung von Implementierungsentwürfen
Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann
Kommentare an [email protected]
http://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/easa_lizensierung.html
10. Dec 2006
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Folie 1
EASA: Die Chance, die es zu nutzen gilt
• Wir sollten die Gelegenheit nicht ungenutzt lassen, doch noch zu
einem vernünftigen Regelwerk für die Lizensierung zu kommen
• Um möglichst wenig Aspekte zu übersehen, sollte eine möglichst
breite aber strukturierte Diskussion erfolgen
• Die Sparten sollten nicht mit Scheuklappen operieren sondern
zusammen agieren, um zu einem Regelwerk aus einem Guss zu
gelangen. Immer mehr Piloten sind in mehreren Sparten beheimatet
und müssen unter Brüchen im Regelwerk leiden. Es sollte eine Person
die Beiträge Deutschlands koordinieren
• Ein engagiertes Team, das kompetent ist aber es auch versteht, mit der
Basis zu kommunizieren, sollte gebildet werden unter anderem aus
Vertretern der Landesverbände. Es arbeitet engstens zusammen mit
den deutschen Vertretern in den Europäischen Gremien
• Es muss umgehend ein gemeinsames Positionspapier der betroffenen
Sparten entwickelt werden, dass unsere Anforderungen an die
Implementierungsregeln deutlich macht
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Folie 2
Ziele dieser Präsentation
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Einstieg in das Regelwerk der EASA zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal
Übersicht über den aktuellen Stand der Diskussion
Versucht die Zusammenhänge schon während des Entwurfsstadiums der Regelwerke übersichtlich
darzustellen, um besser die Systematik bzw Widersprüche erkennen zu können und die
Auswirkungen des Regelwerks in der Praxis abschätzen zu können.
Läßt frühzeitig Interpretationsspielräume erkennen entsprechenden Klärungsbedarf.
Begleitet die Entwicklung des Regelwerks und dient damit zunächst
–
–
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Kann dann bei Einführung des Regelwerks sofort als Schulungsmaterial eingesetzt werden
–
–
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Der Information von Gruppen und Personen, die um Stellungnahmen gebeten werden, da erfahrungsgemäß
ohne ausreichende Vorbereitung qualifizierte Stellungnahmen nicht zu erhalten sind.
Als Material für Informationsveranstaltungen, um einen möglichst breiten Kreis informieren zu können und
die Auseinandersetzung mit dem Thema zu provozieren.
Zur Fortbildung von Fluglehrern, Prüfern und Personal der Beauftragten
Auf Informationsveranstaltungen zur Information der Piloten und Vereine
Enthält Informationen unterschiedlichster Detailstufen und kann dann für den jeweiligen Zweck
umgestellt werden
Wird begleitet von am Entwurf des Regelwerks beteiligten Personen
Könnte als Plattform zur Diskussion des Regelwerks dienen.
Meine Erfahrung mit der Präsentation zur LuftPersV Novellierung und JAR-FCL (siehe
http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar03.ppt ) zeigten einen großen Bedarf für ein solches
Hilfsmittel.
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Folie 3
Luftfahrtorganisationen
ICAO
JAA
Geht auf in
EASA
FAA
NAA
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Folie 4
Europäische Union
http://www.europa.eu.int/
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Folie 5
EASA als Europäische Organisation
http://www.easa.eu.int/
Europäische Kommission
Generaldirektionen
• Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und
Chancengleichheit
• Bildung und Kultur
• Binnenmarkt und Dienstleistungen
• Fischerei und maritime Angelegenheiten
• Forschung
• Gemeinsame Forschungsstelle
• Gesundheit und Verbraucherschutz
• Informationsgesellschaft und Medien
• Justiz, Freiheit und Sicherheit
• Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
• Regionalpolitik
• Steuern und Zollunion
• Umwelt
• Unternehmen und Industrie
• Verkehr und Energie
• Wettbewerb
• Wirtschaft und Finanzen
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Die EASA wurde zur Umsetzung
der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 von der
EU ins Leben gerufen
Sie ist der Generaldirektion „Verkehr und
Energie“ unterstellt.
Artikel 12 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 :
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung wird
eine Europäische Agentur für Flugsicherheit,
im Folgenden „Agentur“ genannt, errichtet.
