AGG Nr. EU002

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Transcript AGG Nr. EU002

Außenwirtwschaft
Exportkontrolltag 2012
Aktuelle Verfahrensfragen
www.bafa.de
Allgemeine Genehmigungen
Verordnung (EU) Nr. 1232/2011
 Änderung der AGG Nr. EU001
 Neue AGG‘en der EU (Nr. EU002 bis Nr. EU006)
 Neusortierung der Anhänge
 Änderungen seit 07.01.2012 gültig
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Allgemeine Genehmigungen
Neusortierung der Anhänge
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Nr. EU001: Anhang IIa (bisher Anhang II)
Nr. EU002: Anhang IIb
Nr. EU003 Anhang IIc
Nr. EU004: Anhang IId
Nr. EU005: Anhang IIe
Nr. Eu006: Anhang IIf

Ausgeschlossene Güter: Anhang IIg (bisher Anhang II Teil 2)
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AGG Nr. EU001
Güterkreis
Keine Änderungen
Ausschluss Anhang IIg
Länderkreis
Nebenbestimmungen
Erweiterung um
Liechtenstein
Keine Änderungen
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AGG Nr. EU002: bestimmte WA-Güter
AGG Nr. EU002
Tatbestand
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Güterkreis
Ausgewählte WA-Güter, außer Anhang IIg
Länderkreis
Argentinien, Kroatien, Island, Südafrika, Südkorea,
Türkei
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
Bedingungen
und Auflagen
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
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AGG Nr. EU003
Tatbestand
Güterkreis
Länderkreis
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009
- Wiederausfuhr nach Wartung oder Reparatur
Anhang I, außer Anhang IIg, Gattungen D, E
und weitere AL-Nr.
24 Länder, inkl. China, Indien, Russland,
Südafrika, Südkorea, Türkei,
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
Bedingungen
und Auflagen
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
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AGG Nr. EU003
Besondere Nebenbestimmungen
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Genehmigte Erstausfuhr
Frist: 5 Jahre nach Erteilung der Erstgenehmigung
Wiederausfuhr an den genehmigten Endverwender
Kein Upgrade infolge der Wartung oder Reparatur
Keine Verwendung bei Nichtigkeit oder Aufhebung der ursprünglichen
Genehmigung
Keine Verwendung bei bekannter anderer Endverwendung
Zollbehörden können Nachweis für Reparatur und die Identität des
Endverwenders fordern
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EU004: Ausstellungen / Messen
AGG Nr. EU004
Tatbestand
Güterkreis
Länderkreis
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009
- Vorübergehende Ausfuhren zu Messen u.ä.
Anhang I, außer Anhang IIg und weitere AL-Nr.
24 Länder, inkl. China, Indien, Russland,
Südafrika, Südkorea, Türkei,
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
Bedingungen
und Auflagen
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
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AGG Nr. EU004
Besondere Nebenbestimmungen

