Präsentation von Dietmar Haake

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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Qualitätsprüfungen des MDK Hessen Dietmar Haake, Teamleitung, Team Qualitätsprüfung Kassel ©2012 MDK Hessen

Freiheitsentziehung  Einem Menschen die Möglichkeit zu nehmen, nach eigenem Willen seinen Aufenthaltsort zu verändern, ist Freiheitsentziehung.

 Wer anderen Personen die Freiheit entzieht, macht sich strafbar.

 Freiheitsentziehende Maßnahmen werden häufig mit Sturzgefahr, Gefahr des Weglaufens aus der Einrichtung, Selbstgefährdung, Suizidgefahr oder mit Gefährdung bzw. auch Störung anderer Personen begründet.

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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Qualitätsprüfungen Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK Hessen werden in Ausübung ihrer Tätigkeit auch immer wieder mit dem Thema freiheitsentziehende oder freiheitseinschränkende Maßnahmen konfrontiert. Dietmar Haake 3 ©2012 MDK Hessen

Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Qualitätsprüfungen Dabei muss im Rahmen der Qualitätsprüfungen gemäß der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) nach § 114 SGB XI auch eine Bewertung erfolgen: • Liegt bei der Durchführung freiheitseinschränkender Maßnahmen Einwilligungen oder Genehmigungen vor? • Wird die Notwendigkeit solcher Maßnahmen regelmäßig überprüft?

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Gesetzliche Regelungen Freiheitsentziehende Maßnahmen sind Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht und nur unter strengen rechtlichen Vorgaben erlaubt.

Regelungen zur Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen finden sich im § 1906 Abs. 1 und Absatz 4 BGB. Dietmar Haake 5 ©2012 MDK Hessen

Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen Folgende Maßnahmen sind als freiheitsentziehende Maßnahmen zu bewerten:  Fixierung durch mechanische Vorrichtungen Dietmar Haake 6 ©2012 MDK Hessen

Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen • Bettgitter • Gurtsysteme • Verdeckte Maßnahmen • Befestigung von Therapie-/Stecktischen Dietmar Haake 7 ©2012 MDK Hessen

Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen 

Einsperren

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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen • Absperren des Wohnbereichs, des Zimmers • Verriegelung benutzbarer Ausgänge • Komplizierte Schließmechanismen • Drehknaufe, hoch angebrachte Türgriffe • Gesicherte Aufzüge Dietmar Haake 9 ©2012 MDK Hessen

Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen  Medikamentöse Fixierungen Dietmar Haake 10 ©2012 MDK Hessen

Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen Verabreichung von sedierenden Medikamenten mit dem Zweck: • eine Person an der Fortbewegung zu hindern • zur Erleichterung der Pflege • um Ruhe herzustellen Dietmar Haake 11 ©2012 MDK Hessen

Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen Bei Verabreichung von Medikamenten zu Heil- und therapeutischen Zwecken liegt dagegen keine freiheitsentziehende Maßnahme vor, auch wenn als Nebenwirkung der Bewegungsdrang Betroffener eingeschränkt wird.

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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen  Sonstige Vorkehrungen • Zurückhalten • Wegnahme von Kleidungsstücken und Hilfsmitteln • Elektronische Maßnahmen Dietmar Haake 13 ©2012 MDK Hessen

Fachliche Entscheidung vor gerichtlicher Genehmigung !

• Die Notwendigkeit und Angemessenheit der FeM muss im Einvernehmen mit allen Beteiligten fachlich begründet sein.

• Die gerichtliche Genehmigung ist keine bindende Anordnung einer FeM. Dietmar Haake 14 ©2012 MDK Hessen

Hinterfragung der Notwendigkeit • Die Notwendigkeit und Angemessenheit der FeM muss trotz richterlicher Genehmigung ständig hinterfragt werden .