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Verkehr
Energie
EASA
Folie 6
EASA Zeitachse
15.7.2002
Verordnung EG 1592/2002 verabschiedet, EASA wird ins Leben gerufen
24.9.2003
Verordnung EG 1702/2003 verabschiedet zur Zertifizierung der
Lufttüchtigkeit
20.11.2003
Verordnung EG 2042/2003 verabschiedet zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
27.4. –
31.7.2004
Sammeln von Meinungen zu den Grundanforderungen zur Lizensierung
und Flugbetrieb
3.11.2004
EASA zieht nach Köln
15.12.2004
Änderungsentwurf zur Erweiterung der Verordnung EG 1592/2002 auf die
Bereiche Lizensierung und Flugbetrieb
16.11.2005
Änderungsentwurf der EASA wird von der Europäischen Kommission
übernommen und ans Parlament und den Rat weitergeleitet (COM(2005)579)
2006
Einrichtung der Arbeitsgruppen FCL.001 und MDM.032
2007
Geplant: Erster Entwurf zum Lizensierungsregelwerk
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Europäische Länder
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
San-Marino
Schweden
Schweiz
Serbien u. Montenegro
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ukraine
Ungarn
Vatikan
Vereinigtes Königreich
Weißrussland
Zypern
JAR-FCL
P
P
P
O
P
P
P
B
P
P
JAA
P
P
P
P
P
P
P
P
P
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P
P
P
P
ECAC
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
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P
P
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P
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P
P
P
P
P
EG
P
P
P
JAR-FCL
P
P
O
P
P
P
JAA
P P
P
B P
P P
P P
P P
P P
P P
P P
P P
O P
P P
B P
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Mazedonien
Moldavien
Monaco
Niederlande
Norwegen
Polen
Österreich
Portugal
Rumänien
Russland
ECAC
P
EG
JAR-FCL
JAA
ECAC
EG/EASA
Albanien
Andorra
Belgien
Bosnien-Herzgow.
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Kroatien
P
O
P
P
P
P
B
P
P
JAR-FCL = JAR-FCL eingeführt
O EASA Mitglied aber nicht in der EG
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Folie 8
Systematik der Regelwerke
•
•
Rulemaking Directorate (Dir. C.Probst)
Die drei Ebenen der Luftfahrtregulierungen:
–
(Basic Regulation 1592) und Essential Requirements
(Grundlegende Anforderungen) werden erlassen von
EU-Parlament und dem Minsterrat (Hard Law)
–
Implementing Rules (Ausführungsbestimmungen)
erlassen von der EU-Kommission
–
Bauvorschriften, Akzeptierte Methoden der Umsetzung
(AMC) and Anleitungen (GM) erlassen von der EASA
(Soft Law)
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Folie 9
Verfahren
• Für jede Verordnungsänderung muss die EASA auf ihrer
Website eine Benachrichtung über Änderungsvorschläge
(NPA) incl. einer Folgenabschätzung (RIA) veröffentlichen
• Konsultation der Betroffenen
• Analysebericht über die eingegangenen Kommentare (CRD)
• Betroffene können nochmals kommentieren
• Die EASA übermittelt Endfassung als Meinung (Opinion) an
die EU-Kommission
• EU Kommission überarbeitet EASA-Meinung und
übermittelt sie an Parlament und Ministerrat
• Nach der Verabschiedung Veröffentlichung im Amtsblatt der
EU
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Folie 10
EASA Regelwerk
VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002
Artikel
1-58
Annex I: Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5
Annex II: Luftfahrzeuge, auf die das Regelwerk nicht anzuwenden ist
Annex III: Essential requirements for pilot licensing (proposed)
Annex IV: Essential requirements for air operations (proposed)
Annex V: Criteria for qualified entities referred to in Article 9a
Implementing Rules
1702/2003
Lufttüchtigkeit und
Zertifizierung
Implementing Rules
2042/2003
Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
Implementing Rules
????/200?
Luftfahrtpersonal
Lizensierung
In Vorbereitung
Änderungsverordnung NPA 2/2004 vom 16.12.2004 zur Verabschiedung vorgelegt
zur Erweiterung des Regelwerks für die Lizensierung von Luftfahrtpersonal,
Flugbetrieb und Luftfahrzeugen von Drittländern mit den Anhängen III und IV
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Folie 11
Regelwerk zur Lizensierung
Artikel 6a der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002
Lizensierung von Flugbesatzungen
Annex III der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002
Grundanforderungen zur Lizensierung von Piloten
Verordnung (EG) Nr. xxxx/xxxx
Implementierungsregeln zur Lizensierung von Flugbesatzungen
In Vorbereitung
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Folie 12
Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
(1) Diese Verordnung gilt für
a) die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und
den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen
und Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen,
die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung
dieser Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen befasst sind;
b) Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen
befasst sind.
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Folie 13
Aufgabenbereiche der EASA
• der Musterzulassung (bereits in Kraft)
• Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in
Kraft)
• Der Schaffung von Regelungen für
Flugbesatzungen
• Der Schaffung von Regelungen für den
Flugbetrieb
• langfristig mit der der regulierung des Betriebs
von Flughäfen
• langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung
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Folie 14
Beratende Gremien
• ADVISORY GROUP OF NATIONAL AUTHORITIES
(AGNA)
– The Advisory Group of National Authorities (AGNA), made up of
one person per Member State, provides a mechanism for the
involvement of national authorities in the rulemaking process.
