Allgemeine Gleichbehandlung

Download Report

Transcript Allgemeine Gleichbehandlung

Allgemeine Gleichbehandlung in der Lebensversicherung Ein Blick auf die Risikoprüfung anderer Versicherungsmärkte

Jürgen Warstat, Underwriting Research and Development Berlin, 24. Oktober 2006 A Berkshire Hathaway Company

Inhalt Allgemeine Gleichbehandlung EU und D Risikoprüferische Ausgangsposition Sachlage UK Sachlage Niederlande Sachlage Österreich Sachlage Australien Schlussfolgerungen für D Fazit aus risikoprüferischer Sicht

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 2

Allgemeine Gleichbehandlung Hintergrund EU

• • Umsetzung von vier EU-Richtlinien; dort Verpflichtung zum Schutz vor Diskriminierung: im Bereich Beschäftigung und Beruf => Rasse => ethnische Herkunft => Geschlecht => Religion und Weltanschauung => Behinderung => Alter => sexuelle Identität • im Bereich des allgemeinen Zivilrechts => Rasse => ethnische Herkunft => Geschlecht Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 3

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - D

• Verpflichtung zum Schutz vor Diskriminierung => in bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts ( § 2 Abs.1 Nr. 1-4 AGG) => in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs.1 Nr. 5-7 AGG) => in bestimmten Bereichen privatrechtlicher Verträge ( § 2 Abs.1 Nr. 8 AGG und § 19 Abs. 1 Ziff. 2 AGG - Privatversicherung) • Aus Gründen => der Rasse => der ethnischen Herkunft => des Geschlechts => der Religion und Weltanschauung => der Behinderung => des Alters => der sexuellen Identität Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 4

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - D

• Die Vertragsfreiheit wird berücksichtigt durch => Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots u.a. auf privatrechtliche Versicherungen => Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung aus sachlichen Gründen bei den Merkmalen Geschlecht („wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“) sowie • Lebensalter, Behinderung, sexuelle Identität, Religion oder Weltanschauung („wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risiko bewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen“ (§ 20 Abs. 2 AGG) Für privatrechtliche Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des AGG erst ab dem 22.12.2007 ( § 33 Abs. 4 AGG) Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 5

AGG Risikoprüferische Ausgangsposition

• Hat diese Neuregelung Einfluss auf die Risikoprüfung ?

• Erkennung des Antiselektionsrisikos • Risikoausgleichende Maßnahmen, soweit erforderlich • Anzeigepflicht • Fragerecht – Informationsbeschaffung Beruf, Alter, Krankheit, Gesundheitsstörung, Funktionsbeeinträchtigung, Behinderung, Verhalten, „besondere Gefahren“ … • Die erfassten Daten müssen versicherungsrelevant sein und Datenschutzgesetzen genügen • Informationsbewertung und Risikoentscheidung Normalannahme, Annahme mit Erschwerung (Zuschlag, Klausel, Begrenzung der Versicherungsdauer, Summenbegrenzung, Summenreduzierung), Zurückstellung, Ablehnung • Oft sehr komplexe Risikokonstellationen Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 6

Nichtdiskriminierung – Ein Blick auf die EU

Die meisten der 25 EU-Mitgliedsstaaten • decken in ihren nationalen Regelungen die Diskriminierungsgründe Rasse sowie Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ab • haben ein spezifisches Antidiskriminierungsgesetz angenommen • die Richtlinien in Zivil- und Arbeitsrecht umgesetzt; einige wenige auch in ihr Strafrecht • die Diskriminierungsgründe nicht in ihren Durchführungsbestimmungen definiert Einige Länder gewähren für den Schutz vor Diskriminierungen den gleichen Geltungsbereich für alle Merkmale und gehen damit über die Richtlinien hinaus.

Die in den Richtlinien erlaubten Ausnahmen vom Gleichbehandlungs grundsatz sind weitestgehend in nationales Recht aufgenommen worden. Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 7

Risikoprüferische Sachlage UK

• • •

Disability Discrimination Act 1995 (DDA) Definition Disability: „... a person who has a physical or mental impairment which has a

substantial and long-term adverse effect on their ability to carry out normal day-to day activities'.“ The 'adverse effect' must also be longterm, that is, to have lasted for at least 12 months, or the period that it can reasonably be expected to last is at least 12 months or the rest of the person's life (whichever is the shorter). Under the DDA an impairment affects a person’s ability to carry out normal day-to-day activities only if it affects their mobility, manual dexterity, physical coordination, continence, ability to lift, carry or otherwise move everyday objects, speech, hearing or eyesight, memory or ability to concentrate, learn or understand, or their perception of the risk of physical danger.

