Inklusion – ein Menschenrecht

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Transcript Inklusion – ein Menschenrecht

Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.V.
Zentrum für selbstbestimmtes Leben
behinderter Menschen, Mainz e.V.
Inklusion – Ein Menschenrecht
25. September 2014
Rheinallee 79-81
55118 Mainz
Tel.: 06131-146743
Mail: [email protected]
Mit freundlicher
Unterstützung durch:
Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.V.
Inhalt
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Kurzvorstellung
Menschenrechte und die UN-Behindertenrechtskonvention
Definition Inklusion
Begriff Behinderung
Lösungen
Noch viel Potential
Begleitende Maßnahmen
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ZsL Mainz e.V.
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Beratungsstelle und Interessenvertretung
Methode des Peer Counseling in vielen Angeboten
28 MitarbeiterInnen mit und ohne Behinderung
Regionalstelle in Bitburg-Prüm
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Menschenrechte
Definition Menschenrecht: Rechte, die man besitzt, einfach weil man
Mensch ist
• Die Vereinten Nationen verkünden 1948 die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte (30 Artikel).
Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und
Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geist der Geschwisterlichkeit begegnen.
und
Artikel 2: Jede Person hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied,
etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer
Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
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Zu Artikel 1: „mit Vernunft … begabt“. Definition Vernunft: „… die
Fähigkeit des menschlichen Denkens, aus den im Verstand durch
Beobachtung und Erfahrung erfassten Sachverhalten universelle
Zusammenhänge in der Welt durch Schlussfolgerung herzustellen,
deren Bedeutung zu erkennen, Regeln und Prinzipien aufzustellen und
danach zu handeln.“
Nach dieser Definition könnte man die These aufstellen, das viele
Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nicht
vernunftbegabt sind, und sie daher nicht zu Artikel 1 zählen
Zu Artikel 2: Das Kriterium einer Behinderung ist nicht aufgeführt.
Allein schon daraus ergibt sich die Notwendigkeit der UN-BRK.
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Die UN-Behindertenrechtskonvention
In Deutschland trat 2009 das "Übereinkommen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten
Nationen" (UN-Behindertenrechtskonvention) in Kraft. Das
Übereinkommen ist ein internationaler
Menschenrechtsvertrag, der auch "Konvention" genannt
wird. In diesem Vertrag werden bereits bestehende
Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter
Menschen konkretisiert. Die Konvention verpflichtet die
Staaten, in denen sie in Kraft getreten ist, alles ihnen
Mögliche zu tun, damit Menschen mit Behinderungen im
selben Umfang wie alle anderen an der Gemeinschaft
teilhaben können.
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Definition Inklusion
Die „vollkommene“ Inklusion besteht aus dem
gleichberechtigten Miteinander aller Menschen,
d.h. auch Menschen mit Migrationshintergrund
und sogenannte „Randgruppen“
Filmbeitrag der Aktion Mensch
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Der Begriff der "Inklusion" in der
Behindertenrechtskonvention beschreibt, dass alle
Menschen verschieden sind und in dieser
Unterschiedlichkeit überall dabei sein sollen, wenn
sie das wollen. Um dies zu verwirklichen, müssen
alle Menschen nicht nur Zugang zu allen
Angeboten haben, sondern auch willkommen
geheißen werden. Behinderung wird damit nicht
mehr als rein individuelles Problem behandelt, um
dessen Behebung sich jede und jeder Einzelne
selbst kümmern muss.
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Der Begriff Behinderung UN-BRK Artikel 1
Satz 2:
„Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.”
Eine Behinderung wird demnach definiert als ein Zusammenspiel von:
– körperlichen, geistigen und/oder seelischen Beeinträchtigungen einer
Person = medizinische Behinderung wirklich medizinisch
Und physikalischen und sozialen Eigenschaften der Umwelt
= gesellschaftliche Behinderung
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Bildung
Polit.
Beteiligung
Wohnen
Der
Mensch
Arbeit
Freizeit
Kultur
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So kann es gehen…
Höhenverstellbarer
Bankautomat
Anmeldetresen mit
unterschiedlichen
Höhen
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Und so auch…
Mobile Höranlage
Blindenleitsystem
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Aus alt mach neu!
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Lösungen statt Probleme
Am Beispiel der Verbandsgemeinde Nieder-Olm
(VG N-O)
Verwendung Leichter Sprache
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Taktiler Lageplan
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Mehr davon!
Barrierefreier Ampelüberweg
Einführungskurs in
Gebärdensprache
Einrichtung von Praktikumsplätzen
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(VG N-O)
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Noch nicht genug davon!
Barrierefreie Freizeitanlagen
Künstler/innen mit
Behinderung
(VG N-O)
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Selbsterfahrung
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Aber so nicht!
Tresen in Augenklinik
Rampe mit mind. 15%
Steigung - Eisdiele
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Und so auch nicht!
Behinderten-WC und Dusche
in Physiopraxis
Rampe zu einem Bistro
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Auch nicht besser!
Achtung Baustelle
Hinweis auf Rampe im Hotel,
Hier fand eine
Inklusionstagung statt
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Behindertenparkplatz
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Aber - So einfach kann Inklusion sein!
Kinder ohne Behinderung setzten sich sehr kreativ mit dem Thema
Behinderung/Barrierefreiheit etc. auseinander, wenn sie Menschen
mit Behinderung kennen lernen können.
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Begleitende Maßnahmen
• Einbeziehung und Befragung
von betroffenen Menschen
• Zielvereinbarungen
• Aktionspläne
• Projekte
• Veranstaltungen
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• Inklusive Angebote für alle Menschen, egal ob
jung, alt, mit und ohne Behinderung oder
Migrationshintergrund
– Das heißt aber nicht, dass alle speziellen Angebote für
bestimmte Zielgruppen abgeschafft werden müssen. Sie müssen
nur auch offen für andere sein.
• Beispiel: Angebote für SeniorInnen müssen auch für ältere Menschen mit
Behinderung nutzbar sein
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Hören Sie nicht drauf.
Seien Sie mutig und
gehen auf neuen
Wegen voran!
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