• SAFETY STANDARDS CONSULTATIVE COMMITTEE
(SSCC)
– The Safety Standards Consultative Committee (SSCC) is made up
of representatives of persons and organisations directly subject to
the Basic Regulation, the implementing rules, certification
specifications or guidance material, without discrimination on the
basis of nationality. (E.g. EAS, AOPA, …)
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Folie 15
Arbeitsgruppe FCL.001
• Sie wurde im Juli 2006 in Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist es die Regeln zur
Implementierung der Grundsatzregelungen aus COM(2005)579 zur
Pilotenlizensierung zu entwickeln. Hier geht es im Einzelnen um:
• Struktur der Lizenzen und Berechtigungen
• Tauglichkeitsanforderungen
• Ausbildungseinrichtungen
• Einrichtung von Lizenzen (PPL,CPL,MPL,ATPL) und Berechtigungen
einschliesslich Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen auf der Basis von
JAR-FCL
• Einrichtung einer Recreational Pilot License (RPPL) für Flugzeuge,
Hubschrauber, Powered Lift Aircraft, Segelflugzeuge, Freiballone und
Luftschiffe.
• Anforderungen an zuständige Institutionen
• Mitglieder der Arbeitsgruppe sind überwiegend Vertreter der nationalen
Luftfahrtbehörden aber auch Vertreter aus Verbänden z.B. EAS. Der ihr
vorgegebene Zeitplan sieht zur Zeit vor, im September 2007 einen Entwurf
(NPA) des Regelwerks zur Stellungnahme zu veröffentlichen
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Folie 16
Arbeitsgruppe MDM.032
• Am 16.3.2006 hat die Arbeitsgruppe MDM 032 ihre Arbeit
aufgenommen.
• Ihre Aufgabe ist es die Regelungen zu finden für den privaten
Luftverkehr auf nicht komplexen Luftfahrzeugen in den Bereichen
Musterzulassungen, Instandhaltung, Pilotenlizenzwesen und
Flugbetrieb. Sie arbeitet der Arbeitsgruppe FCL1.001 zu. Die
Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertretern der EASA, EAS,
IAOPA, ECOGAS (Industrieverband) und einigen nationalen
Luftfahrtbehörden.
• Ein erstes Ergebnis der Arbeitsgruppe MDM-032 war das A-NPA 142006. Hier werden einige Konzepte zur Regelung im Bereich nicht
komplexer Luftfahreuge im privaten Luftverkehr entwickelt und
Meinungen hierzu abgefragt. Es sind 7 Fragen. Sie betreffen die
Zulassung von Beaftrageten für Zulassungen, Zulassung und
Wartung von diesen Luftfahreugen, Flugbetrieb und Lizensierung in
diesem Bereich. Am 16.10.06 lief die Kommentierungszeit ab. Die
Kommentare werden zur Zeit ausgewertet. Mit einem Ergebnis der
Auswertung der 4400 Kommentare ist erst im laufe des jahres 2007
zu rechnen.
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Folie 17
Inkrafttreten
Das Regelwerk tritt als Verordnung der EG in allen Mitgliedsstaaten
automatisch in Kraft (Im Gegensatz zu den JAR Richtlinien)
Die Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen wird in den
Implementierungsregeln festgelegt (Artikel 58 Abs. 2)
Abweichungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten sind unter Beachtung der
Flexibilitätsbestimmungen des Artikel 10 möglich, müssen jedoch genehmigt
werden und gelten dann für alle Länder
Artikel 10 Abs. 5
(5) Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zu den
Artikeln 5, 6, 7 und 7 bis erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die
Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung
von diesen Durchführungsbestimmungen erteilen. In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der
Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die
Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur
Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar.