Disability Discrimination Act 2005 (DDA 2005) + HIV, + Krebs, + MS

• •

Disability Rights Commission (DRC, Code of Practice) AN INSURERS GUIDE TO DDA 1995 (ABI 2003)

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 8

Risikoprüferische

Sachlage UK

• • • • • • • Einfluss auf Underwriting-Philosophie Die Norm schützt die Rechte von Behinderten.

Es ist danach sicher zu stellen, dass Behinderte fair behandelt und nicht alleine aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert werden.

Das Gesetz lässt den Gesellschaften Raum für eigene Risikoentscheidungen und behindert den Wettbewerb nicht – die Versicherungswirtschaft soll also nicht homogenisiert werden.

Es ist den Versicherungsunternehmen erlaubt, zu differenzieren, „where this decision is based on information or data relevant to the assessment of the risk from any source that can be reasonably relied on“.

Informationen können weltweit herangezogen werden und aus aktuariellen oder statistischen Quellen stammen, aber auch aus Arztberichten oder individuellen Rechercheergebnissen.

Die Meinung des Gesellschaftsarztes ist nicht gesondert erwähnt – es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch sie herangezogen werden kann.

Last not least – die Einschätzungshandbücher der Rückversicherer sind verlässliche Datenbasis.

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 9

Fazit UK

• Behinderte sind mit Takt und Respekt zu behandeln • Die Neuregelung, anomale Voten nunmehr begründen zu müssen, wird als positiv empfunden • Hervorragende und ausführliche Dokumentation sowohl für die Versichererseite als auch für die Kunden • Das Gesetz bringt in Erinnerung, dass jede Risikoentscheidung als Grundlage relevante Daten und Informationen benötigt Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 10

Rechtslage Niederlande

Artikel 1 Grondwet „Allen die zich in Nederland bevinden, worden in gelijke gevallen gelijk behandeld. Discriminatie wegens godsdienst, levensovertuiging, politieke gezindheid, ras, geslacht of op welke grond dan ook, is niet toegestaan.“

• • • • • • • •

Algemene wet gelijke behandeling (1994) De wet verbiedt ongelijke behandeling van personen op grond van: hun godsdienst, levensovertuiging, politieke gezindheid, ras, geslacht, nationaliteit, hetero- of homoseksuele gerichtheid, of burgerlijke staat.

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 11

Rechtslage Niederlande

Wet gelijke behandeling mannen en vrouwen

Wet gelijke behandeling op grond van leeftijd

Wet gelijke behandeling op grond van handicap of chronische ziekte => bisher u.a. nur im Arbeitsrecht geltend

Überwacht und vorangetrieben wird die Umsetzung der Antidiskriminierung von der „Commissie Gelijke Behandeling“ (CGB)

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 12

Wet op de Medische keuringen

Keine Risikoabklärung (Fragen und Untersuchung) bei Verträgen die über den Arbeitgeber abgeschlossen werden (pensioen- of WAO-gat verzekeringen)

Für Einzelversicherungen können Fragen gestellt und Untersuchungen durchgeführt werden (Levens- en Arbeidsongeschiktheidsverzekering) Es gelten allerdings Summen- bzw. Rentengrenzen, unterhalb derer nur ein bestimmter Fragenkatalog zulässig ist bzw. kein Gentest als Voraussetzung für den Abschluss verlangt werden darf

Unterhalb der genannten Beträge kann der Versicherer einen HIV-Test verlangen, wenn die Antworten auf die spezifischen Antragsfragen dazu Anlass geben.

Welche Fragen das sind, steht im „HIV-gedragscode“. Oberhalb der genannten Grenzen darf ein HIV-Test auch ohne Anlass gefordert werden.

