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Sechs Gründe für die
Registerführung durch die
BAK – Hintergrundinfos
Manuela Blum/Projektleitung
10.10.2013

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Aufwertung des Berufes durch
Registrierung
Sowohl die freiwilligen als auch die gesetzlichen
Interessenvertretungen der AN haben sich für eine
Registrierung der nicht ärztlichen Gesundheitsberufe
ausgesprochen
Diese Ansicht vertreten auch die Berufsverbände.

Durch das Öffentlichmachen, wer welche Ausbildung und
Spezialisierung hat, und die damit stattfindende Abgrenzung
von anderen im Gesundheitsbereich Tätigen (24 StundenBetreuung) sehen die Berufsangehörigen einen Imagegewinn
und Anerkennung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten.

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Öffentliche Daten
Im öffentlichen Teil des Registers sind folgende Daten für jedermann ersichtlich:
Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
akademische Grade;
Geschlecht;
Berufssitz(e), Arbeitsort(e);
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Ruhen der Registrierung;
Berufsunterbrechung;
Berufsangehörige können darüber hinaus
1. Fremdsprachenkenntnisse,
2. Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen und
3. berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse

in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

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Gesetzliche Grundlagen
Das Gesundheitsberuferegistergesetz wurde am 3. Juli 2013 im

Nationalrat und am 18. Juli 2013 im Bundesrat beschlossen.
Aufgrund der Einsprüche der Länder Salzburg und NÖ kann das
Gesetz zur Zeit nicht kundgemacht werden.
MTD-Novelle 2013 (beschlossen und kundgemacht) sieht vor, dass
sich MTD ab 1.6.2015 im Sinne der Bestandsregistrierung bei der
BAK melden müssen; außerdem Meldeverpflichtungen der
Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden an die
BAK (Berufsangehörige, die vorübergehend in Österreich arbeiten;
Entzug von Berufsberechtigungen). Die ausgestellten
Berufsausweise der MTD verlieren mit 31.12. 2016 ihre Gültigkeit
Was fehlt sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen!

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Ziel der Registrierung

Qualitätsgesichertes standardisiertes Verfahren zur
Eintragung in eine öffentliche Berufsliste


nur eingetragene Personen sind zur Ausübung des Berufes berechtigt



Ausstellung eines Dienstausweises durch die Behörde



Durch Einsichtnahme in die öffentliche Liste ist ersichtlich, wer welche

Ausbildung hat (Patientensicherheit insbesonders im Bereich der
freiberuflichen Tätigen; Qualitätskontrolle)


erstmals bundesweite valide Zahlen über die Anzahl der Beschäftigten =
Planungssicherheit

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Anforderungen

Unterschriebener Antrag auf Registrierung
Nachweise über
Identität und Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis)
Nachweise der Ausbildung
Gesundheitszeugnis
Strafregisterbescheinigung
Meldezettel
Deutschkenntnisse

Die Registrierung ist auf 5 Jahre befristet
Antrag auf Re-Registrierung (für weitere 5 Jahre)

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Re-Registrierung und
Fortbildungsverpflichtung
Gehobener Dienst und MTD haben Fortbildungsverpflichtungen
(40h/5J) mit Nachweisverpflichtung:
Anerkennung der Fortbildung
Richtlinie des Beirats (9 bzw 14 Mitglieder)
VO des Ministers

Übermittlung der Fortbildungsnachweise an die Behörde durch den
Berufsangehörigen
die Frist für die Re-Registrierung wird als Zeitpunkt für die Erfüllung der
Fortbildungsverpflichtung vermerkt (Toleranzjahr)
Nichterfüllung führt zum Ruhen der Registrierung

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Streichung aus dem Register

Auf das Registrierungsverfahren findet das allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung.
Änderungen im Register erfolgen aufgrund eines schriftlichen
Antrags
Eintragung, Änderungsmeldungen (Name, Adresse, Änderung des
Arbeitsortes bzw Berufssitz) Berufsunterbrechung, Berufseinstellung,
Streichung aus dem Register erfolgen nur, wenn


der Antragsteller eine Berufseinstellung beantragt oder wenn



die Bezirksverwaltungsbehörde die Berufsberechtigung gemäß GuKG
entzieht.

