Straßenentwässerung „Gebühren ohne Ende?“ Entwässerung öffentlicher Straßen und Entgeltforderungen der Kommunen Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015 Landesamt für Straßenbau und.
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 4
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 7
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 10
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 12
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 15
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 16
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Slide 2
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 3
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Slide 5
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 9
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 12
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Slide 13
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 14
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
9
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
6
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
7
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
8
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
11
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
12
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
13
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
…….
14
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
15
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
16
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
17
Slide 17
Straßenentwässerung
„Gebühren ohne Ende?“
Entwässerung öffentlicher Straßen und
Entgeltforderungen der Kommunen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
2. Abwasser
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
3.1. Entwässerung gemäß ODR
3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
4. Entwässerungsgebühren
5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen
6. Zusammenfassung
2
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
3
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
2. Abwasser
Regenwasser = Abwasser
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf
Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung
Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung
Ausnahmen:
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im
Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger =
Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD)
Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)
4
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten
Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen
Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen
grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts
Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen:
Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter
Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage
Gebührenforderung möglich
Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage
Gebührenforderung möglich
ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig
5
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14)
Absatz 1 Ziffer 1
Eigene reine Straßenentwässerung
Absatz 2
Nutzung der Mischwasserkanalisation
Absatz 1 Ziffer 2
Eigene Straßenentwässerung mit
Aufnahme von fremdem Wasser
gegen Mehrkostenerstattung
Gebühren?
Unterhaltung liegt grundsätzlich beim
Baulastträger, kann aber gegen
Kostenerstattung übertragen werden
Gebühren?
Beteiligung an den Baukosten bis zum
Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1;
wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich
aufnimmt und schadlos abführt
Unterhaltung obliegt der Gemeinde;
Bund leistet hierfür keine Beiträge
Gebühren?
Gebühren?
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen
Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe
Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast
Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden
Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen
Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter
(z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)
Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast
Problem: Unterscheidung und Dokumentation
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
§ 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der
„gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor.
D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von
Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage.
Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage.
Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann.
Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch
die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge.
Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den
Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen
FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung
Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den
Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen
ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen
allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt
unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss
ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern)
Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen
Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden
Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit
Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation
Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge)
146,00 €
Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz
29,00 €
Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf)
410,00 €
Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser
von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln).
Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten.
Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen,
Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen)
ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.
10
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen
Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für
eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig
Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere
Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde
Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig
Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen
Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV
Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder
er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen
dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung
mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
4. Entwässerungsgebühren
Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage
mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder
Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden.
Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage
geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall)
vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine
Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht).
Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (2)
Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden.
Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind
zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind
überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert.
Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen.
Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen
insbesondere Straßen im Altbestand.
Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten
den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß.
Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Entwässerungsgebühren (3)
Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen:
Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)?
Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen?
Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt?
In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt?
Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen?
Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996]
Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig?
Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt?
Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt?
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
5. Sonderproblem Straßeneinläufe
Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser-
und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich
Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010)
Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso
wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde
mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich
die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen
Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über-
lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
6. Zusammenfassung
Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast.
Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die
Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen
(Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt
(und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine
Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen.
Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen
Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden.
In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen.
Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der
Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Rückfragen bitte an:
Bettina Schruhl
0381-122-3122
[email protected]
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
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