Ansprechpartnerinnen für Chancengleichheit an der Schule

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Transcript Ansprechpartnerinnen für Chancengleichheit an der Schule

WILLKOMMEN IM SCHULAMT STUTTGART
AUFGABEN UND RECHTE DER
ANSPRECHPARTNERINNEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT
AN SCHULEN
Zusammenstellung: Katrin Nassal und Monika Schelling
BfC-Team am Staatlichen Schulamt
Stuttgart
Juni 2014
BEAUFTRAGTE FÜR CHANCENGLEICHHEIT (BFC) UND
ANSPRECHPARTNERIN (AP)
BfC an
Schulen
AP an Schulen
 mehr als 50 Lehrer/innen
 weniger als 50 Lehrer/innen
 Wahl auf vier Jahre
 wird von der Schulleitung bestellt (Wahl
 1 Stunde Ermäßigung
empfohlen, nur Frauen dürfen wählen)
 keine Ermäßigungsstunde
DIE AUFGABE DER BFC UND AP
 Sie unterstützt die Schulleitung bei der
Umsetzung und Einhaltung des
Chancengleichheitsgesetzes
 Die BfC/AP ist nicht die Anwältin ihrer
Kolleg/innen gegenüber der Schulleitung
 Sie ist nicht zuständig für:
 Schwangerschaft
 Mutterschutz
 Dies ist Aufgabe des
Personalrats
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UM DAS ZIEL DER FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT ERFOLGREICH
ZU ERREICHEN, HAT DIE AP GRUNDSÄTZLICH DIE BEFUGNISSE, DIE DER
BFC ZUSTEHEN
 direktes Vortragsrecht bei der Schulleitung sowie bei der BfC am
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Schulamt (§ 19 ChancenG)
 die AP ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden
(§ 19 Abs. 1)
 die AP informiert die BfC bei Vorkommnissen, bei denen sie eine
Beanstandung in Sachen Gleichbehandlung nach § 22,1 für erforderlich
hält - das direkte Beanstandungsrecht (nach § 22 Abs. 1) kann nur die
BfC ausüben
 die AP hat das Recht auf Information und Einsicht in Unterlagen bei
Belangen der Beteiligungsrechte (§ 20 Abs. 2)
 die AP kann bei Bewerbungsgesprächen für schulbezogene Stellen, z.B.
Päd. Ass., teilnehmen - muss jedoch nicht! (§ 9)
AUFGABEN DER ANSPRECHPARTNERINNEN AN DEN SCHULEN
(§ 16 ABS. 1)
 Vermittlung von Informationen zwischen den weiblichen Lehrkräften an der Schule und der BfC
 Anlaufstelle für Belange der Lehrerinnen im Zusammenhang mit der tatsächlichen
Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie der Teilzeitbeschäftigten aus familiären
Gründen (z.B. Stundenplangestaltung)
 Teilnahme an Dienstbesprechungen am SSA und Weitergabe der Informationen an die SL ihrer
Schule und das Kollegium
 Die AP und die weiblichen Lehrkräfte können sich direkt – ohne Einhaltung des Dienstweges - an
die zuständige BfC wenden (§ 21 Abs. 3 ChancenG).
PFLICHTEN DER BFC UND AP
 Verschwiegenheitspflicht (§ 19 Abs. 6)
 Verpflichtung zur Unterstützung und
Zusammenarbeit mit der Schulleitung
hinsichtlich der Chancengleichheit (§ 21)
 Hinweis auf besondere Belange von
Kolleg/innen (z.B. bei Teilzeit) und
Missstände
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FAMILIENGERECHTE ARBEITSZEIT
 § 13 Chancengleichheitsgesetz
Die Dienststellen können auf Antrag … eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und
wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind
unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist
und dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten
nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags
ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.
ZIELE DES CHANCENGLEICHHEITSGESETZES
Rahmenbedingungen schaffen zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(§ 13 ChancenG)
gültig für Frauen und Männer
 Teilzeitarbeitsplätze schaffen (§14)
 Betreuung kranker Kinder ermöglichen
 familiengerechte Gestaltung der Arbeitszeit
 Maßnahmen zur Erleichterung des
Wiedereinstiegs in den Beruf (§15)
Gleiche Teilhabe an Führungspositionen
Berufliche Förderung von Frauen
 Verbesserung der Zugangs- und
Aufstiegschancen für Frauen
(§§ 8-11 ChancenG)
 Erhöhung des Anteils an Frauen in Bereichen
geringerer Repräsentanz
(bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung)
 Fort- und Weiterbildung
VOM GESETZ ZUM PLAN
(UMSETZUNG DES VERFASSUNGSAUFTRAGS: GG ART. 3, ABS. 2)
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im
öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz)
(22.10.2005)
Gesetzesziel:
Berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW
§ 1:
- berufliche Förderung von Frauen (Erhöhung des Frauenanteils)
- Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen
- bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer
Um die Ziele zu erreichen, verpflichtet das Gesetz jede Personal verwaltende Dienststelle (für uns das
Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7, Ref. 74) einen Chancengleichheitsplan zu erstellen.