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Registrierungsverfahren bei der BAK

Der Antrag auf Registrierung sowie alle Dokumente können bei jeder
Länderkammer/Außenstelle eingebracht werden;
sinnvollerweise in jenem Bundesland, wo Arbeitsort bzw Berufssitz liegt.
Werden alle erforderlichen Dokumente (Nachweise der Ausbildung,
gültiger Reisepass, Gesundheitszeugnis, Strafregisterbescheinigung,
Meldezettel) vorgelegt und sind diese inhaltlich einwandfrei, so wird die
Registrierung innerhalb eines Monats durchgeführt, ab Einlagen bei der
zuständigen Länderkammer.
Gibt es inhaltliche Bedenken, wird der Antrag dem zuständigen
Registrierungsbeirat zur Entscheidung vorgelegt.

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Registrierungsverfahren bei der BAK

Kommt der Registrierungsbeirat einstimmig zur
Entscheidung, dass keine Registrierung erfolgen
kann, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, den
Antrag zurückzuziehen (Parteiengehör),
andernfalls wird ein negativer Bescheid
ausgefertigt und es kommt zu keiner Eintragung.
negativer Bescheid => Landesverwaltungsgericht

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Registrierungsverfahren bei der BAK

Um die Registrierung zu beschleunigen, wird es möglich sein, sich
elektronisch bei der BAK voranzumelden (das heißt Stammdaten
einzugeben und Dokumente hochzuladen, mit gesichertem elektronischen
Zugang)
Aufgrund der Identitätsprüfung ist i.Z. eine einmalige Vorsprache in der AK
erforderlich (One Stop-Shop)
Die Berufsberechtigten werden ein individuelles Registrierungskonto
haben, wo sie ihre Fortbildungsnachweise selbst hochladen können.
Einmal jährlich ist geplant, dass es eine Mitteilung von der Behörde gibt,
wie viele Stunden der Fortbildung anerkannt sind (individuelle Planung der
Fortbildung).

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Registrierungsverfahren bei der
BAK
Bestandsregistrierung (geplant 1.6.2015 bis 31.12.2016)
Es ist geplant, bei Arbeitgebern, die eine Mehrzahl von Berufsangehörigen
beschäftigen, ein spezielles Antragsstellungsverfahren anzubieten
(Infoveranstaltung und Entgegennahme vor Ort beim Arbeitgeber)

SchulabsolventInnen: Es wird eine Zusammenarbeit mit den Schulen
angestrebt
(Infoveranstaltung und Entgegennahme der Anträge vor Ort, elektronische
Übermittlung der Zeugnisse)
Einholung der Strafregisterbescheinigung durch die Behörde, wenn gewünscht
(dh SchülerInnen ersparen sich dadurch rund 14€)

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Kosten der Registrierung

Die BAK sieht die Durchführung des Registrierungsverfahrens als
Serviceeinrichtung für ihre Mitglieder
95% der Berufsangehörigen sind AK-Mitglieder
Die freiberuflichen Tätigen könnten von dieser Serviceleistung
profitieren, ohne AK-Mitglieder zu werden.
Im AVG in Verbindung mit der BAO ist geregelt, dass sofern das
Materiengesetz nicht eine Gebührenbefreiung vorsieht, die Behörde für
ihre Tätigkeit 5,6 € pro Registrierungsfall einheben kann (Auskunft
BMASK).
Die BAK bekommt kein Geld weder vom Bund noch von den Ländern
für die Übernahme der Registrierung!