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 13

Fazit Niederlande Pensionsversicherungen/Kollektivgeschäft (über Arbeitgeber abgeschlossen)

• Grundsätzlich keine Unterschiede zwischen verschiedenen Menschengruppen möglich • Unterschiedliche Prämien für Männer und Frauen bzw. unterschiedliche Eintrittsalter sind möglich • Risikoübernahme „wie gemeldet“ • Ausschlussklausel für Erkrankungen, die bei Dienstantritt bestehen • Es werden auch Unisextarife eingesetzt Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 14

Fazit Niederlande Einzelgeschäft Lebensversicherung/Invalidität

• Noch keine gesonderte gesetzliche Regelung zur Diskriminierungsverboten in der Einzellebensversicherung • Daher auch keine Ausnahmeregeln zu Differenzierungen • Für niedrige Versicherungssummen wird ein landesweit standardisierter Antrag eingesetzt • Es gibt veröffentlichte Regeln für „Versicherungsuntersuchungen“ • Die Einschätzung erfolgt in den Niederlanden überwiegend durch Ärzte; deren Entscheidung gilt.

• Grundgesetz und allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sind zu beachten Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 15

Allgemeine Gleichbehandlung Sachlage Österreich

• Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 (B-BIGB) => ethnische Zugehörigkeit => Religion/Weltanschauung => Alter => sexuelle Orientierung • Jedes österreichische Bundesland hat sein eigenes Gleichbehandlungsgesetz • Alle diese Regelungen sind weit überwiegend arbeitsrechtlicher Natur • Versicherungsrelevant sind Änderungen: des VVG (23. Juni 2006) die Kosten und Risiken von Schwangerschaft, Entbindung etc. dürfen in der PKV nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen Männern und Frauen führen • des VAG (23. Juni 2006) Ausnahmeregelung Geschlecht = bestimmender Faktor Verpflichtung zur Veröffentlichung aktuarieller und statistischer Daten Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 16

Allgemeine Gleichbehandlung – Sachlage Australien

• • • Gesetze im Zusammenhang mit Antidiskriminierung => Racial Discrimination Act 1975 => Sex Discrimination Act 1984 => Disability Discrimination Act 1992 (DDA) => Age Discrimination Act 2004 => Life Insurance Act Human Rights and Equal Opportunities Commission (HREOC) (Guidelines for Providers of Insurance !) Um ungerechtfertigte Härten (unjustifiable hardship) für Versicherungsanbieter zu vermeiden, enthält der DDA im Zusammenhang mit der Lebensversicherung in Abschnitt 46 eine spezielle Ausnahmeregelung, um Menschen mit “Behinderungen” differenziert behandeln zu können Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 17

Australia Disability Discrimination Act 1992

• • Section 46 Superannuation and insurance: (1/2) This Part does not render it unlawful for a person to discriminate against another person, on the ground of the other person’s disability, by refusing to offer (or in respect of the terms or conditions on which) the other person (obtains): (b) a life insurance policy; or (c) a policy of insurance against accident or any other policy of insurance; if: • • (f) the discrimination: • (i) is based upon actuarial or statistical data on which it is reasonable for the first-mentioned person to rely; and • (ii) is reasonable having regard to the matter of the data and other relevant factors; or (g) in a case where no such actuarial or statistical data is available and cannot reasonably be obtained - the discrimination is reasonable having regard to any other relevant factors.

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 18

Disability Discrimination Act 1992 Definition „Disability“

"Disability" has a very broad meaning in the DDA and includes: • physical disability (e.g. asthma, arthrtis, diabetes, kidney disease, cancer) • intellectual disability • psychiatric or psychological disability • sensory disability (e.g. significant hearing or substantial vision impairment) • neurological disability (e.g. MS, epilepsy) • learning disabilities • physical disfigurement, and • the presence in the body of disease causing organisms (e.g. hepatitis C or HIV).

It includes a person with one disability as well as someone with more than one disability. It applies whether the disability is total or partial and whether the person: • currently has a disability • has had a disability in the past (for example, if a person is a cancer survivor or has had a past episode of mental illness) • may have a disability in the future (for example, if a person has a family history of, or genetic indicators for, a disability which a person may develop in the future) or • is imputed as having a disability (for example, if a person is thought to have HIV/AIDS because of appearance, lifestyle, or association with people with HIV/AIDS).