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Folie 18
Übersicht über Artikel der
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
Artikel 1
Geltungsbereich
Artikel 11 Informationsnetz
Artikel 2
Ziele
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Artikel
12 bis 53
Aufgaben, Aufbau, Arbeitsweise
und Finanzvorschriften der EASA
Artikel 4
Anwendungsbereich
Schlussbestimmungen
Artikel 5
Lufttüchtigkeit
Artikel
54 bis 58
Artikel 6
Naturschutz
Annex I
Grundlegende Anforderungen an
die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5
Annex II
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4
Absatz 2
Artikel 6a Lizenzierung von Luftfahrzeugführern
Artikel 6b Flugbetrieb
Artikel 7
Gemeinsame Aufsicht
Annex III
Artikel 8
Anerkennung von Zulassungen und
Zeugnissen
Grundlegende Anforderungen an
die Zulassung von Flugbesatzungen
Annex IV
Grundlegende Anforderungen an
den Flugbetrieb
Annex V
Kriterien für qualifizierte Stellen
Artikel 9
Anerkennung aus Drittländern
Artikel 9a Qualifizierte Stellen
Artikel 10 Flexibilität der Mitgliedsstaaten
gegenüber den Regelungen
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Luftfahrzeuge, deren Betrieb nicht dem
Reglement der EASA unterliegt
Gemäß durch NPA 2/2004 geändertem Artikel 4 in Verbindung mit Annex II
a) Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung
b) speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte
Luftfahrzeuge,
c) Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für
den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden;
d) Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war;
e) Flugzeuge, Hubschrauber und motorisierte Gleitschirme mit höchstens zwei Sitzen und einer höchstzulässigen
Startmasse (MTOM) von nicht mehr als
i) 300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen/hubschrauber oder
ii) 450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen/Hubschrauber oder
iii) 330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen oder
iv) 495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen/Hubschraubern, sofern sie,
falls sie sowohl als Schwimmerflugzeuge als auch als Landflugzeuge betrieben werden, jeweils beide MTOMGrenzwerte nicht überschreiten;
v) 472.5 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen mit einem Gesamtrettungssystem
v) 315 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen mit einem Gesamtrettungssystem
und Flugzeuge mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration
von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit)
f)Einsitzige oder zweisitzige Tragschrauber mit maximalem Abflugmasse nicht über 560 kg
g) „Segel- und Gleitflugzeuge“ mit einer Strukturmasse von weniger als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im
Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge;
h) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger als 150 kg;
i) Nachbauten von Flugzeugen gemäß (a) oder (d)
j) sonstige Luftfahrzeuge mit einer Leermasse einschließlich Treibstoff von weniger als 70 kg.
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Definitionen gem. Artikel 3
complex-motor-powered aircraft
- MTOW größer 5700 kg oder
- Mehr als 9 Passagiersitze oder
- Besatzung von 2 oder mehr Personen oder
- Strahltriebwerk
recreational operation
non commercial operation with a
non complex-motor-powered aircraft.
assessment body
means a body which may assess conformity of legal or natural persons
with the rules established to ensure compliance with the essential
requirements and issue the related certificate.
(Beauftragte z.B. Verbände)
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Bemerkenswerte Bestimmungen aus
Artikel 6a
• Flugbesatzungen involviert in den Betrieb von Flugzeugen
gemäß Artikel 4(1)(b)und(c), Organisationen,
Flugsimulatoren, Fluglehrer, Prüfer und Ärzte zur
Bestimmung der Tauglichkeit müssen sich nach den
Grundanforderungen des Annex III richten.
• Lizenzen für “recreational operations” können von
Beauftragten erteilt werden
• Tauglichkeitszeugnisse für “recreational operations”
können von praktischen Ärzten ausgestellt werden
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Recreational Private Pilot License
Punkt 39 EASA Opinion 3/2004
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Es wird ein RPPL (recreational Private Pilot License) erwägt.
Nicht kommerzielle Tätigkeit in einem nicht komplexen Motorflugzeug
Eventuell Restriktionen bei den benutzbaren Lufträumen
Medical bei einem praktischen Arzt
Lizenz kann durch Beauftragte erteilt werden
Muss nicht ICAO konform sein, was jedoch nach Meinung der NAAs kritisch
zu betrachten ist.
Sollte jedoch Flüge in alle Länder der EG zulassen.
Augenscheinlich weniger restriktiv als der amerikanische RPL (FAR 61.101)
Unklar in welchen Punkten nicht ICAO konform und wie dann der Übergang
zu einer ICAO konformen Lizenz erfolgt (dass sich der Unterschied nur auf
das Medical bezieht, ist im Text nicht zu erkennen)
Btrifft wohl nicht den Segelflug
Für komplexe Luftfahrzeuge und kommerzielle Tätigkeit wird weiterhin eine
Lizenz nach dem JAR-FCL System gefordert.
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Mögliche neue Lizenzstruktur für
Privatpiloten
zukünftige Lizenzen
Jetzige Lizenzen
National
PPL JAR-FCL
EASA?
PPL JAR-FCL
MEP
SET
SEP
TMG
National
PPL N
SEP
TMG
Balloon
National
GPL
GLD
TMG
EASA RPPL
EASA GPL
SEP
TMG
Balloon
GLD
National SPL
National SPL
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MEP
SET
SEP
TMG
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Folie 24
Grundanforderungen gem. Annex III
Grundregel
Anforderung bei theoretischem Wissen, praktischen Fähigkeiten und
Tauglichkeit sollen sich an dem Risiko der jeweiligen Tätigkeit
orientieren. (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Artikel 7 Abs. 6(a) )
Generelle Voraussetzung (1.a.1.):
A person undertaking training to fly an aircraft must be sufficiently
mature educationally, physically and mentally to acquire, retain and
demonstrate the relevant theoretical knowledge and practical skill.