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Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen • Eine freiheitsentziehende Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene noch zu willkürlichen Fortbewegungen in der Lage ist • Selbst einwilligungsfähige Betroffene benötigen keine richterliche Genehmigung • Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen Dietmar Haake 16 ©2012 MDK Hessen

Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen • Nicht einwilligungsfähige/nicht bewegungsfähige Betroffene benötigen keine richterliche Genehmigung • Bei nicht einwilligungsfähigen aber bewegungsfähigen/mobilen Betroffenen, muss die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beantragt werden • In akuten Gefährdungssituationen wird keine richterliche Genehmigung benötigt Dietmar Haake 17 ©2012 MDK Hessen

Dokumentationsanforderungen  Folgende Inhalte sollten aus der Dokumentation hervorgehen: • Name des Betroffenen • Name der Fachkraft, die die Maßnahme ausgeführt hat • Beschreibung der Maßnahme • Datum und Uhrzeit des Beginns der Maßnahme • Beendigung der Maßnahme • Beobachtungszeitpunkt der Fixierung Dietmar Haake 18 ©2012 MDK Hessen

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei häuslicher Pflege

• Fallen nicht unter § 1906 BGB • Bei Freiheitsentzug ohne richterliche Genehmigung oder rechtfertigenden Notstand setzen sich Angehörige oder Pflegedienste der Gefahr der Strafverfolgung aus • Gemäß § 239 des Strafgesetzbuches (StGB) kann eine Einschränkung der Freiheit eine Freiheitsberaubung darstellen Dietmar Haake 19 ©2012 MDK Hessen

Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen  Zusammenfassung Keine FEM liegen vor: • wenn der Betroffene wirksam in die Maßnahme eingewilligt hat • der Betroffene zu keiner Fortbewegung in der Lage ist Dietmar Haake 20 ©2012 MDK Hessen

Beispiele  Fallkonstellationen: Fall A • Einwilligungsfähige Betroffene können selbst entscheiden •

Eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich! Aber: Die Einwilligungsfähigkeit muss laufend überprüft werden.

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Beispiele Fall B • Betroffene sind nicht einwilligungsfähig aber zu willentlich gesteuerten Bewegungen fähig •

Eine richterliche Genehmigung muss beantragt werden!

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Beispiele Fall C • Betroffene sind nicht einwilligungsfähig, können ihre Bewegungen nicht koordiniert steuern bzw. sind nur noch zu unkoordinierten Bewegungen fähig •

Eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich!

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Beispiele Fall D • Selbstgefährdung (Betroffene sind bewegungsfähig) • •

Bei Selbstgefährdung muss das Pflegepersonal handeln und die rechtliche Tragweite beachten.

Bei anhaltender Selbstgefährdung oder im wiederholten Fall ist eine richterliche Genehmigung über freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich.

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Notwendigkeit freiheitseinschränkender Maßnahmen • Die Notwendigkeit FEM ist regelmäßig zu überprüfen • Das Überprüfungsintervall ist abhängig vom Krankheitsbild/Pflegezustand • Die Überprüfungen sind zu dokumentieren Dietmar Haake 25 ©2012 MDK Hessen

Mögliche Alternativen • Ursachen erforschen in Zusammenarbeit mit Angehörigen / Hausarzt / Betreuer / Therapeuten • Aus der Biografiearbeit entwickelte, verstehende Grundhaltung • Validation (verbale und nonverbale Kommunikation) • Anbieten von Handlungsalternativen Dietmar Haake 26 ©2012 MDK Hessen

Mögliche Alternativen • Soziale Betreuung, Gruppen- und Einzelangebote, Kleingruppenangebote oder individuelle tagesstrukturierende Maßnahmen, Zehn-Minuten Aktivierung • Basale Stimulation • Individuelle Krisenintervention Dietmar Haake 27 ©2012 MDK Hessen

Mögliche Alternativen • Snoezelen mit Begleitung • Gezielte Bewegungsmöglichkeiten und Ventile zum Aggressionsabbau • und …..

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Kontakt:

Dietmar Haake MDK Hessen Geschäftsbereich Pflege Team Qualitätsprüfung Kassel Bertha-von-Suttner-Str. 1-3 34131 Kassel Telefon: 0561 – 7848755 E-Mail: [email protected]

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