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Nicht ärztliche Register
Name

Anzahl

Termine

Kosten

Psychotherapeuten
(BMG)

~ 7.700

4 jährlich

Bis zu 300 €
Zusätzlich zum GebG

Klinischen
Psychologen
(BMG)

~ 8.600

4 jährlich

Bis zu 300 €
Zusätzlich zum GebG

Gesundheitspsychologen
(BMG)

~ 8.500

4 jährlich

Bis zu 300 €
Zusätzlich zum GebG

Musiktherapeut ~ 300
en (BMG)

Bis zu 150 €
Zusätzlich zum GebG

Pflege
(BAK)

~ 85.000 Laufend

BAK: max. 5,6 €
Zusätzlich zum GebG

MTD
(BAK)

~ 25.000 Laufend

BAK: max. 5,6 €
Zusätzlich zum GebG

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Kritikpunkte
Interessenkonflikt innerhalb der AK bei Streichung aus dem
Register
Der Entzug der Berufsberichtung ist geltendes Gesetz (erfolgt bei
schwerwiegenden Vorfällen).
Die Bezirksverwaltungsbehörde entzieht anhand der gesetzlichen
Bestimmungen in einem Verwaltungsverfahren die Berufsberechtigung.
In diesem Verfahren hat der Berufsberechtigte Parteistellung und Möglichkeit
eine Stellungnahme abzugeben. Einen Vertretungsanspruch durch AK gibt es

nicht.
Die Registerbehörde ist Behörde und setzt eine Entscheidung der
Bezirksverwaltungsbehörde um.
Die handelnden Mitarbeiter der Behörde unterliegen in diesem Bereich den
Weisungen des BMG und nicht der AK (§ 11).
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Kritikpunkte

Nicht bei der AK, sondern Register beim BMG/GÖG (Gesundheit Österreich
GmbH)
Wie der Vergleich zeigt, hat BMG/GÖG keine Erfahrung mit der Führung und
Verwaltung von großen Registern. Durch die Aufnahme von Pflege und MTD würde
sich die Anzahl der erfassten Personen nahezu vervierfachen.
BMG/GÖG heben für die Führung der Register einen hohen Verwaltungsbeitrag bei
den Beschäftigten ein. Es ist nicht auszuschließen, dass dies auch bei den
Gesundheitsberufen der Fall wäre, zumal eine Ausweitung der Register sowohl
Personalkosten, als auch Hard- und Softwareausgaben mit sich bringt.
Die BMG/GÖG haben keine auf das Bundesgebiet verteilten Beratungszentren und
können daher kein kundenorientiertes Service anbieten. Dies zeigt sich auch daran,
dass es in 3 von 4 Registern jeweils jährlich nur 4 Antragstellungstermine gibt.

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Kritikpunkte

Statt Bürokratie => Behörde kommt ins Haus
Kein bürokratischer Nachweise erforderlich, die formalen Unterlagen für
die Registrierung (Antrag; Reisepass bzw. Personalausweis, Nachweise der
Ausbildung, Gesundheitszeugnis, Strafregisterbescheinigung und Meldezettel)

entsprechen den formalen Antragsvoraussetzungen der anderen
Register.
Einfacher und effizienter Zugang zur Registrierung
„Behörde kommt ins Haus“ (bei großen AG und Schulen).
Durch die elektronische Voranmeldung wird ein effektiver und

zeitgemäßer Registrierungsvorgang beschritten.

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Kritikpunkte

Zu viele Daten werden erhoben
Hier muss man unterscheiden welche Daten öffentlich zugänglich bzw
welche organisatorisch erforderlich sind.
Gesetz ist in diesem Punkt rück- bzw ausbaufähig unter Bedachtnahme, welche
statistischen Erhebungen das Ministerium benötigt.

So erscheint beispielsweise die Übermittlung von Urteilen bzw Infos vom Ende
der Hauptverhandlung an die AK als überschießend.
Auch sollte überprüft werden, in welchen Fällen die Vorlage von
Gesundheitszeugnis und Strafregisterbescheinigung wirklich erforderlich sind.
Es müssen aber auch noch zusätzliche Speicherungsmöglichkeiten vorgesehen
werden wie die des Fotos für Beweiszwecke.

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Kritikpunkte

AK hat keine fachliche Kompetenz
Für die Durchführung eines Registerverfahrens benötigt es
die Fachkompetenz im Verwaltungsrechtsverfahren und in
der Führung und Verwaltung von großen Registern.
Beides hat die AK, bestätigt durch die
aktive Einbeziehung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit der
neuen Verwaltungsgerichte und die
Verwaltung von mehr als 3 Mio. Arbeitnehmer in
Registerform. 2012 hat die AK rund 2 Mio. Beratung
durchgeführt!