Keine Nutzung, wenn Rückführung nicht gesichert

Kein Technologietransfer / Einsatz zu Produktionszwecken

Demonstration des Guts im Rahmen des Üblichen möglich

Rückverbringung innerhalb von 120 Tagen

Verlängerung der Frist ist möglich

Möglichkeit der Umwandlung in endgültige Ausfuhr möglich
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AGG Nr. EU005
Tatbestand
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009
- Telekommunikation
Güterkreis
5A001b2, 5a001c, d, 5B001, 5D001, 5E001a
Länderkreis
9 Länder, inkl. China, Indien, Russland,
Südafrika, Südkorea, Türkei,
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
Bedingungen
und Auflagen
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
• Keine Verwendung im Zusammenhang mit
Menschenrechtsverletzungen
• Registrierverfahren / Meldeverfahren
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AGG Nr. 16 (DE)
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wurde in Anpassung an die Allgemeine
Genehmigung der Union Nr. EU 005 um einen weiteren Ausschlusstatbestand
ergänzt. Danach kann sie nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv
bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das diese Güter zum
Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung
und der Internet-Nutzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die
Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit
verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem
Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt.
Ab 2012 besteht eine Meldepflicht für die AG Nr. 16!
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AGG Nr. EU006
Tatbestand
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009
- Chemikalien
Güterkreis
IC350, IC450 (mit Ausnahmen)
Länderkreis
Länder der Australischen Gruppe:
Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine
• keine Verwendung im Sinne des Art. 4
• keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager
Bedingungen
und Auflagen
• Registrierverfahren
• Meldeverfahren
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Allgemeine Genehmigungen
Neue Bekanntmachung zur Nutzung der EU-AGG‘en
(23.12.2011)
 Registrierungspflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2
 Meldepflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2
 Keine Ausnahmen mehr bei der Meldepflicht
 Besonderheiten bei AGG Nr. EU003 bis Nr. EU005:
- Nr. EU 003: Meldung der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung.
- Nr. EU 004: Meldung des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums.
- Nr. EU 005: Angabe des Verwendungszweckes.
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Allgemeine Genehmigungen
Aufhebung § 19 AWV für Rüstungsgüter und
Ersatz durch AGG Nr. 23 und Nr. 25
AGG
Nr. 23
AGG
Nr. 25
§ 19 Abs. 1 Nr. 12 AWV
Bei EU-Staaten und Anhang II Teil 3-Ländern keine
Beschränkung im Hinblick auf die Gültigkeit der
Vorgenehmigung
§ 19 AWV im übrigen
Fremdschutzvariante (§ 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV)
gestrichen
Armenien, Aserbaidschan, China und Kuba nicht
mehr begünstigt
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Allgemeine Genehmigungen
AGGn in Vorbereitung:

Empfänger: Streitkräfte der EU

Empfänger: Zertifizierte Unternehmen in der EU
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Sachstand Zertifizierung von Rüstungsunternehmen

Beantragung des Zertifikats beim BAFA möglich

Fragen und Leitlinien (BAFA) veröffentlicht

Kriterienkatalog EU veröffentlicht

Merkblatt des BAFA veröffentlicht
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Informations- und Buchführungspflichten: § 17a AWV
Nur für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern
Mitteilung über Reexportbeschränkungen „in
Genehmigungen“ an Empfänger (Absatz 1)
 Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 2)

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Genehmigungen im elektronischen Zollverfahren
 BAFA erteilt auch bei elektronsicher Antragsstellung noch
„Papiergenehmigungen“
 Bei Online-Abschreibung keine Vorlage beim Zoll/keine Abschreibung auf
der Genehmigung (aber betriebsinterne Dokumentation erforderlich)
 Genehmigungscodierung/-nummer in Ausfuhranmeldung angeben
 ATLAS gleicht Ausfuhranmeldung mit elektronischen
Genehmigungsdaten ab
 Elektronische Überlassungsnachricht an Teilnehmer
 Bei Abschreibungen im EU-Ausland müssen Abschreibungen in ATLAS
nacherfasst werden
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Neue EORI-Nummern
 Neue EORI-Nummer ab 10.03.2012 für ATLAS-Verfahren erforderlich für
ATLAS und ELANK2
 Ausführer können nach der Umstellung über die Antragstellung selbst
steuern, ob die Genehmigung
- von der gesamten juristischen Person mit allen unselbständigen
Niederlassungen oder
- nur von einer juristisch unselbständigen Niederlassung mit eigenem
Niederlassungskennzeichen genutzt werden kann
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Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen




Deutschland hat die 3. größte
Handelsflotte der Welt
2011 fanden 439
Piratenübergriffe weltweit statt;
64 Überfälle auf Schiffe in Besitz
deutscher Reeder
Zukünftig nur vom BAFA
zugelassene
Bewachungsunternehmen auf
Schiffen unter deutscher Flagge
Keine Verwendung von
Kriegswaffen
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Kontakt
Holger Beutel
Unterabteilungsleiter
Ausfuhrüberwachung, Informationsanalyse,
Kriegswaffenkontrolle, Prüfungen, Outreach
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Str. 29-35, 65670 Eschborn
Tel: + 49 6196 908 712
Fax: + 49 6196 908 916
eMail: [email protected]
homepage: www.ausfuhrkontrolle.info