Änderungen der Ausführungsordnung und der Verwaltungsvorschriften und weitere Praxisänderungen mit Wirkung ab 1.

Download Report

Transcript Änderungen der Ausführungsordnung und der Verwaltungsvorschriften und weitere Praxisänderungen mit Wirkung ab 1.

Änderungen der Ausführungsordnung
und der Verwaltungsvorschriften und
weitere Praxisänderungen
mit Wirkung ab 1. Juli 2008
Übersicht
WIPO
2008 Rule
changes-2
15.09.08
•
Mögliche Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Recherchen durch die ISA,
wenn sie von einer anderen als der zuständigen ISA erstellt wurden
•
Fristverlängerung für die Zahlung der Wiederherstellungsgebühr
•
Ausdrücklicher Hinweis darauf, daß die internationale Veröffentlichung nur dann
unterbleibt, wenn die Erklärung des Amtes, daß die Anmmeldung als
zurückgenommen gilt, rechtzeitig beim IB eingeht
•
Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr um 5 %
(CHF 1330 statt 1400)
•
Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr und der Bearbeitungsgebühr
um 90 % (statt 75 %) für Anmelder aus bestimmten Staaten
•
Bei elektronischer Einreichung, Möglichkeit der Einreichung von Unterlagen in
Format vor Umwandlung (“pre-conversion format”)
•
Praxisänderung: Mitteilungen und Aufforderungen per E-Mail
Antrag auf Berücksichtigung der
Ergebnisse einer früheren Recherche
(Regeln 12bis.1 und 41)
• Der Anmelder kann beantragen, daß die ISA die Ergebnisse
einer von ihr oder von einem anderen Amt durchgeführten
früheren Recherche berücksichtigt
• Bei einer von ihr durchgeführten früheren Recherche, muß die
ISA die Ergebnisse dieser Recherche berücksichtigen
• Bei einer von einem anderen Amt durchgeführten früheren
Recherche, kann die ISA die Ergebnisse dieser Recherche
berücksichtigen
WIPO
2008 Rule
changes-3
15.09.08
Antrag auf Berücksichtigung der
Ergebnisse einer früheren Recherche
- Formalien (Regeln 4.12 und 12bis.1)
• Das Antragsformular muß eine entsprechende Angabe
enthalten
• Eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche muß
beigelegt werden, es sei denn,
– die ISA hat die frühere Recherche durchgeführt
– das Anmeldeamt hat die frühere Recherche durchgeführt;
auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr
übermittelt das Anmeldeamt die Unterlagen
– die Ergebnisse der früheren Recherche sind der ISA in einer
für sie akzeptablen Art und Weise zugänglich (z.B. über eine
digitale Bibliothek) und der Anmelder hat dies im
WIPO
Antragsformular angegeben
2008 Rule
changes-4
15.09.08
Antrag auf Berücksichtigung der
Ergebnisse einer früheren Recherche
- Aufforderung der ISA (Regel 12bis.1(b))
• Weitere Formerfordernisse nach Aufforderung durch die ISA:
– Kopie der früheren Anmeldung
– Übersetzung der früheren Anmeldung, falls diese in einer
nicht von der ISA akzeptierten Sprache abgefaßt ist
– Übersetzung der Ergebnisse der früheren Recherche, falls
diese in einer nicht von der ISA akzeptierten Sprache erstellt
sind
– Kopie von im früheren Recherchenbericht zitierten
Unterlagen
WIPO
2008 Rule
changes-5
15.09.08
Antrag auf Berücksichtigung der
Ergebnisse einer früheren Recherche
- Aufforderung der ISA (Regel 12bis.1(b))
• Die ISA darf bestimmte weitere Unterlagen nicht verlangen, wenn
– sie die frühere Recherche selbst durchgeführt hat
– der Anmelder beim Anmeldeamt die Übermittlung der
erforderlichen Unterlagen beantragt hat
– der Anmelder im Antragsformular angegeben hat, daß die
internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen
gleiche ist wie die frühere Anmeldung, unabhängig davon in
welcher Sprache diese abgefaßt ist
– die erforderlichen Unterlagen der ISA in einer für sie
akzeptablen Art und Weise zugänglich sind (z.B. über eine
digitale Bibliothek) und der Anmelder dies im Antragsformular
angegeben hat
WIPO
2008 Rule
changes-6
15.09.08
Teilweise Rückerstattung der
Recherchengebühr (Regel 16.3)
• Hat die ISA die Ergebnisse einer früheren Recherche während
