Straßenentwässerung „Gebühren ohne Ende?“ Entwässerung öffentlicher Straßen und Entgeltforderungen der Kommunen Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015 Landesamt für Straßenbau und.

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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

17


Slide 4

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 5

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 6

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

17


Slide 7

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 8

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

17


Slide 9

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 11

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

17


Slide 12

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 13

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 14

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

17


Slide 15

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

14

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

15

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

16

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

17


Slide 16

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

2

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

4

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

5

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

6

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

7

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

8

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

9

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

10

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

11

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

12

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

13

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

…….

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

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Slide 17

Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“

Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 2. Abwasser
 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten

 3.1. Entwässerung gemäß ODR
 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 4. Entwässerungsgebühren
 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
 6. Zusammenfassung

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

2. Abwasser
 Regenwasser = Abwasser
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf

Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
 Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
 Ausnahmen:
 Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im

Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
 Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
 Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen

Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
 Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
 Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
 Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
 Gebührenforderung möglich
 Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
 Gebührenforderung möglich
 ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

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3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung

Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation

Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung

Gebühren?

Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?

Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?

Gebühren?

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
 Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
 Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße

Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
 Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
 Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
 Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter

(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
 Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
 Problem: Unterscheidung und Dokumentation

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
 Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
 § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der

„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.

 D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von

Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.

 Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
 Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
 Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch

die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
 Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den

Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
 FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
 Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den






Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
 ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
 Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)

146,00 €

Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz

29,00 €

Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)

410,00 €

 Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser

von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
 Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
 Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
 Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für

eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig

 Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere

Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig

 Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
 Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
 Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
 er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
 dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung

mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

4. Entwässerungsgebühren
 Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage

mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
 Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder

Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
 Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
 Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage

geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
 Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine

Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
 Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

Entwässerungsgebühren (2)
 Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
 Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind

zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
 Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
 Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen

insbesondere Straßen im Altbestand.


Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.

 Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

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Entwässerungsgebühren (3)
 Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
 Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
 Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?

 Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
 In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
 Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
 Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]

 Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
 Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
 Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

5. Sonderproblem Straßeneinläufe
 Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-

und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
 Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der

Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
 Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
 mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich

die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
 Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-

lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

6. Zusammenfassung
 Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
 Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die







Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

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Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
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Mecklenburg-Vorpommern
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