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Grundanforderungen gem. Annex III
Theoretisches Wissen (1.b.):
(i) air law;
(ii) aircraft general knowledge;
(iii) technical matters related to the category of the aircraft;
(iv) flight performance and planning;
(v) human performance and limitations;
(vi) meteorology;
(vii) navigation;
(viii) operational procedures, including resource management;
(ix) principles of flight; and
(x) communications.
An appropriate level of competence in theoretical knowledge must be maintained.
Compliance must be demonstrated by regular assessments, examinations, tests or checks.
The frequency of examinations, tests or checks must be proportionate to the level of
risk associated with the activity. (1.c.2.)
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Folie 26
Grundanforderungen gem. Annex III
Praktische Fähigkeiten (1.d.)
(i) pre-flight and in-flight activities, including aircraft performance, mass and balance
determination, aircraft inspection and servicing, fuel planning, weather appreciation, route planning,
airspace restrictions and runway availability;
(ii) aerodrome and traffic pattern operations;
(iii) collision avoidance precautions and procedures;
(iv) control of the aircraft by external visual reference;
(v) flight manoeuvres, including in critical situations, and associated “upset” manoeuvres, as
technically achievable;
(vi) normal and cross-wind take-offs and landings;
(vii) flight by reference solely to instruments, as appropriate to the type of activity;
(viii) operational procedures, including team skills and resource management, as appropriate to the
type of operation, whether single or multi-crew;
(ix) navigation and implementation of rules of the air and related procedures, using as appropriate,
visual reference or navigation aids;
(x) abnormal and emergency operations, including simulated aircraft equipment malfunctions;
(xi) compliance with air traffic services and communications procedures;
(xii) aircraft type or class specific aspects; and
(xiii) additional practical skill training that may be required to mitigate risks associated with
specific activities.
An appropriate level of competence in practical skill must be maintained. Compliance must be demonstrated
by regular assessments, examinations, tests or checks. The frequency of examinations, tests or checks must be
proportionate to the level of risk associated with the activity. (1.e.2.)
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Folie 27
Grundanforderungen gem. Annex III
Englische Sprachkenntnisse (1.f.)
Except where the related safety risk can be mitigated by other means, a pilot
must have demonstrated proficiency in English
Ein Pilot muß ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen ausser den
damit verbundenen Sicherheitsrisiken kann anderweitig kompensiert werden.
Ausbildungskurse (1.h.)
Praktische und theoretische Ausbildung muß in Ausbildungskursen nach
Lehrplan erfolgen
Prüfer (1.j.1.)
Erfüllen oder haben erfüllt die Voraussetzungen für Fluglehrer
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Folie 28
Grundanforderungen gem. Annex III
Tauglichkeit (3.a.)
All pilots must periodically demonstrate medical fitness to satisfactorily execute
their functions, taking into account the type of activity. (3.a.1.)
Where medical fitness cannot be fully demonstrated, mitigation measures that
provide equivalent flight safety may be implemented. (3.a.2.)
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Folie 29
Aktuelle Aktivitäten
• Änderungsverordnung NPA 2/2004 zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom
16.12.2004 wurde von der Kommission ergänzt und am 18.11.2005 als
KOM(2005)579 an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat
weitergeleitet.
• Implementierungsregeln im Bereich Segelflug sind zur Zeit bei der EGU in
Vorbereitung
• Implementierungsregeln für den Bereich Motorflug sollten bei der EAS
(European Air Sports) vorbereitet werden, jedoch ist der Bereich Motorflug zur
Zeit wenig organisiert
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Folie 30
Europäische Verbände
• Europe Air Sports (http://www.europe-airsports.fai.org/ )
Europe Air Sports (EAS) is the association coordinating European regulatory
matters for National Aero Clubs and Associations (members of FAI and from
Member States of ECAC) and European Air Sports Unions and Federations.
Deutsche Vertreter im Vorstand:
• Capt Wolfgan Weinreich (Ehrenpräsident)
• Frank P. Doerner (Vize Präsident)
• Rudolf Schügraf (Vize Präsident)
• European Gliding Union (http://www.egu-info.org/ )
The EGU is the association of European Gliding Federations or Gliding
Sections of National Aero Clubs. Its aim is to represent the interests of all glider
pilots in Europe with respect to regulatory affairs.