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Kritikpunkte offen

Warum hat die Pfleghilfe keine ReRegistrierungspflicht?
Warum muss sich nur die diplomierte Pflege und die
MTD registrieren lassen?
Ausbau ist möglich, Stufenplan wäre sinnvoll.
BMF: ~84 € nach dem Gebührengesetz
AK-Position: sollte für die Bestandsregistrierung nicht zur
Anwendung kommen; bisher legal Tätige sollen nicht eine
Gebühr zahlen müssen, damit sie weiterarbeiten dürfen!

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Keine EU-Notwenigkeit
Umsetzung der EU-Empfehlung im europäischen Vergleich (Öst. Pflegebericht 2007)
Im Zuge des Pflegeberichts 2007 wurden 16 europ. Länder eruiert, die eine freiwillige oder obligatorische
Registrierung der Pflegeberufe vorsehen. In 10 dieser Staaten ist eine Registrierung der Gesundheitsberufe
obligatorisch (EST, SLO, M, IRL, NL, CLV, P, SK, LT).
Das Berufsausübungsrecht ist in folgenden Ländern von einer Registrierung abhängig: EST, SLO, M,

FIN, GB, NL, N, da sie als Maßnahmen der Qualitätssicherung im Gesundheitsbereich eingesetzt werden.
In 8 der für den Bericht herangezogenen Länder, sind die Register öffentlich einsehbar (EST, SLO, M, IRL,
FIN, GB, LV, N).
Die Registrierung ist in EST, SLO, M, FIN, GB, NL und N mit der Ausstellung eines Berufsausweises
verbunden und
muss regelmäßig verlängert werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vor, kann
der/dem Berufsangehörigen in EST, SLO, M, FIN, GB durch die registerführende Stelle das Recht auf
Berufsausübung entzogen werden.
In 4 der befragten Länder fallen keine Registrierungsgebühren an, da diese vom Staat übernommen
werden. In den anderen werden sowohl im Zuge der Erstregistrierung, als auch bei der Verlängerung
Gebühren in der Höhe von EUR 11 bis EUR 150 eingehoben.
Durch das GBRegG werden Teile der Berufsanerkennungsrichtlinie und der Patientenmobilitätsrichtlinie
umgesetzt.

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Vorteile für die Länderverwaltung
Eine elektronische, aktuelle und österreichweite Übersicht über die verfügbaren
Ausbildungen aller Berufsangehörigen, zur Unterstützung der
Planungsaktivitäten
Behörde setzt die Berufsentziehung nachweislich um
Die Registrierungsbehörde würde ausschließlich die Berufsausweise ausstellen
und verwalten
Die Registrierungsbehörde würde die Informationsverpflichtung im Rahmen der
Anerkennung von Berufsqualifikationen übernehmen (BinnenmarktInformationssystem)
Meldeverpflichten im Rahmen des eHealth-Verzeichnisdienst durch die
Registrierungsbehörde.
Registrierungsbehörde führt eine Liste jener, die vorübergehend zur
Dienstleistung in Österreich tätig sind.
Registrierungsbehörde stellt für jene, die im Register geführt sind, eine
Bescheinigung aus, die für vorübergehende Dienstleistungen in einem andern
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EWR-Vertragsstaat erforderlich ist.

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Sechs Gründe, die für die BAK als
Registerbehörde sprechen
95% der Berufsangehörigen sind AK Mitglieder

Durch mehr als 90 AK-Beratungszentren österreichweit ist die
Antragseinbringung arbeitsplatznahe bzw wohnortnahe möglich (spezielle
Formen für die SchulabsolventInnen und große Arbeitgeber)
Rasche und unbürokratische Aufnahme in das Register unter Einbeziehung der
Berufsgruppen (Beiräte)
Serviceorientiertes RE-Registrierungsverfahren (elektronisches Konto).
Im Vergleich zu den anderen Registern ein für die Berufsangehörigen
kostengünstiges Verfahren
Erfahrung in der Führung und Verwaltung von großen Registern, sowie als
Serviceeinrichtung anerkannt (2012 mehr als 2 Mio. Beratungen)

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