der internationalen Recherche berücksichtigt, so muß sie die
Recherchengebühr teilweise zurückerstatten
• ABER NUR in dem Umfang und nach den Bedingungen des
zwischen ihr und dem Internationalen Büreau abgeschlossenen
Abkommens nach Artikel 16(3)(b)
WIPO
2008 Rule
changes-7
15.09.08
Fristverlängerung zur Zahlung der
Wiederherstellungsgebühr
• Die Frist zur Zahlung der Gebühr für den Antrag auf
Wiederherstellung des Prioritätsrechts beträgt zwei Monate ab
Ablauf der Prioritätsfrist
• Das Anmeldeamt kann die Frist auf bis zu zwei Monate
verlängern (Regel 26bis.3(d))
WIPO
2008 Rule
changes-8
15.09.08
Verhinderung der internationalen
Veröffentlichung
• Die Veröffentlichung kann nur dann verhindert werden, wenn
eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung vor Abschluß der
technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht
• Eine Erklärung des Anmeldeamtes, daß die Anmeldung als
zurückgenommen gilt, muß vor Abschluß der technischen
Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingehen, um die
Veröffentlichung der Anmeldung zu verhindern (Regel 29.1(iv))
• Eine entsprechende Warnung wurde im Formular PCT/RO/117
eingefügt
WIPO
2008 Rule
changes-9
15.09.08
Gebührenermäßigung
• Anwendbar auf Anmeldungen, die an oder nach dem 1. Juli
2008 eingereicht werden
• Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr um 5% (CHF
1330 statt 1400)
• Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr und der
Bearbeitungsgebühr um 90 % (statt 75%) für Anmelder von
bestimmten Staaten
• Hinzugekommen sind 9 weitere Staaten, deren
Staatsangehörige oder Personen, die dort ihren Wohnsitz
haben, wenn sie natürliche Personen sind, Anspruch auf eine
Ermäßigung von 90% haben: Antigua und Barbuda, Bahrain,
Barbados, Libysch-Arabische Dschamahirija, Oman, Singapur,
Trinidad und Tobago, Vereinigte Arabische Emirate und die
Seychellen
WIPO
2008 Rule
changes-10
15.09.08
Elektronische Einreichung von
Unterlagen in Format vor der Umwandlung
• Problem: bei der Umwandlung des Formats, in der die
Anmeldung abgefaßt wurde (z.B. MS-WORD), in ein für die
elektronische Einreichung akzeptiertes Format (z.B. XML oder
PDF) werden Angaben geändert
• Die geänderte Vorschrift 706 ermöglicht es dem Anmeldeamt,
die internationale Anmeldung im Format vor der Umwandlung
zu akzeptieren
• Es steht dem Anmeldeamt frei, ob und in welchem Format es
bereit ist, die internationale Anmeldung zu akzeptieren
• Der Anmelder kann ggf. die Berichtigung der internationalen
Anmeldung innerhalb von 30 Monaten ab Priodatum beim
Anmeldeamt beantragen
• Die vom Anmeldeamt verwendete Software ermöglicht ggf. die
Unterlagen in Format vor der Umwandlung einzufügen
WIPO
2008 Rule
changes-11
15.09.08
Vorauskopien von Mitteilungen per E-Mail (1)
• Mögliche Angabe einer E-Mail-Adresse (des Anmelders oder
des Anwalts) im Antragsformular und im Prüfungsantrag
• Ermächtigung zur Nutzung der E-Mail-Adresse durch
Ankreuzen des entschprechenden Kästchens
• Ohne ausdrückliche Ermächtigung kann die E-Mail-Adresse nur
zur schnellen informellen Kommunikation (anstatt Telefon)
benutzt werden
• Bei vorhandener Ermächtigung können alle PCT-Behörden
Vorauskopien von Aufforderungen oder Mitteilungen per E-Mail
schicken
WIPO
2008 Rule
changes-12
15.09.08
Vorauskopien von Mitteilungen per E-Mail (2)
•
E-Mail-Mitteilungen ersetzen nicht die üblichen Mitteilungen auf Papier
– die Papierkopie bleibt die rechtlich verbindliche Kopie
– für die Anwendung der Regel 80.6 gilt das Datum der Papierkopie
•
Änderung oder Hinzufügung einer E-Mail-Adresse kann nach
Regel 92bis beantragt werden; gleichzeitig muß ausdrücklich
Ermächtigung zur Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt werden
•
WICHTIG:
– Keine Rück-E-Mails
– Unterlagen, die eine Unterschrift erfordern, müssen weiterhin per
Post, Fax oder, sofern von der zuständigen Behörde zugelassen,
elektronisch eingereicht werden
WIPO
2008 Rule
changes-13
15.09.08