Chancengleichheitsplan:
- berücksichtigt die Schularten Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real- und Sonderschule differenziert
AUFBAU DES CHANCENGLEICHHEITSPLANS
Einleitung
Zahlenanteil der
Beschäftigten
Zielvorgaben
Fördermaßnahmen
Einleitung
 Chancengleichheitsplan für den Schulbereich (Gültigkeitsdauer fünf Jahre)
• Erhebende Stelle: Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7 (Schule und Bildung), Referat 74
• Erhebungszeitraum: 01.07.2004 – 30.06.2009
• Gesetzliche Grundlage: Chancengleichheitsgesetz B.-W. vom 22.10.2005
VERÄNDERUNGEN (GHS)
Besoldung / Funktion
Anteil der
Frauen 2005
Anteil der
Frauen
2010
A15 Schulleiter/innen
A14+Z Schulleiter/innen
A 14 Schulleiter /innen
A 13+Z Schulleiter/innen
A 13 Schulleiter/innen
A 12 +Z Schulleiter/innen
A 14+Z Stellvertr. SL /innen
A 14 Stellvertr. SL/innen
A 13 Stellvertr. SL/innen
A 12+Z Stellvertr. SL/innen
21%
33%
23%
42%
37%
41%
18%
13%
37%
58%
17%
29%
34%
55%
63%
68%
29%
43%
46%
66%
VERÄNDERUNGEN (RS)
Besoldung / Funktion
A15 Schulleiter/innen
A14+Z Schulleiter/innen
A 14+Z Stellvertr.
Schulleiter/innen
A 14 Stellvertr.
Schulleiter/innen
Anteil
der
Frauen
Anteil
der
Frauen
2005
15%
56%
24%
2010
27%
54%
33%
41%
25%
FÖRDERMAßNAHMEN (1)
 Die Schulleitung hat die Aufgabe, Lehrerinnen gezielt zu fördern. Das bedeutet,
Lehrerinnen Aufgaben zu übertragen, in denen sie Kompetenzen erwerben und
Erfahrungen für Führungspositionen sammeln.
 Zum Beispiel:
 Übertragung von Aufgaben im Rektorat/Konrektorat (z.B. Prüfungsorganisationen)
 Mitarbeit bei Planungs- und Schulentwicklungsaufgaben
Achtung: Dies darf zu keiner zeitlichen Mehrbelastung führen!
FÖRDERMAßNAHMEN (2)
Frauen auf Fortbildungen zur Führungskräfteentwicklung
hinweisen
Zum Beispiel:
 „Frauen fit für Führung“
 Informationstage
 Wiedereinstieg ins Berufsleben
 Fortbildungsreihen „Schulleitung“, „Fachberatung und
Fortbildung“
 Frauen für eine Bewerbung auf Führungsaufgaben
motivieren und unterstützen.
FÖRDERMAßNAHMEN (3)
Maßnahmen für Teilzeitbeschäftigte zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
 Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung (freier Tag)
 Unterscheidung in teilbare und unteilbare Dienstaufgaben
 Die GLK kann Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und
sonstiger dienstlicher Aufgaben geben.
 Die Rahmenbedingungen (zeitliche Lage unteilbarer Dienstaufgaben und
die Wahrnehmung teilbarer Dienstaufgaben) dürfen sich nicht nachteilig
auf Teilzeitlehrkräfte auswirken.
Traum: Betreuungsangebote in der Schule für die Kinder der Beschäftigten schaffen.
AUFGABEN IM SCHULALLTAG
Teilbare Aufgaben
 Aufsichten
 Aufsicht/Präsenz bei schulischen Veranstaltungen
 Wandertage/Klassenfahrten
 Schullandheimaufenthalte
 Verwaltungsarbeiten
 Prüfungen
 Rücksicht bei Mehrarbeit und Vertretungsstunden
Unteilbare Aufgaben
 Konferenzteilnahme (Klassen-, Fach- und
Gesamtlehrerkonferenzen)
 Schulkonferenz
 Fortbildung
 Pädagogische Tage
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Wir freuen uns über Fragen und Anregungen
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 Staatliches Schulamt, Telefon: 0711 – 6376-404
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