Deutsche Vertreter im Vorstand:
• Matthias Borgmeier (Vize Präsident)
• Jannes Neumann (Lufttüchtigkeit)
• Meike Müller (Lizensierung und Tauglichkeit)
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Folie 31
EGU Positionen
Positionspapier zu NPA 02/2004
• Die Länder sollen ihre Zuständigkeiten beibehalten können
• Nur regeln soweit nötig
• Entkopplung von beruflicher und privater Fliegerei
• Flugbetrieb in Vereinen darf nicht unter kommerzielle Aktivitätet fallen
• Tauglichkeitsanforderungen an private und berufliche Piloten sind zu
unterscheiden
• Einfache und kostengünstige Verfahren
• Internationale Anerkennung der Lizenz muss möglich sein
• Der TMG soll in mit Segelfluglizenz geflogen werden können
• Duale Lizenz mit fachlichen Anforderungen auf ICAO standard und 2 Medical
levels.
• Flugbetrieb gemäß nationalen regeln und EASA Empfehlungen (S.B.O.)
• EGU bietet an, die Implementierungsregeln zu entwickeln
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Folie 32
Offene Fragen
• Wie wird das EASA Regelwerk mit dem deutschen Luftverkehrsregelwerk
verbunden
• Wer wird in Deutschland die Lizenzen erteilen
• Welche Lizenzen wird es geben.
• Wer ist an der Entwicklung des EASA Regelwerks beteiligt, wie schwerfällig
wird das sein, wie wird sichergestellt, dass ein möglichst breiter Konsens
geschaffen wird.
• Welche Lizenzen werden ICAO konform sein
• Auf welche Luftfahrzeuge wird sich das Regelwerk erstrecken (Die Kommision
erwägt Ultralaicht Flugzeuge zum Teil mit einzubeziehen in Widerspruch zu
Annex II)
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Weiteres Material bei Bedarf bzw
Folien noch in Arbeit
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Folie 34
Zu berücksichtigen
• Piloten in Deutschland insbesondere in Vereinen betreiben den Flugsport meist sehr breitbandig. Der gleich Pilot
betreibt nicht selten SEP,TMG,GLD und UL nebeneinander und dies gilt gerade auch für Fluglehrer. Hier sollte
daher in hohem mass die Flugerfahrung in den verschieden Sparten gegenseitig anerkannt werden. Insbesondere
sollte hier im Gegensatz zur JAR.FCL auch über den Tellerand der durch das Regelwerk erfassten Luftfahrzeuge
hinausgesehen werden.
• Der TMG ist in vielen Vereinen verbreitet und hat inzwischen eine zentrale Rolle bei der Motorflug- und der
Segelflugausbildung. Dies sollte so weitergeführt werden können.
• Es muss Grundausbildung auf TMG möglich sein.
• Die Verlängerungsbedingungen für Berechtigungen müssen vereinfacht werden. Die Gültigkeit basierend auf der
fortlaufenden Flugerfahrung bei unseren nationalen Lizenzen ist zu unübersichtlich und insbesondere für die
Halter von Luftfahrzeugen kaum nachprüfbar. Auch die teils sehr unterschiedlichen Verfahren sind sehr
verwirrend.
• Wie schon durch JAR.FCL eingeführt sollte der Kontakt mit der Lizenzerteilenden Behörde minimiert werden.
Verlängerungen durch Fluglehrer und Prüfer sollten ausgebaut werden. Dies erspart Kosten.
• Flugerfahrung auf unterschiedlichen Klassen muss bei der Verlängerung gegenseitig anerkannt werden.
• Es sollte auf die Formulierung von eindeutigen Regeln geachtet werden. Der Interpretationsspielraum
insbesondere bei unserer aktuellen LuftPersV is zu groß. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, Dass
zusammen mit den Implementierungsregeln auch die Formulare für die verschiedenen Verfahren beispielhaft
entwickelt werden. Dann erkennt man meist schneller Ungenauigkeiten.
• Schnupperflüge sind ein wesentlicher Faktor bei der Mitgliederwerbung unserer Vereine. Diese sollten ohne
großen Aufwand möglich sein.
• Die Fluglehrerausbildung und die Verlängerung der Lehrberechtigung in allen Sparten muss ohne allzu große
Kosten und Hürden möglich sein, da wir in den Vereinen sonst Nachwuchsprobleme bei den Ehrenamtlichen
Fluglehrern bekommen. Hier sollte eher an der Qualität der Fortbildungslehrgänge gearbeitet werden und
eventuell der Gedanke des Übungsflugs aufgegriffen werden, um der Fortbildung auch eine praktische
Komponente zu geben.