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 19

Disability Discrimination Act 1992 Definition „Disability“

• The DDA also covers discrimination against a person because he or she is an associate of a person with a disability: for example, a family member or partner, friend or carer.

• There are many different kinds of disability and a wide variety of situations people experience: • The disability may be permanent or temporary.

• It may exist from birth or be acquired later in life.

• A person may have one disability or a number of disabilities.

• A person may be treated as having a disability when in fact he or she does not.

• A person's disability may be apparent, such as loss of a limb; or hidden, such as epilepsy or a depressive illness.

• Disability may be more or less severe in its impact.

• People with the same disability are as likely as anyone else to have different abilities.

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 20

Fazit Australien

• • • • • • • Sehr weite Ausdehnung des Begriffes „Behinderung“ Von diesen Menschen können aber höhere Prämien verlangt oder ihnen auch differenzierte Vertragsbedingungen angeboten werden, vorausgesetzt, es liegen verläßliche Daten vor, die eine Differenzierung rechtfertigen Ob Einzelentscheidungen zulässig sind, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Bei Inanspruchnahme von „section 46“ trägt der Versicherer die Beweislast.

Es müssen jedesmal Gründe angegeben werden, wenn eine ungünstige Underwritingentscheidung gefällt wurde. Diese Gründe müssen überprüfbar sein, entweder durch die Human Rights Commission, vor Gericht oder von einem „low cost dispute resolution system which the insurance industry would have to set up“ (David Weisbrot, President Australian Law Reform Commission, 2006) Die Bemühungen um den „behinderten Menschen“ führen zu einer intensivierten Risikoprüfung. Es ist immer darauf zu achten, dass die für eine Entscheidung notwendigen Informationen

ausreichend

vorliegen (sehr differenzierte Anträge !) Praktische Probleme z.B. bei Ausschlussklauseln – diese sind aber zulässig, wenn dadurch die Ablehnung des gesamten Risikos vermieden werden kann Manchmal Schwierigkeiten, ausreichende lokale zuverlässige medizinische, statistische, aktuarielle oder andere Daten zu bekommen, insbesondere bei der Entwicklung von Annahmeleitlinien Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 21

Gesamtfazit aus risikoprüferischer Sicht

• • In keinem Fall Differenzierung möglich bei => Rasse, ethnische Herkunft In D unterschiedliche Behandlung bei individueller Risikoprüfung möglich unter gewissen Voraussetzungen • => Geschlecht bestimmender Faktor, relevant und genau => Religion/Weltanschauung, Behinderung statistische Erhebungen, , Alter, sexuelle Identität anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation, Rückgriff auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte (Gesellschaftsarzt) Einschätzungstabellen der Rückversicherer Die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung muss nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen dargelegt und bewiesen werden • Gesteigerte Darlegungs- und Beweislast Entscheidend dürfte im Einzelfall die Dokumentierbarkeit dessen sein, dass die Erkenntnisse für die Vertrags- und Prämiengestaltung tatsächlich wegen des Risikos Relevanz besitzen Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 22

Gesamtfazit aus risikoprüferischer Sicht

• • • • • • • • Erfahrungswissen, Studien, moderne Erkenntnisse Unsere Erfahrungen/Empfehlungen als Rückversicherer => Sterblichkeit/Übermorbidität beobachten => Schadenverläufe ansehen => Evidence based Underwriting => gesteigerte Anforderungen an die Erstellung und Unterhaltung von Statistiken (Kosten in unwesentlicher Höhe) Entscheidungen revidieren, regelmäßige Aktualisierung von Annahmeleitlinien Öffentliche Zugänglichkeit Krankheit fällt nicht direkt unter das Gesetz aber: weite Definition der Behinderung ermöglicht Einstufung von Krankheiten als Behinderung, zumindest bei bestimmten Folgeerscheinungen („Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.” SGB IX § 2) Keine Pauschaleinschätzungen !

Dokumentation wird immer wichtiger !

Entwicklung einer Empfehlung zum Umgang mit dem AGG ?

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 23

Wer heute eine solide und professionelle Risikoprüfung betreibt, steht schon jetzt auch aus dem Blickwinkel des AGG gut da.

Allgemeine Gleichbehandlung Ein Blick auf andere Versicherungsmärkte 24