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 35
Checkliste Lizensierung
Tauglichkeit
• Tauglichkeit
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Anforderungen Erstuntersuchung
Anforderungen Wiederholungsuntersuchungen
Verfahren bei nicht Tauglichkeit (Gutachten)
Eingeschränkte Tauglichkeit
Gültigkeitszeitraum
Welche Ärzte / Eigenerklärung
Welche Gutachter
Tauglichkeitsanforderung vor erstem Alleinflug
Datenhaltung
Wer führt Anerkennung von Ärzten durch
Wer bestimmt Gutachter
• Sind die Bedingungen angemessen
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 36
Checkliste Lizensierung
Lizenzen
• Lizenzen
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
10. Dec 2006
Welche Lizenzen gibt es
Welche Berechtigungen in der jeweiligen Lizenzen
Mindestalter
Wer stellt Lizenz aus (führt Luftfahrerakte), Wieviele Stellen gibt
es bei Mehrfachlizenzen
Wer verlängert
Gültigkeitszeitraum der Lizenz
Übernahme alter Lizenznummern (z.B. wegen US validierung)
Funksprechzeugnis
Verlängerung der Lizenz
Wechsel JAR-FCL <-> Recreational
Internationale Anerkennung
Validierung/Umschreibung aussereuropäischer Lizenzen
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 37
Checkliste Lizensierung
Beauftragte
• Beauftragte
–
–
–
–
–
Anerkennung von Beauftragten
Wie ist die regionale Verteilung gedacht
Sind sie erreichbar
Wie werden sie finanziert
Welche Funktionen haben sie
•
•
•
•
•
•
•
10. Dec 2006
Ausstellung von Lizenzen
Überwachung von Lizenzinhabern
Ahndung von Verstößen
Anerkennung von Prüfern
Durchführung von Prüfungen (Theorie)
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsbetrieben
Fortbildungen
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Folie 38
Checkliste Lizensierung
Ausbildung
• Ausbildung
– Mindestalter
– Theorie Curriculum (Wer definiert ganaue Inhalte), Welche
Anforderungen an Theorieausbildung (Kurs, Eigenstudium, Nachweise)
– Englischkenntnisse
– Komponenten der praktischen Ausbildung, was muss im einzelnen
nachgewiesen werden, können bisherige Ausbildungspläne übernommen
werden
– Gibt es zentrale Ausbildungsnachweise
– Voraussetzungen für Alleinflug, Überlandflug
– Anforderungen an Funksprechausbildung
– Zeitraum der Flugausbildung
– Erleichterungen
• Bei Kompaktausbildung
• Bei Flugerfahrung
– Auf welchen Klassen kann Grundausbildung erfolgen
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 39
Checkliste Lizensierung
Berechtigungen
• Welche Berechtigungen EASA/National
–
–
–
–
–
Klassen-/Musterberechtigungen
Schleppberechtigung Flugzeug/Gegenstände
Kunstflugberechtigung
Wolkenflug
Nachtflug
• Bedingungen für Erwerb und Erhalt der Berechtigung
• Definitionen für Mustereinweisungen (Differenzschulung,
Vertrautmachung, was ist jeweils eingeschlossen)
• Wie sind Muster/Klassen definiert
• Einstufungen (Segelflugzeug, Selbstartfähige, Nichtselbststartfähige,
TMG)
• Mitnahme von Passagieren (wieviele, Voraussetzungen)
Zu Bedenken: Was passiert mit der Voraussetzung bei F-Schlepps an der
Schwerpunktkupplung? Gilt sie für jeden, der ein in Deutschland zugelassenes
Segelflugzeug fliegt?
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 40
Checkliste Lizensierung
Prüfungen
• Prüfungen
–
–
–
–
–
–
–
–
–
10. Dec 2006
Wer führt Prüfungen durch (Theorie/Praxis)
Welche Fragenkataloge gelten
Prüfungsplan
Ablauf von Prüfungen (Gültigkeit der theoretischen Prüfung,
Wiederholbarkeit)
Standardisierung
Prüferwahl/Zuteilung
Prüfer aus anderen EU Ländern
Integration von Funksprechprüfungen
Englischkenntnisse
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 41
Checkliste Lizensierung
Erhalt/Erneurung
Wie wird Annex III 1.e.2 umgesetzt: An appropriate level of competence in practical skill must be maintained.
Compliance must be demonstrated by regular assessments, examinations, tests or checks. The frequency of examinations, tests or
checks must be proportionate to the level of risk associated with the activity
•
Erhalt der Berechtigung
– Ablaufdatum oder Nachweis von fortlaufender Flugerfahrung
– Anforderungen zur Verlängerung der Berechtigung bzw nachweis der fortlaufende
Flugerfahrung
– Anrechenbarkeit von Flugerfahrung auf anderen Klassen
– Alternativen (Befähigungsprüfung)
– Wie lange können bei Überschreitung die Anforderungen unter Aufsicht nachgeholt
werden
•
Erneuerung
– Gibt es zeitliche Abstufungen
– Was muss in Theorie und Praxis nachgewiesen werden
– Alternativen
•
•
•
Sind die Gültigkeitsbedingungen vernünftig kontrollierbar
Sind die Gültigkeitsbedingungen bei Mehrfachlizenzen noch überschaubar
Sind die Bedingungen angemessen
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 42
Checkliste Lizensierung
•
•
•
•
Ausbildungseinrichtung
Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
Zulassung von Ausbildungseinrichtungen
Können die Vereine Ausbildung im bisherigen Umfang
weiterführen (Anforderungen an Ausbildungspersonal,
Fluggerät, Einrichtung)
Globalausbildungsgenehmigungen
10. Dec 2006
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Folie 43
Checkliste Lizensierung
Fluglehrer
• Anforderungen
– Erleichterungen bei bestehenden Lehrberechtigungen
• Ausbildung
– An welchen Ausbildungseinrichtungen
– Umfang der Ausbildung
• Erhalt/Erneuerung
– Anforderungen
– Anerkennung von Ausbildung auf unterschiedlichen Klassen
Sind die Anforderungen angemessen, sind sie von
ehrenamtlichen Fluglehrern zu erbringen
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Folie 44
Checkliste Lizensierung
Prüfer
• Anforderungen
• Anerkennung
• Erhalt/Erneuerung
Sind die Anforderungen angemessen, sind sie auch von
ehrenamtlichen Prüfern zu erbringen
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 45
Recreational Pilot in den USA
FAR 61.101
• Sehr eingeschränkt
–
–
–
–
–
–
Max 1 Passagier
Einmotorig < 180PS
Nur am Tage
Kein Segelflugzeug
Kein Luftraum mit Hörbereitschaft
Kein Schleppflug
• Nicht ICAO konform
• Gleiches Medical wie ICAO konformer PPL
• Ausbildung
– 20 Stunden Theorie
– 30 Stunden Praxis
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 46
Verlängerung der Berechtigung USA
FAR 61.56
• Ein “flight review” in den letzten 24 Monaten auf einer der
Luftfahrzeugkategorien, für die man eine Berechtigung hat. Keine
weiteren Bedingungen gefordert.
• Gilt dann für alle Kategorien und Klassen, für die man eine
Berechtigung hat
• Ein “flight review” besteht aus einer Stunde Theorie und einer Stunde
Flug
• Auf Segelflugzeugen kann die Stunde Flugzeit durch 3 Starts ersetzt
werden (gilt dann ebenfalls für alle anderen Kategorien)
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 47
JAR
JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte
Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten.
Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu
der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum
sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung
beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html
JAR-1 Definitions and Abbreviations
JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures
JAR-145 Approved Maintenance Organisations
JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations
JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related
Products and Parts
JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes
JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category
Aeroplanes
JAR-25 Large Aeroplanes
JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for
Operations
JAR-27 Small Rotorcraft
JAR-29 Large Rotorcraft
JAR-36 Aircraft Noise
JAR-66 Certifying Staff Maintenance
JAR-APU Auxiliary Power Units
10. Dec 2006
JAR-AWO All Weather Operations
JAR-E Engines
JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)
JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)
JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)
JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)
JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List /
Minimum Equipment List
JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)
JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)
JAR-P Propellers
JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators
JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices
JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures
Trainers
JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators
JAR-TSO Joint Technical Standard Orders
JAR-VLA Very Light Aeroplanes
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 48
JAA Länder
Stand März 2004
JARFCL
P
P
P
P
P
P
P
P
JARFCL
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Island
Italien
P
P
P
P
JARFCL
Luxemburg
Malta
Monaco
Niederlande
Norwegen
Östereich
Polen
Portugal
Rumänien
P
P
P
P
P
Schweden
Schweiz
Slowenien
Spanien
Ungarn
Tschechische. Rep.
Türkei
Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen,
Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern
Quelle: http://www.jaa.nl/licensing/licensing.html und http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 49
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV
Nationale
Lizenzen
Mit Angleichungen an das
JAR-FCL Regelwerk
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR-FCL
Europäische
Lizenzen
Folie 50
LuftVG
LuftVG - JAR
LuftVZO
Auszug aus der LuftVZO §20
LuftPersV
JAR-FCL
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb
von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige
Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder
Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung
über Luftfahrtpersonal sowie
1.
für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 51
Betroffene Verordnungen
LuftVZO
Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
1. DV LuftVZO
Tauglichkeit
LuftPersV
Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen)
1. DV LuftPersV
Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie
Richtlinien in zahlreichen Anhängen
2. DV LuftPersV
Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien
JAR-FCL Deutsch
Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins
Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 52
Karte der EG Länder
10. Dec 2006
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 53